Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Kompaktübersicht: Steuerges... / Aufbewahrungsfrist

mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Kompaktübersicht: Steuerges... / ELSTER

mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Kompaktübersicht: Steuerges... / Verein

mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Kompaktübersicht: Steuerges... / Energiesteuer

mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Kompaktübersicht: Steuerges... / Steueränderungen 2025 ff.

mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Kompaktübersicht: Steuerges... / Steueränderungen, JStG 2018

mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Kompaktübersicht: Steuerges... / Umsatzsteuer

mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Kompaktübersicht: Steuerges... / Kassensysteme

mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Kompaktübersicht: Steuerges... / Einkommensteuer

mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.4.2 Weitere Möglichkeiten der Änderung oder Aufhebung von Steuerbescheiden nach der AO

Rz. 50 Schon nach der AO ergeben sich mehrere Möglichkeiten der Durchbrechung der Bestandskraft von Steuerbescheiden und diesen gleichgestellten Bescheiden. Es handelt sich hierbei um die §§ 164 Abs. 2, 165 Abs. 2, 173, 173a, 174, 175, 175a und 175b AO sowie, als Spezialvorschrift für Zerlegungsbescheide, § 189 AO und als Spezialvorschrift für die Änderung des Aufteilungsbes...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 5 Geltungsbereich der §§ 172ff. AO

Rz. 23 §§ 172–177 AO enthalten Sondervorschriften für Steuerbescheide. Sie ergänzen insoweit §§ 130–132 AO; §§ 130–131 AO werden von ihnen jedoch verdrängt, da § 172 AO eine engere und insoweit abschließende Sonderregelung enthält. Rz. 24 Steuerbescheid ist ein Verwaltungsakt[1] der Steuerbehörde, der auf einen bestimmten Steueranspruch gerichtet ist und mit dem die nach dem ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 5 Verweis auf §§ 164, 165 und 176 AO (Abs. 4)

Rz. 42 Nach § 176 Abs. 4 AO bleiben §§ 164 Abs. 2, 165 Abs. 2 und 176 AO unberührt. Das Verständnis dieser Vorschrift, insbesondere der Verweis auf § 165 Abs. 2 AO, bereitet Schwierigkeiten. Der Verweis auf § 164 Abs. 2 AO lässt sich problemlos so verstehen, dass die erweiterte Möglichkeit der Fehlerberichtigung im Rahmen des § 164 Abs. 2 AO durch § 177 AO nicht eingeschränkt...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 6 Anwendung des § 176 AO

Rz. 230 Die Vorschriften der § 174 AO und § 176 AO stehen selbstständig nebeneinander, der Vertrauensschutz des § 176 AO gilt daher zwar grundsätzlich auch im Rahmen des § 174 AO, doch wird er in der Praxis nicht zur Anwendung kommen, da in den typischen Fällen des § 174 AO der Tatbestand des § 176 AO nicht erfüllt ist. Rz. 231 Im Rahmen des § 174 Abs. 1 AO wird die Anwendung...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 1.4 Rechtsentwicklung

Rz. 11a § 176 AO wurde durch die AO 1977 eingeführt.[1] Durch Gesetz v. 21.12.1993[2] wurde in § 176 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO ein grammatikalischer Fehler berichtigt.mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 7a § 177 AO wurde durch die AO 1977 eingeführt.[1] Durch Gesetz v. 21.12.1993[2] wurde die Vorschrift neu veröffentlicht, wobei Änderungen jedoch nur die Einfügung des neuen Abs. 3 betrafen und der bisherige Abs. 3 zu Abs. 4 wurde.mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 1.5 Rechtsentwicklung

Rz. 19a § 173 AO wurde durch die AO 1977 eingeführt.[1] Durch Gesetz v. 21.12.1993[2] wurde mit Abs. 1 S. 2 eine Kleinbetragsregelung angefügt. Durch Gesetz v. 21.12.1993[3] wurde die Kleinbetragsregelung in Abs. 1 S. 2 aufgehoben.mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 1.6 Rechtsentwicklung

Rz. 22c § 174 AO wurde durch die AO 1977 eingeführt.[1] Durch Gesetz v. 19.12.1985[2] wurde in Abs. 1 S. 3 angefügt, wonach einer Änderung bei rechtzeitiger Antragstellung keine Frist im Wege steht.mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 1.3 Mängel des § 176 AO

