Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Anzeigepflichten des Arbeit... / Zusammenfassung

Begriff Anzeigepflichten des Arbeitgebers bestehen in verschiedenen, zumeist gesetzlich geregelten Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis auch öffentliche Interessen und Gemeinwohlinteressen betrifft bzw. ein besonderes, durch behördliche Aufsicht gesichertes Schutzbedürfnis seitens des Arbeitnehmers besteht. Die Anzeigepflichten dienen zum einen dazu, damit die Arbeitnehmer...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG Gesetz über die Finanzverwaltung (FVG)

Einführung in der Fassung der Bekanntmachung v. 4.4.2006[1] mit den Änderungen durch: das Bundesschuldenwesenmodernisierungsgesetz v. 12.7.2006[2], das Föderalismusreform-Begleitgesetz v. 5.9.2006[3], das Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) v. 7.12.2006[4], das Jahr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 1 Finanzverwaltungsgesetz als selbstständiges Organisationsgesetz

Rz. 1 Das FVG v. 30.8.1971, das in Neufassung am 4.4.2006 bekannt gemacht worden ist, befasst sich mit der Organisation der Finanzverwaltung. Der Gesetzgeber hat es bei der Zusammenführung des allgemeinen Abgabenrechts in der AO außen vor gelassen, da es Organisationsgesetz auch für diejenigen Teile der Finanzverwaltung ist, deren Aufgabe nicht die Steuerverwaltung im weiter...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2 Verwaltungshoheit als Teil der Steuerhoheit

Rz. 2 Das GG befasst sich in Art. 104a–115 GG mit dem Finanzwesen. Die durch das Finanzreformgesetz v. 12.5.1969[1] mit Wirkung ab 1.1.1970 geänderten bzw. neu gefassten Art. 105–108 GG betreffen die Seite der Einnahmen durch Steuern. Als Teil der dort geregelten Steuerhoheit (diese wiederum ist Teil der Finanzhoheit und damit der Staatshoheit) ist neben der Gesetzgebungshoh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / Einführung

in der Fassung der Bekanntmachung v. 4.4.2006[1] mit den Änderungen durch: das Bundesschuldenwesenmodernisierungsgesetz v. 12.7.2006[2], das Föderalismusreform-Begleitgesetz v. 5.9.2006[3], das Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) v. 7.12.2006[4], das Jahressteuerge...mehr

Urteilskommentierung aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Dauerndes Getrenntleben von Ehegatten als neue Tatsache

Leitsatz Sachverhalte zur Haushalts- und Wirtschaftsführung von Eheleuten sind Tatsachen im Sinne des § 173 AO, denn sie bilden Merkmale für die Prüfung der Voraussetzungen von § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Sachverhalt Im Streitfall führte das Finanzamt bei Eheleuten, die im Dezember 2022 geheiratet hatten, zunächst die mit der Einkommensteuererklärung 2022 beantragte Zusammenveranlagung durch. Im Nachhinein wurde dem Finanzamt bekannt, dass die Steuerpflichtigen auch nach der Eheschließung in j...§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AOmehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.69 Wahrnehmung der Aufgaben der Direktauszahlungsbehörde nach § 139e der Abgabenordnung (Nr. 48)

Rz. 78 Der Direktauszahlungsmechanismus des § 139e AO wurde eingefügt mit Wirkung vom 6.12.2024 durch das JStG 2024 v. 2.12.2024[1] Mithilfe des Direktauszahlungsmechanismus ist eine Direktauszahlung öffentlicher Mittel an natürliche Personen unter Verwendung der nach § 139b Abs. 3 und 3a AO gespeicherten Daten möglich. Zuständige Behörde für den Direktauszahlungsmechanismus...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.51 Prüfung nach § 93c Abs. 4 S. 1 AO der nach § 10 Abs. 2b EStG zu übermittelnden Daten sowie bei dieser Datenübermittlung die Festsetzung und Erhebung des Haftungsbetrags nach § 72a Abs. 4 AO (Nr. 36)

