Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Wachstumschancengesetz: Übe... / 7.4 Grenze für die Aufbewahrungspflicht bei Überschusseinkünften, § 147a Abs. 1 AO (keine Änderung durch VA)

Steuerpflichtige, die Überschusseinkünfte von mehr als 500.000 EUR im Kalenderjahr erzielen, haben die Aufzeichnungen und Unterlagen über die den Überschusseinkünften zu Grunde liegenden Einnahmen und Werbungskosten 6 Jahre aufzubewahren. Diese Betragsgrenze wird auf 750.000 EUR erhöht. Gilt ab VZ 2027. Darüber hinaus wird klargestellt, dass bestehende Aufbewahrungsfristen, di...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 8.3 Allgemeiner Bewertungsgrundsatz (§ 31 Abs. 1 S. 1 BewG)

Rz. 623 Wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, des Grundvermögens und des Betriebsvermögens, die sich nur auf das Ausland erstrecken, sind nach § 31 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 9 BewG mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Für die Bestimmung des gemeinen Werts gelten die allgemeinen Grundsätze des § 9 Abs. 2 und 3 BewG. Maßgeblich ist danach der Mark...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.9 Außenprüfung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen (§ 156 BewG)

Rz. 230 Nach § 156 BewG ist bei jedem an dem Feststellungsverfahren Beteiligten[1] eine Außenprüfung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen zulässig. Die durch das Jahressteuergesetz 2007 in das Gesetz aufgenommene Vorschrift erweitert die Zulässigkeit einer Außenprüfung über § 193 AO hinaus. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass die zu bewertenden wirtschaftlichen Einheit...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.7.2 Feststellungsfrist (§ 153 Abs. 5 BewG)

Rz. 221 Gem. § 153 Abs. 5 BewG ist § 181 Abs. 1 und 5 AO auf die gesonderte Feststellung der Bedarfswerte entsprechend anzuwenden. Die gesonderte Feststellung ist daher nur bis zum Eintritt der Feststellungsverjährung zulässig.[1] Die Feststellungsfrist beträgt grundsätzlich 4 Jahre[2] und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer gem. § 9 ErbStG entstanden ist...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.8.3 Bekanntgabe des Feststellungsbescheids (§ 154 Abs. 2 und 3 BewG)

Rz. 226 Nach § 122 Abs. 1 S. 1 AO ist der Feststellungsbescheid grundsätzlich allen Beteiligten bekanntzugeben.[1] In Schenkungsfällen wird der Bescheid dem Beschenkten bekannt gegeben. Eine Bekanntgabe an den Schenker erfolgt nur dann, wenn der Beschenkte die Steuer nicht entrichtet und der Schenker als Gesamtschuldner in Anspruch genommen wird oder wenn der Schenker die Ste...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.8.1 Beteiligteneigenschaft

Rz. 224 § 154 grenzt den Kreis der am Feststellungsverfahren Beteiligten ab. An die Beteiligteneigenschaft knüpfen sich sowohl Pflichten als auch Rechte. Die Beteiligten sind zur Mitwirkung verpflichtet[1], sie trifft die vorrangige Pflicht zur Erteilung von Auskünften[2] und zur Vorlage von Unterlagen.[3] Darüber hinaus ist nach § 156 BewG bei jedem Beteiligten eine Außenpr...mehr

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Wachstumschancengesetz: Übe... / 5.3 Leistungen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG (keine Änderung durch VA)

Eine neue Formulierung stellt klar, dass § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG nur auf Leistungen von Zweckbetrieben nach den §§ 66 bis 68 AO anzuwenden ist. Bei Leistungen von Zweckbetrieben nach § 65 AO findet hingegen keine umsatzsteuerrechtliche Prüfung der Wettbewerbsrelevanz dieser Leistungen statt. Denn bei Zweckbetrieben i.S.v. § 65 AO wird dem Wettbewerbsgedanken ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.8.4 Rechtsbehelfsbefugnis (§ 155 BewG)

Rz. 228 Nach § 155 S. 1 BewG sind zur Einlegung von Rechtsbehelfen gegen einen Feststellungsbescheid die Beteiligten i. S. d. § 154 Abs. 1 BewG sowie diejenigen befugt, für deren Besteuerung nach dem Grunderwerbsteuergesetz der Feststellungsbescheid von Bedeutung ist. Im Fall von Bedarfsbewertungsbescheiden für die Erbschaft- und Schenkungsteuer beschränkt sich der Kreis der...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.6 Örtliche Zuständigkeit (§ 152 BewG)

