Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.10.2 Einkünfte aus der Gewährung von Wohngelegenheit etc. (§ 850i Abs. 2 ZPO a. F.)

Rz. 47 Zusätzlich zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit schützte § 850i Abs. 2 ZPO a. F. auch Einkünfte aus der Gewährung von Wohngelegenheit und sonstiger Sachnutzung und erklärte Abs. 1 für entsprechend anwendbar. Diese Bestimmung wurde durch das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes aufgehoben.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.2.3 Aufwandsentschädigungen (§ 850a Nr. 3 ZPO)

Rz. 10 § 850a Nr. 3 ZPO bestimmt, dass Aufwandsentschädigungen, Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, Entgelte für selbst gestelltes Arbeitsmaterial sowie Gefahren-, Schmutz- und Erschwerniszulagen unbedingt unpfändbar sind, soweit diese der Höhe nach als üblich einzustufen sind. Unter Aufwandsentschädigungen sind u. a. Reisekostenvergütungen, Umzugskosten, Tagegelder und ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.2.7 Sterbe- und Gnadenbezüge (§ 850a Nr. 7 ZPO)

Rz. 14 Nach § 850a Nr. 7 ZPO sind Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen ebenfalls unbedingt unpfändbar. Nach dem Wortlaut der Norm fallen Zahlungen von Lebensversicherungen u. Ä. nicht unter den Pfändungsschutz dieser Norm. Insoweit ist vielmehr § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO anzuwenden (vgl. Rz. 20).mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.4 Pfändungsfreigrenzen (§ 850c ZPO)

Rz. 22 § 850c ZPO regelt, in welcher Höhe wegen einer Geldforderung in Arbeitseinkommen, das nicht nach §§ 850a, 850b ZPO geschützt ist, vollstreckt werden darf, und legt entsprechende Pfändungsfreigrenzen fest. Arbeitseinkommen, das unter diesen Pfändungsfreigrenzen liegt, unterliegt einem Pfändungsverbot. Darüber hinausgehende Beträge können gepfändet werden. Diese Vorschr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.3 Bedingt unpfändbare Bezüge (§ 850b ZPO)

Rz. 16 Neben den unbedingt unpfändbaren Arten des Arbeitseinkommens nach § 850a ZPO bestimmt § 850b ZPO, dass bestimmte Arbeitseinkommen, die in § 850b Abs. 1 ZPO definiert sind, bedingt unpfändbar sind. Grundsätzlich ist die Pfändung dieser Forderungen ebenfalls untersagt, sodass diese bei der Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens regelmäßig nicht zu berücks...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.4.2 Pfändungsfreier Mehrlohn (§ 850c Abs. 2 ZPO)

Rz. 24 § 850c Abs. 3 ZPO regelt, in welcher Höhe Arbeitseinkommen, das den pfändungsfreien Grundbetrag nach Abs. 1 und Abs. 2 übersteigt, ebenfalls pfändungsfrei ist. Hier ist zunächst eine absolute Obergrenze nach § 850c Abs. 3 ZPO vorgesehen. Arbeitseinkommen, das 4.866,30 EUR (Monat), 1.119,90 EUR (Woche) bzw. 223,99 EUR (Tag) übersteigt, ist stets pfändbar. Die Vorschrif...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.4.4 Tabelle (§ 850c Abs. 3 ZPO)

Rz. 26 Nach § 850c Abs. 4 ZPO kann bei der Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens auf die dem Gesetz beigefügte Tabelle zurückgegriffen werden, sodass nicht im Einzelfall eine Berechnung vorgenommen werden muss. Für die Vollstreckungsbehörde bzw. das Vollstreckungsgericht ist eine Bezugnahme auf die Tabelle ausreichend, sodass es dem Drittschuldner, regelmäßig...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 6 Pfändungstabelle nach § 850c Abs. 3 ZPO

Rz. 67 Pfändungstabelle i. d. F. v. 19.3.2026, BGBl I 2026, Nr. 80, gültig ab 1.7.2026: Auszahlung für Monatemehr

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Albanien / 1.1 Steuerpflicht in Deutschland

Eine natürliche Person, die in Deutschland einen Wohnsitz[1] oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt[2] hat, ist in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig.[3] Bei der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen grundsätzlich sämtliche weltweiten Einkünfte der Person der deutschen Einkommensteuer. Damit unterliegen auch die Einkünfte, die ein in Deutschland wohnender Arbeitnehmer a...mehr