Rz. 60 Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG (Beiträge zu einer Basiskrankenversicherung) werden nur als Sonderausgaben berücksichtigt, wenn der Stpfl. gegenüber dem Versicherungsunternehmen, dem Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, der Künstlersozialkasse oder einer Einrichtung i. S. d. § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG in die Datenübermittlung nach...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.36 Abruf von Daten nach § 93b AO (Nr. 24)

Rz. 45 § 93b AO wurde durch das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit v. 23.12.2003[1] in die AO eingefügt. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift ist das BZSt befugt, auf Ersuchen der für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden bei den Kreditinstituten, die eine entsprechende Datei zu führen haben, einzelne Daten (Kontostammdaten, nicht Kontostände und Kontobewegungen) im au...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 3 Speicherung nach § 88 Abs. 4 AO nicht weitergeleiteter Daten (Abs. 1 S. 2)

Rz. 79 Mit dem durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.7.2016[1] neu eingefügten § 88 Abs. 4 AO können das BZSt und die zentrale Stelle i. S. d. § 81 EStG auf eine Weiterleitung ihnen zugegangener und zur Weiterleitung an die Landesfinanzbehörden bestimmter Daten an die Landesfinanzbehörden verzichten, soweit sie die Daten nicht oder nur mit unv...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.34 Vergabe und Verwaltung des Identifikationsmerkmals nach §§ 139–139d AO (Nr. 22)

Rz. 43 Zur Verbesserung der Zusammenarbeit der Finanzbehörden untereinander und mit anderen Behörden ist durch das Steueränderungsgesetz 2003 v. 15.12.2003[1] die Einführung eines Identifikationsmerkmals in §§ 139a–139d AO geregelt worden. Dies folgte dem Petitum des BVerfG zur rechtlichen und tatsächlichen gleichen Belastung aller Stpfl.[2] Jede natürliche Person soll danac...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 4 Vorfeldermittlungen nach § 208a AO (Abs. 1a)

Rz. 80 Dem BZSt obliegt nach § 208a AO, soweit Aufgaben der Steuerverwaltung übertragen wurden, die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle. § 208a AO wurde eingefügt mit Wirkung vom 29.12.2020.[1] Nicht umfasst sind die Aufgaben des BZSt, die im Zusammenwirken mit den Ländern oder einer reinen Koordinierung stehen.[2] Das BZSt übernimmt dadurch keine Strafverfolgu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.62 Durchführung des Bußgeldverfahrens in den Fällen des § 379 Abs. 2 Nr. 1e und 1f der AO (Nr. 44a)

Rz. 71 Das BZSt ist gemäß Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 44a FVG zuständig für die Durchführung des Bußgeldverfahrens nach § 379 Abs. 2 Nr. 1e und 1f AO. Die Vorschrift wurde mit dem Wachstumschancengesetz v. 27.3.2024[1] eingeführt. Mit gleichem Gesetz wurde § 379 Abs. 2 Nr. 1f AO allerdings aufgehoben, sodass die Verweisung insoweit ins Leere geht. § 379 Abs. 2 Nr. 1e ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.67 Koordinierung von und Mitwirkung an internationalen Risikobewertungsverfahren im Sinne des § 89b AO (Nr. 46b)

Rz. 76 Mit dem Wachstumschancengesetz vom 27.3.2024[1] mit Wirkung zum 28.3.2024 neu aufgenommen wurde die Zuständigkeit des BZSt für die Koordinierung von und Mitwirkung an internationalen Risikobewertungsverfahren i. S. des § 89b AO, der ebenfalls mit dem Wachstumschancengesetz eingeführt wurde. Internationale Risikobewertungsverfahren sind freiwillige internationale Verfa...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.39 Erteilung von verbindlichen Auskünften nach § 89 Abs. 2 S. 3 AO (Nr. 27)

