Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.19 Vergütung von Vorsteuerbeträgen (Nr. 8)

Rz. 21 Für die im Ausland ansässigen Unternehmer[1], die im Inland keine steuerpflichtigen Umsätze tätigen, ist grundsätzlich das BZSt für die Vergütung von Vorsteuerabzugsbeträgen gem. § 18 Abs. 9 UStG sowie § 18g UStG und §§ 59 bis 62 UStDV im besonderen Vergütungsverfahren zuständig. Die Prüfung ist beim BZSt konzentriert, um Ermittlungsschwierigkeiten und Missbräuchen be...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 5 Aufteilungsplan – Verteilungen auf Bund und Länder

Rz. 81 § 5 Abs. 2 bis 7 FVG befasst sich mit der Aufteilung oder Verteilung der beim BZSt angefallenen Ausgaben und Einnahmen durch Erstattungen, Vergütungen, Auszahlungen von Altersvorsorgezulage einerseits sowie KapESt und Pauschsteuer andererseits auf Bund, Länder und ihre Gemeinden. Hierzu ist eine Reihe von Rechtsverordnungen ergangen. § 5 Abs. 2 bis 7 FVG sind Ausführu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.27 Koordinierung von Umsatzsteuerprüfungen (Nr. 15)

Rz. 29 Das BZSt hat die USt-Prüfungen der Landesfinanzbehörden (FÄ) zu koordinieren, wenn sie grenz- oder länderübergreifend stattfinden sollen. Wie auch andere Maßnahmen (z. B. Nr. 16 u. 17) dient auch die Koordinierung der Bekämpfung des USt-Betrugs vor allem durch sog. Karusselgeschäfte. Diese Geschäfte finden sehr häufig grenzüberschreitend, in aller Regel aber mindesten...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.33 Durchführung des Besteuerungsverfahrens nach § 18 Abs. 4c UStG (Nr. 21)

Rz. 42 Für Umsätze bis zum 30.6.2021 besteht für nicht im Gemeinschaftsgebiet[1] ansässige Unternehmer, die als Steuerschuldner ausschließlich Umsätze nach § 3a Abs. 3a UStG (elektronisch erbrachte sonstige Leistungen an Nichtunternehmer im Gemeinschaftsgebiet) sowie Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen im Gemeinschaftsgebiet erbringen un...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.9 Informationen zu grenzüberschreitenden Vorbescheiden oder Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung (Nr. 5c)

Rz. 12 § 7 EUAHiG verpflichtet das "zentrale Verbindungsbüro" eines jeden EU-Mitgliedstaates alle verfügbaren Informationen über in anderen Mitgliedstaaten ansässige Personen zu übermitteln. Dieses "zentrale Verbindungsbüro" ist in Deutschland das BZSt, welches alle Informationen zu grenzüberschreitenden Vorbescheiden oder Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgesta...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.11 Entgegennahme und Weiterleitung länderbezogener Berichte (Nr. 5e)

Rz. 14 Die Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5e) FVG ist das Gegenstück zu § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5d) FVG, nämlich nicht die Übermittlung der länderbezogenen Berichte, sondern die Entgegennahme und Weiterleitung eben dieser. Auch diese Regelung wurde mit Wirkung zum 24.12.2016 eingeführt und mit Wirkung um 1.1.2018 erweitert.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.16 Auswertung von Informationen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5c bis 5i FVG (Nr. 5j)

Rz. 18a § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5j FVG regelt zum einen, dass das BZSt für die Auswertung der Informationen nach den Nummern 5c bis 5i zuständig ist; zum anderen stellt Nr. 5j klar, dass die Auswertungen der Informationen nach den Nummern 5c bis 5i durch die jeweils zuständige Landesfinanzbehörde hiervon unberührt bleiben. Die Auswertungen durch die Landesfinanzbehörden werden...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.13 Austausch von Informationen zum Plattformen-Steuertransparenzgesetz (Nr. 5g)

Rz. 16 Mit Wirkung vom 1.1.2023 neu eingeführt weist § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5g FVG dem BZSt die Aufgabe zu, Informationen nach § 9 Abs. 1 bis 3 PStTG [1] auszutauschen. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um Informationen zu Einkünften von Plattformanbietern.[2] Weitere Aufgaben finden sich in den §§ 10 - 12 und §§ 25 – 27 PStTG.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.42 Unterstützung der Länderfinanzbehörden bei der Ermittlung von Steuergestaltungen (Nr. 28b)