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Montenegro / 1.1 Steuerpflicht in Deutschland

Eine natürliche Person, die in Deutschland einen Wohnsitz[1] oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt[2] hat, ist in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig.[3] Bei der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen grundsätzlich sämtliche weltweiten Einkünfte der Person der deutschen Einkommensteuer. Damit unterliegen auch die Einkünfte, die ein in Deutschland wohnender Arbeitnehmer a...mehr

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Albanien / 2.1 Steuerpflicht in Deutschland

Beschränkte Steuerpflicht Ein Arbeitnehmer, der seinen Wohnsitz in Albanien hat, kann in Deutschland auf verschiedene Arten steuerpflichtig sein.[1] Eine natürliche Person, die in Deutschland weder einen Wohnsitz [2] noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt [3] hat, ist in Deutschland beschränkt steuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte hat.[4] Ein Arbeitnehmer erzielt insbeson...mehr

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Montenegro / 2.1 Steuerpflicht in Deutschland

Beschränkte Steuerpflicht Ein Arbeitnehmer, der seinen Wohnsitz in Montenegro hat, kann in Deutschland auf verschiedene Arten steuerpflichtig sein.[1] Eine natürliche Person, die in Deutschland weder einen Wohnsitz[2] noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt[3] hat, ist in Deutschland beschränkt steuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte hat.[4] Ein Arbeitnehmer erzielt insbes...mehr

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Albanien / 2.3.3 Erstattung einbehaltener Steuern

Besteuert Deutschland den Arbeitslohn nach dem DBA nicht, muss der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug dennoch vornehmen.[1] Der Arbeitnehmer kann dann einen Antrag auf Erstattung der Steuer stellen.[2] Da eine Antragsveranlagung ausgeschlossen ist[3], geschieht dies durch einen gesonderten Erstattungsantrag.[4] Zuständig hierfür ist das Betriebsstättenfinanzamt.[5] Der Antrag a...mehr

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Vorratsvermögen: Bewertungs... / 2 Ansatz

Vorräte sind beim – wirtschaftlichen – Eigentümer zu erfassen. Gekaufte Waren gehören wirtschaftlich zum Vermögen des Gewerbetreibenden, sobald er die Verfügungsmacht in Gestalt des unmittelbaren oder mittelbaren Besitzes an ihnen erlangt hat.[1] Durch die Erlangung des Besitzes wird gekaufte Ware wirtschaftlich seinem Vermögen zugeordnet, wenn der Eigentumserwerb noch ausst...mehr

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Albanien / 1.9.2 Lohnsteuerabzugsverfahren

Der inländische Arbeitgeber ist grundsätzlich zum Lohnsteuerabzug verpflichtet.[1] Inländischer Arbeitgeber ist dabei insbesondere ein Arbeitgeber, der im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter hat.[2] Besteuert Deutschland den Arbeitslohn nach dem DBA, werden der Lohnsteue...mehr

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Montenegro / 1.9.1 Nachweispflichten

Im Besteuerungsverfahren muss der Arbeitnehmer verschiedene Nachweise erbringen. So sind zur Ermittlung des steuerfreien Arbeitslohns Nachweise über die Ausübung der Tätigkeit in Montenegro und die Dauer des Aufenthalts zu führen.[1] Dies können z. B. Stundenkalender, Terminpläne oder Reisekostenabrechnungen sein. Zudem hat der Arbeitnehmer die Besteuerung in Montenegro nach...mehr

Beitrag aus Controlling Office
Vorratsvermögen: Bewertungs... / 3.5 Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege

Durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz wurde mit Wirkung ab 1.1.2025 die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege von bisher 10 auf 8 Jahre verkürzt. Der Gesetzgeber begründet das damit, dass dadurch für Kaufleute, die ihre Buchungsbelege in analoger Form aufbewahren und keine Möglichkeit zur Aufbewahrung in den eigenen Betriebsräumlichkeiten haben, die Notwendigkeit entf...mehr

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Montenegro / 2.3.3 Unterlassen des Lohnsteuerabzugs

Besteuert Deutschland den Arbeitslohn nach dem DBA nicht, kann der Arbeitgeber den Arbeitslohn bereits als steuerfrei behandeln und den Lohnsteuerabzug unterlassen, wenn die Voraussetzungen nach dem DBA vorliegen.[1] Arbeitgeber oder Arbeitnehmer können aber dennoch einen Antrag auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung beim Betriebsstättenfinanzamt stellen.[2] Dies kan...mehr