Rz. 9 Die Regelung des § 176 AO kann nur ein erster Schritt zu einer umfassenden Regelung des Vertrauensschutzes im Steuerrecht sein. Jedoch hat sich die Hoffnung auf eine umfassende Regelung des Vertrauensschutzes seit dem Inkrafttreten des § 176 AO im Jahr 1977 nicht realisiert. Unbefriedigend an dieser Vorschrift ist insbesondere, dass ein formaler Anknüpfungspunkt für de...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.1.3 Berücksichtigung in mehreren Steuerbescheiden

Rz. 37 Der bestimmte Sachverhalt muss in mehreren Steuerbescheiden berücksichtigt worden sein, um § 174 AO anwenden zu können. § 174 AO setzt also zwei (oder mehr) Steuerbescheide voraus.[1] Ist eine Besteuerungsgrundlage in einem Bescheid mehrfach erfasst worden, ist Abs. 1 nicht anwendbar. Der Sachverhalt kann in zwei Steuerbescheiden gegenüber demselben Stpfl., aber auch i...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.5.1.3 Nachträgliches Bekanntwerden im Verhältnis zu anderen Änderungsvorschriften

Rz. 108 Der maßgebliche Zeitpunkt für das Bekanntwerden neuer Tatsachen richtet sich nach dem der letzten sachlichen Prüfung des Steuerbescheids. Ein Änderungsbescheid tritt in verfahrensrechtlicher Hinsicht an die Stelle des ursprünglichen Bescheids. Daher müssen in ihm alle bekannten oder als bekannt geltenden Tatsachen verwertet werden. Tatsachen und Beweismittel, die bei...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.4 Anwendung der §§ 173–176

Rz. 16 Nach dem Wortlaut des § 172 Abs. 1 Nr. 2d AO gelten die sonstigen Vorschriften über die Durchbrechung der Bestandskraft nur für "andere Steuern" als Verbrauchsteuern. §§ 173, 175 AO sind also auf Verbrauchsteuerbescheide nicht anwendbar.[1] Die Anwendbarkeit des § 176 AO ist nicht auf Besitz- und Verkehrsteuerbescheide eingeschränkt, der Vertrauensschutz tritt also auc...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 8 § 177 AO ist bei jeder Durchbrechung der Bestandskraft eines Steuerbescheids anzuwenden, also insbesondere im Rahmen der §§ 172ff. AO, aber auch der §§ 164 Abs. 2, 165 Abs. 2 AO, des § 35b GewStG und des § 10d Abs. 1, 2 EStG. [1] Zu § 10d Abs. 4 EStG vgl. Rz. 32. Zur Durchbrechung der Bestandskraft führen auch §§ 189 S. 1, 190 S. 2 AO über die Änderung von Zerlegungs- u...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 1.5 Rechtsentwicklung

Rz. 7m § 172 AO wurde durch die AO 1977 eingeführt.[1] Danach wurde die Vorschrift folgendermaßen geändert: Durch Gesetz v. 19.12.1985[2] wurde Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Vorschrift neu gefasst. Durch Gesetz v. 24.6.1994[3] erfolgte eine Anpassung an die Formulierung "Einspruch" an Stelle von "Rechtsbehelf". Durch Gesetz v. 22.12.1999[4] wurde Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a neu gef...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 1.3 Verhältnis zu anderen Änderungsvorschriften

Rz. 11 § 173 AO hat einen eigenständigen, von anderen Regelungen abgegrenzten Geltungsbereich, sodass sich eine kumulative Anwendung mehrerer Änderungsvorschriften i. d. R. nicht ergeben wird .[1] Die Vorschrift erfasst sowohl manuell erstellte Steuerbescheide als auch solche, die im vollautomatisierten Verfahren nach § 155 Abs. 4 AO erstellt worden sind. Eine Sonderregelung...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.4.1 Allgemeines