Rz. 217 Die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit obliegt in erster Linie dem nach § 151 Abs. 1 S. 2 BewG zuständigen FA. Zwar ist dessen Beurteilung für das um die Durchführung der gesonderten Feststellung ersuchte FA nicht bindend, sondern von diesem ggf. in eigener Verantwortung zu überprüfen. Doch dürfte eine Verletzung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit für ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.7.1 Erklärungspflicht (§ 153 Abs. 1–4 BewG)

Rz. 219 § 153 BewG begründet keine unmittelbaren Erklärungspflichten, sondern steckt den Kreis der potenziell Erklärungspflichtigen ab, d. h. derjenigen Personen, von denen das Feststellungsfinanzamt die Abgabe einer Feststellungserklärung verlangen kann. Dies sind: alle Personen, für deren Besteuerung eine gesonderte Feststellung von Bedeutung ist.[1] Dies sind die Steuersch...mehr

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Wechsel der Gewinnermittlun... / 1 Anlässe für den Wechsel

Ist der Gewinn bisher nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt worden, muss ein Wechsel zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG erfolgen, wenn die Grenzen des § 141 AO überschritten werden. der Unternehmer sich freiwillig in das Handelsregister eintragen lässt.[1] der Unternehmer seinen Betrieb veräußert oder einstellt. das Finanzamt den Gewinn des Steue...mehr

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Wechsel der Gewinnermittlun... / 1.4.2 Glättung von Mehrergebnissen

Nach dieser Rechtslage hat ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger ein nahezu unbefristetes Wahlrecht zwischen Bilanzierung und der EÜR, welches allein durch die Bestandskraft der Steuerfestsetzung begrenzt ist.[1] Erfolgt eine Veranlagung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung können Wahlrechte, die an keine Frist gebunden sind, noch ausgeübt werden und auch eine b...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5.5.7.6 Rückwirkende Ersetzung des Fortführungswerts durch den Liquidationswert (§ 166 BewG)

Rz. 474 Nach § 166 Abs. 1 BewG tritt in den Fällen des § 162 Abs. 3 oder 4 BewG der Liquidationswert mit Wirkung für die Vergangenheit an die Stelle des bisherigen Wertansatzes. Aus der durch § 166 Abs. 1 BewG vorgesehenen Rückbeziehung folgt, dass sich die Nachbewertung nach den tatsächlichen Verhältnissen und den Wertverhältnissen des Bewertungsstichtags richtet. Die Verwir...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.4.3 Auflösend bedingter Erwerb (§ 5 BewG)

Rz. 40 Nach § 5 Abs. 1 S. 1 BewG werden Wirtschaftsgüter, die unter einer auflösenden Bedingung erworben sind, wie unbedingt erworbene behandelt. Dies gilt auch für den Fall, dass sich bei einer Erbeinsetzung die auflösende Bedingung auf den Erwerb des Nachlasses als Ganzes bezieht. Als auflösend bedingter Erwerb gilt auch die Vorerbfolge, wenn die Nacherbfolge nicht durch d...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.1 Überblick

Rz. 200 § 151 BewG regelt in den Abs. 1–4 die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Erbschaft- und Schenkungsteuer. Durch die seit dem 1.1.2007 geltenden Regelungen wird die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen von der Steuerfestsetzung getrennt. Die Bescheide über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen stellen Grundlagenbescheide[1] für...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.4.5 Auflösend bedingte Lasten (§ 7 BewG)

Rz. 50 Lasten, deren Fortdauer auflösend bedingt ist, werden nach § 7 Abs. 1 BewG wie unbedingte abgezogen, soweit nicht ihr Kapitalwert nach § 13 Abs. 2 und 3, § 14 und § 15 Abs. 3 BewG zu berechnen ist. Auflösend bedingte Lasten, die wiederkehrende Leistungen von unbestimmter Dauer zum Gegenstand haben, sind daher mit den sich aus diesen Vorschriften ergebenden Werten anzu...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.4.2 Verkäufe unter fremden Dritten

Rz. 275 In der Rspr. des BFH wurde von jeher angenommen, dass eine Ableitung des gemeinen Werts nur aus solchen Verkäufen möglich ist, die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustande gekommen sind.[1] Dies schließt insbesondere die Berücksichtigung solcher Verkäufe aus, deren Bedingungen durch persönliche Verhältnisse beeinflusst waren.[2] Eine solche Beeinflussung liegt bei G...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.8.2 Ermittlung des gemeinen Werts eines Anteils am Betriebsvermögen (§ 97 Abs. 1a BewG)

