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Steuer Check-up 2026 / 5.4 Erhöhung der Besteuerungsgrenze für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe steuerbegünstigter Körperschaften

Daniel Käshammer, Dr. Andreas Bolik
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Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von steuerbegünstigten Körperschaften sind grundsätzlich als steuerpflichtig zu behandeln, soweit es sich nicht um einen Zweckbetrieb i. S. von §§ 65 bis 68 AO handelt. Aus Vereinfachungsgründen wird Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer jedoch nicht erhoben, sofern die Einnahmen aus solchen Betrieben nicht mehr als 45.000 EUR betragen. Diese Besteuerungsgrenze wird zukünftig auf 50.000 EUR erhöht (§ 64 Abs. 3 Satz 1 AO neu).

Zudem wird ein neuer Satz 2 in § 64 Abs. 3 AO eingefügt, demzufolge eine Überprüfung der Voraussetzungen eines Zweckbetriebs nach §§ 65 bis 68 AO dann nicht mehr erforderlich wird, falls die Einnahmen aus sämtlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die Gewinne erzielen, nicht mehr als 50.000 EUR betragen. Dies soll laut Gesetzesbegründung für kleine Vereine zu einer Entlastung von Bürokratie beitragen, da unter den genannten Voraussetzungen keine Sphärenzuordnung mehr erforderlich sei.

 
Hinweis

Die Änderungen treten am 1.1.2026 in Kraft (Artikel 12 Abs. 2 StÄndG 2025). Für sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins (steuerlicher Zweckbetrieb) ist im Steueränderungsgesetz 2025 eine Erhöhung der derzeit geltenden Freigrenze von 45.000 auf 50.000 EUR vorgesehen (§ 67a Abs. 1 Satz 1 AO n.F.). Die Freigrenze des § 64 Abs. 3 Satz 1 AO gilt für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unabhängig von der Freigrenze des § 67a Abs. 1 Satz 1 AO.

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