Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.1.3 Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen (Abs. 1 S. 1 Nr. 2)

Rz. 16 § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO weist der Fahndung ausdrücklich die Aufgabe zu, in den in Nr. 1 bezeichneten Fällen, d. h. in den Fällen, in denen die Fahndung die Aufgabe der Erforschung der Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten hat, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln. Dies sind nach der Legaldefinition in § 199 Abs. 1 AO die tatsächlichen und rechtlichen V...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 5 Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Steuerfahndung

Rz. 56 Wegen der Doppelfunktion der Fahndung, einerseits steuerlich und andererseits strafrechtlich ermitteln zu können, hängt von dem jeweiligen tatsächlichen Tätigwerden der Fahndung auch der jeweilige Rechtsschutz ab. Handelt die Fahndung allein auf dem Gebiet des Steuerrechts, richtet sich der Rechtsschutz nach den Vorschriften der AO. Dies betrifft in erster Linie Einsp...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 3 § 357 AO entspricht im Wesentlichen der Regelung des § 238 RAO. Die Vorschrift wurde durch das Grenzpendlergesetz [1] mit Wirkung ab dem 1.1.1996 redaktionell an die Abschaffung der Beschwerde als außergerichtlichem Rechtsbehelf angepasst. Gleichzeitig wurde § 357 Abs. 2 S. 3 AO neu eingefügt, wonach der Einspruch gegen einen Verwaltungsakt, der bei gesetzlich zugelassen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.5 Rechtsfolgen

Rz. 12 Gegen das Benennungsverlangen kann mit dem Einspruch[1] und ggf. der Anfechtungsklage vorgegangen werden.[2] Gegen die Nichtgeltung der "Zugangsfiktion" in § 123 Satz 2 AO für an sie gerichtete Schriftstücke gibt es jedoch keine eigene Rechtsbehelfsmöglichkeit. Gerügt werden kann insbesondere ein Ermessensfehlgebrauch. Die Grundsätze über nicht anfechtbare Verfahrensh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.5 Kosten bei Inanspruchnahme Dritter

Rz. 47 Nimmt die Fahndung einen Dritten in Anspruch, so steht diesem grundsätzlich eine Entschädigung oder Vergütung zu. Wird die Fahndung im Besteuerungsverfahren tätig, so richtet sich die Erstattung nach § 107 AO i. V. m. JVEG.[1] Handelt sie im Strafverfahren, so richtet sich die Erstattung nach § 405 S. 2 AO i. V. m. JVEG. Eine Entschädigung wird in beiden Fällen nur au...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.3.1 Einlegungsbehörde und Entscheidungsbehörde

Rz. 52 § 357 Abs. 2 AO bestimmt die Behörde, bei der der Einspruch gegen einen Verwaltungsakt einzulegen ist (Einlegungsbehörde). Die Einlegungsbehörde ist nicht immer auch diejenige, die letztlich nach § 367 Abs. 1 AO über den Einspruch entscheidet (Entscheidungsbehörde). So wechselt nach § 367 Abs. 1 S. 2 AO im Falle eines Zuständigkeitswechsels nach Erlass des Verwaltungs...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.1.1 Organisation

Rz. 2 §§ 208, 404 AO regeln Aufgaben und Befugnisse der Fahndung. Was die Organisation derselben anbelangt, macht die AO keine weitergehenden Vorgaben; § 404 Abs. 1 S. 1 AO spricht – wie § 208 AO – lediglich von den "mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden" sowie von den "Behörden des Zollfahndungsdienstes". Für den Bereich der Zollfahndung is...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 3 Erweiterung der Aufgabenbereiche (Abs. 2)

Rz. 48 § 208 Abs. 2 AO erweitert den Aufgabenbereich der Fahndung unabhängig von Abs. 1.[1] Soweit die Fahndung nach § 208 Abs. 2 AO steuerliche Aufgaben kraft Auftrags oder kraft besonderer gesetzlicher Zuweisung erfüllt, hat sie nur die Befugnisse der Auftragsbehörde bzw. die im Gesetz geregelten Rechte. Dies sind nur die allgemeinen steuerlichen Befugnisse.[2] 3.1 Steuerli...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 1.2 Organisation der Fahndung

