Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / bb) Steuerliche Aspekte

Rn. 51c Stand: EL 159 – ET: 08/2022 Wird die stille Beteiligung an einer GmbH steuerlich als typisch qualifiziert (dazu allgemein s Rn 50c), so mindern die Gewinnanteile der stillen Gesellschafter als BA in voller Höhe die KSt und beschränkt (§ 8 Nr 1 Buchst c GewStG: + 25 %, Freibetrag 100 000 EUR) die GewSt bei der GmbH. Bei den stillen Gesellschaftern stellen die Gewinne im ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 140. Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen u Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz – AltEinkG) v 05.07.2004, BGBl I 2004, 1427

Rn. 160 Stand: EL 65 – ET: 02/2005 Mit Urt v 06.03.2002 hatte das BVerfG BStBl II 2002, 618 entschieden, dass die unterschiedliche Besteuerung der Beamtenpensionen nach § 19 EStG u der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 22 Nr 1 S 3 Buchst a EStG mit Art 3 Abs 1 GG unvereinbar sei u den Gesetzgeber verpflichtet, spätestens ab 01.01.2005 eine verfassungskonfo...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / abb) Anlässe zur Erstellung von Ergänzungsbilanzen

Rn. 64a Stand: EL 169 – ET: 12/2023 Zur Erstellung besonderer (Wert)-Ergänzungsbilanzen der Gesellschafter zur StB der PersGes kommt es in folgenden Fällen:mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Grützner, Mittelbare Vergütungen iSd § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG an beschränkt stpfl Mitunternehmer – Anmerkung zum BFH vom 10.07.2002, StuB 2003, 310; Moritz, BFH nimmt Sondervergütungen auch bei Zahlungen "zwischengeschalteter" Dritter an, GStB 2005, 242; Jachmann, Sondervergütungen iSv § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG für Leistungen im Dienste der Gesellschaft, DStR 2005, 2019; Gschwen...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Allgemeine Grundsätze

Rn. 130 Stand: EL 172 – ET: 04/2024 Schon aus § 22 Nr 2 EStG iVm § 23 Abs 1 Nr 1 EStG bzw § 20 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG folgt im Umkehrschluss, dass nicht jede Veräußerung durch Private zu einer gewerblichen Tätigkeit führt. Die Zuordnung von Veräußerungsgewinnen zur Überschusseinkunftsart private Vermögensverwaltung (gesetzlich nicht definiert, als Typusbegriff nur mit Regelbeispi...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 34 Steuerrechtliches Umfe... / II. Steuerbegünstigung gem. §§ 24, 34 EStG

Rz. 18 Gemäß §§ 24, 34 EStG unterliegen Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen geleistet werden, einem ermäßigten Steuersatz. Die Abfindung ist eine Entschädigung im Sinne des § 34 Abs. 1 EStG.[43] Die Lohnsteuer ist bei einem sonstigen Bezug i.S.d. § 34 Abs. 1 EStG in der Weise zu ermäßigen, dass der sonstige Bezug bei der Anwendung des § 3...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Lohnkonto / 3 Abrechnung und Aufbewahrung des Lohnkontos

Das Lohnkonto ist bei Ausscheiden des Arbeitnehmers, spätestens aber am Ende des Kalenderjahres, abzurechnen und zu schließen. Nachträgliche Änderungen im Konto sind nicht zulässig. 6-jährige Aufbewahrungsfrist Das Lohnkonto ist bis zum Ablauf des 6. auf die zuletzt eingetragene Lohnzahlung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.[1] Hierunter ist nicht das Jahr der letzten Ein...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Erstellen der Lohnsteuerbes... / 2.3 Erhöhung der Lohnsteuer

Wurde ein zu geringer Lohnsteuerabzug versehentlich vorgenommen, muss der Arbeitgeber das Betriebsstättenfinanzamt über diesen Vorgang formlos informieren (sog. haftungsbefreiende Anzeige).[1]Durch diese Anzeige wird der Arbeitgeber von der Haftung für die zu gering einbehaltene Lohnsteuer befreit. Das Betriebsstättenfinanzamt wird ggf. zusammen mit dem Wohnsitzfinanzamt die...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Lohnsteuerbescheinigung / 2.2.1 Korrektur bei fehlerhaftem Lohnsteuerabzug

