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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG § 5 Aufgaben des Bundeszentr ... / 2.6 Amtshilfe im Verkehr mit ausländischen Behörden, Informationsaustausch und Streitbeilegung (Nr. 5)

Dr. Robert Faltings
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Rz. 9

Auf dem Gebiet der steuerlichen Amts- und Rechtshilfe ist für den Verkehr mit ausländischen Behörden das BZSt zuständig, soweit ihm diese Aufgabe vom BMF[1] oder durch Gesetz übertragen worden ist. Das ist der Fall für den zwischenstaatlichen Auskunftsaustausch, bei der Zustellung von Verwaltungsakten im Ausland und bei der Vollstreckungshilfe. Grundlage kann § 117 AO, das EUAHiG, eine entsprechende Klausel in DBA[2] oder in Rechts- und Amtshilfeabkommen sein. Dazu gehören auch die Verständigungs- und Schiedsverfahren nach dem Übereinkommen Nr. 90/436/EWG (Schiedskonvention), dem EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetz vom 10.12.2019 und dem BEPS-MLI-Anwendungsgesetz vom 19.6.2024, um in Einzelfällen die Besteuerung zu vermeiden oder zu korrigieren, wenn sie einem DBA, der Schiedskonvention oder anderen Übereinkommen widerspricht.[3]

Dazu vertritt der BFH[4] die Ansicht, dass das BZSt nur eine Kontakt- oder Verbindungsstelle ist und das örtlich zuständige FA selbst für die Rechts- und Amtshilfe vollumfänglich zuständig sei und somit z. B. im Rechtsbehelfsverfahren gegen Verwaltungshandeln mit Verwaltungsaktqualität Einspruchsgegner bzw. Beklagter sein muss. Dies überzeugt, da die Kompetenzen des BZSt grundsätzlich eng auszulegen sind. Andere sehen hingegen das BZSt als vollumfänglich zuständig, da allein das BZSt aufgrund der gesetzlichen Aufgabenzuweisung zuständig sei für die Gewährung und Inanspruchnahme zwischenstaatlicher Rechts- und Amtshilfe.

[5] Internationale Verständigungs- und Schiedsverfahren hat das BZSt im Einvernehmen mit den jeweiligen obersten Landesfinanzbehörden auszuüben; es fehlt allerdings ein Entscheidungsmechanismus, wenn das Einvernehmen nicht erzielt werden kann.[6] Die Amts- und Informationshilfe hat sich zu einem sehr oft gen...

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