Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 20
Die Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden nach § 173 AO ist sowohl zuungunsten als auch zugunsten des Stpfl. nur möglich, wenn und soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden.
"Tatsache" ist alles, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Steuertatbestands sein kann, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften materieller und immaterieller Art. Die Tatsachen können sich sowohl auf Sachen als auch auf Personen beziehen. Auch Verhältnisse oder Beziehungen zwischen Sachen, zwischen Personen oder zwischen Sachen und Personen können Tatsachen sein. Die Tatsachen können sowohl äußere, objektive Tatsachen sein, die der Außenwelt angehören, als auch innere, subjektive Tatsachen, wie eine Absicht oder ein Plan (vgl. näher Rz. 28). Das Nichtvorliegen von Tatsachen wird ebenso behandelt wie das Vorliegen, d. h., § 173 AO ist anwendbar, wenn eine Tatsache, die bisher nicht berücksichtigt wurde, bekannt wird, aber auch, wenn bekannt wird, dass eine Tatsache, die bisher berücksichtigt wurde, nicht eingetreten ist.
Rz. 20a
Keine Tatsachen sind Wertungen, Schlussfolgerungen, juristische Subsumtionen, Rechtsanwendung, Rechtsansichten u. Ä. Sie stellen keinen Vorgang, keine Beziehung und keine Eigenschaft einer Person oder Sache dar. Die Zuordnung von Einnahmen zu einem bestimmten Wirtschaftsjahr/Vz setzt Rechtsüberlegungen voraus und ist daher keine Tatsache.
Keine Tatsache ist, da nicht Teilstück eines gesetzlichen Steuertatbestands, der Umstand, dass ein Benennungsverlangen nach § 160 AO gestellt wurde, sowie, dass es nicht oder nicht ausreichend beantwortet wurde (vgl. Rz. 94). Umstände, die sich aus der Beantwortung des Benennungsverlangens ergeben, können aber "Tatsachen" sowie "neu" i. S. d. § 173 AO sein. Ebenfalls keine Tatsache ...