Die Korrektur eines fehlerhaften Lohnsteuerabzugs darf nach Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung grundsätzlich nicht mehr erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber zu wenig Lohnsteuer einbehalten hat. Allerdings muss der Arbeitgeber in diesen Fällen zur Vermeidung der Haftung eine entsprechende Anzeige an das Betriebsstättenfinanzamt richten, damit die Nachford...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Erstellen der Lohnsteuerbes... / 2.4 Berichtigung der Lohnsteuerbescheinigung

Voraussetzung für die Rückerstattung der einbehaltenen Steuerabzugsbeträge an den Arbeitgeber ist, dass der Arbeitgeber zugleich auch eine bereits übermittelte oder ausgestellte Lohnsteuerbescheinigung berichtigt.[1] Hinweis Kein Anspruch auf Berichtigung der Lohnsteuerbescheinigung Ein Arbeitnehmer kann nach Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung deren Berichtigung nicht me...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Erstellen der Lohnsteuerbes... / 2.2 Minderung der Lohnsteuer

Ausnahmsweise kann der Arbeitgeber auch nach Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung eine Minderung der angemeldeten Lohnsteuerbeträge durch Abgabe einer berichtigten Lohnsteuer-Anmeldung gegenüber dem Finanzamt geltend machen, solange der Vorbehalt der Nachprüfung noch besteht.[1] Eine Minderung der einzubehaltenden Lohnsteuer ist nach Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigu...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Lohnsteuerbescheinigung / Zusammenfassung

Begriff Die Lohnsteuerbescheinigung ist bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder nach Ablauf des Kalenderjahres vom Arbeitgeber zu erteilen. Mit der Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung schließt der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug ab. Die Daten aus der Lohnsteuerbescheinigung müssen elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden; sie bilden die Grundlage für die Du...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Erstellen der Lohnsteuerbes... / 2.5 Stornierung

Für die Bescheinigungen besteht ein Stornierungsverfahren. Danach können bereits übermittelte Lohnsteuerbescheinigungen nachträglich in folgenden Fällen storniert werden: Es wurde ein falsches Kalenderjahr angegeben. Die kennzeichnenden Daten einer Person wurden falsch übermittelt; hierzu zählen z. B. Identifikationsnummer, Name, Vorname und Geburtsdatum. Mehrere Einzelbeschein...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Erstellen der Lohnsteuerbes... / Zusammenfassung

Überblick Bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres schließt der Arbeitgeber das Lohnkonto des Arbeitnehmers ab. Auf Basis der Eintragungen im Lohnkonto ist die Lohnsteuerbescheinigung zu erteilen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, in der Bescheinigung bestimmte Angaben vorzunehmen, z. B. Dauer des Dienstverhältnisses, Bruttoarbeitslohn und einbe...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Investitionsabzugsbetrag / 2.5 Finanzierungszusammenhang und Neuregelung JStG 2020

Mit Wegfall des Nachweises der Investitionsabsicht ab Rechtslage 2016 war auch die durch die Rechtsprechung zusätzlich geforderte Voraussetzung eines Finanzierungszusammenhangs[1] nicht mehr aufrecht zu erhalten. Die Verwaltung lässt einen IAB nun auch nachträglich, nach einer erstmaligen, aber noch nicht bestandskräftigen Steuerfestsetzung zu.[2] Die Gewährung eines Investit...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Investitionsabzugsbetrag / 4.4 Änderungsvorschriften und Festsetzungsfrist

Die Rückgängigmachung des IAB und somit die Änderung bereits zurückliegender Veranlagungszeiträume ist verfahrensrechtlich in § 7g Abs. 3 Sätze 2 und 3 EStG geregelt. Neben der eigentlichen Änderungsvorschrift in Satz 2 gelten auch besondere Festsetzungsfristen nach Satz 3. Eine Rückgängigmachung des IAB wegen fehlender Investition im 3-Jahreszeitraum ist selbst bei einem we...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Investitionsabzugsbetrag / 2.6 Datenfernübertragung

Als zusätzliche Voraussetzung für den IAB verlangt das Gesetz,[1] dass die erforderlichen Daten dem Finanzamt durch Datenfernübertragung übermittelt werden.[2] In Einzelfällen kann das Finanzamt darauf jedoch zur Vermeidung unbilliger Härten verzichten, insbesondere bei Fehlen der technischen Ausstattung oder der nötigen Kenntnisse.[3] Mit dieser Anforderung verbindet der Ge...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Investitionsabzugsbetrag / 4.5 Verzinsung