Rz. 48 Nach § 89 Abs. 2 AO erteilen die zuständigen FÄ auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Für Antragsteller, für die im Zeitpunkt der Antragstellung nach §§ 18–21 AO keine Finanzbehörde zuständig ist (z. B. bei Neugründungen aus dem Ausl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.41 Weiterleitung von Mitteilungen nach § 116 Abs. 1 AO an die Zollverwaltung (Nr. 28a)

Rz. 50 Gem. § 116 Abs. 1 AO haben die Gerichte und die Behörden von Bund, Ländern und kommunalen Trägern der öffentlichen Verwaltung, die nicht Finanzbehörden sind, Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die auf eine Steuerstraftat schließen lassen, dem BZSt mitzuteilen. Dieses teilt die Tatsachen den für die Strafverfolgung zuständigen Behörden mit. Da die Informationen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.18 Bestimmung der Finanzamtszuständigkeit (Nr. 7)

Rz. 20 Für nicht gebietsansässige Personen hat das BZSt bei positivem oder negativem Zuständigkeitsstreit mehrerer FÄ oder in sonstigen Zweifelsfällen das für die Besteuerung zuständige FA zu bestimmen. Diese Fälle sind nicht selten gegeben, wenn die örtliche Zuständigkeit an die vorwiegende Ausübung oder Verwertung einer Tätigkeit im Geltungsbereich der AO anknüpft. Sie kön...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.7 Entgegennahme und Weiterleitung von Meldungen im Rahmen des zwischenstaatlichen Informationsaustauschs (Nr. 5a)

Rz. 10 Nach der mit dem AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz v. 18.12.2013[1] mit Wirkung vom 24.12.2013 eingefügten und mit Wirkung zum 24.12.2016 ergänzten Vorschrift obliegt dem BZSt die Entgegennahme und Weiterleitung von Meldungen nach auf der Grundlage von § 117c AO ergangenen Rechtsverordnungen. Der ebenfalls mit dem AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz eingefügte § 117c AO ermächtig...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG § 5 Aufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern

1 Allgemeines Rz. 1 Das BZSt mit Sitz in Bonn-Beuel ist im Rahmen der Neustrukturierung der Bundesoberbehörden aus dem Bundesamt für Finanzen hervorgegangen.[1] Es hat vor allem Aufgaben im Zusammenhang mit den Besteuerungsverfahren. Dies sind Aufgaben vornehmlich ohne Leitungscharakter, die zweckmäßigerweise vom BZSt zentral erledigt werden können.[2] In fünf Abteilungen geg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.43 Durchführung der gesonderten Feststellung und Erteilung der Bescheinigung nach § 27 Abs. 8 KStG (Nr. 29)

Rz. 52 Nach § 27 Abs. 8 KStG, der durch das Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften[1] eingefügt worden ist, werden die Regelungen zum steuerlichen Einlagekonto, die bisher nur für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften galten, auf die in einem anderen Mitgliedstaat unbesc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.65 Mitwirkung bei der Festlegung der Einzelheiten der Risikomanagementsysteme (Nr. 46)

Rz. 74 Eingeführt mit dem Jahressteuergesetz 2020[1] mit Wirkung zum 1.1.2021 statuiert § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 46 FVG für das BZSt eine Zuständigkeit für die Mitwirkung an Einzelheiten des Risikomanagementsystems (RMS) der Finanzverwaltung. Mithilfe des RMS filtern die Finanzbehörden risikoarme Steuerfälle aus und unterstützen die Veranlagungsarbeiten insbesondere mit Abbruch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.6 Amtshilfe im Verkehr mit ausländischen Behörden, Informationsaustausch und Streitbeilegung (Nr. 5)

Rz. 9 Auf dem Gebiet der steuerlichen Amts- und Rechtshilfe ist für den Verkehr mit ausländischen Behörden das BZSt zuständig, soweit ihm diese Aufgabe vom BMF[1] oder durch Gesetz übertragen worden ist. Das ist der Fall für den zwischenstaatlichen Auskunftsaustausch, bei der Zustellung von Verwaltungsakten im Ausland und bei der Vollstreckungshilfe. Grundlage kann § 117 AO,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.68 Aufbau und Betrieb eines öffentlich einsehbaren Zuwendungsregisters (Nr. 47)

