Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Cloer/Hagemann, AStG § 16 A... / 2.1.1.1.2 Absetzung

Rz. 39 Der Begriff der Absetzung ist bei § 16 AStG als Sammelbegriff für den steuerlich wirksamen Ansatz von einkommens- oder vermögensmindernden Beträgen zu verstehen und bezieht sich deshalb gleichermaßen auf Betriebsausgaben, Werbungskosten, Verbindlichkeiten, Rückstellungen, Rechnungsabgrenzungsposten, Wertberichtigungen, Schulden und andere Lasten, soweit sich ihr Ansat...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 16 A... / 1.3.2 Förderung der Steuergerechtigkeit

Rz. 9 Mittels der Mitwirkungspflicht nach dem AStG wird sichergestellt, dass das Benennungsverlangen nach § 160 AO im Kontext zu ausländischen Geschäftstätigkeiten Anwendung findet.[1] Durch die Erfassung ausländischer Geschäftsbeziehungen werden anhand von § 16 AStG die Gleichmäßigkeit der Besteuerung, die Steuergerechtigkeit und die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen d...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Steuerlagerregelung / 5 Bewilligung des Steuerlagers

Das Umsatzsteuerlager bedarf der Bewilligung des für den Lagerhalter zuständigen Finanzamts. Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn ein wirtschaftliches Bedürfnis für den Betrieb des Umsatzsteuerlagers besteht und der Lagerhalter die Gewähr für dessen ordnungsgemäße Verwaltung bietet. Die Bewilligung bezieht sich auf die Einrichtung und ...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 16 A... / 2.1.1.2.3 Ausländische Gesellschaft/Person/Personengesellschaft

Rz. 48 Die Geschäftsbeziehungen können zu einer ausländischen Gesellschaft oder einer im Ausland ansässigen Person oder Personengesellschaft bestehen. Es ist nicht erforderlich, dass es sich um nahestehende Personen (z. B. i. S. d. § 1 Abs. 2 oder § 7 AStG) handelt.[1] Eine ausländische Gesellschaft ist eine solche nach § 7 Abs. 1 AStG, ohne dass sie Zwischengesellschaft sei...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Umsatzsteuer-Sonderprüfung / 1 Zweck und Vorbereitung der Umsatzsteuer-Sonderprüfung

Durch die Umsatzsteuer-Sonderprüfung soll erreicht werden, dass steuerpflichtige Leistungen sachlich und zeitlich zutreffend besteuert, Steuerbefreiungen und Steuervergünstigungen nicht zu Unrecht in Anspruch genommen und keine Vorsteuerbeträge unberechtigt abgezogen oder vergütet werden. Die Prüfung soll sich jeweils auf bestimmte Sachverhalte beschränken. Unabhängig von de...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 16 A... / 2.2.2 Rechtsfolge

Rz. 65 Rechtsfolge des Abgabeverlangens einer eidesstattlichen Versicherung ist die tatsächliche Abgabe dieser Versicherung durch den Stpfl. Wird die Erklärung jedoch auf Verlangen verweigert, so treten die Rechtsfolgen nicht erfüllter Offenbarungspflichten ein.[1] Durch die erfolgte Abgabe einer Versicherung an Eides statt wird die Sanktion des § 16 Abs. 1 AStG i. V. m. § 1...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Umsatzsteuer-Nachschau / Zusammenfassung

Begriff Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der Umsatzsteuer können die damit betrauten Bearbeiter Umsatzsteuer-Nachschauen nach § 27b UStG durchführen. Dabei dürfen sie, ohne sich vorher anzukündigen, Unternehmen aufsuchen und sich Informationen über die betrieblichen Verhältnisse verschaffen. Zu diesem Zweck haben die Beamten Zugang zu Grundstüc...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 16 A... / 2.1.1.1.3 Schulden