Rz. 4 Die von der AO zur Erfüllung der strafprozessualen Aufgabe vorgesehene Organisationsstruktur der Finanzbehörde orientiert sich an den Organisationsstrukturen im Justizbereich. Die Strafverfolgung und Ermittlung im Strafverfahren[1] obliegt der Staatsanwaltschaft.[2] Diese ist "Herrin des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens".[3] Die Staatsanwaltschaft kann die Ermittl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.4.5 Rechtsfähige Personenhandelsgesellschaften

Rz. 88 Es ist zwischen rechtsfähigen Personenvereinigungen[1] und nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen[2] zu unterscheiden. Zu unterscheiden ist ferner danach, ob sich der Bescheid an die Personenvereinigung oder an die Gesellschafter/Gemeinschafter richtet. Rz. 89 Verwaltungsakte über Steuern, bei denen die Vereine ohne Rechtspersönlichkeit[3], Handelsgesellschaft (OHG,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 5 Festsetzungsverjährung

Rz. 60 Durch den Beginn der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen beim Stpfl. vor Ablauf der Festsetzungsfrist durch die Fahndung nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 u. 3 AO wird nach § 171 Abs. 5 S. 1 AO der Ablauf der Festsetzungsverjährung insoweit gehemmt, bis die aufgrund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind.[1] Dies gilt nicht, wenn die F...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.1.1.1 "schriftlich oder elektronisch"

Rz. 4 Nach § 357 Abs. 1 S. 1 AO ist der Einspruch "schriftlich oder elektronisch" einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Die Erforderlichkeit der Form des Einspruchs ist dabei unabhängig von der Form des angefochtenen Verwaltungsakts, sie gilt also auch bei mündlich ergangenen Verwaltungsakten.[1] Rz. 5 Schriftlich bedeutet lediglich, dass der Einspruch in einem Sch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 6 Rechtsschutz

Rz. 62 Der Rechtsweg gegen Handlungen der Fahndung ist wegen ihrer Doppelfunktion uneinheitlich. Maßgebend für den zutreffenden Rechtsschutz ist, ob die Fahndung im Straf- oder im Besteuerungsverfahren tätig wird.[1] Bei den im straf- bzw. bußgeldrechtlichen Ermittlungsverfahren getroffenen Maßnahmen nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AO handelt es sich um Angelegenheite...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 1.1 Grundlagen

Rz. 1 § 122 AO ist durch Gesetz v. 19.12.1985[1] um Abs. 2 Nr. 2 ergänzt worden. Als weitere Änderung sind durch Gesetz v. 22.12.1999[2] die bisher in § 155 Abs. 4 und 5 AO enthaltenen Regelungen in § 122 Abs. 6 und 7 AO übernommen worden. Dabei wurde die Regelung verallgemeinert und von Steuerbescheiden auf alle Verwaltungsakte ausgedehnt. Durch Gesetz v. 21.8.2002[3] wurde...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 3.2 Übertragene Aufgaben (Abs. 2 Nr. 2)

Rz. 53 Nach § 208 Abs. 2 Nr. 2 AO können der Fahndung weitere Aufgaben übertragen werden, soweit diese in die Zuständigkeit der Finanzbehörden gehören, also gemäß Art. 108 GG die Verwaltung von Steuern betreffen.[1] Rz. 54 Aus der Vorschrift kann nicht entnommen werden, in welcher Form diese Übertragung zu erfolgen hat. Teilweise wird die Ansicht vertreten, dass diese Übertra...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.1.4 Aufdeckung und Ermittlung "unbekannter Steuerfälle" (Abs. 1 S. 1 Nr. 3)

Rz. 23 Die Aufgabe der Fahndung, "unbekannte Steuerfälle" aufzudecken und zu ermitteln, resultiert aus der finanzbehördlichen allgemeinen Steueraufsichtspflicht.[1] Nach § 85 S. 2 AO haben die Finanzbehörden insbesondere sicherzustellen, dass Steuern nicht verkürzt und Steuererstattungen bzw. Steuervergütungen nicht zu Unrecht gewährt werden. Damit sollen aber nicht nur fisk...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.1.1 Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten (Abs. 1 S. 1 Nr. 1)