Rz. 393 Nach § 97 Abs. 1a BewG wird der gemeine Wert eines Anteils am Betriebsvermögen nicht auf direktem Wege ermittelt, sondern als Summe aus dem Anteil am gemeinen Wert des Betriebsvermögens der Personengesellschaft (Gesellschaftsvermögen) und dem Wert des Sonderbetriebsvermögens abgeleitet.[1] Die Legaldefinition des Betriebsvermögens der Personengesellschaft als "Gesamt...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 8.1 Allgemeines

Rz. 620 Gem. § 12 Abs. 7 ErbStG werden ausländischer Grundbesitz und ausländisches Betriebsvermögen nach § 31 BewG bewertet. Die Vorschrift stimmt wörtlich mit § 12 Abs. 6 ErbStG in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung überein. Allerdings hat sich die sachliche Bedeutung der Vorschrift insofern verändert, als der Bewertungsgrundsatz des gemeinen Werts, der sich aus der W...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.11.5 Begrenzung des Kapitalwerts durch den gemeinen Wert der Nutzungen oder Leistungen (§ 13 Abs. 3 BewG)

Rz. 140 Ist der gemeine Wert eines Rechts auf Renten oder andere wiederkehrende Nutzungen und Leistungen nachweislich geringer oder höher als der Kapitalwert, so ist der nachgewiesene gemeine Wert zugrunde zu legen.[1] Die Worte "nachweislich" und "nachgewiesen" regeln nicht das Verfahrensrecht bei der Sachverhaltsermittlung, sondern sind Tatbestandsmerkmale des sachlichen R...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 8.2 Begriff des ausländischen Grundbesitzes und Betriebsvermögens

Rz. 621 Zum Grundbesitz i. S. d. § 12 Abs. 7 ErbStG gehört sowohl das land- und forstwirtschaftliche Vermögen i. S. d. § 158 BewG als auch das Grundvermögen i. S. d. § 176 BewG. Um ausländischen Grundbesitz handelt es sich, wenn der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bzw. das Grundstück im Ausland belegen ist. Der Anspruch auf Übereignung ausländischen Grundbesitzes gehör...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.11.4 Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer

Rz. 139 Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer sind solche, bei denen das Ende in absehbarer Zeit sicher und nur der Zeitpunkt des Wegfalls unsicher ist. So verhält es sich z. B. bei der Nutzung eines zinslosen Darlehens, das für unbestimmte Zeit gewährt wurde.[1] Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer liegen auch vor, wenn das Recht auflösend bedingt ist...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.5 Keine gesonderten Feststellungen bei Auslandsvermögen (§ 151 Abs. 4 BewG)

Rz. 216 Nach § 151 Abs. 4 BewG wird der Wert von ausländischem Vermögen nicht gesondert festgestellt. Der Wert ausländischer Vermögensgegenstände ist daher von dem Erbschaftsteuerfinanzamt als unselbstständige Besteuerungsgrundlage im Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerveranlagungsverfahren zu ermitteln.[1] Gehören ausländische Vermögensteile jedoch zu einem inländischen Betrieb...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.8.2 Gesonderte und einheitliche Feststellung bei mehreren Feststellungsbeteiligten

Rz. 225 Nach dem durch das Steueränderungsgesetz 2015[1] eingefügten § 154 Abs. 1 S. 2 BewG erfolgt gegenüber mehreren Beteiligten nach Satz 1 eine gesonderte und einheitliche Feststellung (§ 179 Abs. 2 S. 2 AO). Nach bisherigem Recht erfolgte gegenüber jedem Beteiligten ein eigenständiges und von den Verfahren der übrigen Beteiligten unabhängiges Feststellungsverfahren. Dam...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.3.2.2 Bemessungsgrundlage

Rz. 417 Nach § 10 Abs. 2 S. 2 UStG ist als Bemessungsgrundlage der Wert des anderen Umsatzes, also derjenige der Gegenleistung, anzusetzen. Dabei ist dieser Wert wie beim Tausch nicht mehr nach § 9 Abs. 1 BewG bzw. nach den Sonderregelungen § 12 ff. BewG [1] zu ermitteln, sondern durch den subjektiven Wert für die tatsächlich erhaltene und in Geld ausdrückbare Gegenleistung z...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.7.2.2 Keine offensichtlich unzutreffenden Ergebnisse

