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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG § 5 Aufgaben des Bundeszentr ... / 2.56 Entgegennahme und Weiterleitung von Anzeigen und Umsatzsteuererklärungen für im Inland ansässige Unternehmer in Anwendung der Art. 369c bis 369i der MwStSystRL (Nr. 41)

Dr. Robert Faltings
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Rz. 65

Soweit im Inland ansässige Unternehmen Dienstleistungen i. S. d. § 3a Abs. 5 UStG an Nichtunternehmer in anderen Mitgliedstaaten erbringen, die von dem Verfahren nach Art. 369c bis 369i MwStSystRL (s. Rz. 36g) Gebrauch machen, obliegt es dem BZSt, die entsprechenden Steuererklärungen entgegenzunehmen, zu prüfen und an die zuständigen Steuerbehörden der anderen Mitgliedstaaten weiterzuleiten. Dies gilt für Umsätze vor dem 1.7.2021.

Für Umsätze nach dem 30.6.2021 ist das BZSt für den Informationsaustausch im Rahmen des besonderen Besteuerungsverfahrens nach § 18k UStG zuständig, also für die Entgegennahme und Weiterleitung von Anzeigen, USt-Erklärungen und Zahlungen einschließlich der mit der Durchführung des Besteuerungsverfahrens nach § 18k UStG zusammenhängenden Tätigkeiten. Das Besondere hier ist, dass das BZSt ausländische Umsatzsteuer verwaltet und somit keine Steuer nach § 1 AO vorliegt; so ordnen § 18h Abs. 6 UStG und § 18k Abs. 7 UStG die Anwendung der §§ 2a, 29b bis 30, 32a bis 32j, 80, 87a, 87b und des Zweiten Abschnitts des Dritten Teils und des Siebenten Teils der AO sowie der FGO an.[1]

[1] Krumm, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 5 FVG Rz. 39a.

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