Führt die Rückgängigmachung zu einer Nachzahlung, ist der Betrag zu verzinsen.[1] § 7g Abs. 3 Satz 4 EStG enthält eine eigene Vorschrift, die diese Verzinsung (nach den üblichen Regeln) vorschreibt. Für die Jahre bis 2012 wurde der Beginn des Zinszeitraums hinausgeschoben.[2] Das Entsprechende, nämlich die rückwirkende Korrektur und Verzinsung, gilt, soweit die tatsächlichen ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Investitionsabzugsbetrag / 2.3.2 Betriebliche Nutzung

Ein Wirtschaftsgut wird ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt, wenn es der Steuerpflichtige zu nicht mehr als 10 % privat nutzt. Der Steuerpflichtige hat in begründeten Zweifelsfällen darzulegen, dass der Umfang der betrieblichen Nutzung mindestens 90 % beträgt.[1] Die außerbetriebliche Nutzung eines Wirtschaftsgutes ist zeitraumbezogen und nicht wirtsch...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Wachstumschancengesetz: Übe... / 7.8 Gestrichene Maßnahmen: Abgabenordnung

Folgende Maßnahme wurde im Vermittlungsverfahren gestrichen[1] und im finalen Wachstumschancengesetz nicht umgesetzt: Einführung einer Anzeigepflicht für innerstaatlichen Steuergestaltungen, §§ 138l bis 138n AOmehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Wachstumschancengesetz: Übe... / 7.7 Umsetzung durch Kreditzweitmarktförderungsgesetz: Abgabenordnung

Bereits im Dezember 2023 aus dem Wachstumschancengesetz herausgelöst und in das inzwischen bereits verkündete Kreditzweitmarktförderungsgesetz aufgenommen: Personenvereinigungen, §§ 14a und 14b AO: Anpassung an die mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) eintretenden Rechtsänderungen (gilt ab 1.1.2024). Pflichten der gesetzlichen Vertreter, § ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Wachstumschancengesetz: Übe... / 7 Abgabenordnung

7.1 Internationales Risikobewertungsverfahren, § 89b AO (keine Änderung durch VA) Es handelt sich um eine Vorschrift, die neu eingeführt wird. Ein internationales Risikobewertungsverfahren ist eine gemeinsame Einschätzung von steuerlichen Risiken von bereits verwirklichten Sachverhalten mit einem oder mehreren Staaten oder Hoheitsgebieten in einem auf Kooperation und Transpar...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Wachstumschancengesetz: Übe... / 7.5 Hemmung der Verjährung, § 230 AO (keine Änderung durch VA)

Durch das Jahressteuergesetz 2022 war ein neuer Absatz 2 angefügt worden. Nun wird klargestellt, dass es sich bei dieser Regelung - anders als im Fall des Absatz 1 - wie in den Fällen des § 171 AO um eine Ablaufhemmung der Verjährungsfrist handelt. Gilt für alle am Tag nach der Verkündung noch nicht abgelaufenen Zahlungsverjährungsfristen.mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Wachstumschancengesetz: Übe... / 7.2 Anzeigen über die Erwerbstätigkeit, § 138 Abs. 1c AO (keine Änderung durch VA)

Aus Gründen der Verwaltungsökonomie wird in Fallgruppen, in denen in aller Regel kein steuerliches Ausfallrisiko besteht, auf die Anzeigen einer Erwerbstätigkeit und die hieran regelmäßig anschließende Auskunftspflicht gegenüber dem örtlich zuständigen Finanzamt verzichtet. Zu diesem Zweck wird eine Ermächtigung für das BMF geschaffen. Gilt ab dem Tag nach der Verkündung.mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Wachstumschancengesetz: Übe... / 7.6 Aussetzungszinsen, § 237 Abs. 6 AO (Änderung durch VA)

Aussetzungszinsen werden für von der Vollziehung ausgesetzte Haftungsansprüche eingeführt. Dies ist bei von Vollziehung ausgesetzten Steueransprüche bereits der Fall. Gilt für alle nach dem 31.12.2024 (vor VA: 31.12.2023) entstandene Haftungsansprüche.mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Wachstumschancengesetz: Übe... / 7.1 Internationales Risikobewertungsverfahren, § 89b AO (keine Änderung durch VA)

