Gehört zum begünstigten Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG auch nicht inländisches Vermögen, so hat der Steuerpflichtige nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung im Zeitpunkt der Steuerentstehung und während der gesamten in § 13a Abs. 3 ErbStG und § 13a Abs. 6 ErbStG genannten Zeiträume besteht.[1]

Den Steuerpflichtigen treffen damit bei Auslandssachverhalten erhöhte Mitwirkungspflichten.

Zu beachten ist hierbei auch das BMF-Schreiben v. 29.3.2021[2]

sowie das BMF, Schreiben[3] vom 23.1.2023, zur Anwendung der Vorschriften über die Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen.

Feststellungen

Bei ausländischem Vermögen werden keine Feststellungen nach § 13a Abs. 4 ErbStG, § 13a Abs. 9a ErbStG bzw. § 13b Abs. 10 ErbStG vorgenommen.[4]

[2] BMF, Schreiben v. 29.3.2021, IV A 3 – S 0304/19/10006 :010, BStBl 2021 I S. 582.
[3] BMF, Schreiben v. 23.1.2023, IV A 3 – S 0304/19/10006:013/IV B 1 – S 1317/19/10, BStBl 2023 I S. 183 aufgrund der Anpassung an die Änderung von § 138f AO durch das Gesetz vom 20.12.2022.

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