Rz. 46

Nach Abs. 3 S. 1 kann bei einer Mitwirkungsverzögerung ein Zuschlag zum Mitwirkungsverzögerungsgeld festgesetzt werden, wenn aus einem der in Nr. 1 und 2 genannten Gründe zu befürchten ist, dass der Stpfl. ohne einen solchen Zuschlag seiner aktuellen Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nachkommt. Auch dieser Zuschlag stellt eine steuerliche Nebenleistung i. S. d. § 3 Abs. 4 Nr. 3a AO dar und verfolgt als verwaltungsrechtliches Druckmittel sowohl einen in die Zukunft gerichteten Beugezweck als auch einen vergangenheitsbezogenen Sanktionszweck (s. Rz. 31). Im Hinblick auf die in Nr. 1 und 2 genannten Gründe dürfte der Beugezweck allerdings im Vordergrund stehen.[1]

 

Rz. 47

Die Festsetzung des Zuschlags zum Mitwirkungsverzögerungsgeld erfolgt durch einen gegenüber der Festsetzung des Mitwirkungsverzögerungsgelds selbstständigen Verwaltungsakt und ist von dieser unabhängig. Die Festsetzung des Zuschlags setzt also nicht die vorherige oder gleichzeitige Festsetzung des Mitwirkungsverzögerungsgelds voraus, kann mit dieser aber äußerlich verbunden werden.[2] Aus der Selbstständigkeit beider Regelungen folgt, dass sie jeweils einem eigenen rechtlichen Schicksal unterliegen, insbesondere unabhängig voneinander angefochten, aufgehoben oder von der Vollziehung ausgesetzt werden können.[3] Im Übrigen gelten für den Bescheid über die Festsetzung des Zuschlags die Ausführungen in Rz. 36 für den Bescheid über die Festsetzung des Mitwirkungsverzögerungsgeldes entsprechend.

Rz. 48 einstweilen frei

[1] Vgl. Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 200a AO Rz. 28.
[2] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 200a AO Rz. 33.
[3] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 200a AO Rz. 33.

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