Es handelt sich um eine Vorschrift, die neu eingeführt wird. Ein internationales Risikobewertungsverfahren ist eine gemeinsame Einschätzung von steuerlichen Risiken von bereits verwirklichten Sachverhalten mit einem oder mehreren Staaten oder Hoheitsgebieten in einem auf Kooperation und Transparenz angelegten Verfahren. Soweit in einem internationalen Risikobewertungsverfahre...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Wachstumschancengesetz: Übe... / 7.3 Grenzen für die Buchführungspflicht, § 141 AO (keine Änderung durch VA)

Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die für den einzelnen Betrieb einen Gesamtumsatz von mehr als 600.000 EUR im Kalenderjahr erzielen sind nach bisheriger Rechtslage verpflichtet, Bücher zu führen. Diese Betragsgrenze wird auf 800.000 EUR erhöht. Eine Buchführungspflicht entsteht auch ab einem Gewinn i. H. v. 60.000 EUR. Diese Betragsgrenze soll auf 80.000 E...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Wachstumschancengesetz: Übe... / 7.4 Grenze für die Aufbewahrungspflicht bei Überschusseinkünften, § 147a Abs. 1 AO (keine Änderung durch VA)

Steuerpflichtige, die Überschusseinkünfte von mehr als 500.000 EUR im Kalenderjahr erzielen, haben die Aufzeichnungen und Unterlagen über die den Überschusseinkünften zu Grunde liegenden Einnahmen und Werbungskosten 6 Jahre aufzubewahren. Diese Betragsgrenze wird auf 750.000 EUR erhöht. Gilt ab VZ 2027. Darüber hinaus wird klargestellt, dass bestehende Aufbewahrungsfristen, di...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 8.3 Allgemeiner Bewertungsgrundsatz (§ 31 Abs. 1 S. 1 BewG)

Rz. 623 Wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, des Grundvermögens und des Betriebsvermögens, die sich nur auf das Ausland erstrecken, sind nach § 31 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 9 BewG mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Für die Bestimmung des gemeinen Werts gelten die allgemeinen Grundsätze des § 9 Abs. 2 und 3 BewG. Maßgeblich ist danach der Mark...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.9 Außenprüfung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen (§ 156 BewG)

Rz. 230 Nach § 156 BewG ist bei jedem an dem Feststellungsverfahren Beteiligten[1] eine Außenprüfung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen zulässig. Die durch das Jahressteuergesetz 2007 in das Gesetz aufgenommene Vorschrift erweitert die Zulässigkeit einer Außenprüfung über § 193 AO hinaus. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass die zu bewertenden wirtschaftlichen Einheit...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.7.2 Feststellungsfrist (§ 153 Abs. 5 BewG)

Rz. 221 Gem. § 153 Abs. 5 BewG ist § 181 Abs. 1 und 5 AO auf die gesonderte Feststellung der Bedarfswerte entsprechend anzuwenden. Die gesonderte Feststellung ist daher nur bis zum Eintritt der Feststellungsverjährung zulässig.[1] Die Feststellungsfrist beträgt grundsätzlich 4 Jahre[2] und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer gem. § 9 ErbStG entstanden ist...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.8.3 Bekanntgabe des Feststellungsbescheids (§ 154 Abs. 2 und 3 BewG)

Rz. 226 Nach § 122 Abs. 1 S. 1 AO ist der Feststellungsbescheid grundsätzlich allen Beteiligten bekanntzugeben.[1] In Schenkungsfällen wird der Bescheid dem Beschenkten bekannt gegeben. Eine Bekanntgabe an den Schenker erfolgt nur dann, wenn der Beschenkte die Steuer nicht entrichtet und der Schenker als Gesamtschuldner in Anspruch genommen wird oder wenn der Schenker die Ste...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.8.1 Beteiligteneigenschaft

Rz. 224 § 154 grenzt den Kreis der am Feststellungsverfahren Beteiligten ab. An die Beteiligteneigenschaft knüpfen sich sowohl Pflichten als auch Rechte. Die Beteiligten sind zur Mitwirkung verpflichtet[1], sie trifft die vorrangige Pflicht zur Erteilung von Auskünften[2] und zur Vorlage von Unterlagen.[3] Darüber hinaus ist nach § 156 BewG bei jedem Beteiligten eine Außenpr...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Wachstumschancengesetz: Übe... / 5.3 Leistungen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG (keine Änderung durch VA)

