Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 7a... / 8.2.1 "Mehreren Beteiligten zuzurechnen"

Rz. 32 Eine Zurechnung an mehrere Beteiligte ist vorzunehmen bei einer Bruchteilsgemeinschaft (§§ 741, 1008 BGB), bei einer Gesamthandsgemeinschaft (§§ 705ff., 719 BGB); vgl. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO. In der bis zum 31.12.2023 gültigen Fassung macht es keinen Unterschied, ob Gesamthands- oder Bruchteilseigentum vorliegt oder ob das Wirtschaftsgut zum Betriebsvermögen oder Privatver...mehr

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Internationales Steuerrecht... / Zusammenfassung

Überblick Die Hinzurechnungsbesteuerung ist ein wichtiger Baustein der deutschen "Abwehrgesetzgebung" gegen die unerwünschte Nutzung internationaler Steuergestaltungen – vorrangig durch die Verlagerung von Einkunftsquellen auf ausländische verbundene Unternehmen. Sie beseitigt – einmalig im deutschen Steuerrecht – die Abschirmwirkung von ausländischen Kapitalgesellschaften, ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7 ... / 16.4.2.3 Bemessungsgrundlage

Rz. 422 Bemessungsgrundlage der AfA bei Gebäuden sind die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Gebäudes bzw. die an deren Stelle tretenden Werte. Die Entstehung und die Höhe von Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten als Bemessungsgrundlage der AfA muss regelmäßig der Stpfl. nachweisen.[1] Bestandskräftig zu Unrecht als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand geltend gemach...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7 ... / 5.3 Wirtschaftlicher Eigentümer

Rz. 85 Weicht hinsichtlich des Wirtschaftsguts das wirtschaftliche Eigentum vom zivilrechtlichen Eigentum ab, steht die Berechtigung zur Vornahme der AfA dem wirtschaftlichen Eigentümer nur dann zu, wenn er die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Wirtschaftsguts getragen hat und es selbst zur Erzielung von Einkünften nutzt. Wirtschaftliches Eigentum verlangt nach § 39 ...mehr

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Abgrenzung von Anschaffungs... / 5.12 Gesamtfallberechnung

Wenn innerhalb der dreijährigen Frist die 15 %-Schwelle überschritten wird, dann passiert Folgendes: Erhaltungsaufwand wird zu Herstellungskosten: Diese Aufwendungen werden steuerlich so behandelt, als seien sie bereits bei der Anschaffung/Herstellung angefallen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG). Anpassung der laufenden und früheren AfA-Berechnungen: Die bisherigen AfA-Berechnungen müs...mehr

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Grundstücksteile von unterg... / III. Kritik und Fazit

Keine sachliche Notwendigkeit: Das Festhalten des Verordnungsgebers an § 8 EStDV verwundert. Nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 26.11.1973 besteht kein sachlicher Grund mehr, Grundstücksteile von untergeordnetem Wert zu privilegieren.[27] Seitdem ist anerkannt, bei einem einheitlichen zivilrechtlichen Grundstück steuerlich zwischen durch die jeweilige Nutzung b...mehr

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Spenden und Beiträge zur Al... / b) Spenden auf GmbH- oder Privatebene

Eine steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden ist nicht nur natürlichen Personen möglich, sondern auch für Körperschaften/Kapitalgesellschaften vorgesehen. So können Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i.S.d. §§ 52–54 AO bis zur Höhe von insgesamt 20 % des Einkommens oder 4 ‰ der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendete...mehr

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BMF v. 26.1.2026 zu Aufwend... / VI. Feststellungslast

Der letzte Abschnitt des BMF-Schreibens stellt nochmals die für die Feststellungslast geltenden Regularien heraus. Die Feststellungslast für Tatsachen, die eine Behandlung von Aufwendungen als AK/HK begründen, trägt das FA. Erhöhte Mitwirkungspflicht: Soweit das FA nicht dazu in der Lage ist, den Zustand eines Gebäudes im Zeitpunkt der Anschaffung oder den ursprünglichen Zusta...mehr