Rz. 40 Schulden fügen sich unter den Oberbegriff der Lasten. Unter Schulden sind Verpflichtungen zu einer einmaligen Leistung zu verstehen[1], auch wenn diese in Teilleistungen (Raten) zu erbringen sein sollten, im Wesentlichen also Verbindlichkeiten. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den Begriff der Schulden wie auch den der anderen Lasten analog zu § 160 AO im ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Umsatzsteuer-Sonderprüfung / Zusammenfassung

Begriff Unabhängig vom Turnus allgemeiner Außenprüfungen führt die Finanzverwaltung besondere Außenprüfungen in Form von Umsatzsteuer-Sonderprüfungen durch. Dabei werden i. d. R. Einzelsachverhalte (z. B. Vorsteuerabzug und Vorsteueraufteilung bei der Vermietung von Gebäuden) geprüft. Im Gegensatz zu einer regulären Betriebsprüfung wird keine sog. Vollprüfung durchgeführt. D...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 16 A... / 2.1.1.6.2 Genau bezeichnet

Rz. 58 Genau bezeichnet ist ein Gläubiger oder ein Empfänger, wenn er (nach Namen und Adresse) ohne Schwierigkeiten und eigene Ermittlungen der FinBeh bestimmt und ermittelt werden kann.[1] Nicht von der Benennung des Empfängers umfasst ist die Angabe, wie dieser mit dem erhaltenen Geld verfährt.[2] Ungewissheiten hinsichtlich der Person des Gläubigers oder Empfängers gehen ...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 16 A... / 1.4.2 Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 14 Der sachliche Anwendungsbereich der Norm setzt keinen besonderen Bezug zu den §§ 7–15 AStG voraus, sondern ist allgemein bei Geschäftsbeziehungen zum Ausland gegeben. Die Vorschrift ist eine allgemeine Anwendungsvorschrift für alle Steuerarten, wird demnach bei der Ertrag- und Erbschaftsbesteuerung gebraucht. Der unmittelbare Bezug auf die Einkommen- und Körperschafts...mehr

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Umsatzsteuer-Nachschau / 3 Rechte des Betroffenen

Die Nachschau darf (ebenso wie eine Kassen-Nachschau[1]) unangekündigt durchgeführt werden. Dies bedeutet, dass dem Unternehmer nicht mitgeteilt werden muss, wenn eine Umsatzsteuer-Nachschau durchgeführt werden soll. Der Betroffene erhält also vorher keine schriftliche Prüfungsanordnung. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass das Finanzamt sich in dem einen oder anderen Fa...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 16 A... / 2.1.1.3 Nicht oder unwesentliche Besteuerung der ausländischen Gesellschaft

Rz. 51 Weitere Voraussetzung des § 16 Abs. 1 AStG ist, dass die ausländische Gesellschaft nicht oder nur unwesentlich besteuert wird. Das Merkmal der fehlenden oder nur unwesentlichen Besteuerung hat die Finanzbehörde nachzuweisen. Gelingt dies nicht, findet § 16 AStG keine Anwendung. Die §§ 90 Abs. 2, 3 und 160 AO können allerdings herangezogen werden.[1] Rz. 51a Keine Beste...mehr

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Umsatzsteuer-Sonderprüfung / 1.1 Kriterien für Umsatzsteuer-Sonderprüfungen

Grundsätzlich wird ein Unternehmer nicht "zufällig" einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung unterworfen. Die Finanzbehörde ordnet eine solche Prüfung an, wenn sie aufgrund bestimmter Merkmale und Informationen aus dem zu prüfenden Unternehmen dazu Anlass sieht. Das Finanzamt unterscheidet hier zwischen sog. Erstprüfungen und Bedarfsprüfungen. Unter Erstprüfung versteht das Finanzamt...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 16 A... / 1.3.1 Präventiver Schutz vor inländischen Steuerausfällen