Lexikonbeitrag aus Controlling Office
Realisationsprinzip / Zusammenfassung

Begriff Das Realisationsprinzip bestimmt, dass Gewinne nur zu berücksichtigen sind, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind. Es ist Teil des handelsrechtlichen Vorsichtsprinzips und dient der Periodenabgrenzung. Dieses Vorsichtsprinzip ist auch steuerrechtlich zu beachten. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Nach §§ 238 ff. HGB i. V. mit § 252 Abs. 1 Nr. 4 2. Halbs...mehr

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Albanien / 1.9.1 Nachweispflichten

Im Besteuerungsverfahren muss der Arbeitnehmer verschiedene Nachweise erbringen. So sind zur Ermittlung des steuerfreien Arbeitslohns Nachweise über die Ausübung der Tätigkeit in Albanien und die Dauer des Aufenthalts zu führen.[1] Dies können z. B. Stundenkalender, Terminpläne oder Reisekostenabrechnungen sein. Zudem hat der Arbeitnehmer die Besteuerung in Albanien nachzuwe...mehr

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Realisationsprinzip / 1.1 Umsatzakte/-geschäfte

Die Gewinnrealisierung tritt aufgrund betrieblicher Umsatzakte ein.[1] Das ist der Fall, wenn bei einem Absatzgeschäft der Anspruch auf die Gegenleistung, wie z. B. Kaufpreis, Mietzins, Werklohn usw., entstanden und auszuweisen ist oder wenn eine Leistung erbracht ist.[2] Der Zeitpunkt richtet sich vorwiegend nach dem Vertragstyp, der dem Leistungsaustausch zugrunde liegt. A...mehr

Beitrag aus Controlling Office
Vorratsvermögen: Bewertungs... / Zusammenfassung

Überblick Das Umlaufvermögen umfasst die Wirtschaftsgüter, die unmittelbar dem Absatz dienen. Es steht im Gegensatz zum Anlagevermögen. Wichtigster Teil des Umlaufvermögens ist das Vorratsvermögen. Eine gesetzliche Definition des Vorratsvermögens gibt es nicht. Sie lässt sich aus dem Bilanzschema des § 266 Abs. 2 B. I. HGB als Teil des Umlaufvermögens herleiten. Zum Vorratsve...mehr

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Gewinnrealisierung: Veräuße... / Zusammenfassung

Überblick Gewinnrealisierung ist gegeben, wenn der Leistungsverpflichtete die von ihm geschuldete Erfüllungshandlung erbracht hat, d. h. seine Verpflichtung "wirtschaftlich erfüllt" hat. Dem Leistenden steht der Anspruch auf die Gegenleistung, i. d. R. die Zahlung, so gut wie sicher zu. Sein Risiko reduziert sich darauf, dass der Empfänger im Einzelfall Gewährleistungs- oder...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Albanien / 2.3.1 Lohnsteuerabzugsverfahren

Der inländische Arbeitgeber ist grundsätzlich zum Lohnsteuerabzug verpflichtet.[1] Hinweis Wer als inländischer Arbeitgeber gilt Als inländischer Arbeitgeber gilt dabei auch ein Arbeitgeber, der lediglich eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter in Deutschland hat.[2] Als inländischer Arbeitgeber ist auch ein inländischer wirtschaftlicher Arbeitgeber bei Arbeitnehmer...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 16 A... / 2.1.1.6 Genaue Bezeichnung Gläubiger oder Empfänger i. S. d. § 160 AO

Rz. 56 Die Mitwirkungspflichten nehmen Bezug auf das Benennungsverlangen des FA von Gläubigern oder Empfängern in § 160 Abs. 1 S. 1 AO. Zweck des § 160 AO ist die Verhinderung von Steuerausfällen, indem sichergestellt werden soll, dass nicht nur die steuermindernde Ausgabe beim Stpfl., sondern auch die damit korrespondierende Einnahme beim Geschäftspartner erfasst werden.[1]...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 16 A... / 1.5.4 Verhältnis zu § 95 AO

Rz. 22 In Bezug auf den materiellen Gehalt ist § 16 Abs. 2 AStG im Verhältnis zu § 95 AO lex specialis. Denn nach § 16 Abs. 2 AStG wird nicht nur die Wahrheit versichert, sondern auch die Vollständigkeit der Angaben sowie die Nichtkenntnis bestimmter Tatsachen.[1] Eine Versicherung an Eides statt kann nur in Bezug auf die in § 16 Abs. 2 AStG genannten materiell-rechtlichen V...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 16 A... / 1.5.3 Verhältnis zu §§ 90, 92, 93, 94, 96 ff., 162 und 200 AO