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Spenden und Beiträge zur Al... / 1. Voraussetzungen

Nach § 10b Abs. 1 EStG können Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i.S.d. §§ 52–54 AO innerhalb bestimmter Grenzen als Sonderausgaben abgezogen werden: Der erste Höchstbetrag (§ 10b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG) beträgt 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte – sog. einkünfteabhängiger Höchstbetrag.[2] Der zweite gewinnunabhängige Höchstbe...mehr

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Weilbach/Koll/Faltings, GrE... / 6 Dinglich gesicherte Sondernutzungsrechte (Abs. 2 Nr. 3)

Rz. 43 Nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG stehen dinglich gesicherte Sondernutzungsrechte i. S. d. § 15 WEG und des § 1010 BGB den Grundstücken gleich. Die Ergänzung des Grundstücksbegriffs des § 2 GrEStG um die dinglich gesicherten Sondernutzungsrechte nach Nr. 3 von § 2 Abs. 2 GrEStG durch Artikel 23 StÄndG 1991 (BGBl I, 1340) ist mit Wirkung vom 28.6.1991 in Kraft getreten (Arti...mehr

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Umsatzsteuer in der Rechnun... / 2.2 Allgemeine Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

Rz. 14 § 22 UStG ("Aufzeichnungspflichten") ordnet für Zwecke der Umsatzbesteuerung bestimmte Aufzeichnungen hinsichtlich der großen Zahl an umsatzsteuerlich relevanten Vorgängen der betrieblichen Praxis an. Die Norm wird durch die §§ 63–68 UStDV ergänzt. Als Grundforderung (Generalklausel) bestimmt § 63 Abs. 1 UStDV, dass die Aufzeichnungen so beschaffen sein müssen, dass e...mehr

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Umsatzsteuer in der Rechnun... / 4.1 Trennung der Umsätze nach Steuersätzen, Bruttoaufzeichnung

Rz. 29 Die Aufzeichnung der vereinbarten Entgelte (Forderungen aus den erbrachten Leistungen abzgl. USt) ist nach Steuersätzen getrennt vorzunehmen.[1] Getrennt sind auch die steuerfreien Umsätze (z. B. aus Ausfuhren in Drittländer) und die innergemeinschaftlichen Leistungen aufzuzeichnen (jeweils Steuersatz "Null", Aufzeichnung jedoch getrennt voneinander). Bei diesen beste...mehr

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Weilbach/Koll/Faltings, GrE... / 5 Gebäude auf fremdem Boden (Abs. 2 Nr. 2)

Rz. 33 Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG sind Gebäude auf fremdem Boden den Grundstücken gleichgestellt. Der hier verwendete Begriff des Gebäudes unterscheidet sich nicht vom üblichen Gebäudebegriff. Es muss sich also auch hier um ein Bauwerk handeln, das fest mit dem Grund und Boden verbunden ist und das Menschen, Tieren und Sachen durch räumliche Umschließung Schutz gegen äußer...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 1.4.3.1 § 42 AO

Rz. 17 § 50i EStG ist nach dem Willen des Gesetzgebers als Norm zur "Verhinderung erheblicher Steuerausfälle in Milliardenhöhe"[1] zu verstehen. Ob sie danach eine Sperrwirkung für § 42 AO entwickeln kann, ist demnach fraglich und wohl eher zu verneinen, da § 42 Abs. 1 S. 2 AO diese nur dann vorsieht, wenn eine Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt ist, die der Verhin...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4g... / 6 Verfahrensrechtliche Regelungen (Abs. 4 und 5)