Rz. 8 § 16 AStG ist Teil des Regelungskomplexes, mit dem der durch die territoriale Begrenzung der deutschen Steuerhoheit bedingte Erkenntnisrückstand der Finanzverwaltung bei Auslandssachverhalten kompensiert werden soll. Da ein Zugriff auf ein ausländisches Hoheitsgebiet völkerrechtlich ausgeschlossen ist, wird dem Stpfl. bei grenzüberschreitenden wirtschaftlichen Beziehun...mehr

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Telekommunikationsunternehmen / 5.2 Im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer

Erbringen im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmen Telekommunikationsleistungen (oder Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und/oder elektronische Dienstleistungen) an im Inland ansässige Nichtunternehmer, können diese unter bestimmten Bedingungen an dem besonderen Besteuerungsverfahren OSS (ab 1.7.2021) teilnehmen.[1] Dies gilt nur, wenn der Unternehmer im Inlan...mehr

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Telekommunikationsunternehmen / 3.5 Ort der Telekommunikationsleistungen ab 1.1.2019 bzw. ab 1.7.2021

Bagatellgrenze von 10.000 EUR Seit 1.1.2019 galt, dass nur noch bei Unternehmen mit einem Umsatz (ohne MwSt) in anderen Mitgliedstaaten über 10.000 EUR (Schwellenwert) sich der Leistungsort bei den in Art. 58 MwStSystRL genannten Dienstleistungen (Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen, elektronische Dienstleistungen – im Folgenden E-Leistun...mehr

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Aktuelle Grundsatzentscheid... / 4. Fremdunübliche Prolongation als Schlüssel zur Verlustnutzung

Die Grundsätze zur steuerlich unschädlichen Prolongation fremdunüblicher Darlehensforderungen (VIII R 30/23)[9] und zur sofortigen Verlustrealisierung beim Forderungsverzicht gegen Besserungsschein (VIII R 8/22)[10] stehen in den Fällen der Gewährung von Gesellschafterdarlehen in einem unmittelbaren Gestaltungszusammenhang: Die Zuordnung des Darlehensverlusts zu § 17 EStG mit d...mehr

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Roscher, GrStG Abweichungen... / 3 Abweichende Festsetzung für eigengenutzte Wohngrundstücke in Härtefällen (§ 2)

Rz. 26 Nach § 2 S. 1 BlnGrStMG kann die Grundsteuer für eigengenutzte bebaute Grundstücke i. S. d. § 249 Abs. 1 Nummer 1, 2 und 4 BewG (also Ein- oder Zweifamilienhäuser oder Wohnungseigentum) niedriger festgesetzt werden, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des Einzelfalles unbillig wäre. Unbilligkeit liegt gem. § 2 S. 2 BlnGrStMG insbesondere dann vor, wenn die Steuererheb...mehr

Kommentar aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Roscher, GrStG Abweichungen... / 2.6 Rechtsschutz

Rz. 16 Für den Vollzug der Grundsteuer gilt in Berlin die Abgabenordnung . Trotz der punktuellen Abweichung von § 15 Abs. 1 GrStG durch § 1 Abs. 1 BlnGrStMG sowie der ergänzenden sog. Härtefallklausel in § 2 BlnGrStMG (Rz. 26 ff.) vollziehen in Berlin die Landesfinanzbehörden ein Bundesgesetz i. S. v. § 1 Abs. 1 AO.[1] Der gerichtliche Rechtsschutz gegen Grundsteuermessbeschei...mehr

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Personengesellschaft: Gesel... / 2.2.2 Zweigliedrige Personengesellschaft: Gesellschaft erlischt – Gesamtrechtsnachfolge des überlebenden Gesellschafters

Wird bei einer zweigliedrigen Gesellschaft das Unternehmen vom überlebenden Gesellschafter allein fortgeführt, verbleibt also nur noch ein Gesellschafter, so erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation. Es kommt zur Auflösung der Gesellschaft. Für die zweigliedrige GbR stellt § 712a BGB n. F. – für die Personenhandelsgesellschaften i. V. m. § 105 Abs. 3 HGB, § 161 Abs. 2 HGB ...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Aufwandsentschädigungen: Vo... / 3 Ehrenamtsfreibetrag im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG

Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten, die nebenberuflich im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke[1] erzielt werden, sind bis zur Höhe von insgesamt 960 EUR (bis 31.12.2025: 840 EUR) im Kalend...mehr

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Durchlaufende Posten und Ge... / 1.1.1 Voraussetzungen und Rechtsfolge

Rz. 1 Durchlaufende Posten i. S. d. § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG sind Betriebseinnahmen und -ausgaben, die keinen Einfluss auf die Gewinnermittlung bei der Einnahmenüberschussrechnung haben, da sie im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden. Deshalb werden diese Zahlungen bei Vereinnahmung nicht als Betriebseinnahmen und bei Weiterleitung nicht als B...mehr

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Personengesellschaft: Gesel... / 4.2.2 Zwangsentnahme beim Sonderbetriebsvermögen

Sonderbetriebsvermögen des Erblassers wird zivilrechtlich Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft, fällt also in das ungeteilte Nachlassvermögen. Das gilt unabhängig davon, ob der Gesellschaftsvertrag eine qualifizierte Nachfolgeklausel enthält, und auch dann, wenn bei einer zeitnahen Auseinandersetzung das Sonderbetriebsvermögen auf den qualifizierten Nachfolger-Erben übe...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 240 Sä... / 4.2 Schonfrist (§ 240 Abs. 3 AO)

Rz. 59 Bei einer Säumnis von bis zu 3 Tagen wird ein Säumniszuschlag nicht erhoben (Abs. 3 S. 1). Auf die Gewährung der Schonfrist besteht ein Rechtsanspruch. Es handelt sich um eine Billigkeitsregelung, die die Verzögerungen im Bank- und Postverkehr vorwegnimmt.[1] Die Regelung des § 240 Abs. 3 AO geht als spezielle Regelung der Regelung des § 227 AO vor.[2] Rz. 60 Dennoch i...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 240 Sä... / 1.4 Verfassungsmäßigkeit des § 240 AO

Rz. 7 Die Verfassungsmäßigkeit des § 240 AO ist zu bejahen.[1] Solche Bedenken bestehen auch nicht für das seit März 2022 gestiegene Zinsniveau.[2] Zwar war die Annahme der Verfassungsmäßigkeit des § 240 AO im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit § 233a AO i. V. m. § 238 AO weit verbreitet.[3] Zur Begründung wurde überwiegend auf die fragliche Vereinbarkeit des § 233a AO i. V....mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 240 Sä... / 2.4 Änderung der Steuerfestsetzung (§ 240 Abs. 1 Satz 4 AO)

Rz. 51 Nach § 240 Abs. 1 S. 4 1. Halbsatz AO bleiben verwirkte Säumniszuschläge unberührt, wenn die festgesetzte Steuer oder Steuervergütung aufgehoben, geändert oder nach § 129 AO berichtigt wird. Das Gleiche gilt, wenn ein Haftungsbescheid zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 AO berichtigt wird. Mit dieser Regelung durchbricht der Gesetzgeber den Gedanken der Akzessor...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 240 Sä... / 3 Keine Säumniszuschläge bei steuerlichen Nebenleistungen (§ 240 Abs. 2 AO)

Rz. 57 Nach § 240 Abs. 2 AO entstehen für steuerliche Nebenleistungen i. S. d. § 3 Abs. 4 AO (z. B. Verspätungszuschläge, Zinsen, Säumniszuschläge, Zwangsgelder und Kosten) keine Säumniszuschläge. Dies stellt die Vorschrift ausdrücklich klar.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.2.2 Betrieb des Unternehmens im Ausland (Abs. 2 S. 2)