Rz. 49 § 172 Abs. 1 Nr. 2d AO lässt andere gesetzliche Möglichkeiten der Änderung oder Aufhebung von Steuerbescheiden sowie von den Steuerbescheiden gleichgestellten Bescheiden[1] unberührt; kraft ausdrücklicher Vorschrift sind die §§ 130, 131 AO auf Steuerbescheide jedoch nicht anwendbar.[2] Diese Vorschriften können auch nicht auf die Einspruchsentscheidung angewandt werde...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.1.3 Verhältnis zu anderen Änderungsvorschriften

Rz. 9 Zum Verhältnis des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO zu § 173 AO vgl. G. Frotscher, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 173 AO Rz. 14; zum Verhältnis zu § 174 AO vgl. G. Frotscher, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 174 AO Rz. 11. Zwischen § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AO bestehen Berührungspunkte dann, wenn ein Verwaltungsakt von einer anderen Behörde als einer Finanzbehörde ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 1.1 Bedeutung und systematische Stellung der Vorschrift

Rz. 1 § 172 AO ist die Grundnorm für die Änderung oder Aufhebung von Steuerbescheiden. Die Bedeutung der Vorschrift liegt in erster Linie darin, dass ein Steuerbescheid[1] nur bei Vorliegen der in § 172 AO genannten Tatbestände aufgehoben oder geändert werden darf. Die Vorschrift verdrängt damit die allgemeine Regelung über die Änderung von rechtswidrigen Verwaltungsakten, i...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 1.2 Geltungsbereich

Rz. 5 Die Tatbestände des § 174 Abs. 1-5 AO erfassen Steuerbescheide. Nach dieser Vorschrift können Steuerbescheide also geändert und, in den Tatbeständen des § 174 Abs. 3-5 AO, auch erstmals erlassen werden. Soweit es um den erstmaligen Erlass von Steuerbescheiden geht, ist § 174 AO systematisch nicht richtig eingeordnet. Es handelt sich insoweit nicht um Fragen der Bestand...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.1 Allgemeines

Rz. 52 § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO spricht, obwohl er seinem Wortlaut nur die verfahrensrechtlichen Fragen der Änderung des Steuerbescheids und des Beginns der Festsetzungsfrist regelt, auch materiellrechtliche Fragen an. Materiellrechtlich ist die Frage zu beantworten, ob das Ereignis, dessen Rückwirkung infrage steht, den in der Vergangenheit verwirklichten Sachverhalt rück...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 1.3 Verhältnis zu anderen Änderungsvorschriften

Rz. 11 Zum Verhältnis des § 174 AO zu § 173 AO vgl. Frotscher, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 173 AO Rz. 13. Im Verhältnis des § 174 AO zu § 175 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO werden sich keine Überschneidungen ergeben, da beide Vorschriften jeweils andere Sachverhalte regeln. Daher sind beide Änderungsvorschriften jeweils getrennt zu behandeln. Es kann daher eine Änderung nach § 17...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.2 Tatbestand

Rz. 11 § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO eröffnet die Möglichkeit, einen Folgebescheid an den für ihn maßgebenden Grundlagenbescheid anzupassen. Gleichzeitig begründet § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO auch die Pflicht der Finanzbehörde, den Folgebescheid an einen erlassenen, geänderten oder aufgehobenen Grundlagenbescheid anzupassen. Der Finanzbehörde steht insoweit kein Ermessensspielra...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.1.1 Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids

Rz. 17 Zur Anwendung der Vorschrift auf Steuerbescheide und gleichgestellte Bescheide Rz. 12ff. Der Vertrauensschutz greift bei allen Tatbeständen des § 176 AO, und zwar sowohl bei den Tatbeständen des Abs. 1 als auch denen des Abs. 2, nur ein, wenn ein Steuerbescheid aufgehoben oder geändert werden soll. Grund hierfür ist, dass das Vertrauen in den Fortbestand einer konkret...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 2a § 175 AO wurde durch die AO 1977 eingeführt.[1] Durch Gesetz v. 21.12.1993[2] wurde bestimmt, dass die Formulierung des Abs. 1 Nr. 2 eine Legaldefinition für den Begriff des rückwirkenden Ereignisses ist, und Abs. 2 angefügt. Durch Gesetz v. 9.12.2004[3] wurde in Abs. 2 eine Regelung eingefügt, dass die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestä...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 174 Widerstreitende Steuerfestsetzungen

