Rz. 21

Nach Abs. 1 S. 4, 1. Halbs. ist das qualifizierte Mitwirkungsverlangen innerhalb eines Monats zu erfüllen. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des entsprechenden Verwaltungsakts. Für ihre Berechnung gelten die allgemeinen Vorschriften des § 108 AO.[1] Wird ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen ergänzt, wird insoweit eine neue Monatsfrist in Gang gesetzt. Dies gilt auch dann, wenn die Ergänzung noch vor Ablauf der ursprünglichen Frist erfolgt und dasselbe Thema wie das ursprüngliche Mitwirkungsverlangen betrifft, sodass sie materiell als dessen Bestandteil anzusehen ist.[2]

Nach Abs. 1 S. 4, 2. Halbs. kann die Frist in begründeten Einzelfällen verlängert werden. Ein begründeter Einzelfall in diesem Sinne liegt vor, wenn die Monatsfrist unter Berücksichtigung aller in Betracht zu ziehenden Umstände nicht ausreichend erscheint, um das Mitwirkungsverlangen (hinreichend) zu erfüllen. Die Monatsfrist kann insbesondere dann zu kurz bemessen sein, wenn sich das Mitwirkungsverlangen auf komplexe Sachverhalte bezieht, wenn in größeren Unternehmenseinheiten Informationen aus unterschiedlichen Abteilungen zusammengetragen werden müssen, wenn länger zurückliegende Sachverhalte aufzuklären sind und die damit befassten Mitarbeiter dem Unternehmen nicht mehr angehören oder wenn bei grenzüberschreitenden Sachverhalten Rückfragen bei ausländischen Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten, bei ausländischen Vertragspartnern oder bei externen Beratern erforderlich sind.[3] Ist dem qualifizierten Mitwirkungsverlangen ein erfolglos gebliebenes einfaches Mitwirkungsverlangen vorangegangen, stellt sich die Frage, ob die Frist, die dem Stpfl. für dessen Erfüllung zur Verfügung stand, auf die für die Erfüllung des qualifizierten Mitwirkungsverlangens erforderliche Zeit anzurechnen ist. Dies hätte zur Folge, dass die Annahme eines begründeten Einzelfalls in dieser Konstellation allenfalls dann noch in Betracht käme, wenn die dem Stpfl. für die Erfüllung des einfachen Mitwirkungsverlangens eingeräumte Frist unzureichend war. Im Hinblick auf die schwerwiegenden Rechtsfolgen, die mit der Fristversäumnis verbunden sind, sollte die Annahme eines begründeten Einzelfalls allein davon abhängig gemacht werden, ob die Monatsfrist des Abs. 1 S. 4, 1. Halbs. für sich betrachtet zur Erfüllung des qualifizierten Mitwirkungsverlangens ausreicht. Auch die Dauer der ggf. zu gewährenden Fristverlängerung sollte allein unter diesem Gesichtspunkt bemessen werden. Anderenfalls würde dem Stpfl. mit dem Erlass des qualifizierten Mitwirkungsverlangens eine Verpflichtung auferlegt, deren rechtzeitige Erfüllung ihm zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr möglich ist.

Abs. 1 S. 4, 2. Halbs. macht die Fristverlängerung nicht von einem darauf gerichteten Antrag des Stpfl. abhängig. Sie kann von der Finanzbehörde daher auch von Amts wegen gewährt und mit dem qualifizierten Mitwirkungsverlangen verbunden werden. Diese Möglichkeit kommt insbesondere dann in Betracht, wenn das Vorliegen eines die Fristverlängerung rechtfertigenden begründeten Einzelfalls für die Finanzbehörde ohne Weiteres ersichtlich ist. In anderen Fällen obliegt es dem Stpfl., die dafür maßgebenden Gründe im Einzelnen darzulegen und erforderlichenfalls glaubhaft zu machen. Dies gilt auch dann, wenn er eine weitergehende als die von der Finanzbehörde von Amts wegen gewährte Fristverlängerung begehrt.

 

Rz. 22

Die Gewährung der Fristverlängerung stellt einen – gegenüber dem qualifizierten Mitwirkungsverlangen selbstständigen – Verwaltungsakt dar, der nach dem Gesetz keiner besonderen Form bedarf, also auch mündlich, fernmündlich oder durch schlüssiges Verhalten erteilt werden kann.[4] Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte der Stpfl. aber stets auf einem Bescheid in schriftlicher oder elektronischer Form bestehen. Die Frist für die Erfüllung des qualifizierten Mitwirkungsverlangens kann ggf. auch wiederholt verlängert werden. Die rückwirkende Verlängerung einer bereits abgelaufenen Frist dürfte hingegen nicht möglich sein. § 109 Abs. 1 S. 2 AO sieht diese Möglichkeit außer für Fristen zur Einreichung von Steuererklärungen nur für Fristen vor, die von einer Finanzbehörde gesetzt sind. Bei der Monatsfrist des Abs. 1 S. 4, 1. Halbs. handelt es sich jedoch nicht um eine von der Behörde gesetzte, sondern um eine gesetzliche Frist, auf die § 109 Abs. 1 S. 2 AO nicht übertragbar ist.[5] Der Umstand, dass diese Frist von der Finanzbehörde durch den Erlass des Mitwirkungsverlangens in Gang gesetzt wird, ändert an dieser Beurteilung nichts. Auch die nochmalige Verlängerung einer von der Behörde nach Abs. 1 S. 4, 2. Halbs. verlängerten Frist kommt nach deren Ablauf nicht in Betracht, weil es sich auch dabei nicht um eine von der Finanzbehörde gesetzte, sondern um eine von ihr verlängerte gesetzliche Frist handelt.

 

Rz. 23

Wie sich aus der Verwendung des Worts "kann" ergibt, ist die Entscheidung über die Fristverlängerung in das Ermessen der Finanzbehörde gestellt. Allerdings dürfte bei Vorliegen eines begrü...

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