Rz. 13 Abs. 2 S. 2 regelt die Zuständigkeit für Unternehmen, die von Orten außerhalb des Geltungsbereichs der AO betrieben werden. Danach ist das HZA zuständig, in dessen Bezirk der Unternehmer seine Umsätze im Geltungsbereich der AO ganz oder vorwiegend bewirkt, er mithin Waren im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg ausschließlich oder vorwi...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 240 Sä... / 2.1 Nichtentrichtung der Steuer (Abs. 1 S. 1)

Rz. 11 Abs. 1 S. 1 lässt Säumniszuschläge verwirken, wenn eine Steuer nicht rechtzeitig entrichtet wird. Die Nichtentrichtung einer Steuer bis zum Ablauf des Fälligkeitstags ist Voraussetzung des Säumniszuschlags (Abs. 1 S. 1). Dabei ist Steuer grundsätzlich jede unter den Steuerbegriff des § 3 Abs. 1 AO fallende Geldleistung, auf die die AO anzuwenden ist. Dazu gehören wegen...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 240 Sä... / 1.3 Säumniszuschlag als steuerliche Nebenleistung

Rz. 6 Der Säumniszuschlag ist eine steuerliche Nebenleistung i. S. d. § 3 Abs. 4 AO, auf die die Vorschriften der AO sinngemäß anzuwenden sind.[1] Wie die anderen steuerlichen Nebenleistungen gehört der Säumniszuschlag zu den Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis[2] Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen und damit auch der Säumniszuschlag werden nicht verzinst.[3] Bei...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 240 Sä... / 6.1 Erhebung

Rz. 67 Bei Säumniszuschlägen genügt die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands kraft Gesetzes.[1] Einer Festsetzung der Säumniszuschläge durch das FA bedarf es nicht.[2] Sollen die Säumniszuschläge zusammen mit der Steuer beigetrieben werden, bedarf es keines Leistungsgebots.[3] Sollen die Säumniszuschläge ohne die Steuer beigetrieben werden, bedarf es zuvor eines Leistu...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 240 Sä... / 2.1.4 Fehlende Entrichtung

Rz. 41 Säumnis tritt ein, wenn die Steuer nicht bei Fälligkeit entrichtet wird[1], also durch Zahlung, Aufrechnung[2] oder durch Befriedigung im Vollstreckungsverfahren.[3] Der Zeitpunkt der Zahlung ergibt sich aus § 224 Abs. 2 AO. Bei der Zahlung durch Scheck gilt die Zahlung drei Tage nach dem Eingang drei Tage nach dem Eingang als entrichtet.[4] Das gilt auch dann, wenn d...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 240 Sä... / 6.2 Rechtsbehelfe

Rz. 68 Besteht Streit über die Entstehung und Höhe der Säumniszuschläge, bedarf es eines Abrechnungsbescheids nach § 218 Abs. 2 AO.[1] In diesem Bescheid ist über die Entstehung der Säumniszuschläge dem Grunde und der Höhe nach sowie über das Erlöschen des Anspruchs über Säumniszuschläge zu entscheiden. Rz. 69 Davon zu trennen ist das Verfahren über den Erlass von Säumniszusc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.2.1 Betrieb des Unternehmens im Inland (Abs. 2 S. 1)

Rz. 11 Nach Abs. 2 ist eine weitere gleichrangige örtliche Zuständigkeit für das HZA gegeben, von dessen Bezirk aus der Stpfl. sein Unternehmen betreibt. Betrieben wird ein Unternehmen – so der BFH jedenfalls in Bezug auf § 1 S. 1 StromStV sowie § 1a S. 1 EnergieStV – grundsätzlich an seinem satzungsmäßigen Sitz.[1] Diese Regelung ist insbesondere für die Durchführung von Au...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 76... / 4 Beschlagnahme (Abs. 3)