Rz. 77 Durch das JStG 2020 v. 21.12.2020[1] eingeführt und durch das Wachstumschancengesetz v. 27.3.2024[2] modifiziert erhielt das BZSt verschiedene Aufgaben rund um den Aufbau und Betrieb des in § 60b AO konstituierten und öffentlich einsehbaren Zuwendungsempfängerregisters. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 47 FVG enthält ergänzende Regelungen zur Datenerhebung und Kommunikation zur ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.56 Entgegennahme und Weiterleitung von Anzeigen und Umsatzsteuererklärungen für im Inland ansässige Unternehmer in Anwendung der Art. 369c bis 369i der MwStSystRL (Nr. 41)

Rz. 65 Soweit im Inland ansässige Unternehmen Dienstleistungen i. S. d. § 3a Abs. 5 UStG an Nichtunternehmer in anderen Mitgliedstaaten erbringen, die von dem Verfahren nach Art. 369c bis 369i MwStSystRL (s. Rz. 36g) Gebrauch machen, obliegt es dem BZSt, die entsprechenden Steuererklärungen entgegenzunehmen, zu prüfen und an die zuständigen Steuerbehörden der anderen Mitglie...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.22 Durchführung des Familienleistungsausgleichs (Nr. 11)

Rz. 24 Durch das Jahressteuergesetz 1996 ist ab dem 1.1.1996 dem BZSt bzw. seinem Vorgänger, dem Bundesamt für Finanzen, die Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach Maßgabe der §§ 31, 62–78 EStG übertragen worden. Die Nennung der Vorschriften des EStG schränkt die Zuständigkeit des BZSt auf den Kindergeldbereich ein, während die Gewährung von Kinderfreibeträgen nac...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.3 Anträge nach § 1a Abs. 1 Satz 4 KStG (Nr. 2a)

Rz. 6 Mit Wirkung zum 1.1.2022 bestimmt § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a FVG, dass das BZSt für Anträge von Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaften zentral zuständig ist, mit denen zur Körperschaftsbesteuerung optiert wird oder die Berücksichtigung des Status der optierenden Gesellschaft in den Verfahren zur Entlastung von deutschen Abzugssteuern aufgrund von DBA ansteht....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.30 Aufgaben im Zusammenhang mit der Besteuerung von Rentenbezügen und der steuerlichen Förderung der Altersvorsorge (Nr. 18)

Rz. 32 Nr. 18 regelt Aufgaben, die dem BZSt im Zusammenhang mit der Besteuerung von Rentenbezügen und der steuerlichen Behandlung der Altersvorsorge übertragen worden sind und bei deren Erfüllung es sich der Deutschen Rentenversicherung Bund als zentraler Stelle i. S. v. § 81 EStG (Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen – ZfA) im Wege der Organleihe bedient.[1] Die Deutsc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.10 Automatische Übermittlung der länderbezogenen Berichte (Nr. 5d)

Rz. 13 Die Regelungen zur automatischen Übermittlung der länderbezogenen Berichte (Country-by-Country-Reporting) des § 138a AO wurden im Zuständigkeitskatalog des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5d Buchstabe a)-c) mit Wirkung zum 24.12.2016 eingeführt und um Buchstabe d) mit Wirkung um 1.1.2018 erweitert. Das BZSt hat nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5d) FVG die Aufgabe, die von den multina...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.12 Austausch von Informationen zu grenzüberschreitenden Steuergestaltungen (Nr. 5f)