Rz. 21 Die Vorschriften der §§ 90, 92, 93, 94, 96 ff., 162 und 200 AO sind grundsätzlich neben und § 16 Abs. 1 (i. V. m. § 160 Abs. 1 S. 1 AO) anwendbar.[1] Der BFH folgert eine Benennungspflicht und erweiterte Obliegenheiten bei Zahlungen ins Ausland auch aus allgemeinen Beweisgrundsätzen, da die Ermittlungstätigkeit im Ausland für die FinBeh eingeschränkt ist.[2] § 16 AStG...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 16 A... / 1.5.1 Verhältnis zu § 160 Abs. 1 S. 1 AO

1.5.1.1 Konkretisierung der genauen Benennung Rz. 16 § 160 AO regelt, dass Schulden und andere Lasten, Betriebsausgaben, Werbungskosten und andere Ausgaben steuerlich regelmäßig nicht zu berücksichtigen sind, wenn der Stpfl. dem Verlangen der FinBeh nicht nachkommt, den Gläubiger oder den Empfänger genau zu benennen. Die Rechtsfolge des § 160 AO bei Nichtbenennung ist in § 16...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 16 A... / 1.2 Entstehungsgeschichte und Rechtsentwicklung

Rz. 5 Die Mitwirkungspflicht des Stpfl. nach § 16 AStG wurde durch Gesetz vom 8.9.1972[1] eingeführt. Damit ist § 16 AStG Bestandteil des AStG seit dessen Einführung. Die Änderungshistorie der 1972 eingeführten Vorschrift beschränkt sich auf redaktionelle Anpassungen. In der Fassung, welche bis zum 31.12.1976 Geltung hatte, verwies § 16 Abs. 1 AStG auf § 205a RAO und in § 16...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 16 A... / 1.4 Anwendungsbereich

Rz. 10 Eine Qualifikation der Norm als verfahrensrechtlich oder materiell-rechtlich[1] hat keine praktische Bedeutung. § 16 ist aber im Verfahrensrecht anzusiedeln. Denn die Norm tritt systematisch zu den Anforderungen aus der Abgabenordnung hinzu und verlangt eine genaue Benennung des Gläubigers oder Empfängers i. S. d. § 160 AO. Erst in einem weiteren Schritt – der außerha...mehr

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Umsatzsteuer-Sonderprüfung / 1.2.1 Prüfungsanordnung

Bevor eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung durchgeführt werden kann, muss die Finanzbehörde eine schriftliche Prüfungsanordnung[1] erteilen. Diese muss mindestens 2 Wochen vor Beginn der Prüfung bekannt gegeben werden, wenn dadurch der Prüfungszweck nicht gefährdet wird. Es ist bereits geklärt, dass eine auf § 193 Abs. 1 AO gestützte Prüfungsanordnung keiner besonderen Begründung...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Umsatzsteuer-Nachschau / 2.1 Abgabenrechtliche Aspekte

Welches Finanzamt die Umsatzsteuer-Nachschau durchführen kann, ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. In entsprechender Anwendung des § 195 Satz 1 AO soll das für die örtliche Besteuerung zuständige Finanzamt (nach § 21 AO) auch für die Vornahme von Nachschauen zuständig sein können.[1] § 27b Abs. 1 Satz 1 UStG erlaubt die Durchführung der Nachschau "dem damit betrauten...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 16 A... / 1.5.1.1 Konkretisierung der genauen Benennung

Rz. 16 § 160 AO regelt, dass Schulden und andere Lasten, Betriebsausgaben, Werbungskosten und andere Ausgaben steuerlich regelmäßig nicht zu berücksichtigen sind, wenn der Stpfl. dem Verlangen der FinBeh nicht nachkommt, den Gläubiger oder den Empfänger genau zu benennen. Die Rechtsfolge des § 160 AO bei Nichtbenennung ist in § 16 AStG nicht vorgesehen. Vielmehr konkretisier...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Umsatzsteuer-Sonderprüfung / 1.2.3 Durchführung der Sonderprüfung