Rz. 67 Der Stpfl. hat gem. § 4g Abs. 5 S. 1 EStG unabhängig von der Gewinnermittlungsart der Finanzbehörde "unverzüglich" "die Entnahme" oder ein Ereignis i. S. d. Abs. 2 (Ersatzrealisationstatbestände) anzuzeigen. Unverzüglich war grundsätzlich bis zur Änderung der Regelung mit dem ATADUmsG in diesem Zusammenhang im Einklang mit § 121 Abs. 1 S. 1 BGB auszulegen. Dies bedeute...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.4 Sanktionsmöglichkeiten bei Pflichtverletzungen

Rz. 44 Verstöße gegen die sich aus § 18b UStG ergebenden Pflichten stellen keine (isolierte) Ordnungswidrigkeit nach § 26a UStG oder den weiteren Bußgeldvorschriften der AO (§§ 377ff. AO) dar[1]. Insbesondere in den einzeln aufgezählten Tatbeständen des "umsatzsteuerlichen Ordnungswidrigkeitstatbestands" des § 26a Abs. 2 UStG fehlt eine entsprechende Sanktionsregelung, wie s...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.3 Die Berichtigungspflicht

Rz. 40 Gem. § 18b S. 5 und 6 UStG ist der Unternehmer dazu verpflichtet, die ursprünglichen USt-Voranmeldungen und/oder USt-Jahreserklärungen unverzüglich zu berichtigen, wenn er nachträglich feststellt, dass seine Angaben zu seinen Umsätzen i. S. d. § 18b S. 1 UStG unzutreffend sind. Als "unverzüglich" kann hier wohl entsprechend § 18a Abs. 10 UStG ein Zeitraum von einem Mo...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4g... / 4 Rückführung des Wirtschaftsguts (ehemals Abs. 3)

Rz. 51 Nach alter Rechtslage bestand eine besondere Regelung für die erfolgsneutrale Auflösung des Ausgleichspostens, sofern das betroffene Wirtschaftsgut innerhalb der tatsächlichen Nutzungsdauer ins Inland rücküberführt wurde. Art. 5 Abs. 7 ATAD sieht hingegen eine Ausnahmeregelung für lediglich vorübergehende Überführungen vor. Der Gesetzgeber hat für die dort genannte Re...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.1.1.2 Vor dem 29. Juni 2013 in das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft i. S. d. § 15 Abs. 3 EStG übertragen oder überführt worden (Nr. 2)

Rz. 27 (...) "vor dem 29. Juni 2013" (...): § 50i EStG ist nur anwendbar, wenn Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens oder Anteile i. S. d. § 17 EStG vor dem 29.6.2013 in das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft i. S. d. § 15 Abs. 3 EStG übertragen oder überführt worden sind. Der 29.6.2013 bezieht sich weder auf den Veräußerungsvorgang noch auf den Ausschluss bzw. die ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.1.1 Allgemeines

Rz. 20 Gemäß § 18b S. 1 UStG hat der Unternehmer (1) die Bemessungsgrundlagen seiner innergemeinschaftlichen Lieferungen, (2) seiner im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen i. S. d. § 3a Abs. 2 UStG, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, und (3) seiner Lieferungen i. S. d. ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4g... / 2.1 Persönlicher, sachlicher und räumlicher Geltungsbereich

Rz. 13 Der persönliche Geltungsbereich der Vorschrift erstreckt sich sowohl auf unbeschränkt als auch beschränkt Steuerpflichtige. Umfasst sind mithin natürliche Personen, Personengesellschaften und Körperschaften. Obwohl die Anwendung für Körperschaften bereits bei Einführung der Regelung dem Willen des Gesetzgebers[1] und der h. M.entsprach[2], fühlte sich der Gesetzgeber ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4g... / 1.2 Vereinbarkeit mit Europarecht

Rz. 3 Europarechtliche Bedenken bestehen zunächst gegen den Tatbestand der Entstrickung[1], der der Bildung eines Ausgleichsposten sachlogisch vorausgeht. Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut oder eine Sachgesamtheit durch einen Stpfl. innerhalb Deutschlands (auch zwischen Betriebsstätten oder ggf. Betrieben des Stpfl.) verlagert, ergibt sich typischerweise keine Aufdeckung von...mehr