Rz. 15 Neugefasst mit Wirkung zum 1.1.2020 gibt § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5f FVG dem BZSt die Zuständigkeit für die Übermittlung und Entgegennahme von Informationen zu grenzüberschreitenden Steuergestaltungen nach § 7 Abs. 13 und 14 EUAHiG. Diese Vorschrift steht im Zusammenhang mit § 138f Abs. 1 AO.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.40 Unterstützung der Landesfinanzbehörden bei der Verhütung und Verfolgung bestimmter Steuerstraftaten (Nr. 28)

Rz. 49 Bei der Verhütung und Verfolgung von Steuerstraftaten mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung hat das BZSt die Landesfinanzbehörden zu unterstützen. In den Fällen der Anzeigen nach § 116 Abs. 1 AO, zu denen die Gerichte und die Behörden des Bundes, der Länder und kommunale Träger der öffentlichen Verwaltung, die nicht Finanzbehörden sind, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.2 Erstattung von Kapitalertragsteuer und von im Wege des Steuerabzugs nach § 50a EStG erhobener Steuer bei beschränkt Steuerpflichtigen (Nr. 2)

Rz. 5 Das BZSt hat die Aufgabe nachträglich Steuern zu erstatten, die als Kapitalertragsteuer oder nach § 50a EStG erhoben wurden. Mit Wirkung vom 9.6.2021 wurde die Vorschrift neu gefasst. Erfasst sind die Erstattungsmöglichkeiten nach §§ 44a Abs. 9 Satz 2 und 3, 50c Abs. 3 EStG, nach § 32 Abs. 5 KStG, nach § 11 Abs. 1 Satz 3 InvStG sowie solche nach § 50a EStG, sofern sie ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.61 Sammlung, Sortierung, Zuordnung und Auswertung der Mitteilungen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen, ihre Weiterleitung, die Information der Landesfinanzbehörden die Unterrichtung des BMF (Nr. 44)

Rz. 70 Das BZSt ist zuständig für die Sammlung, Sortierung, Zuordnung und Auswertung der ihm zugegangenen Mitteilungen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen, ihre Weiterleitung an die Generalzolldirektion und die Information der Landesfinanzbehörden sowie die Unterrichtung des BMF über die Ergebnisse der Auswertung. Die entsprechende Auswertungsbefugnis enthalten § 7 ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2 Einzelaufgaben nach Abs. 1 S. 1

Rz. 3 Die in Abs. 2 aufgezählten Aufgaben, die früher einer sachlichen Ordnung folgten und wegen der Zentralaufgabe der Bundesbetriebsprüfung begannen, haben sich später zu einer sachlich ungeordneten Aufzählung der jeweils hinzugekommenen Aufgaben des Bundesamts für Finanzen und danach des jetzigen BZSt in historischer Folge entwickelt. Dabei ist es passiert, dass man die N...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.24 Sammlung und Auswertung der von den Landesfinanzbehörden übermittelten Informationen über Betrugsfälle bei der USt (Nr. 13)

Rz. 26 Diese Aufgabe des BZSt dient der Bekämpfung des USt-Betrugs, der vor allem in der Form der sog. Karussellgeschäfte außerordentlich hohe Schäden verursacht. Die Sammlung und Auswertung der hierzu von den Finanzbehörden der Länder übermittelten Informationen, die u. U. nur Anhaltspunkte oder Verdachtsmomente für einen USt-Betrug beinhalten, sollen durch ihre Auswertung ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.29 Beobachtung elektronisch angebotener Dienstleistungen (Nr. 17)

Rz. 31 Das BZSt hat zur Unterstützung der Landesfinanzbehörden bei der Umsatzbesteuerung des elektronischen Leistungsverkehrs die im Internet angebotenen Dienstleistungen zu beobachten. Das dabei gewonnene Kontrollmaterial übermittelt das BZSt an die Landesfinanzbehörden. Dazu nutzt das BZSt eine intelligente Suchmaschine (Internet-Crawler) namens Xpider, um im Internet nach...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.37 Verwaltung der Versicherung- und Feuerschutzsteuer (Nr. 25)