Rz. 51 Das BZSt ist mit Wirkung zum 9.6.2021 zuständig für die Unterstützung der Finanzbehörden der Länder bei der Ermittlung von Steuergestaltungen und sammelt alle hierfür erforderlichen Informationen, wertet diese aus und unterrichtet die Behörden der Länder über die sie betreffenden Informationen. Dabei handelt es sich um solche Steuergestaltungen, die die Erlangung eine...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.48 Registrierung eines Vor-REIT nach § 2 des REIT-Gesetzes (Nr. 33)

Rz. 57 Ein Vor-REIT ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die beim BZSt als Vor-REIT registriert ist. Zum Ende des auf die Registrierung folgenden Geschäftsjahres hat der Vor-REIT gegenüber dem BZSt nachzuweisen, dass sein Unternehmensgegenstand i. S. d. § 1 Abs. 1 1. Halbsatz des REIT-Gesetzes beschränkt ist. Zum Ende des dem Jahr der Anme...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.50 Prüfung der Vollständigkeit und Zulässigkeit von Anträgen auf Vorsteuervergütung nach § 18g UStG (Nr. 35)

Rz. 59 Nach § 18g S. 1 UStG sind Anträge auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat nach der Richtlinie 2008/9/EG [1] auf elektronischem Wege im BZSt-Online-Portal (BOP) dem BZSt zu übermitteln. Dieses prüft die Anträge von im Inland ansässigen Unternehmen auf Vollständigkeit und Zulässigkeit. Fällt die Prüfung positiv aus, leitet das BZSt den Antrag a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.47 Zentrale Sammlung branchenbezogener Kennzahlen und Erteilung von Auskünften daraus (Nr. 32)

Rz. 56 Die zuständigen Landesfinanzbehörden haben nach der Durchführung von Außenprüfungen branchenbezogene Kennzahlen nach § 37 BpO zu ermitteln. Dies geschieht z. B. für den Rohgewinn und die Zwischenzahlen bis zum Reingewinn. Zu den Kennzahlen gehören auch die Höhe der Geschäftsführergehälter u. ä. Daten, die von der Finanzverwaltung anderer Industriestaaten schon seit lä...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.1 Mitwirkung an Außenprüfungen (Nr. 1)

Rz. 4 Das BZSt wirkt an Außenprüfungen mit, die durch Landesfinanzbehörden (örtliche Behörden: FÄ) durchgeführt werden. Im Einvernehmen mit der zuständigen Landesfinanzbehörde kann das BZSt im Auftrag des zuständigen FA Außenprüfungen durchführen[1], insbesondere bei Prüfung von Auslandsbeziehungen und Prüfungen, die sich über die Grenzen eines Bundeslands hinaus erstrecken.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.54 Entlastung von KapESt in den Fällen des § 32 Abs. 5 KStG (Nr. 39)

Rz. 63 Die Regelung ist mit Wirkung vom 9.6.2021 aufgehoben worden.[1] Der Regelungsgehalt findet sich nunmehr in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FVG.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.21 Erteilung von Bescheinigungen zur USt-Freiheit (Nr. 10)

Rz. 23 Nach Art. 151 Abs. 1 u. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates v. 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem[1] haben die Mitgliedstaaten bestimmte Umsätze von der USt zu befreien. Es handelt sich um Umsätze, die von einer in einem Mitgliedstaat ansässigen bestimmten zwischenstaatlichen Organisation, ständigen diplomatischen Missionen und berufskonsularischen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.28 Zusammenführen und Auswerten von umsatzsteuerlich erheblichen Informationen (Nr. 16)

Rz. 30 Umsatzsteuerlich erhebliche Informationen sollen allgemein zentral gesammelt und ausgewertet werden. Solche sind bei Anhaltspunkten für ein USt-Karussellgeschäft und auch weit darüber hinaus gegeben. Hierdurch sollen prüfungswürdige Fälle erkannt und frühzeitige Prüfungen eingeleitet werden können. Durch das Zusammenführen und die folgenden Auswertungen soll erkannt w...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.14 Austausch von Informationen zum Mindeststeuergesetz (Nr. 5h)