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Die Haftung des Vertretenen nach § 70 AO (AO-StB 2026, Heft 2, S. 57)

StB Dipl.-Finw. Gerhard Bruschke, Möhnesee § 70 AO ist eine Vorschrift, die in der Praxis nicht allzu häufig eingesetzt wird. Sie regelt die Haftung des Vertretenen in den Fällen, in denen Vertreter i.S.d. §§ 34, 35 AO dadurch Steuerschuldner oder Haftende werden, dass sie vorsätzlich oder leichtfertig Steuern verkürzen. Dabei steht die Haftung des Vertretenen als persönlich...mehr

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Was ist neu an den neuen AStBV (St) 2026 – Das Murmeltier hat Zähne bekommen? (AO-StB 2026, Heft 2, S. 55)

RAin/FAinStR/FAinStrafR Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation)[*] Die AStBV (St) 2026 bringen wesentliche Änderungen im Steuerstrafverfahren. Positiv: Die Abwendungsbefugnis für unverdächtige Dritte bei Durchsuchungen wird kodifiziert (Nr. 60). Nachteilig: Die biometrische Zwangsentsperrung von Endgeräten per Fingerabdruck oder Face-ID ist nun legitimiert (Nr. 69), ebenso die Te...mehr

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Die Haftung des Vertretenen... / 3. Festsetzungsverjährung

Die Festsetzungsfrist für einen Haftungsbescheid beträgt gem. § 191 Abs. 3 Satz 2 AO grundsätzlich vier Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Tatbestand verwirklicht wurde, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetz...mehr

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Die Haftung des Vertretenen... / [Ohne Titel]

StB Dipl.-Finw. Gerhard Bruschke, Möhnesee § 70 AO ist eine Vorschrift, die in der Praxis nicht allzu häufig eingesetzt wird. Sie regelt die Haftung des Vertretenen in den Fällen, in denen Vertreter i.S.d. §§ 34, 35 AO dadurch Steuerschuldner oder Haftende werden, dass sie vorsätzlich oder leichtfertig Steuern verkürzen. Dabei steht die Haftung des Vertretenen als persönliche...mehr

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Die Haftung des Vertretenen... / I. Vorbemerkungen

Die Vorschrift des § 70 AO regelt die Haftung des Vertretenen in den Fällen, in denen Vertreter i.S.d. §§ 34 und 35 AO dadurch Steuerschuldner oder Haftende werden, dass sie vorsätzlich oder leichtfertig Steuern verkürzen. Dabei steht die Haftung des Vertretenen als persönliche Haftung neben der Schuld oder Haftung des Vertreters und ist hinsichtlich des Vermögens nicht besc...mehr

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Die Haftung des Vertretenen... / 2. Haftungsbescheid

Die Haftung nach § 70 AO wird durch den Erlass eines Haftungsbescheids nach § 191 AO geltend gemacht. Dieser muss den Anforderungen an einen Verwaltungsakt genügen und hinreichende Ausführungen zur Ermessensausübung der Finanzbehörde enthalten (§§ 118, 119 AO). Der Haftungsbescheid kann mit einer Zahlungsaufforderung verbunden werden oder ohne Zahlungsaufforderung ergehen. Be...mehr

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Die Haftung des Vertretenen... / 1. Steuerzuwiderhandlung

Die Haftung des Vertretenen für den Fall, dass die Vertreter i.S.d. §§ 34 und 35 AO bei Ausübung ihrer Obliegenheiten eine Steuerhinterziehung (§ 370 AO) oder eine leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) begehen oder an einer Steuerhinterziehung als Anstifter oder Gehilfe (§§ 26, 27 StGB) teilnehmen und hierdurch Steuerschuldner oder Haftende werden, erfolgt über § 70 AO. ...mehr