Eine neue Formulierung stellt klar, dass § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG nur auf Leistungen von Zweckbetrieben nach den §§ 66 bis 68 AO anzuwenden ist. Bei Leistungen von Zweckbetrieben nach § 65 AO findet hingegen keine umsatzsteuerrechtliche Prüfung der Wettbewerbsrelevanz dieser Leistungen statt. Denn bei Zweckbetrieben i.S.v. § 65 AO wird dem Wettbewerbsgedanken ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.8.4 Rechtsbehelfsbefugnis (§ 155 BewG)

Rz. 228 Nach § 155 S. 1 BewG sind zur Einlegung von Rechtsbehelfen gegen einen Feststellungsbescheid die Beteiligten i. S. d. § 154 Abs. 1 BewG sowie diejenigen befugt, für deren Besteuerung nach dem Grunderwerbsteuergesetz der Feststellungsbescheid von Bedeutung ist. Im Fall von Bedarfsbewertungsbescheiden für die Erbschaft- und Schenkungsteuer beschränkt sich der Kreis der...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.6 Örtliche Zuständigkeit (§ 152 BewG)

Rz. 217 Die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit obliegt in erster Linie dem nach § 151 Abs. 1 S. 2 BewG zuständigen FA. Zwar ist dessen Beurteilung für das um die Durchführung der gesonderten Feststellung ersuchte FA nicht bindend, sondern von diesem ggf. in eigener Verantwortung zu überprüfen. Doch dürfte eine Verletzung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit für ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.7.1 Erklärungspflicht (§ 153 Abs. 1–4 BewG)

Rz. 219 § 153 BewG begründet keine unmittelbaren Erklärungspflichten, sondern steckt den Kreis der potenziell Erklärungspflichtigen ab, d. h. derjenigen Personen, von denen das Feststellungsfinanzamt die Abgabe einer Feststellungserklärung verlangen kann. Dies sind: alle Personen, für deren Besteuerung eine gesonderte Feststellung von Bedeutung ist.[1] Dies sind die Steuersch...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Wechsel der Gewinnermittlun... / 1.4.2 Glättung von Mehrergebnissen

Nach dieser Rechtslage hat ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger ein nahezu unbefristetes Wahlrecht zwischen Bilanzierung und der EÜR, welches allein durch die Bestandskraft der Steuerfestsetzung begrenzt ist.[1] Erfolgt eine Veranlagung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung können Wahlrechte, die an keine Frist gebunden sind, noch ausgeübt werden und auch eine b...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Wechsel der Gewinnermittlun... / 1 Anlässe für den Wechsel

Ist der Gewinn bisher nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt worden, muss ein Wechsel zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG erfolgen, wenn die Grenzen des § 141 AO überschritten werden. der Unternehmer sich freiwillig in das Handelsregister eintragen lässt.[1] der Unternehmer seinen Betrieb veräußert oder einstellt. das Finanzamt den Gewinn des Steue...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5.5.7.6 Rückwirkende Ersetzung des Fortführungswerts durch den Liquidationswert (§ 166 BewG)

Rz. 474 Nach § 166 Abs. 1 BewG tritt in den Fällen des § 162 Abs. 3 oder 4 BewG der Liquidationswert mit Wirkung für die Vergangenheit an die Stelle des bisherigen Wertansatzes. Aus der durch § 166 Abs. 1 BewG vorgesehenen Rückbeziehung folgt, dass sich die Nachbewertung nach den tatsächlichen Verhältnissen und den Wertverhältnissen des Bewertungsstichtags richtet. Die Verwir...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.4.3 Auflösend bedingter Erwerb (§ 5 BewG)

Rz. 40 Nach § 5 Abs. 1 S. 1 BewG werden Wirtschaftsgüter, die unter einer auflösenden Bedingung erworben sind, wie unbedingt erworbene behandelt. Dies gilt auch für den Fall, dass sich bei einer Erbeinsetzung die auflösende Bedingung auf den Erwerb des Nachlasses als Ganzes bezieht. Als auflösend bedingter Erwerb gilt auch die Vorerbfolge, wenn die Nacherbfolge nicht durch d...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.1 Überblick

Rz. 200 § 151 BewG regelt in den Abs. 1–4 die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Erbschaft- und Schenkungsteuer. Durch die seit dem 1.1.2007 geltenden Regelungen wird die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen von der Steuerfestsetzung getrennt. Die Bescheide über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen stellen Grundlagenbescheide[1] für...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.4.5 Auflösend bedingte Lasten (§ 7 BewG)

