Rz. 507

Sind Ausländer als Kommanditisten beteiligt, so sind auch Auswirkungen aus der Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen zu beachten. Als Einkünfte aus Gewerbebetrieb unterliegen die Ausschüttungen jedoch voll der deutschen Besteuerung.

Was die Besteuerung von Sondervergütungen i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG angeht, so ist zu entscheiden, ob die von dem Mitunternehmer erzielten Einkünfte materiellrechtlich den betrieblichen Einkünften zugerechnet und verfahrensrechtlich bei der Gewinnfeststellung bei der KG erfasst werden. Dabei ist aus doppelbesteuerungsrechtlicher Sicht bei einer solchen Gestaltung zu prüfen, ob der Mitunternehmer sich auf ein Doppelbesteuerungsabkommen berufen kann, das eine deutsche Besteuerung jener Einkünfte ausschließt oder begrenzt. Ist dies der Fall, so dürfen die Einkünfte allenfalls nach Maßgabe des § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO festgestellt werden. Ist z. B. der Kommanditist in der Schweiz ansässig, so können diese Sondervergütungen nur dann in Deutschland besteuert werden, wenn sie einer in Deutschland befindlichen Betriebsstätte des Kommanditisten zuzurechnen sind. Dies gilt auch dann, wenn die Sondervergütungen eine unselbstständige Arbeit des Kommanditisten entgelten. Dann kann dessen Arbeitsstätte als Betriebsstätte zu beurteilen sein. Ist der Kommanditist eine in Großbritannien ansässige Kapitalgesellschaft, so hängt die Besteuerung der Sondervergütungen im Inland davon ab, ob sie der inländischen Betriebsstätte der KG oder der ausländischen Geschäftsleitungsbetriebsstätte der Kapitalgesellschaft zuzuordnen sind.[1]

[1] BFH, Urteil v. 10.7.2002, I R 71/01, BStBl 2003 II S. 191.

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