Rz. 323 Nach § 199 Abs. 1 und 2 BewG ist die Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens nur zulässig, wenn es nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt. Aus welchen Erkenntnisquellen sich der Schluss auf die Unrichtigkeit des Ergebnisses ergeben kann, lässt das Gesetz ebenso offen wie die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine sich bei deren Ausschöp...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.6.7.1 Begriff des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden

Rz. 568 Ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden liegt vor, wenn ein anderer als der Eigentümer des Grund und Bodens darauf ein Gebäude errichtet hat und ihm das Gebäude zuzurechnen ist. Die abweichende Zurechnung kann schon aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts folgen, wenn es sich bei dem Gebäude um einen sog. Scheinbestandteil des Grundstücks handelt, weil es zu ein...mehr

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Wachstumschancengesetz: Übe... / 5.7 Umsatzsteuererklärung von Kleinunternehmern, § 19 Abs. 1 Satz 4 UStG (Änderung durch VA)

Kleinunternehmer sollen künftig grundsätzlich von der Übermittlung von Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr befreit sein. Dies soll jedoch nicht die Fälle des § 18 Abs. 4a UStG betreffen. Auch bei Aufforderung zur Abgabe durch das Finanzamt (vgl. § 149 Abs. 1 Satz 2 AO) soll die Erklärungspflicht noch bestehen bleiben. Die Regelung ist erstmals auf den Besteuerungszei...mehr

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Wachstumschancengesetz: Übe... / 2.21 Zuwendungsbestätigung, § 50 EStDV(keine Änderung durch VA)

Zuwendungsempfängern, die das BZSt in das Zuwendungsempfängerregister nach § 60b AO aufgenommen hat, wird der Weg zum Zuwendungsnachweis über die amtlich vorgeschriebenen Vordrucke bzw. die elektronische Spendenquittung nach § 50 Abs. 2 EStDV eröffnet. Gilt erstmals für Zuwendungen nach dem 31.12.2024mehr

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Wachstumschancengesetz: Übe... / 8.3 Handelsgesetzbuch (keine Änderung durch VA)

Die Schwellenwerte in § 241a HGB werden - wie in § 141 AO - von 600.000 EUR auf 800.000 EUR (Umsatzerlöse bzw. Gesamtumsatz) und von 60.000 EUR auf 80.000 EUR (Jahresüberschuss bzw. Gewinn) angehoben. Unterhalb dieser Schwellenwerte dürfen steuerpflichtige Einzelkaufleute statt einer handelsrechtlichen Buchführung mit Jahresabschlusserstellung (und entsprechender steuerliche...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.7 Nachweis des niedrigeren Verkehrswerts (§ 198 BewG)

Rz. 576 Im Vergleich zu der Bedarfsbewertung nach dem bis zum 31.12.2008 geltenden Recht führen die neuen Bewertungsverfahren im Durchschnitt zu deutlich höheren Werten. Eine unter Auswertung der Kaufpreissammlungen des Oberen Gutachterausschusses für Grundstückswerte Niedersachsen für die Jahre 1996–2006 durchgeführte Untersuchung, bei der der durch Mikrosimulation ermittel...mehr

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Wechsel der Gewinnermittlun... / 1.1 Verpflichtung zur Buchführung

Nach § 141 AO ist ein gewerblicher Unternehmer verpflichtet, Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen, sofern die erzielten Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 10 UStG, 600.000 EUR, im Kalenderjahr übersteigen oder der Gewinn aus Gewerbebetrieb mehr als 60.000 EUR, im Wirtschaftsjahr b...mehr

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Wechsel der Gewinnermittlun... / 1.6 Wechsel vom Bestandsvergleich zur Einnahmen-Überschussrechnung

Liegen die Voraussetzungen für eine Buchführungsverpflichtung nicht mehr vor, weil z. B. eine Eintragung im Handelsregister gelöscht wurde oder die Grenzen des § 141 AO unterschritten werden, kann der Unternehmer zur EÜR wechseln. In letzterem Fall endet die Verpflichtung mit dem Ablauf des Wirtschaftsjahrs, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Finanzbehörde festste...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.7.2.3 Entscheidung über die Anwendung des vereinfachten Verfahrens