Rz. 50 Lasten, deren Fortdauer auflösend bedingt ist, werden nach § 7 Abs. 1 BewG wie unbedingte abgezogen, soweit nicht ihr Kapitalwert nach § 13 Abs. 2 und 3, § 14 und § 15 Abs. 3 BewG zu berechnen ist. Auflösend bedingte Lasten, die wiederkehrende Leistungen von unbestimmter Dauer zum Gegenstand haben, sind daher mit den sich aus diesen Vorschriften ergebenden Werten anzu...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.4.2 Verkäufe unter fremden Dritten

Rz. 275 In der Rspr. des BFH wurde von jeher angenommen, dass eine Ableitung des gemeinen Werts nur aus solchen Verkäufen möglich ist, die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustande gekommen sind.[1] Dies schließt insbesondere die Berücksichtigung solcher Verkäufe aus, deren Bedingungen durch persönliche Verhältnisse beeinflusst waren.[2] Eine solche Beeinflussung liegt bei G...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.8.2 Ermittlung des gemeinen Werts eines Anteils am Betriebsvermögen (§ 97 Abs. 1a BewG)

Rz. 393 Nach § 97 Abs. 1a BewG wird der gemeine Wert eines Anteils am Betriebsvermögen nicht auf direktem Wege ermittelt, sondern als Summe aus dem Anteil am gemeinen Wert des Betriebsvermögens der Personengesellschaft (Gesellschaftsvermögen) und dem Wert des Sonderbetriebsvermögens abgeleitet.[1] Die Legaldefinition des Betriebsvermögens der Personengesellschaft als "Gesamt...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 8.1 Allgemeines

Rz. 620 Gem. § 12 Abs. 7 ErbStG werden ausländischer Grundbesitz und ausländisches Betriebsvermögen nach § 31 BewG bewertet. Die Vorschrift stimmt wörtlich mit § 12 Abs. 6 ErbStG in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung überein. Allerdings hat sich die sachliche Bedeutung der Vorschrift insofern verändert, als der Bewertungsgrundsatz des gemeinen Werts, der sich aus der W...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.11.5 Begrenzung des Kapitalwerts durch den gemeinen Wert der Nutzungen oder Leistungen (§ 13 Abs. 3 BewG)

Rz. 140 Ist der gemeine Wert eines Rechts auf Renten oder andere wiederkehrende Nutzungen und Leistungen nachweislich geringer oder höher als der Kapitalwert, so ist der nachgewiesene gemeine Wert zugrunde zu legen.[1] Die Worte "nachweislich" und "nachgewiesen" regeln nicht das Verfahrensrecht bei der Sachverhaltsermittlung, sondern sind Tatbestandsmerkmale des sachlichen R...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 8.2 Begriff des ausländischen Grundbesitzes und Betriebsvermögens

Rz. 621 Zum Grundbesitz i. S. d. § 12 Abs. 7 ErbStG gehört sowohl das land- und forstwirtschaftliche Vermögen i. S. d. § 158 BewG als auch das Grundvermögen i. S. d. § 176 BewG. Um ausländischen Grundbesitz handelt es sich, wenn der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bzw. das Grundstück im Ausland belegen ist. Der Anspruch auf Übereignung ausländischen Grundbesitzes gehör...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.11.4 Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer

Rz. 139 Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer sind solche, bei denen das Ende in absehbarer Zeit sicher und nur der Zeitpunkt des Wegfalls unsicher ist. So verhält es sich z. B. bei der Nutzung eines zinslosen Darlehens, das für unbestimmte Zeit gewährt wurde.[1] Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer liegen auch vor, wenn das Recht auflösend bedingt ist...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.5 Keine gesonderten Feststellungen bei Auslandsvermögen (§ 151 Abs. 4 BewG)

Rz. 216 Nach § 151 Abs. 4 BewG wird der Wert von ausländischem Vermögen nicht gesondert festgestellt. Der Wert ausländischer Vermögensgegenstände ist daher von dem Erbschaftsteuerfinanzamt als unselbstständige Besteuerungsgrundlage im Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerveranlagungsverfahren zu ermitteln.[1] Gehören ausländische Vermögensteile jedoch zu einem inländischen Betrieb...mehr