Rz. 18 Nach § 76 Abs. 3 AO kann die Finanzbehörde die zoll- oder verbrauchsteuerpflichtigen Waren mit Beschlag belegen.[1] Die Beschlagnahme soll die Sachhaftung durch tatsächliche Sicherstellung vor Beeinträchtigungen schützen.[2] Durch die Beschlagnahme wird die kraft Gesetzes bestehende Sachhaftung mit einem tatsächlichen Rechtsakt nach außen erkennbar gemacht. Die Beschla...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 240 Sä... / 2.1.3.1 Aufhebung der Vollziehung

Rz. 31 Die Entstehung von Säumniszuschlägen kann rückwirkend durch Aufhebung der Vollziehung [1] aufgehoben werden.[2] § 240 Abs. 1 Satz 4 AO steht dieser Auffassung nicht entgegen, weil diese Vorschrift nur das Festsetzungsverfahren betrifft.[3] Auch § 361 Abs. 2 Satz 4 AO und § 69 Abs. 7 S. 7 und 8 FGO stehen dem nicht entgegen. Demgemäß sind die Säumniszuschläge in voller Hö...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.3 Hauptzollamt der Straf- oder Bußgeldsache (Abs. 3)

Rz. 14 Abs. 3 schafft neben der Tatbestandsverwirklichung und dem Unternehmensbetrieb eine zusätzliche örtliche Zuständigkeit. Werden Einfuhr- und Ausfuhrabgaben oder Verbrauchsteuern im Zusammenhang mit einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit geschuldet, ist demnach auch das für die Strafsache oder Bußgeldsache zuständige HZA örtlich zuständig. Die Zuständi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 76... / 6 Geltendmachung der Sachhaftung

Rz. 32 Die Sachhaftung wird durch Verwertung der Ware gem. § 327 AO geltend gemacht. Die Verwertung setzt voraus, dass der Zahlungsanspruch bei Fälligkeit nicht erfüllt wird und die Ware der Sachhaftung unterliegt.[1] Die Beschlagnahme ist weder eine Voraussetzung für die Verwertung noch löst sie das Verwertungsrecht aus. Erfolgt eine Beschlagnahme vor Entstehung der Steuer...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 240 Sä... / 2.1.1 Verschiebung oder Aufhebung der Fälligkeit

Rz. 16 Säumnis tritt ein, wenn die festgesetzte oder angemeldete Steuer nicht bis zum Ablauf der Fälligkeitsfrist i. S. d. § 220 AO festgesetzt wurde. Ein Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO berührt § 240 AO nicht, da die Steuerforderung und ihre Fälligkeit unberührt bleiben.[1] Rz. 17 Änderung der Fälligkeit: Bei den Verbrauchsteuern und der USt (vor allem der EUSt) ist im ...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 240 Sä... / 2.1.5 Rechtsfolge

Rz. 42 Wird der Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags entrichtet, entstehen für jeden angefangenen Monat Säumniszuschläge. Auf ein Verschulden kommt es für § 240 AO nicht an (s. dazu Rz. 4). Auch eine Mahnung oder Festsetzung der Säumniszuschläge ist nicht erforderlich. Die Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand[1] bei Versäumung der gesetzlichen Zahlungsf...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 76... / 3.2 Verbrauchsteuerpflichtige Waren

Rz. 16 Auch bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren entsteht die Sachhaftung mit ihrem Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes.Bei der Einfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren aus einem anderen Mitgliedstaat der EU entsteht die Haftung also bei dem Verbringen in den Geltungsbereich der AO. Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren aus einem Drittland in das Unionsgebiet ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 76... / 7 Absehen von der Geltendmachung (Abs. 5)