Der Prüfer muss zu Beginn einer Prüfung unverzüglich und unaufgefordert seinen Dienstausweis zeigen, ansonsten ist der Unternehmer nicht verpflichtet, ihm den Zutritt zu gestatten. Der Prüfer soll den Unternehmer auch darauf hinweisen, dass Auskunftspersonen benannt werden können. Die Außenprüfung soll dazu beitragen, dass die Steuergesetze gerecht und gleichmäßig angewendet...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Umsatzsteuer-Sonderprüfung / 2 Rechtsfolgen

Eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung wirkt sich nur auf die geprüfte Steuerart (USt) und die geprüfte Steuerfestsetzung aus. Wurde z. B. bei einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung auch ein ertragsteuerlich relevanter Sachverhalt geprüft, ist die Finanzbehörde nicht gehindert, im Rahmen einer Außenprüfung[1] denselben Sachverhalt nochmals zu prüfen und aufgrund dieser Überprüfung die Fe...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 16 A... / 1.1 Aufbau

Rz. 1 § 16 AStG soll insbesondere dem Schutz vor inländischen Steuerausfällen dienen (s. im Einzelnen Rz. 8 ff.). Die in der Norm geregelte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen steht im 6. Teil des AStG unter der Überschrift Ermittlung und Verfahren. Es handelt sich um eine Verfahrensvorschrift zur Anforderung von Informationen für die Besteuerung im Falle von Auslandsbe...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 16 A... / 2.1.2 Rechtsfolge

Rz. 61 In der Rechtsfolge verweist § 16 Abs. 1 AStG ausschließlich auf § 160 Abs. 1 AO, wonach Absetzungen insoweit nicht vorgenommen werden dürfen, als der Stpfl. die vom FA verlangten Angaben nicht (hinreichend) macht. Darin ist eine Rechtsfolgenverweisung zu sehen, d. h. die sich aus § 16 AStG ergebende Rechtsfolge ist ausschließlich in § 160 AO niedergelegt. Dem Stpfl. s...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 16 A... / 1.7.1 Ermessensausübung der Finanzbehörde

Rz. 32 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist seitens der FinVerw – wie bereits bei § 160 AO i. R.d. Gläubiger- und Empfängerbenennung – die pflichtgemäße Ermessensausübung zu beachten. Das Ermessen ist auf 2 Stufen auszuüben: auf der 1. Stufe ist zu entscheiden, ob die Angaben des Stpfl. zur Beurteilung des Sachverhalts ausreichend sind oder ein Benennungsverlangen an ihn ge...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Umsatzsteuer-Nachschau / 4.5 Übergang zur Außenprüfung

Wenn die Nachschau hierzu Anlass gibt, kann die Verwaltung unmittelbar (ohne vorherige Prüfungsanordnung) zu einer – regulären – Außenprüfung übergehen. Da die Umsatzsteuer-Nachschau auf die Umsatzsteuer begrenzt ist, kann nach einem Übergang zu einer Außenprüfung nur die Umsatzsteuer geprüft werden. Somit kommt nur die Durchführung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung in Betrac...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Umsatzsteuer-Sonderprüfung / 1.2.2 Umfang der Sonderprüfung

Da es sich bei der Umsatzsteuer-Sonderprüfung um eine Maßnahme handelt, die stark in die betriebliche Sphäre eingreift, sollte der Betroffene darauf achten, dass die Prüfung auf das Wesentliche abstellt und ihre Dauer auf das notwendige Maß beschränkt ist. Die Sonderprüfung sollte sich in erster Linie auf Sachverhalte beziehen, die zu endgültigen Steuerausfällen, zu unberech...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 16 A... / 1.4.1 Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 11 Der persönliche Anwendungsbereich der Norm bezieht sich auf die Antragstellung des Stpfl. Der Begriff des Stpfl. in § 16 AStG ist verfahrensrechtlich zu verstehen. Nach der Legaldefinition des § 33 Abs. 1 AO ist Stpfl., wer eine Steuer schuldet, für eine Steuer haftet, eine Steuer für Rechnung eines Dritten einzubehalten und abzuführen oder andere ihm durch die Steuer...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 16 A... / 2.2.1 Tatbestand

Rz. 63 Auf Verlangen[1] der FinBeh kann der Stpfl. seine Offenlegungspflicht gem. § 16 Abs. 2 AStG durch eine Versicherung an Eides statt erfüllen, in der er angibt, dass seine Angaben richtig und vollständig sind und auch über die Behauptung, dass ihm Tatsachen nicht bekannt sind. Es kann sowohl die positive Angabe der Richtigkeit und Vollständigkeit vom Stpfl. verlangt wer...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Cloer/Hagemann, AStG § 16 A... / 1.6.1 Verhältnis zum Verfassungsrecht