Rz. 17 Mit Wirkung zum 28.12.2023 eingeführt, erklärt § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5h FVG das BZSt zuständig für die Entgegennahme und Weiterleitung der Mindeststeuer-Berichte nach § 75 Mindeststeuergesetz (MinStG) und der Mindeststeuermeldungen nach § 3 Abs. 4 MinStG sowie die Durchführung der Bußgeldverfahren nach § 98 MinStG. Es ist sehr sinnvoll, das BZSt auch mit der Durchführ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.38 Entgegennahme von Meldungen und Zahlungen von Zinsabschlag (Nr. 26)

Rz. 47 Zur Umsetzung der EU-Zinsrichtlinie[1] hatte die Bundesregierung gem. der Ermächtigung in § 45e EStG die Zinsinformationsverordnung v. 26.1.2004[2] erlassen, die am 1.1.2005 in Kraft getreten ist. Nach dieser Verordnung hatten die inländischen Zahlstellen, die Zinszahlungen an wirtschaftliche Eigentümer mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat dem BZSt mitzuteilen....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.45 Bildung, Speicherung und Bereitstellung elektronischer LSt-Abzugsmerkmale (Nr. 30)

Rz. 54 § 5 Abs. 1 Nr. 30 FVG war offensichtlich aus Versehen frei geblieben. Die Lücke ist durch das Jahressteuergesetz 2008 v. 20.12.2007[1] geschlossen worden für die Aufgabe der Bildung, Speicherung und Bereitstellung elektronischer LSt-Abzugsmerkmale durch das BZSt. Gem. § 39e EStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2008 teilt das FA die nach §§ 39–39d EStG von ihm festzu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.49 Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen nach dem Altersvorsorgeverträge-Zerfizierungsgesetz (Nr. 34)

Rz. 58 Nach § 10 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 EStG werden Beiträge des Stpfl. zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung (Basisrentenverträge) nur als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG berücksichtigt, wenn die Beiträge zugunsten eines Vertrags geleistet werden, der nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG) zertifiziert is...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.46 Zentrale Sammlung der Daten zu Konzernübersichten und Erteilung von Auskünften daraus (Nr. 31)

Rz. 55 Die örtlichen Landesfinanzbehörden sind gem. § 33 BpO zur Führung eines Konzernverzeichnisses nach einem bestimmten Muster verpflichtet. Die Daten der Konzerne, für die eine Mitwirkung des BZSt vorgesehen ist, waren dem BZSt schon bisher mitzuteilen. Die bisher dezentral und unterschiedlich geführten Konzernverzeichnisse sollen nun vereinheitlicht werden. Diese sollen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.23 Veranlagung und Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen (Nr. 12)

Rz. 25 Nach der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung der Nr. 12 war das BZSt für die Durchführung des vereinfachen Erstattungsverfahrens nach § 50 Abs. 5 S. 2 Nr. 3 EStG für beschränkt Stpfl. zuständig, wenn es sich um die ESt auf Einkünfte handelte, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn oder vom Kapitalertrag unterlegen hatten. Mit der Änderung des § 50 durch das JStG 2009 v....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.53 Weiterleitung von Anzeigen nach § 9 ErbStDV an die zuständigen Finanzbehörden der Länder (Nr. 38)

Rz. 62 Nach § 9 S. 1 ErbStDV haben die diplomatischen Vertreter und Konsuln des Bundes dem BZSt die ihnen bekannt gewordenen Sterbefälle von Deutschen ihres Amtsbezirks und die ihnen bekannt gewordenen Zuwendungen ausländischer Erblasser oder Schenker an Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, dem BZSt anzuzeigen. Dieses hat die Anzei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 5.2 Aufteilung der Kindergeldzahlungen (Abs. 3)

Rz. 83 Das Kindergeld ist gem. § 31 S. 3 EStG eine monatlich zu zahlende Steuervergütung. Diese Steuervergütungen sollen vom Bund, den Ländern und den Gemeinden entsprechend der Verteilung des Aufkommens an der ESt getragen werden. Das BZSt stellt nach Ablauf jedes Monats die Anteile der Länder einschließlich ihrer Gemeinden fest, nachdem der Bund mit den Zahlungen in Vorlag...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 5.6 Verteilung und Auszahlung des Aufkommens der nach § 5 Abs. 1 Nr. 12 FVG zugeflossenen Einkommen- und KSt (Abs. 7)