Rz. 7 Primäre Aufgabe der Fahndung ist nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO die Erforschung von Steuerstraftaten und solchen Straftaten, die kraft gesetzlicher Regelung als Steuerstraftaten gelten[1] und Steuerordnungswidrigkeiten.[2] Die besondere Erwähnung dieser Aufgabe in § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO hat in erster Linie deklaratorische Bedeutung, denn sie folgt bereits aus der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.3 Ausschluss der Zugangsfiktion (S. 3)

Rz. 10 Die Vermutung des § 123 S. 2 AO kann nach Maßgabe des S. 3 entkräftet werden. Danach muss feststehen, dass das Schriftstück oder elektronische Element den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat. Zur Widerlegung reicht jedoch die Darlegung eines möglichen abweichenden Geschehensablaufs nicht aus. Zweifel gehen zulasten des Beteiligten; er trägt a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.4.14 Haftungsschuldner

Rz. 141 Der Haftungsbescheid muss in seiner Adressierung eindeutig erkennen lassen, gegen wen sich der Haftungsanspruch richtet, dass diese Person als Haftender (und nicht als Steuerschuldner) in Anspruch genommen wird[1], und für welchen Steueranspruch sie haftet. Zur Identifizierung des Steueranspruchs, für den die Haftung geltend gemacht wird, ist regelmäßig die Angabe de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.1.4 Rechte und Pflichten im Steuerstrafverfahren

Rz. 11 Die Befugnisse der Steuerfahndung hängen ab von der jeweiligen Aufgabenerfüllung.[1] § 404 Abs. 1 S. 1 AO regelt die Befugnisse im Rahmen der strafprozessualen Aufgabe ("im Strafverfahren wegen Steuerstraftaten"). Für die Behörden des Zollfahndungsdienstes sind in § 52 Abs. 1 ZFdG diese strafprozessualen Befugnisse der Zollfahndungsämter und des ZKA teilweise wortglei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.4.3.12 Zufallsfunde

Rz. 35 Die Beamten der Steuerfahndung müssen bei einer Durchsuchung keineswegs die Augen verschließen für solche Dinge, die außerhalb des Durchsuchungsbeschlusses liegen. Zufallsfunde, d. h. Gegenstände, die zwar keinen unmittelbaren Bezug zur Untersuchung haben, aber auf die Verübung einer anderen (d. h. Steuer- oder Nicht-Steuer-)Straftat hindeuten, sind gem. § 108 StPO ei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 4 Befugnisse der Steuerfahndung im Besteuerungsverfahren

Rz. 55 Zu den Befugnissen der Steuerfahndung, sofern sie lediglich im Besteuerungsverfahren ermittelt, vgl. § 208 AO Rz. 31ff. Es gelten die allgemeinen Vorschriften der §§ 85ff. AO. Zu den Modifikationen dieser Rechte vgl. Klaproth, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 208 AO Rz. 43ff.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 5.1 Maßnahmen auf dem Gebiet des Steuerrechts

Rz. 57 Führt die Steuerfahndung aufgrund von § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO (Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle) sog. Vorfeldermittlungen durch, handelt es sich unstreitig um Abgabenangelegenheiten i. S. v. § 347 AO bzw. § 33 FGO. Hiergegen ist der Finanzrechtsweg eröffnet.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.2 Rechtsquellen

Rz. 12 Aus § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO ergibt sich, dass die Erforschung von Steuerstraftaten und -ordnungswidrigkeiten die originäre Aufgabe der Fahndungist. Sie ist die "Steuerpolizei" oder "Kriminalpolizei in Steuersachen".[1] Ihre Befugnisse dazu werden in der StPO und AO konkretisiert; daneben existieren in den meisten Bundesländern noch interne Verwaltungsvorschriften, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 3.3 Mündliche Verwaltungsakte

Rz. 209 Nicht ausdrücklich geregelt ist die Form der Bekanntgabe mündlicher Verwaltungsakte. Die Zulässigkeit von Verwaltungsakten in mündlicher Form oder durch Zeichen usw. ergibt sich aus § 119 Abs. 2 AO. Aus der Möglichkeit, mündliche und andere nicht schriftliche Verwaltungsakte zu erlassen, ergibt sich auch die Form der Bekanntgabe. Mündliche Verwaltungsakte sind daher ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.1.3 Sachliche Zuständigkeit

