Damit der Abschlag zur Anwendung kommt, müssen der Gesellschaftsvertrag oder die Satzungen Bestimmungen enthalten, die zudem den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen müssen:

a) Die Entnahme oder Ausschüttung ist auf höchstens 37,5 % des um die auf den Gewinnanteil oder die Ausschüttungen aus der Gesellschaft entfallenden Steuern vom Einkommen gekürzten Betrages des steuerrechtlichen Gewinns beschränkt; Entnahmen zur Begleichung der auf den Gewinnanteil oder die Ausschüttungen aus der Gesellschaft entfallenden Steuern vom Einkommen bleiben von der Beschränkung der Entnahme oder Ausschüttung unberücksichtigt.[1] Bei einem Anteil am Betriebsvermögen bleiben dabei die Steuern auf Ergebnisse aus den Sonderbilanzen und Ergänzungsbilanzen unberücksichtigt. Hingegen werden Entnahmen oder Ausschüttungen zur Begleichung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer bei der Ermittlung der schädlichen Entnahmen einbezogen. Die Begriffe Entnahme und Ausschüttung sind nach den Grundsätzen des Ertragsteuerrechts zu beurteilen.

Bemessungsgrundlage für die Entnahme- bzw. Ausschüttungsbeschränkung ist der steuerrechtliche Gewinn.[2]

 
Praxis-Beispiel

Berechnung der zulässigen Entnahme

Der auf den Mitunternehmer M entfallende steuerliche Gewinnanteil soll 220.000 EUR betragen. Sein durchschnittlicher Einkommensteuersatz beträgt 30 %.

Lösung

 
steuerlicher Gewinnanteil M 220.000 EUR
./. der auf den Gewinnanteil entfallenden  
Einkommensteuer (30 % von 220.000 EUR ./. 66.000 EUR
gekürzter Betrag des steuerlichen Gewinnanteils 154.000 EUR
höchstmögliche Entnahme: 37,5 % von 154.000 EUR 57.750 EUR

b) Die Verfügung über die Beteiligung an der Personengesellschaft oder den Anteil an der Kapitalgesellschaft ist auf Mitgesellschafter, auf Angehörige i. S. d. § 15 AO oder auf eine Familienstiftung beschränkt (§ 13a Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 ErbStG).

Personengesellschaft sind hier neben der OHG, KG auch die GmbH & Co KG und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts.[3]

Ferner gilt zu beachten, dass die Voraussetzung nach dem Wortlaut nicht erfüllt ist, wenn eine Verfügung auf andere Personen nach Zustimmung der übrigen Gesellschafter möglich ist oder eine Verfügung auf eine vermögensverwaltende Familiengesellschaft, an der Angehörige des Gesellschafters beteiligt sind, vorgesehen ist.

c) Für den Fall des Ausscheidens aus der Gesellschaft ist eine Abfindung vorgesehen, die unter dem gemeinen Wert der Beteiligung an der Personengesellschaft oder des Anteils an der Kapitalgesellschaft liegt. Ferner reicht es nicht aus, dass ein Verkauf an die unter b) genannten Personen unter dem gemeinen Wert zulässig ist.

Die vorgenannten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.[4]

Weiterhin gilt es zu beachten, dass die Voraussetzungen zwei Jahre vor der Entstehung der Steuer gegeben sein müssen.[5] Darüber hinaus müssen sie in dem Zeitraum von 20 Jahren nach diesem Zeitpunkt bestehen und auch tatsächlich eingehalten werden.[6]

Problematisch ist dies bei Neugründungen von Gesellschaften. Hier sollte es ausreichen, wenn die Beschränkungen seit Gründung bestanden haben.[7]

 
Hinweis

Poolvertrag nicht ausreichend

Nach Auffassung der Finanzverwaltung reicht es nicht, wenn diese Regelungen lediglich in einem Poolvertrag enthalten sind.[8]

[2] Vgl. Jülicher, in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13a ErbStG, Rz. 475, Stand November 2023.
[4] Vgl. Handzik, Erbschaft- und Schenkungsteuer, 9. Aufl. 2017, Rz. 430 und R E 13a.20 Abs. 2 Satz 3 ErbStR 2019;Jülicher, in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13a ErbStG, Rz. 475, Stand: November 2023.
[6] R E 13a.20 Abs. 2 Satz 4 ErbStR 2019.
[8] Vgl. auch R E 13a.20 Abs. 2 Satz 1 2. HS ErbStR 2019.

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