Rz. 87 Nach § 5 Abs. 1 Nr. 12 FVG und der dazu ergangenen Rechtsverordnung v. 24.6.2013[1] fällt für Vergütungen, die nach dem 31.12.2013 zufließen, die Durchführung der Veranlagung nach § 50 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 EStG und nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 KStG sowie die Durchführung des Steuerabzugsverfahrens nach § 50a Abs. 1 EStG und § 10 StAbwG [2] einschließlich des Erlasses von Haftun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.57 Durchführung des Meldeverfahrens für Kleinunternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet (Nr. 41a)

Rz. 66 Mit Wirkung zum 1.1.2025 wurde die Kleinunternehmerregelung in § 19 UStG reformiert und auf die Mitgliedstaaten ausgeweitet. § 19a UStG wurde ebenfalls mit Wirkung vom 1.1.2025 neu eingefügt und sieht ein besonderes Meldeverfahren für die Anwendung der Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat vor. Das BZSt erteilt für die Teilnahme an dem besonderen Meldeverfahr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.31 Freistellungsbescheinigungen nach § 48b EStG (Nr. 19)

Rz. 40 Im Bereich der Bauabzugsteuer hat das zuständige FA gem. § 48b EStG auf Antrag des Leistenden eine Freistellungsbescheinigung zu erteilen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Das BZSt hat die Aufgabe, die ihm von den Landesfinanzbehörden übermittelten Angaben über erteilte Bescheinigungen zentral zu sammeln. Leistungsempfängern hat die Behörde auf elektronisc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.35 Bestätigungen nach § 18e UStG (Nr. 23)

Rz. 44 Das BZSt, das nach § 27a UStG die USt-Identifikationsnummern (USt-ID-Nr.) erteilt, hat gem. § 18e UStG im Bestätigungsverfahren auf Anfrage dem Unternehmer die Gültigkeit einer USt-ID-Nr. sowie den Namen und die Anschrift der Person zu bestätigen, der die USt-ID-Nr. von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde. Es bestätigt auch dem Lagerhalter i. S. d. § 4 Nr. 4a US...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.44 Daten bei privaten Krankenversicherungen und privaten Pflege-Pflichtversicherungen (Nr. 29a)

Rz. 53 Das BZSt ist mit Wirkung am 1.1.2023 für die Entgegennahme, Verarbeitung und Weiterleitung von Daten von privaten Krankenversicherungen und privaten Pflege-Pflichtversicherungen zuständig. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 29a FVG ist eine Folgeregelung zu § 39 Abs. 4a EStG.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.15 Entgegennahme und Übermittlung von Informationen nach § 16 KStTG sowie Durchführung der Verfahren nach §§ 17, 18 KStTG (Nr. 5i)

Rz. 18 Nr. 5i ist zum 1.1.2026 neu eingefügt worden als Teil des DAC8-Umsetzungsgesetzes.[1] Das DAC8-Umsetzungsgesetz regelt die Meldepflicht von Anbietern und den automatischen Austausch von Informationen in Steuersachen bei Kryptowerte-Dienstleistungen. Kernstück ist das Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz.[2] Das BZSt ist nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5i FVG n. F. zur Entg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.58 Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten nach Kapitel Xa der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 (Nr. 41b)

Rz. 67 Nach Art. 37a VO (EU) 904/2010 übermittelt der Mitgliedstaat der Ansässigkeit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, die die Steuerbefreiung im Rahmen der Kleinunternehmerregelung gewähren, auf elektronischem Wege diesbezügliche Informationen. Nach Art. 37a VO (EU) 904/2010 bestätigt der Mitgliedstaat, der die Steuerbefreiung gewährt, den zuständigen Be...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.52 Ausstellung der Bescheinigung nach § 4 Nr. 11b UStG (Nr. 37)

Rz. 61 Nach dem mit dem Gesetz v. 8.4.2010[1] zur Umsetzung des EuGH-Urteils v. 23.4.2009 in der Rechtssache C-357/07 [2] mit Wirkung vom 15.4.2010 eingefügten § 4 Nr. 11b UStG sind Leistungen des Universalpostdienstes nach Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 97/67/EG v. 15.12.1997[3] von der USt befreit. Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass sich der Unternehmer entsprechend einer...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 5.1 Aufteilung der Erstattungen, Vergütungen und KapESt (Abs. 2)