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Die Haftung des Vertretenen... / III. Gegenstand der Haftung

Gegenstand der Haftung nach § 70 AO sind Steuern und zu Unrecht gewährte Steuervorteile. Durch diese Formulierung wird die Haftung auf reine Steuerforderungen, Steuererstattungen und Steuervergütungen eingeschränkt. Dem Umfang nach ist sie auf den Betrag der hinterzogenen oder leichtfertig verkürzten Steuern bzw. der zu Unrecht gewährten Steuervorteile beschränkt. Steuerliche...mehr

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Die Haftung des Vertretenen... / 2. Gesetzliche Vertreter

Vertretene i.S.d. § 70 AO sind alle natürlichen und juristischen Personen, nicht rechtsfähige Personenvereinigungen und Vermögensmassen, für die gesetzliche oder gewillkürte Vertreter i.S.d. §§ 34 und 35 AO handeln. Hierzu gehören bei der Vertretung für natürliche Personen insbesondere die Eltern (§§ 1626, 1629 BGB), ein Vormund (§ 1793 BGB) oder der Betreuer (§ 1902 BGB), s...mehr

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Die Haftung des Vertretenen... / 4. Erlöschen des Haftungsanspruchs

Der Haftungsanspruch erlischt gem. § 47 AO durch Zahlung, Aufrechnung oder Verjährung. In Einzelfällen kommt ein Erlass aus Billigkeitsgründen in Betracht. Z.B. wenn nach Erlass des Haftungsbescheids ein freisprechendes Urteil des Strafgerichtes ergeht und der Haftungsbescheid nach den Vorschriften der §§ 129 bis 131 AO nicht mehr zu ändern ist. Rechtsstreitigkeiten vor den ...mehr

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Die Haftung des Vertretenen... / V. Verfahren

1. Entstehung des Haftungsanspruchs Der Haftungsanspruch des Finanzamtes entsteht, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen des Haftungstatbestandes erfüllt sind. Der Erlass eines Haftungsbescheids ist für die Entstehung des Anspruchs unerheblich. Dieser Frage kommt eine besondere Bedeutung zu, wenn die Finanzbehörde gegen Forderungen des Haftungsschuldners aufrechnen will (BF...mehr

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Die Haftung des Vertretenen... / II. Haftungsvoraussetzungen

1. Steuerzuwiderhandlung Die Haftung des Vertretenen für den Fall, dass die Vertreter i.S.d. §§ 34 und 35 AO bei Ausübung ihrer Obliegenheiten eine Steuerhinterziehung (§ 370 AO) oder eine leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) begehen oder an einer Steuerhinterziehung als Anstifter oder Gehilfe (§§ 26, 27 StGB) teilnehmen und hierdurch Steuerschuldner oder Haftende werden...mehr

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Die Haftung des Vertretenen... / 4. Im Rahmen ihrer Obliegenheiten

Die Steuerverfehlungen müssen die vorgenannten Personen im Rahmen ihrer Obliegenheiten begangen haben. Das bedeutet, dass sie aufgrund ihrer Stellung im Unternehmen steuerliche Pflichten des Vertretenen zu erfüllen hatten. Zu diesen steuerlichen Pflichten gehören jedoch nicht nur die Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen und Steueranmeldungen sowie die Einbehaltung und Ab...mehr

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Die Haftung des Vertretenen... / IV. Ausschluss der Haftung

§ 70 AO ist nicht anzuwenden bei Taten gesetzlicher Vertreter natürlicher Personen, wenn diese aus der Tat des Vertreters keinen Vermögensvorteil erlangt haben. Dabei ist nur auf die unmittelbaren Auswirkungen der Tat abzustellen; hypothetische Verfahrensabläufe sind nicht zu berücksichtigen (BFH v. 31.1.1989 – VII R 77/86, BStBl. II 1989, 442). Der Begriff "Vermögensvorteil"...mehr