Rz. 325 Aus dem in § 199 Abs. 1 und 2 BewG verwendeten Begriff "kann" wird nahezu einhellig der Schluss gezogen, dass die Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens bei Erfüllung seiner tatbestandsmäßigen Voraussetzungen nicht zwingend ist, sondern die Bewertung auch in einem anderen – betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entsprechenden – Ertragswertverfahren erfolgen...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.9.7 Zweifelhafte Forderungen

Rz. 114 Zweifelhaft sind Forderungen, deren vollständige Befriedigung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ungewiss erscheint, ohne dass der vollständige Ausfall bereits feststeht. Solche Forderungen sind je nach dem Grad der Zweifelhaftigkeit mit einem niedrigeren Schätzwert anzusetzen.[1] Rz. 115 Aus tatsächlichen Gründen zweifelhaft sind Forderungen insbesondere dann...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.2.2 Passivseite

Rz. 258 Schulden und sonstige Abzüge werden bei der Ermittlung des Werts der wirtschaftlichen Einheit berücksichtigt, soweit sie mit der Gesamtheit oder einzelnen Teilen des Betriebsvermögens in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und nach § 95 Abs. 1 BewG zum Betriebsvermögen gehören.[1] Damit besteht bei bilanzierenden Gewerbebetreibenden und freiberuflich Tätigen auch auf...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 6.2.2 Leistungen von Einzelunternehmern an ihnen nahestehende Personen (§ 10 Abs. 5 S. 1 Nr. 1, 2. Alternative UStG)

Rz. 530 Einzelunternehmer ist jede natürliche Person mit Unternehmereigenschaft. Seine entgeltlichen Leistungen an ihm nahestehende Personen sind der Mindestbemessungsgrundlage zu unterwerfen, soweit die allgemeinen Bedingungen dafür vorliegen. Dies unterliegt allerdings wie alle Fälle der Mindestbemessungsgrundlage den unionsrechtlichen Voraussetzungen. Rz. 530a Die Regelung...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.4.4 Stichtagsnahe Verkäufe

Rz. 280 Der Begriff "Verkäufe" stellt auf den Abschluss der schuldrechtlichen Verträge, also auf den jeweiligen Kaufvertrag i. S. d. § 433 BGB ab.[1] Berücksichtigungsfähig sind nur Verkäufe (und gleichgestellte Vorgänge), die weniger als ein Jahr zurückliegen. Die Jahresfrist ist – ausgehend vom Bewertungsstichtag[2] – nach § 108 Abs. 1 AO i. V. m. §§ 187 ff. BGB rückwärts ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.2 Gegenstand und Voraussetzungen der gesonderten Feststellung (§ 151 BewG)

Rz. 201 Der Gegenstand der gesonderten Feststellungen i. S. d. § 179 AO ergibt sich aus § 151 Abs. 1 S. 1 BewG. Gesondert festzustellen sind danach: Grundbesitzwerte [1] der Wert des Betriebsvermögens oder eines Anteils am Betriebsvermögen[2] der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften i. S. d. § 11 Abs. 2 BewG der Anteil am Wert von anderen als den in Nrn. 1–3 genannten Vermö...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.5.1 Ermittlung des Unternehmenswerts unter "Berücksichtigung" der Ertragsaussichten

Rz. 290 Wie sich aus der Begründung des Regierungsentwurfs zu Art. 2 Nr. 2 ErbStRG ergibt, ist die Wertermittlung "unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten" aus Sicht des Gesetzgebers gleichbedeutend mit der Bewertung im Ertragswertverfahren. Davon gingen auch die während der Dauer des Gesetzgebungsverfahrens veröffentlichten Diskussionsbeiträge in der Literatur einhelli...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.2.4 Feststellung des Anteils am Wert von Wirtschaftsgütern und Schulden in anderen Fällen (§ 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BewG)

Rz. 209 § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BewG betrifft die gesonderte Feststellung in Fällen, in denen Wirtschaftsgüter, die nicht unter die Nrn. 1–3 fallen, oder Schulden mehreren Personen zustehen.[1] Die gemeinsame Rechtszuständigkeit kann sowohl in in Form der Beteiligung an einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder Gesamthandsgemeinschaft als auch in Form einer Bruchteilsgem...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.3 Wertermittlung bei mehreren Beteiligten (§ 3 BewG)

