Praxis-Beispiel

Vermietetes Grundstück als schädliches Verwaltungsvermögen

Der Erblasser E vererbt seinen Betrieb an die Tochter T. Zum betrieblichen Vermögen gehören zwei Grundstücke. Das Grundstück G1 ist an einen Supermarkt vermietet. Das Grundstück G2 nutzt E ausschließlich für betriebliche Zwecke.

Lösung

Das Grundstück G2 rechnet nicht zum Verwaltungsvermögen. Dagegen gehört das vermietete Grundstück G1 zum schädlichen Verwaltungsvermögen.

 
Hinweis

Grundstücksteil

Gehört nur ein Grundstücksteil zum Verwaltungsvermögen, ist der gemeine Wert des Grundstücks regelmäßig nach der Wohn-/Nutzfläche aufzuteilen.[1]

Werden neben der Überlassung von Grundstücksteilen weitere gewerbliche Leistungen einheitlich angeboten und in Anspruch genommen, führt die Überlassung der Grundstücksteile nicht zu Verwaltungsvermögen, wenn die Tätigkeit nach ertragsteuerlichen Gesichtspunkten insgesamt als originär gewerbliche Tätigkeit einzustufen ist.[2]

 
Achtung

Originär gewerbliche Tätigkeiten nach ertragsteuerlichen Gesichtspunkten

Hierunter fallen Beherbergungsbetriebe wie Hotels, Pensionen oder Campingplätze.

Folgende Rückausnahmen sind zu beachten:

  • Eine Nutzungsüberlassung an Dritte ist dagegen nicht anzunehmen, wenn der Erblasser oder der Schenker sowohl im überlassenden als auch im nutzenden Betrieb allein oder zusammen mit anderen Gesellschaftern einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen konnte.[3] Hiermit sind die sogenannten Betriebsaufspaltungsfälle gemeint.[4] Dabei setzt der Ausschluss der Zuordnung zum Verwaltungsvermögen voraus, dass die jeweilige Rechtsstellung auf den Erwerber übergeht.

    Die Rückausnahme setzt hierbei voraus, dass eine Betriebsaufspaltung sowohl vor als auch nach der Anteilsübertragung besteht.[5]

    Nach Ansicht des FG Münster sind das Vorliegen eines einheitlichen Betätigungswillens und der Begriff des Betriebsvermögens nach ertragsteuerlichen Grundsätzen zu beurteilen. Die Revision wurde zugelassen[6], da die Frage der Auslegung des Tatbestandsmerkmals des einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens in § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a ErbStG grundsätzliche Bedeutung hat. Inzwischen ist dies erledigt durch BFH, Urteil vom 16.03.2021.[7] Vorausgesetzt wird in diesen Fällen die sachliche Verflechtung, da andernfalls kein begünstigtes Betriebsvermögen gegeben wäre.[8]

     
    Hinweis

    Sachliche Verflechtung

    Eine sachliche Verflechtung ist gegeben, wenn es sich bei den vermieteten Wirtschaftsgütern für das Betriebsunternehmen um wesentliche Betriebsgrundlagen handelt. Das ist der Fall, wenn die Wirtschaftsgüter zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich sind und ein besonderes Gewicht für die Betriebsführung besitzen.

    Im Fall einer Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG gilt Folgendes:[9]

    Besteht eine Betriebsaufspaltung, entsteht durch die Option keine kapitalistische Betriebsaufspaltung i. S. d. R E 13b.14 Abs. 1 Satz 7 ErbStR. Dies gilt unabhängig davon, ob die Besitz- oder die Betriebsgesellschaft optiert oder ob es sich um eine klassische, eine mitunternehmerische oder eine umgekehrte Betriebsaufspaltung handelt.

    Wird die Betriebsaufspaltung erst durch die Übertragung des Betriebs an den Erwerber begründet, handelt es sich bei dem Grundstück um Verwaltungsvermögen.[10]

  • Eine Nutzungsüberlassung an Dritte ist auch dann nicht anzunehmen, wenn der Erblasser oder der Schenker als Gesellschafter einer Gesellschaft i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, des § 15 Abs. 3 EStG oder § 18 Abs. 4 EStG den Vermögensgegenstand der Gesellschaft zur Nutzung überlassen hatte, und diese Rechtsstellung auf den Erwerber übergegangen ist, soweit keine Nutzungsüberlassung an einen weiteren Dritten[11] erfolgt. Hiermit ist das Sonderbetriebsvermögen (bei Personengesellschaften) gemeint. Auch hier setzt der Ausschluss der Zuordnung zum Verwaltungsvermögen voraus, dass die jeweilige Rechtsstellung auf den Erwerber übergeht. Auch im Rahmen einer Betriebsverpachtung liegt bei der Grundstücksüberlassung kein Verwaltungsvermögen vor.[12] Dies ist der Fall wenn:

    1. der Erbe, auf den der verpachtete Betrieb übergeht, bereits Pächter des Betriebs ist oder
    2. bei einer Schenkung unter Lebenden der Verpächter den Pächter im Zusammenhang mit einer unbefristeten Verpachtung durch eine letztwillige Verfügung oder eine rechtsgeschäftliche Verfügung als Erben eingesetzt hat oder
    3. bei einer Schenkung der Beschenkte zunächst den an einen Dritten verpachteten Betrieb noch nicht selber führen kann, weil er z. B. die erforderliche Qualifikation noch nicht besitzt und der Schenker aus diesem Grund den verschenkten Betrieb für eine Übergangszeit von maximal 10 Jahren an einen Dritten verpachtet hat.

    Die Verpachtung darf dabei nicht über den Zeitraum hinausgehen, in dem der Beschenkte das 28. Lebensjahr vollendet, wenn die Schenkung an ein minderjähriges Kind erfolgt ist. Die erbschaftsteuerliche Behandlung der Betriebsverpachtung im Ganzen orientiert sich eng an der ertragsteuerrechtlichen Regelung. Dies gilt aber nach § 13b Ab...

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