1 Einleitung 1.1 Allgemeines Rz. 1 Diese Vorschrift stellt den Versuch dar, das Problem der widerstreitenden Steuerfestsetzungen gesetzgeberisch zu lösen. Eine widerstreitende Steuerfestsetzung liegt vor, wenn aus einem Sachverhalt unterschiedliche Schlussfolgerungen gezogen werden, die sich nach der gesetzlichen Wertung gegenseitig ausschließen.[1] Beispielsweise kann es vork...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorbemerkungen zu §§ 172–177

1 Systematik der Bestandskraft Rz. 1 Der Titel "Bestandskraft" im Unterabschnitt "Steuerfestsetzung" ist gekennzeichnet durch die "Systemferne" der AO. Trotz der Überschrift beschäftigt sich der Titel nicht mit der Bestandskraft von Steuerverwaltungsakten, und zwar weder mit der Begründung noch mit der Wirkung der formellen und der materiellen Bestandskraft, sondern nur mit d...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 4.2 Umfang der Aufhebung bzw. Änderung

Rz. 235 Sachlich erstreckt sich der Umfang der Aufhebung oder Änderung nur soweit, als die bekannt gewordene Tatsache oder das Beweismittel reichen. Es tritt im Gegensatz zur Rechtslage nach der RAO keine Gesamtaufrollung des ganzen Steuerfalls ein. Deshalb sind auch die von der Rspr. zur RAO entwickelten Bagatallgrenzen für die Änderung (Tatsachen von einigem Gewicht) nicht...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3.2 Uneingeschränkte Änderbarkeit

Rz. 14 Die Finanzbehörde kann trotz Eintritts der Unanfechtbarkeit den Verwaltungsakt ohne Behinderung durch die Bestandskraft ändern. Das ist der Fall bei: Rücknahme eines rechtswidrigen, nicht begünstigenden Verwaltungsakts, der kein Steuerbescheid ist, mit Wirkung für Vergangenheit und Zukunft, § 130 Abs. 1 AO; Widerruf eines rechtmäßigen, nicht begünstigenden Verwaltungsak...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.1.3 Schutzwürdigkeit des Steuerpflichtigen

Rz. 28 Die Rechtsfolge des § 176 AO tritt ein, wenn der Tatbestand dieser Vorschrift erfüllt ist. Darüber hinaus gelten keine ungeschriebenen Tatbestandsmerkmale. Eine gesondert festzustellende Schutzwürdigkeit des Stpfl. ist also nicht Voraussetzung der Anwendung der Vorschrift.[1] Verdient der Stpfl. im Einzelfall keinen Vertrauensschutz, ist aber der Tatbestand des § 176 ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3.3 Eingeschränkte Änderbarkeit

Rz. 15 Die Durchbrechung der Bestandskraft ist nur bei Vorliegen besonderer, im Gesetz geregelter Gründe möglich. Es gibt (abgesehen von § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO) keine Generalklausel, dass unrichtige Steuerfestsetzungen oder andere Verwaltungsakte zu korrigieren sind, sondern nur einzelne Änderungstatbestände. Der Grundsatz der materiellen Richtigkeit hat daher nicht generell...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.1.4 Bilanzielle Folgeänderung

Rz. 65 Fraglich ist die Behandlung der "bilanziellen Folgeänderung". Hat die Finanzbehörde einen Bilanzansatz in der Schlussbilanz des Jahres 01 geändert, etwa wegen des Bekanntwerdens neuer Tatsachen, so muss dies wegen des Grundsatzes des Bilanzzusammenhangs notwendige Folgen auch für die Folgejahre haben. Die Rspr. vor Inkrafttreten der AO [1] hatte in diesen Fällen die Än...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.1.1 Systematische Stellung

Rz. 3 § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO erfasst Fälle, in denen ein Steuerbescheid (der Folgebescheid) von dem Regelungsgehalt eines anderen Steuerbescheids (des Grundlagenbescheids) abhängig ist und daher, wenn der Regelungsgehalt des Grundlagenbescheids geändert wird, angepasst werden muss. Der Regelungszweck der Vorschrift liegt darin, die Umsetzung des Inhalts des Grundlagenbes...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 7 Massenverfahren bei Anträgen auf schlichte Änderung, Abs. 3