Rz. 18 Der Wert eines Wirtschaftsguts, das mehreren Personen zusteht, ist im Ganzen zu ermitteln[1] und sodann nach dem Verhältnis ihrer Anteile auf die einzelnen Beteiligten zu verteilen, soweit nicht die Gemeinschaft nach dem maßgeblichen Steuergesetz selbstständig steuerpflichtig ist.[2] Die Regelung gilt nicht nur für die Bewertung von Wirtschaftsgütern, die je für sich ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.4.1 Überblick

Rz. 25 Die §§ 4 –8 BewG regeln die verschiedenen Fälle bedingter und befristeter Erwerbe und Lasten. Sie beruhen auf dem Grundsatz, dass der am Bewertungsstichtag bestehende Zustand maßgebend sein soll und später möglicherweise eintretende Umstände zunächst nicht berücksichtigt werden.[1] Die Regelung des § 98a S. 2 BewG, wonach bei der Bewertung des Betriebsvermögens die §§ 4...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.3.2.2.2 Sonstige Leistung als Gegenleistung

Rz. 419 Die Ermittlung des Werts einer sonstigen Leistung bereitet in vielen Fällen Schwierigkeiten. Das ist nicht der Fall, wenn es sich um vielfach erbrachte oder abgerechnete sonstige Leistungen handelt wie z. B. Reparaturarbeiten von Handwerkern, Vermietungsleistungen, Beförderungsleistungen oder dgl. In diesen Fällen kann auf den Preis, den der Leistende normalerweise e...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.3.2.1 Prinzip der Ermittlung nach der Gegenleistung

Rz. 9 Umsätze werden, sofern eine Gegenleistung überhaupt vorhanden ist, nach dieser besteuert. Diese Regelung war von der EG entsprechend dem deutschen Recht auch in Art. 11 der 6. EG-Richtlinie niedergelegt worden.[1] Entsprechend Art. 73 MwStSystRL [2] ist Steuerbemessungsgrundlage bei der Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen "alles, was den Wert der Gegenleistu...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.3.1.2 Gegenlieferung als Bemessungsgrundlage

Rz. 404 Als Entgelt und damit Bemessungsgrundlage eines Umsatzes im Rahmen eines Tauschs ist der Wert des anderen Umsatzes, also der anderen Lieferung, anzusetzen. Der Wert ist nicht identisch mit den Aufwendungen des Leistungsempfängers für die Erbringung der Gegenleistung.[1] Er wurde früher nach objektiven Gesichtspunkten bestimmt, und zwar unabhängig von der Vereinbarung...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.6.4.1.1 Ermittlung des Reinertrags des Grundstücks

Rz. 535 Nach § 185 Abs. 1 BewG ist bei der Ermittlung des Gebäudeertragswerts von dem Reinertrag des Grundstücks auszugehen, der sich aus dem Rohertrag des Grundstücks[1] abzüglich der Bewirtschaftungskosten[2] ergibt. Rohertrag ist nach § 186 Abs. 1 BewG das Entgelt, das für die Benutzung des bebauten Grundstücks nach den im Bewertungsstichtag geltenden vertraglichen Vereinb...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.11.6.1 Regelbewertung

Rz. 141 § 14 Abs. 1 BewG regelt die Bewertung von Nutzungen und Leistungen, die von der Lebensdauer einer oder mehrerer Personen abhängen, und stellt eine Spezialvorschrift zu § 13 BewG dar. Obwohl die Lebensdauer einer Person bis zu ihrem Tod objektiv ungewiss ist, behandelt § 14 Abs. 1 BewG die lebenszeitabhängigen Nutzungen und Leistungen wie solche von bestimmter Dauer[1...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.11.7 Jahreswert von Nutzungen und Leistungen (§ 15 BewG)

Rz. 152 Nach § 15 Abs. 1 BewG ist der einjährige Betrag der Nutzung einer Geldsumme mit 5,5 % anzusetzen, wenn kein anderer Betrag feststeht. Geldsumme in diesem Sinne ist eine Kapitalforderung, Nutzungen sind die Zinsen. Der Zinssatz von 5,5 % entspricht dem für Bewertungszwecke allgemein zugrunde gelegten.[1] Er ist u. a. für die Bewertung der Bereicherung aus der Gewährun...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 6.2.3 Umsätze an das Personal (§ 10 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 UStG)

Rz. 535 Für die entgeltlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer an sein Personal oder dessen Angehörige[1] aufgrund des Dienstverhältnisses ausführt, gilt nach § 10 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 UStG ebenfalls die Mindestbemessungsgrundlage, wenn die unionsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Grundsätzlich ist die Einbeziehung dieses Personenkreises in die Anwe...mehr