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Die Haftung des Vertretenen... / VI. Fazit

Die Haftung nach § 70 AO basiert jeweils auf einer schuldhaften Pflichtverletzung der gesetzlichen Vertreter und Verfügungsberechtigten, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen muss und beim Vertretenen selbst oder einer dritten Person zu einer Steuerhinterziehung oder leichtfertigen Steuerverkürzung führt. Weitere Voraussetzung ist, dass dem Vertretenen dadurch e...mehr

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Die Haftung des Vertretenen... / 3. Verfügungsberechtigte

Als Verfügungsberechtigter gilt eine Person, die ohne die Funktion eines gesetzlichen Vertreters zu haben, nach dem Gesamtbild der Verhältnisse rechtlich und wirtschaftlich über Mittel, die einem anderen gehören, verfügen kann und nach außen als Verfügungsberechtigter auftritt (BFH v. 13.3.2003 – VII R 46/02, BStBl. II 2003, 556). Eine rechtliche Verfügungsmacht besteht auch...mehr

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Die Haftung des Vertretenen... / 1. Entstehung des Haftungsanspruchs

Der Haftungsanspruch des Finanzamtes entsteht, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen des Haftungstatbestandes erfüllt sind. Der Erlass eines Haftungsbescheids ist für die Entstehung des Anspruchs unerheblich. Dieser Frage kommt eine besondere Bedeutung zu, wenn die Finanzbehörde gegen Forderungen des Haftungsschuldners aufrechnen will (BFH v. 15.10.1996 – VII R 46/96, BStB...mehr

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Aufbewahrungspflichten und ... / 2.3.1 Entgeltabrechnungen

Quittungsbelege über Zahlungen von Arbeitslohn sind 6 bis 10 Jahre aufzubewahren.[2] Die Unterlagen können auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden.[3] Lohnberechnungsunterlagen sind 10 Jahre aufzubewahren, soweit sie für die Besteuerung Bedeutung haben.[4] Gleiches gilt für Bücher, Inventare und Bilanzen. Die Aufbewahrung auf Bild- oder Datenträg...mehr

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Was ist neu an den neuen AS... / I. Einleitung

Die Schlagzahl der Verwaltungsanweisungen erhöht sich spürbar. Nach den AStBV (St) 2023/2024 (hierzu Bick, AO-StB 2024, 49) und den AStBV (St) 2025 (hierzu Bick, AO-StB 2025, 165) werden letztere durch die AStBV (St) 2026 (Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder – Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) – AStBV (St) 2026 – vom 23.10.20...mehr

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Was ist neu an den neuen AS... / V. Nr. 102 Verjährung im Bußgeldverfahren (nützlich/neutral)

In Nr. 102 Abs. 5 AStBV (St) 2026 wurde eine redaktionelle Präzisierung vorgenommen, die für mehr Klarheit sorgt. Die Regelung zur Verfolgungsverjährung infolge des Unterlassens von Mitteilungen (§ 138 AO) wird nun ausdrücklich auf Ordnungswidrigkeiten nach § 379 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 1d AO beschränkt. In der Version 2025 war diese Einschränkung im Wortlaut noch nicht so deut...mehr

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Aufbewahrungspflichten und ... / Zusammenfassung

Überblick Das Thema Datenschutz stellt in der Arbeitswelt einen Dauerbrenner dar. Insbesondere durch die Verabschiedung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und erweiterten Pflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), muss der Arbeitgeber bei der Führung der Personalakten zahlreiche gesetzliche Vorgaben berücksichtigen. Ein wesentlicher Teilbereich dieser Vorgaben si...mehr

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Jansen, SGB VI § 76g Zuschl... / 1.7 Korrespondierende bzw. ergänzende Vorschriften

Rz. 13 Korrespondierende bzw. ergänzende Vorschriften sind § 97a, der die Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung regelt, § 117a, der Besonderheiten beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung regelt, § 151b, der Regeln zum automatisierten Abrufverfahren beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung en...mehr

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Fragen und Antworten zu den... / 9. Wie sind entgeltliche Tätigkeiten steuerbegünstigter Körperschaften (zum Beispiel gemeinnütziger Vereine oder gemeinnütziger Stiftungen) zu behandeln, die im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine ausgeübt werden?