Rz. 107 Durch Gesetz v. 13.12.2006, BStBl I 2007, 28 ist in § 172 Abs. 3 AO eine Vorschrift zur Zurückweisung von erfolglosen Anträgen auf schlichte Änderung in Massenverfahren eingefügt worden. Die Neuregelung tritt grundsätzlich am 19.12.2006 in Kraft.[1] Nach § 18a Abs. 12 EGAO i. d. F. des Gesetzes v. 13.12.2006 gilt die Vorschrift jedoch auch für Änderungsanträge, die v...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.2.3.2 Zeitpunkt des Eintritts des Ereignisses

Rz. 81 Für die Frage, ob ein rückwirkendes Ereignis vorliegt, kommt es für die materielle Wirkung, d. h. die Frage, ob das Ereignis eine steuerlich zu berücksichtigende Rückwirkung entfaltet, nur darauf an, dass es nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Steuer eingetreten ist. Nicht maßgebend sind daher die Kenntnis oder das Kennenmüssen der Finanzbehörde. Es ist m. E. daher ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.1.2 Sachlicher Geltungsbereich

Rz. 7 Nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO können Steuerbescheide erlassen, aufgehoben oder geändert werden.[1] Darüber hinaus ermöglicht die Vorschrift auch den Erlass, die Aufhebung oder Änderung, von steuerlichen Verwaltungsakten, die zwar keine Steuerbescheide sind, aber wie Steuerbescheide zu behandeln sind.[2] Es muss jedoch hinzukommen, dass dieser zu erlassende, aufzuhebe...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 1.2 Sachlicher Geltungsbereich

Rz. 3 Nach seinem Wortlaut ist § 173 AO anwendbar auf Steuerbescheide. Damit sind alle Steuerbescheide sowie Bescheide, die wie Steuerbescheide behandelt werden, erfasst. Zum Begriff der Steuerbescheide und der gleichbehandelten Bescheide vgl. G. Frotscher, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 155 AO Rz. 13ff. Daher können auch Freistellungsbescheide nach § 173 AO geändert werde...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 5 Aufhebung und Änderung nach einem rechtskräftigen finanzgerichtlichen Urteil

Rz. 105 Zur Problematik und Lösung vgl. M. Frotscher, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 132 AO Rz. 5 ff.mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.4 Wegfall der Voraussetzungen einer Steuervergünstigung, Abs. 2 S. 1

Rz. 160 Nach § 175 Abs. 2 S. 1 AO gilt auch der Wegfall der Voraussetzungen einer Steuervergünstigung als rückwirkendes Ereignis, wenn diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss oder durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass diese Voraussetzung die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. Die Vorschrift ist systematisch verfehlt...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.4 Reichweite der Bestandskraft bei Änderung des Folgebescheids

Rz. 50 Wird ein unanfechtbarer Folgebescheid aufgrund einer Änderung eines Grundlagenbescheids geändert, so ist der Folgebescheid grundsätzlich anfechtbar. Zwar können wegen § 351 Abs. 2 AO nicht die Feststellungen des Grundlagenbescheids durch Anfechtung des geänderten Folgebescheids angegriffen werden, es können in beschränktem Umfang jedoch Einwendungen vorgebracht werden...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3.5 Rechtskraftähnliche formelle Bestandskraft (Unabänderlichkeit)

Rz. 18 Die rechtskraftähnliche formelle Bestandskraft ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Durchbrechung schlechthin unmöglich ist (Ausnahme: Wiederaufnahmeverfahren nach den gerichtlichen Verfahrensordnungen). Sie kommt in zwei Formen vor. Soweit über den Regelungsgehalt des Verwaltungsakts eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung ergangen ist, ist nicht nur diese Geri...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 1 Systematik der Bestandskraft

Rz. 1 Der Titel "Bestandskraft" im Unterabschnitt "Steuerfestsetzung" ist gekennzeichnet durch die "Systemferne" der AO. Trotz der Überschrift beschäftigt sich der Titel nicht mit der Bestandskraft von Steuerverwaltungsakten, und zwar weder mit der Begründung noch mit der Wirkung der formellen und der materiellen Bestandskraft, sondern nur mit der Durchbrechung der formellen...mehr