Rz. 46 Das BZSt hatte nach dieser Nummer zunächst nur die Aufgabe, die von den Finanzbehörden übermittelten Informationen über die Verwaltung der Versicherung- und Feuerschutzsteuer zentral zu sammeln und auszuwerten. Dadurch sollte die Verwaltung dieser Steuern verbessert, insbesondere die Verfolgung länderübergreifender Sachverhalte erleichtert werden. Mit dem Begleitgeset...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.8 Entgegennahme und Weiterleitung von Meldungen und Auswertungen im Rahmen eines automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten in Steuersachen – Common Reporting Standards (Nr. 5b)

Rz. 11 Mit dem Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (FKAustG) v. 21.12.2015[1] wurden die Gemeinsamen Meldestandards (Common Reporting Standards) für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen mit Mitgliedstaaten der EU aufgrund der geänderten EU-Amtshilferichtlinie [2] sowie mit Drittstaat...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.60 Unterstützung des BMF bei der Gesetzesfolgenabschätzung im Steuerrecht (Nr. 43)

Rz. 69 Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 43 FVG hat das BZSt die Aufgabe, das BMF bei der Gesetzesfolgenabschätzung zu unterstützen. Die früher bestehende entsprechende Verwaltungspraxis wurde mit Wirkung vom 18.12.2019 explizit in den Aufgabenkatalog des BZSt aufgenommen.[1] Gesetzesfolgenabschätzungen beziehen sich im Wesentlichen auf die Frage nach der steuerlichen Auswirkung un...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.64 Durchführung des Besteuerungsverfahrens nach dem Gesetz zur Einführung eines EU-Energiekrisenbeitrags nach der Verordnung (EU) 2022/1854 (Nr. 45a)

Rz. 73 Der EU-Energiekrisenbeitrag stellt eine Notfallmaßnahme dar, die als Reaktion auf die hohen Energiepreise in Kapitel III der Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates vom 6.10.2022 eingeführt wurde. In Deutschland ist dies im EU-Energiekrisenbeitragsgesetz [1] umgesetzt. Steuerschuldner ist jedes Unternehmen i. S. des § 2 Abs. 2 EU-EnergieKBG, das in den in § 3 Abs. 2 EU-Ene...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.66 Prüfung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln (Nr. 46a)

Rz. 75 Mit Wirkung vom 21.12.2022 wurde dem BZSt die Zuständigkeit übertragen für die Prüfung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung keine andere Finanzbehörde nach § 20 AO für die Besteuerung der ausländischen Gesellschaft nach dem Einkommen örtlic...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.17 Sammlung und Auswertung von Daten (Nr. 6)

Rz. 19 Die zentrale Sammlung und Auswertung von Unterlagen über steuerliche Auslandsbeziehungen gehört zu den wichtigsten Aufgaben des BZSt.[1] Die Vorschrift ist verfassungsgemäß.[2] Sie dient der – bei der immer weiteren Zunahme der internationalen Verflechtung der Wirtschaft – immer bedeutender werdenden Erfassung und der Weitergabe von Informationen über Auslandsbeziehun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Das BZSt mit Sitz in Bonn-Beuel ist im Rahmen der Neustrukturierung der Bundesoberbehörden aus dem Bundesamt für Finanzen hervorgegangen.[1] Es hat vor allem Aufgaben im Zusammenhang mit den Besteuerungsverfahren. Dies sind Aufgaben vornehmlich ohne Leitungscharakter, die zweckmäßigerweise vom BZSt zentral erledigt werden können.[2] In fünf Abteilungen gegliedert ist d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.25 Sammlung, Auswertung und Weitergabe von nach § 45d EStG zu übermittelnden Daten sowie Übermittlung der Identifikationsnummer im Anfrageverfahren nach § 44a Abs. 2a S. 3 bis 7 EStG (Nr. 14)

