a) Wegfall innerhalb der Fünfjahresfrist

Wie auch der Verschonungsabschlag fällt auch der Entlastungsbetrag weg, wenn gegen die Behaltensregelungen verstoßen wurde. Es gilt dabei eine Behaltensfrist von 5 Jahren. Diese Regelung gilt aber nur für den 85 %igen Verschonungsabschlag. Nicht hingegen im Falle des § 13c ErbStG. Ferner auch nicht für die Lohnsummenregelung nach § 13a Abs. 3 ErbStG.

Hinzuweisen ist hier auf die gleich lautenden Ländererlasse v. 13.12.2021.[1] Demnach bedeutet der Austritt des Vereinigten Königreichs grundsätzlich keinen Verstoß gegen die Behaltensregelungen.

Hinsichtlich der Prüfung der Reinvestitionsklausel und der Investitionsklausel gilt das Gleiche.

 
Hinweis

Zeitliche Anwendung

Dies gilt für Erwerbe, deren Steuerentstehungszeitpunkt vor dem 1.1.2021 stattfinden.

Liegt gleichzeitig ein Verstoß gegen die Behaltensfristen und die Lohnsummenregelung vor, dann ist bei der Berechnung des Entlastungsbetrags nach § 19a ErbStG nur der gekürzte Verschonungsabschlag aufgrund des Verstoßes zu berücksichtigen (R E 19a.3 Abs. 1 Satz 3 ErbStR 2019). Ein Beispiel zur Berechnung bieten die H E 19a.3 ErbStH 2019 Stichwort: Verringerung des Entlastungsbetrags bei Verstoß gegen Behaltensregelungen.

Auch wenn der Erwerber gegen die Voraussetzungen für den Vorwegabschlag nach § 13a Abs. 9 ErbStG verstößt, führt dies nicht zum Wegfall des Entlastungsbetrags. Der Erwerber ist hier ebenfalls verpflichtet, eine entsprechende Anzeige beim Finanzamt zu erstatten. In diesem Fall wird der Steuerbescheid nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO als steuerlich rückwirkendes Ereignis geändert.

b) Wegfall innerhalb der Siebenjahresfrist

In den Fällen der Optionsverschonung nach § 13a Abs. 10 ErbStG gilt eine verlängerte Behaltensfrist von sieben Jahren. Dies ergibt sich aus § 19a Abs. 5 Satz 2 ErbStG in der Fassung des Gesetzes vom 1.7.2016. Mit dem Jahresgesetz 2018 (Art. 18 JStG v. 11.12.2018, BGBl I S. 2338) wurde die Vorschrift des § 19a Abs. 5 Satz 2 ErbStG dahingehend erweitert, dass nun auch auf die Fälle des § 28a Abs. 1 Satz 1 ErbStG (sogenannte Verschonungsbedarfsprüfung) verwiesen wird. Mit der Änderung beabsichtigt der Gesetzesgeber insbesondere einen Beitrag zur Rechtsvereinfachung, wonach in Fällen, in denen die beiden Vorschriften § 19a ErbStG und § 28a Abs. 1 ErbStG zur Anwendung gelangen, nur eine einheitliche Behaltensfrist zu beachten ist. Die Änderung findet aber nicht rückwirkend statt, sondern für Erwerbe, für die die Steuer nach der Verkündung des Jahressteuergesetzes entsteht.[2]

Hinsichtlich der Besteuerung im Falle des Verstoßes gegen die Behaltensregelungen gilt Folgendes: Der Erwerber ist so zu besteuern, als sei der tarifbegünstigte Teil des Vermögens mit dem erbschaftsteuerrechtlichen Wert im Besteuerungszeitpunkt von Anfang an auf ihn als nicht tarifbegünstigtes Vermögen übergegangen.[3]

[1] Gleich lautende Ländererlasse v. 13.12.2021, o. Az., BStBl 2022 I S. 38.
[3] R E 19a.3 Abs. 2 ErbStR 2019.

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