Rz. 10a Die sachliche Zuständigkeit für Ermittlungen der Fahndung ergibt sich nach § 208 AO aus ihrer jeweiligen Aufgabenkompetenz. Für die Behörden des Zollfahndungsdienstes ergibt sich diese aus § 5 ZFdG sowie aus weiteren Einzelgesetzen, die regelmäßig durch weitere Aufgaben ergänzt werden.[1] Die sachliche Zuständigkeit der Steuerfahndung als Teil der Landesfinanzverwalt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.1.2.2 Steuerfahndung

Rz. 10 Die örtliche Zuständigkeit der Steuerfahndung ist in den einzelnen Ländern durch Rechtsverordnung geregelt. Dabei erstreckt sich der Zuständigkeitsbereich einer Dienststelle regelmäßig über den Bereich mehrerer Finanzamtsbezirke. Innerhalb des Bundeslandes, dem die jeweilige Steuerfahndung angehört, bestehen keine Zuständigkeitseinschränkungen.[1] Ob sie darüber hinau...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 3.1.2 Zugangsfiktion

Rz. 161 Ist der Zeitpunkt der Aufgabe zur Post bewiesen (zu den Nachweisanforderungen vgl. Rz. 164ff.), begründet § 122 Abs. 2 S. 1 AO die gesetzliche Vermutung, dass dem Beteiligten der Verwaltungsakt mit dem vierten Tag nach Aufgabe zur Post bekannt gegeben ist. Aufgabetag ist nicht das Datum des Poststempels, sondern der Tag der Einlieferung bei der Post; bei Einwurf in e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.1.1.2 Erklärung zur Niederschrift

Rz. 12 Der Einspruch kann nach § 357 Abs. 1 S. 1 AO auch bei der Einlegungsbehörde zur Niederschrift erklärt werden. Der BFH sieht in der Erklärung zur Niederschrift eine Unterform der schriftlichen Einlegung des Einspruchs.[1] Die Erklärung hat persönlich durch den Einspruchsführer oder durch dessen Vertreter mündlich an Amtsstelle zu erfolgen. Demgemäß reicht auch die tele...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts

1 Allgemeines zur Bekanntgabe des Verwaltungsakts 1.1 Grundlagen Rz. 1 § 122 AO ist durch Gesetz v. 19.12.1985[1] um Abs. 2 Nr. 2 ergänzt worden. Als weitere Änderung sind durch Gesetz v. 22.12.1999[2] die bisher in § 155 Abs. 4 und 5 AO enthaltenen Regelungen in § 122 Abs. 6 und 7 AO übernommen worden. Dabei wurde die Regelung verallgemeinert und von Steuerbescheiden auf alle...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 404 Steuer- und Zollfahndung

1 Allgemeines Rz. 1 § 404 AO regelt die Rechtsstellung und Befugnisse der Steuerfahndung und der Behörden des Zollfahndungsdienstes (Fahndung) im Steuerstrafverfahren. In §§ 208, 208a AO werden dagegen die Aufgaben und die Befugnisse im Besteuerungsverfahren geregelt.[1] Für die Behörden der Zollfahndungsdienste sind zudem §§ 4, 5 ZFdG zu beachten. Nach § 404 Abs. 1 S. 1 AO hab...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.1.1 Schriftform, elektronische Form oder Erklärung zur Niederschrift

2.1.1.1 "schriftlich oder elektronisch" Rz. 4 Nach § 357 Abs. 1 S. 1 AO ist der Einspruch "schriftlich oder elektronisch" einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Die Erforderlichkeit der Form des Einspruchs ist dabei unabhängig von der Form des angefochtenen Verwaltungsakts, sie gilt also auch bei mündlich ergangenen Verwaltungsakten.[1] Rz. 5 Schriftlich bedeutet led...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 357 Einlegung des Einspruchs

