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Steuer Check-up 2026 / 1.4 Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf

Daniel Käshammer, Dr. Andreas Bolik
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Durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz v. 23.10.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) wurde die Vorschrift § 122a AO eingeführt, die grundsätzlich zum 1.1.2026 in Kraft tritt. Danach soll die Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf (elektronische Bekanntgabe) erfolgen, sofern der Beteiligte oder dessen Bevollmächtigter nicht widerspricht und die zugrundeliegende Steuererklärung elektronisch abgegeben wurde (§ 122a Abs. 1 Satz 2 AO).

Mit dem Mindeststeuer-Anpassungsgesetz (MinStAnpG, Stand Bundestagsbeschluss v. 13.11.2025) wird die Anwendungsregelung der vorstehend dargelegten Neuregelung durch eine Änderung an Art. 97 § 28 Abs. 2 EGAO nochmals dergestalt angepasst, dass § 122a Abs. 1 Satz 2 AO (grundsätzliche Verpflichtung der Finanzverwaltung die Bescheide elektronisch bekannt zu geben) erst für Bescheide anwendbar ist, die nach dem 31.12.2026 erlassen worden sind; d. h. sie tritt erst ein Jahr später in Kraft – vorausgesetzt die Zustimmung des Bundesrats erfolgt planmäßig am 19.12.2025. Zudem erfolgt mit dem MinStAnpG für die elektronische Bekanntgabe an Ehegatten eine Änderung des § 122 Abs. 7 AO, die es für die Bekanntgabe durch Bereitstellung zum Datenabruf an Ehegatten nach § 122a AO ermöglicht, dass der Bescheid – abweichend von der postalischen Bekanntgabe an eine gemeinsame Anschrift – in das ELSTER-Konto nur eines Ehegatten/Lebenspartners bereitgestellt wird. Die nach der aktuellen Rechtslage noch erforderliche Einwilligung in die Bekanntgabe nach § 122a AO erfolgte bis dato in Form eines einmaligen Einwilligungscodes, den der andere Ehegatte dem Inhaber des "Bekanntgabeaccounts" zur Verfügung stellen musste. Die Regelung tritt am Tag nach der Verkündung des MinStAnpG in Kraft (Art. 10 Abs. 1 MinStAnpG).

 
Hinweis

Die Gesetzesänderung übe...

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