Rz. 82 Die vom BZSt ausgezahlten Steuererstattungen und Steuervergütungen sowie die nach § 44b Abs. 6 S. 1–3 EStG erstattete KapESt, werden von den Ländern in dem Verhältnis getragen, in dem sie an dem Aufkommen der betreffenden Steuern beteiligt sind. In demselben Verhältnis steht den Ländern KapESt zu, die das BZSt anlässlich der Vergütung von KSt vereinnahmt hat. Näheres ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 5.5 Verteilung des Aufkommens der Quellensteuer nach RL 2003/48/EG (Abs. 6)

Rz. 86 § 5 Abs. 6 FVG regelte die Verteilung des Aufkommens der Quellensteuer nach der Richtlinie 2003/48/EG und wurde mit Wirkung vom 6.12.2024 aufgehoben.[1] Die Zinsinformationsverordnung ist durch Zeitablauf gegenstandslos geworden und durch das Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen ersetzt worden.[2] § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.4 Entlastung bei deutschen Besitz- und Verkehrsteuern und Durchführung des Besteuerungsverfahrens nach § 18 Abs. 5a UStG (Nr. 3)

Rz. 7 Die Entlastung von deutschen Besitz- und Verkehrsteuern aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarung oder besonderer gesetzlicher Regelung für internationale Organisationen, amtlichen zwischenstaatlichen Einrichtungen, ausländischen diplomatischen Missionen, berufskonsularischen Vertretungen und deren Mitglieder sowie mit Wirkung zum 1.1.2022 die Durchführung des Besteuerun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 5.3 Abrechnung der Auszahlung von Altersvorsorgezulagen (Abs. 4)

Rz. 84 Die durch die zentrale Stelle[1] veranlassten Auszahlungen von Altersvorsorgezulagen[2] werden von den Ländern und Gemeinden nach den für die Verteilung des Aufkommens der ESt maßgebenden Vorschriften von den Ländern und Gemeinden mitgetragen, in denen der Gläubiger der Steuervergütung seinen inländischen Wohnsitz hat. Bei Gläubigern mit ausländischem Wohnsitz wird de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.55 Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung des Besteuerungsverfahrens nach § 18 Abs. 4e UStG (Nr. 40)

Rz. 64 Nach den zum 1.1.2015 in Kraft getretenen Änderungen der MwStSystRL liegt der Leistungsort bei Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernseh- sowie auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen an Nichtunternehmer in dem Staat, in dem der Leistungsempfänger ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.[1] Damit erfolgt die Umsatzbesteuerung...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.10 Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Körperschaften (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG)

Rz. 189 Die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG erfasst alle Rechtsformen, die KSt-Subjekte sind. Die Vorschrift verweist für die Voraussetzungen der Steuerbefreiung auf die §§ 51–68 AO.[1] Nach § 51 Abs. 1 S. 2 AO können alle Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. d. KStG begünstigt sein. Erfasst werden damit alle Rechtsformen, die § 1 Abs. 1...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 1.3 Steuerbefreiung und Konkurrentenschutz

Rz. 7 Die Besteuerung belastet die Tätigkeit einer Körperschaft aus betriebswirtschaftlicher Sicht erheblich. Eine Steuerbefreiung reduziert diese Kosten und ermöglicht es der Körperschaft, ihre Leistungen wesentlich günstiger anzubieten als ein nicht steuerbefreiter Konkurrent. Steuerbefreiungen können daher den Wettbewerb verzerren und zu einer gleichheits-, und damit nach...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.3.5.1 Vermögens- und Einkünftebindung während des Bestehens der Kasse

Rz. 84 Die Steuerfreiheit der Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen sowie der Unterstützungskassen setzt nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c KStG voraus, dass die ausschließliche und unmittelbare Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Kasse für die begünstigten Zwecke dauernd gesichert ist. Diese Vermögens- und Einkünftebindung muss durch die Satzung und die tatsächliche ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.23 Auftragsforschung öffentlich-rechtlicher Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 23 KStG)

Rz. 294 Durch § 5 Abs. 1 Nr. 23 KStG wird die Auftragsforschung öffentlich-rechtlicher Wissenschafts- und Forschungsinstitute von der KSt befreit. Die Vorschrift ist durch Gesetz v. 15.12.2003[1] mit Rückwirkung für alle noch offenen Steuerfestsetzungen eingeführt worden.[2] Die Steuerbefreiung soll öffentlich-rechtliche Forschungseinrichtungen mit privat-rechtlichen Institu...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.6.1 Steuerbefreite Verbände