Unabhängig davon, ob die Körperschaft tatsächlich einen entsprechenden steuerbegünstigten Zweck, wie beispielsweise die Förderung mildtätiger Zwecke in ihre Satzung aufgenommen hat, können entgeltliche Betätigungen zur Bewältigung der humanitären Auswirkungen des Krieges in der Ukraine sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich bis zum 31. Dezember 2026 dem steuerbegü...mehr

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Fragen und Antworten zu den... / 1. Können Teile des Arbeitslohns oder eines angesammelten Wertguthabens steuerfrei gespendet werden?

Ein Verzicht auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder eines angesammelten Wertguthabens zugunsten einer steuerfreien Beihilfe und Unterstützung ist bis zum 31. Dezember 2026 möglich, wenn der Arbeitgeber mit dem gespendeten Arbeitslohn entweder einen vom Krieg in der Ukraine unmittelbar geschädigten Arbeitnehmer des Unternehmens oder geschädigte Arbeitnehmer von G...mehr

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Fragen und Antworten zu den... / 2. Engagierte Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmen spenden an ihre inländische Heimatgemeinde zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten. Was muss die Gemeinde beachten?

Inländische Gemeinden sind als juristische Personen des öffentlichen Rechts steuerbegünstigte Zuwendungsempfänger (§ 10b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Einkommensteuergesetz) und somit berechtigt, Spenden für die „Ukrainehilfe“ entgegenzunehmen. Beim Finanzamt reicht als Nachweis der Spende der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes (zum Beispiel d...mehr

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Fragen und Antworten zu den... / 1. Dürfen steuerbegünstigte Körperschaften (zum Beispiel gemeinnützige Vereine oder gemeinnützige Stiftungen) Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine in ihren Räumlichkeiten unterbringen, ohne dass der Status der Gemeinnützigkeit gefährdet ist?

Da bis zum 31. Dezember 2026 die Verwendung von Mitteln zur Unterstützung von im Krieg in der Ukraine Geschädigten ohne Änderung der Satzung möglich ist, können Mittel auch verwendet werden, um Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine unentgeltlich in den Räumlichkeiten des Vereins unterzubringen. Damit werden regelmäßig mildtätige Zwecke nach § 53 Abgabenordnung verwirklicht. Wenn ...mehr

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Fragen und Antworten zu den... / 9. Führen Nutzungsänderungen von unternehmerisch genutzten Räumlichkeiten der öffentlichen Hand zu umsatzsteuerlichen Konsequenzen?

Bei Nutzungsänderungen von Räumlichkeiten von Unternehmen der öffentlichen Hand wird gemäß § 163 Abgabenordnung aus sachlichen Billigkeitsgründen von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Absatz 9a Umsatzsteuergesetz und einer Vorsteuerkorrektur nach § 15a Umsatzsteuergesetz abgesehen, wenn und soweit die Nutzungsänderung in einer unentgeltlichen Nutzung ...mehr

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Fragen und Antworten zu den... / 4. Sind steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers möglich?

Der Arbeitgeber kann bis zum 31. Dezember 2026 steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen an seine Arbeitnehmer leisten, wenn diese durch den Krieg in der Ukraine unmittelbar selbst geschädigt sind. Steuerfrei sind zudem Leistungen zur Unterstützung der Angehörigen (§ 15 Abgabenordnung) des Arbeitnehmers, soweit diese unmittelbar durch den Krieg in der Ukraine selbst geschädi...mehr