Rz. 35 Nach § 76 Abs. 5 AO ist die Verwertung der Waren unzulässig, wenn die Waren dem Verfügungsberechtigten abhandengekommen sind. Der Begriff des Abhandenkommens wurde von § 935 Abs. 1 BGB übernommen. Abhanden gekommen ist eine Sache danach, wenn der unmittelbare Besitzer den Besitz ohne oder gegen seinen Willen verloren hat, die Ware also etwa verloren gegangen oder gest...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 76... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 4 Die AO ist gem. § 1 Abs. 1 S. 2 AO nur vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union anwendbar. Für Zölle war der Anwendungsbereich der Sachhaftung seit Inkrafttreten des Zollkodex (ZK) zum 1.1.1994 bereits eingeschränkt. Verschiedene Sicherungsmaßnahmen auf der Grundlage der Ermächtigungsgrundlagen der Art. 53, 57 und 75 ZK verdrängten grundsätzlich als vorrangiges ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 76... / 5 Erlöschen (Abs. 4)

Rz. 25 Die Sachhaftung erlischt nach § 76 Abs. 4 S. 1 AO mit Erlöschen der Zoll- oder Steuerschuld. Für die Zollschuld finden sich die Erlöschensgründe in Art. 124 UZK, der die in § 47 AO genannten Erlöschensgründe hinsichtlich der Entrichtung des Abgabenbetrags und des Erlasses überlagert (Rz. 4, 5). So erlischt die Zollschuld etwa durch die Entrichtung des Abgabenbetrags[1...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 240 Sä... / 4.1 Wesen und Berechnung

Rz. 58 Der Säumniszuschlag -er entsteht kraft Gesetzes- beträgt für jeden angefangenen Monat (nicht Kalendermonat) 1 % der Säumnis der abgerundeten rückständigen Steuerbetrags. Abzurunden ist auf den nächsten durch 50 EUR teilbaren Betrag. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, ist nach § 108 Abs. 3 AO der nächstfolgende Werkt...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 240 Sä... / 2.1.3.4 Vollstreckungsaufschub

Rz. 36 Durch den Vollstreckungsaufschub[1] wird die Fälligkeit nicht berührt. Er hat keine stundungsgleichen oder stundungsähnlichen Wirkungen, auch wenn er — wie üblich — dem Vollstreckungsschuldner mitgeteilt wird. Säumniszuschläge werden also verwirkt.[2] Der Vollstreckungsaufschub, d. h. die Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung wegen Geldforderungen nach § 258...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 240 Sä... / 2.3 Festsetzung oder Anmeldung der Steuer (Abs. 1 S. 3)

Rz. 46 Säumnis tritt gem. § 240 Abs. 1 S. 3 AO erst ein, wenn die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist (Titularfiktion der Steuer oder der zurückzuzahlenden Steuervergütung). Es kommt nicht auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer oder des Rückzahlungsanspruchs an. Der Steuerbescheid oder der geänderte Steuerbescheid muss bekannt gegeben worden sein.[1] Rz. 47 Bei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 3 Zuständigkeitskonkurrenz und Rechtsfolgen bei Verstoß

Rz. 15 Die Vorschrift sieht in ihren drei Absätzen drei Zuständigkeitsregelungen vor, die zum Bestehen mehrerer gleichwertiger Zuständigkeiten nebeneinander führen können. In solchen Fällen der Mehrfachzuständigkeit ist nach § 25 AO grundsätzlich die Finanzbehörde zuständig, die zuerst mit der Sache befasst ist. Lässt sich die Zuständigkeit nach den einschlägigen Vorschrifte...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 240 Sä... / 2.5 Aufrechnung (Abs. 1 S. 5)

Rz. 54 Bei einer Aufrechnung[1] kann der Anspruch mit Wirkung für die Vergangenheit wegfallen. Die Aufrechnung hat nach § 226 Abs. 1 AO i. V. m. § 389 BGB Rückwirkungen auf den Zeitpunkt, in dem sich die Ansprüche aus der Sicht des Aufrechnenden zuerst aufrechenbar gegenüberstehen.[2] Durch § 240 Abs. 1 Satz 5 AO, eingefügt durch das StBereinG 1999[3], bleiben im Falle der Auf...mehr