1 Allgemeines 1.1 Überblick und Zweck Rz. 1 § 357 AO bestimmt die Mindestanforderungen für die wirksame Einlegung eines Einspruchs. Abs. 1 S. 1 und 3 AO nennt die formellen Mindestanforderungen, Abs. 1 S. 2 und 4 führt die notwendigen inhaltlichen Angaben eines Einspruchs auf. Abs. 3 erwähnt weitere Inhalte, die in dem Einspruch angegeben sein sollen, aber nicht müssen. Aus Abs...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 208 Steuerfahndung (Zollfahndung)

1 Allgemeines 1.1 Zweck der Vorschrift Rz. 1 Durch § 208 AO wird den Finanzbehörden eine Doppelfunktion zugewiesen. Einerseits sind sie als Justizbehörde im Strafverfahren nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO tätig. Andererseits obliegt ihnen die Zuständigkeit im Besteuerungsverfahren nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO. Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen wird je nach konkreter ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.4 Hinweis auf Rechtsfolgen der Unterlassung (S. 4)

Rz. 11 Auf die Rechtsfolgen der Unterlassung sind die Beteiligten gem. S. 4 hinzuweisen. Bei Unterlassung dieses Hinweises muss erneut eine verlängerte Frist gesetzt werden.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.4.4 (atypisch) stille Gesellschaft

Rz. 87a Zu Bescheiden gegen die (atypisch) stille Gesellschaft vgl. Rz. 95f., 110.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.2.3 AStBV (St)

Rz. 15 Ähnlich den für das allgemeine Strafverfahren geltenden "Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren"[1], gelten in den Bundesländern die Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) – AStBV (St). [2] Dabei handelt es sich nicht um eine Weisung des BMF an die Länder, sondern um einen abgestimmten, gleich lautenden Ländererlass.[3] Sie sollen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 7.1 Rechtsentwicklung

Rz. 232 Abs. 6 und 7 enthalten Sonderregelungen für die Bekanntgabe an mehrere Beteiligte. Die Vorschriften sind ursprünglich durch Gesetz v. 19.12.1985[1] mit Wirkung ab 1.1.1986 als Abs. 4 und 5 in § 155 AO eingefügt worden. Sie galten dabei nur für Steuerbescheide. Durch Gesetz v. 22.12.1999[2] sind die Vorschriften mit Wirkung für alle bei Inkrafttreten des Gesetzes am 30....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 1.1 Überblick und Zweck

Rz. 1 § 357 AO bestimmt die Mindestanforderungen für die wirksame Einlegung eines Einspruchs. Abs. 1 S. 1 und 3 AO nennt die formellen Mindestanforderungen, Abs. 1 S. 2 und 4 führt die notwendigen inhaltlichen Angaben eines Einspruchs auf. Abs. 3 erwähnt weitere Inhalte, die in dem Einspruch angegeben sein sollen, aber nicht müssen. Aus Abs. 2 ergeben sich die zuständigen Fin...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.4.4 Verfahrensbegleitende Entscheidungen

Rz. 49 Die mit denselben Rechten wie die Beamten des Polizeidienstes ausgestatteten Fahnder und als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft stehen diesen nach der StPO noch eine Reihe von Befugnissen zu, so z. B. das Recht zur Identitätsfeststellung [1], das Recht zur erkennungsdienstlichen Behandlung [2], die Ausschreibung zur Festnahme [3], die Anordnung einer Sicherheitsleist...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.4.2 Ehegatten

Rz. 81 Für die Adressierung von Verwaltungsakten an Ehegatten bestehen keine besonderen Bestimmungen; die Anforderungen an die Adressierung ergeben sich aus den allgemeinen Regeln. Für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an Ehegatten besteht in Abs. 7 eine besondere Regelung (vgl. Rz. 251 ff.). Rz. 82 Sind die Ehegatten Gesamtschuldner einer Steuer (z. B. Zusammenveranlagung)...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.4.12 Gesamtrechtsnachfolge

