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Finanzgerichtsordnung

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[Vorspann]

Die Neufassung berücksichtigt das Gesetz vom 6. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1477), geändert durch Gesetz vom 12. August 1968 (BGBl. I S. 953), Gesetz vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 645), Gesetz vom 17. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1727), Gesetz vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426), Gesetz vom 26. Mai 1972 (BGBl. I S. 841), Gesetz vom 11. August 1972 (BGBl. I S. 1401), Gesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), Gesetz vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3651), Gesetz vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3686), Gesetz vom 24. Juni 1975 (BGBl. I S. 1509), Gesetz vom 25. Juli 1975 (BGBl. I S. 1973), Gesetz vom 20. August 1975 (BGBl. I S. 2189), Gesetz vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2437), Gesetz vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281), Gesetz vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), Gesetz vom 13. Juni 1980 (BGBl. I S. 677), Gesetz vom 26. Juni 1981 (BGBl. I S. 553), Gesetz vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2496), Gesetz vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002), Gesetz vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809), das Gesetz vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847, 2858), das Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (FGO-Änderungsgesetz) vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2109), das Fünfte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1442, 1444), das Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz (StMBG) vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310, 2350), das Gesetz zur einkommensteuerlichen Entlastung von Grenzpendlern und anderen beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen und zur Änderung anderer gesetzlicher Vorschriften (Grenzpendlergesetz) vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1395, 1402), das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911, 2921), das Jahressteuergesetz 1997 vom 20. 12.1996 (BGBl. I S. 2049, 2075), das Justizmitteilungsgesetz und Gesetz zur Änderung kostenrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430, 1442), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2. FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1757).

§§ 1 - 39 Erster Teil Gerichtsverfassung

§§ 1 - 13 Abschnitt I Gerichte

§ 1 [Unabhängige Gerichte]

Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte, besondere Verwaltungsgerichte ausgeübt.

§ 2 [Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit]

Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit sind

in den Ländern die Finanzgerichte als obere Landesgerichte,

im Bund der Bundesfinanzhof mit dem Sitz in München.

§ 3 [Errichtung, Aufhebung und Verlegung von Finanzgerichten]

 

(1) Durch Gesetz werden angeordnet

 

1.

die Errichtung und Aufhebung eines Finanzgerichts,

 

2.

die Verlegung eines Gerichtssitzes,

 

3.

Änderungen in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke,

 

4.

die Zuweisung einzelner Sachgebiete an ein Finanzgericht für die Bezirke mehrerer Finanzgerichte,

 

5.

die Errichtung einzelner Senate des Finanzgerichts an anderen Orten,

 

6.

der Übergang anhängiger Verfahren auf ein anderes Gericht bei Maßnahmen nach den Nummern 1, 3 und 4, wenn sich die Zuständigkeit nicht nach den bisher geltenden Vorschriften richten soll.

 

(2) Mehrere Länder können die Errichtung eines gemeinsamen Finanzgerichts oder gemeinsamer Senate eines Finanzgerichts oder die Ausdehnung von Gerichtsbezirken über die Landesgrenzen hinaus, auch für einzelne Sachgebiete, vereinbaren.

§ 4 [Entsprechende Geltung des Gerichtsverfassungsgesetzes]

Für die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.

§ 5 [Finanzgerichtsverfassung]

 

(1) 1Das Finanzgericht besteht aus dem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl. 2Von der Ernennung eines Vorsitzenden Richters kann abgesehen werden, wenn bei einem Gericht nur ein Senat besteht.

 

(2) 1Bei den Finanzgerichten werden Senate gebildet. 2Zoll-, Verbrauchsteuer- und Finanzmonopolsachen sind in besonderen Senaten zusammenzufassen.

 

(3) 1Die Senate entscheiden in der Besetzung mit drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet. 2Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 90a) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.

 

(4) 1Die Länder können durch Gesetz die Mitwirkung von zwei ehrenamtlichen Richtern an den Entscheidungen des Einzelrichters vorsehen. 2Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.

§ 6 [Entscheidung durch Einzelrichter]

 

(1) Der Senat kann den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

 

1.

die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und

 

2.

die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

 

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor dem Senat mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

 

(3) 1Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf den Senat zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. 2Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ...

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