Rz. 133 Nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG sind von der KSt befreit Berufsverbände, kommunale Spitzenverbände auf Bundes- oder Landesebene einschließlich ihrer Zusammenschlüsse sowie Zusammenschlüsse von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die wie Berufsverbände allgemeine ideelle und wirtschaftliche Interessen ihrer Mitglieder wahrnehmen.[1] Berufsverbände waren bereits ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.6.2 Besteuerung bei Unterhalten eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs

Rz. 149 Ein Berufsverband ist nur steuerbefreit, wenn sein Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist.[1] Der Zweck des Berufsverbands ergibt sich aus seiner Satzung; er fällt daher nur unter die Steuerbefreiung, wenn er nach seiner Satzung die allgemeine Förderung seiner Mitglieder in dem oben (Rz. 135) umschriebenen Sinn fördert, nicht aber selbs...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.3.5.2 Auflösung der Kasse

Rz. 95 Den Grundsatz der Vermögensbindung konkretisiert § 1 Nr. 2 KStDV für den Fall der Auflösung der Kasse dahin, dass deren Vermögen nur entsprechend der Satzung den Leistungsempfängern, deren Angehörigen oder gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken zufließen darf.[1] Dabei muss die Verwendung des Vermögens in der Satzung konkret beschrieben sein. Für die satzungsmäßige V...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.3.3.3 Leistungsempfänger (Zugehörige und Arbeitnehmer)

Rz. 52 Begünstigte Personen sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa und bb KStG die gegenwärtigen und früheren Zugehörigen der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe oder der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege, bei sonstigen Personenvereinigungen, Körperschaften und Vermögensmassen nach Doppelbuchst. cc jedoch nur Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Per...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 4.3 Ausschluss der Steuerbefreiungen bei beschränkt Stpfl. (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG)

Rz. 352 Da die Steuerbefreiungen des § 5 Abs. 1 KStG ihren Grund darin haben, dass die begünstigten Tätigkeiten auch im öffentlichen Interesse liegen, gelten sie nicht für beschränkt Stpfl. im Inland. Es besteht kein Interesse, ausl. Körperschaften, die im Inland weder Sitz noch Geschäftsleitung haben, zu fördern, auch wenn sie eine begünstigte Tätigkeit ausüben. Dieser Auss...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.8 Politische Parteien (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 KStG)

Rz. 180 Nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 KStG sind politische Parteien von der KSt befreit. Die Fassung der Vorschrift geht zurück auf das Gesetz v. 21.3.1983[1] und gilt seit Vz 1984. Bis zu dieser Gesetzesänderung waren nach Nr. 7 auch politische Vereine steuerbefreit; diese sind jetzt steuerpflichtig (Rz. 184). Aufgrund der Änderung durch das Gesetz zum Ausschluss verfassungsfeindli...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.22 Gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien (§ 5 Abs. 1 Nr. 22 KStG)

Rz. 290 Steuerbefreit sind gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien nach § 4 Abs. 2 TarifvertragsG. Voraussetzung ist, dass diese Einrichtungen Beiträge nach § 186a AFG oder aufgrund tarifvertraglicher Vereinbarungen erheben und Leistungen ausschließlich an tarifgebundene Arbeitnehmer des entsprechenden Gewerbezweigs bzw. an ihre Hinterbliebenen erbringen. Bei dies...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.3.3.2 Trägerunternehmen

Rz. 47 Trägerunternehmen ist das Unternehmen, das die Kasse zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung seiner Zugehörigen errichtet hat, das diesen Zugehörigen aus betrieblichen Gründen Versorgungszusagen erteilt oder in Aussicht stellt, das die Kasse ganz oder teilweise finanziert und damit seine Verpflichtungen aus der betrieblichen Versorgungszusage gegenüber den...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.19 Gesamthafenbetriebe (§ 5 Abs. 1 Nr. 19 KStG)

Rz. 277 Gesamthafenbetriebe sind nach dem Gesetz über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeiter v. 3.8.1950[1] gebildete Betriebe, die qualifizierte Hafenarbeiter für alle Hafeneinzelbetriebe vorhalten. Damit steht den einzelnen Betrieben stets eine ausreichende Zahl qualifizierter Hafenarbeiter zur Verfügung, während andererseits für die Hafenarbeiter sc...mehr