Rz. 27 Das BZSt sammelt die ihm gem. § 45d EStG zuzuleitenden Informationen der Institute, bei denen Freistellungsaufträge eingereicht worden sind, und kann die ausgewerteten Daten den Sozialleistungsträgern mitteilen, soweit dies zur Überprüfung des bei der Sozialleistung zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens erforderlich ist oder der Betroffene zustimmt.[1] Da di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.32 Einzug der einheitlichen Pauschsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG (Nr. 20)

Rz. 41 Bei der Pauschalierung der LSt für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte (Minijobs) nach § 40a EStG hat der Arbeitgeber für das Arbeitsentgelt einen einheitlichen Pauschbetrag zu entrichten.[1] Das BZSt ist für dessen Einzug und Verteilung[2] zuständig. Es bedient sich dabei im Weg der Organleihe der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (KBS) ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.26 Sammlung, Auswertung und Bereitstellung der Daten, die nach den §§ 45b und 45c des EStG übermittelt werden (Nr. 14a)

Rz. 28 Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14a FVG, der mit Wirkung zum 2.6.2021 eingeführt wurde, ist das BZSt für die Sammlung, Auswertung und Bereitstellung der Daten, die nach den §§ 45b und 45c EStG in den dort genannten Fällen zu übermitteln sind, zuständig. Das BZSt hat die Finanzbehörden der Länder über die Ergebnisse der Datenauswertung zu unterrichten und stellt den Finanzb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.59 Einrichtung und Pflege des Online-Zugriffs der FÄ auf ATLAS-Ein- und Ausfuhrdaten (Nr. 42)

Rz. 68 Das von der Zollverwaltung eingeführte IT-Verfahren ATLAS[1] dient der Abwicklung des kommerziellen Warenverkehrs mit Drittländern. Im Rahmen dieses Verfahrens verfügt die Zollverwaltung über eine Vielzahl von Informationen (z. B. über die Grunddaten der Zollbeteiligten, das Einfuhr- bzw. Ausfuhrland, das angegebene Bestimmungsland der Ware, das Überlassungsdatum und ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.63 Übermittlung von Daten im Rahmen des automatisierten Datenabrufverfahrens mit den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung (Nr. 45)

Rz. 72 Eingeführt mit dem Grundrentengesetz v. 12.8.2020[1] betrifft § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 45 FVG ein automatisiertes Abrufverfahren von bei der Finanzverwaltung vorhandenen Daten wie das zu versteuernde Einkommen des Berechtigten als auch des Ehegatten/Lebenspartners; dafür sind die Rentenversicherungsträger berechtigt, beim BZSt Konteninformationen und die Steuer-ID-Nr. au...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.5 Überprüfung der Besteuerungsgrundlagen für ausländische Investmentsfonds (Nr. 4)

Rz. 8 Bislang wirkte das BZSt an der Überprüfung der Besteuerungsgrundlagen für ausländische Investmentfonds mit. Seit der Neufassung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FVG zum 1.1.2018 hat dieser nur noch deklatorische Bedeutung, da die Zuständigkeit des BZSt bereits aus § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InvStG folgt. Hierbei handelt es sich um die Besteuerung von Investmentfonds, bei denen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 5.4 Aufteilung des Aufkommens an der Pauschsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG (Abs. 5)

Rz. 85 Das BZSt lässt die nach § 40a Abs. 2 EStG zu zahlende Pauschsteuer im Weg der Organleihe durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung/Verwaltungsstelle Cottbus einziehen. An dem Aufkommen dieser pauschalen LSt sind die Länder und Gemeinden, in denen die Stpfl. ihren Wohnsitz haben, nach den für die Vert...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.20 Aufgaben nach EG-Verordnung Nr. 1798/2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden bei der MehrwertSt (Nr. 9)

Rz. 22 Für die Überwachung einer vollständigen, zutreffenden und im zuständigen EU-Mitgliedstaat stattfindenden Umsatzversteuerung nach der sog. Übergangsrichtlinie[1] gilt mit unmittelbarer Rechtswirkung die Verordnung (EG) Nr. 904/2010 des Rates v. 7.10.2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer.[2] Dies...mehr