Rz. 26 Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Norm bestehen keine Bedenken. Das von Art. 19 Abs. 2 S. 1 GG getragene Zitiergebot ist für § 16 AStG nicht durch § 413 AO abgegolten, da § 16 AStG trotz Verweises in die AO keine Norm der AO ist. Weder das AStG allgemein noch § 16 AStG speziell benennt eine Grundrechtsnorm, die durch die Anwendung der Mitwirkungspflicht eingeschränkt...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Umsatzsteuer-Nachschau / 3.1 Rechtsbehelfsmöglichkeiten

Die Umsatzsteuer-Nachschau stellt i. d. R. eine Reihe von Verwaltungsakten dar, die von den Betroffenen zwar grundsätzlich geduldet werden müssen, die Finanzbehörde kann die Nachschau wie das passive Dulden von Steueraufsichtsmaßnahmen[1] jedoch auch mit Zwangsmitteln gem. §§ 328 ff AO durchsetzen (insbesondere durch unmittelbaren Zwang nach § 331 AO). Der Unternehmer hat gle...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 16 A... / 2.1.1.6.1 Gläubiger und Empfänger

Rz. 57 Gläubiger i. S. d. § 160 Abs. 1 S. 1 AO ist der Forderungsberechtigte aus einem zivilrechtlichen Schuldverhältnis. Empfänger ist nach der Norm, wem der in der Betriebsausgabe enthaltene wirtschaftliche Wert vom Stpfl. übertragen wurde[1], bei dem er sich demzufolge steuerlich auswirkt.[2] Der Empfängerbegriff ist weit auszulegen. Es handelt sich nicht nur um den bspw....mehr

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Umsatzsteuer-Sonderprüfung / 1.2.4 Ende der Prüfung

Die Sonderprüfung ist abgeschlossen, wenn die prüfende Behörde den Abschluss ausdrücklich oder konkludent erklärt. I. d. R. kann die Außenprüfung mit der Zusendung des Prüfungsberichts[1] als abgeschlossen angesehen werden. Ändern sich die Besteuerungsgrundlagen durch die Prüfung, hat der Unternehmer das Recht auf eine Schlussbesprechung.[2] Er muss dabei Gelegenheit erhalte...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Umsatzsteuer-Nachschau / 3.2 Verhaltensregeln für den Betroffenen

Erscheint ein Prüfer, um eine Nachschau durchzuführen, sollte der Betroffene zunächst Kontakt zu seinem Steuerberater aufnehmen. Der Prüfer sollte genau erläutern, in wessen Auftrag und aus welchen Gründen die Nachschau durchgeführt werden soll und den genauen Umfang der beabsichtigten Ermittlungen erklären. Es empfiehlt sich, sich in jedem Fall eine schriftliche Bestätigung...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Umsatzsteuer-Nachschau / 1 Überblick

Die unangekündigte Umsatzsteuer-Nachschau ist weder eine Außenprüfung noch eine Steuerfahndungsprüfung. Dennoch hat der Betroffene die Möglichkeit, sich gegen den unangekündigten Besuch eines Finanzbeamten mit einem Einspruch zu wehren. Denn bereits die Anordnung einer Umsatzsteuer-Nachschau stellt einen Verwaltungsakt i. S. d. § 118 AO dar, der auf Duldung der Nachschau dur...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Umsatzsteuer-Nachschau / 2.2 Auslöser einer Umsatzsteuer-Nachschau

Die Umsatzsteuer-Nachschau darf nur durchgeführt werden, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können. Der Unternehmer sollte mit einer solchen Prüfung insbesondere rechnen, wenn er sein Unternehmen neu gegründet hat und wenn er, z. B. wegen größerer Investitionen in einem Voranmeldungszeitraum, Ansprüche auf Erstattung von Vorsteuerguthaben h...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 16 A... / 2.1.1.1.4 Andere Lasten

Rz. 41 Andere Lasten sind solche Lasten, die keine Schulden sind. Unter Lasten sind alle Verpflichtungen zu einer Leistung zu verstehen. Andere Lasten sind somit alle Verpflichtungen zu einer nicht nur einmaligen Leistung, namentlich Rentenverpflichtungen, Rückstellungen mit Schuldcharakter und sonstige Lasten.[1]mehr