Rz. 124 Ein vor dem Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge (Erbfolge, Verschmelzung, Umwandlung, Anwachsung) bekannt gegebener Bescheid wirkt auch gegenüber dem Rechtsnachfolger, doch ist nach § 254 Abs. 1 S. 3 AO ein erneutes Leistungsgebot erforderlich.[1] Rz. 125 Bei der Spaltung tritt keine Gesamtrechtsnachfolge ein. Bei der Abspaltung, Ausgliederung und Vermögensübertragung ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.4.8 Gesellschafter und Gemeinschafter

Rz. 112 Bescheide sind an die Person bekannt zu geben, die Stpfl. ist. Ist daher eine Personengesellschaft Stpfl. z. B. für die GewSt, sind die entsprechenden Bescheide an die Gesellschaft und nicht an die Gesellschafter zu richten (vgl. Rz. 89). Rz. 113 Einheitliche Feststellungsbescheide[1] betreffen allerdings nicht die Gesellschaft oder Gemeinschaft; steuerpflichtig sind ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.4.3.10 Beschlagnahme bei Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe

Rz. 29 In einem Ermittlungsverfahren wegen Steuerstraftaten kann sich sehr häufig die Notwendigkeit ergeben, bei einem Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater gem. § 103 StPO zu durchsuchen, weil sich nach Aktenlage dort beweiserhebliche Buchführungsunterlagen befinden. Die Tätigkeit der vorgenannten Berufsträger ist jedoch geprägt von einem engen Vertrauensverhäl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.4.3.11 Postbeschlagnahme und Telefonüberwachung

Rz. 32 Im Steuerstrafverfahren kann eine Postbeschlagnahme [1] erfolgen; zuständig hierfür ist grundsätzlich der Richter.[2] Bei Gefahr im Verzug kann die Staatsanwaltschaft bzw. die Bußgeld- und Strafsachenstelle (nicht die Fahndung) eine solche Verfügung treffen, die aber dann binnen drei Tagen vom Richter bestätigt werden muss.[3] Unter die Postbeschlagnahme fällt auch die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 3.1.3 Ausschluß der Vier-Tages-Vermutung; Beweisfragen

Rz. 164 Kein Zugang innerhalb der Vier-Tages-Frist: Grundsätzlich hat die Finanzbehörde zu beweisen, dass der Verwaltungsakt dem Adressaten zugegangen ist.[1] Die Vermutung des Abs. 2 gilt nicht, wenn die Postsendung nicht oder später als am vierten Tag nach Aufgabe zur Post zugegangen ist. Die Vermutung des Abs. 2 erbringt keinen Beweis, der dem Stpfl. den Gegenbeweis aufer...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.1.1.2 Steuerfahndung

Rz. 5 Die Steuerfahndungsstellen sind keine selbstständigen Behörden, sondern Teil der jeweiligen Landesfinanzverwaltung.[1] Da §§ 208, 404 AO nur von den "mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden" sprechen, bleibt es den Ländern überlassen, welche Dienststellen sie mit der Fahndung betrauen. Dementsprechend finden sich in den Ländern derzeit z...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.1.2.1 Behörden des Zollfahndungsdienstes

Rz. 9 Die örtliche Zuständigkeit der Behörden des Zollfahndungsdienstes ist durch Erlass des BMF aufgrund der Ermächtigung des § 12 Abs. 1 FVG geregelt. Dessen ungeachtet dürfen die Zollfahnder unstreitig im gesamten Bundesgebiet Ermittlungen vornehmen, weil sie einer Bundesbehörde angehören.[1] Ermittlungshandlungen sind nur im Inland innerhalb der Grenzen der Bundesrepubli...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 3.1.1 Vier-Tages-Frist

Rz. 152 Schriftliche Verwaltungsakte können durch Aufgabe zur Post bekannt gegeben werden; sie gelten dann mit dem vierten Tag (bis 31.12.2024: dritten) Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Damit wird für das Steuerverfahren als Massenverfahren eine kostensparende und zügige Abwicklung ermöglicht. Diese Regelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, so...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.4.5 Betriebsprüfer als Steuerfahnder

Rz. 51 Während einer Außenprüfung[1] kann sich für den Prüfer der Verdacht einer Steuerhinterziehung ergeben. Häufig besteht dann auch die Vermutung, dass Hinterziehungen auch außerhalb der Prüfungszeiträume begangen wurden. Der Betriebsprüfer, der bei begründetem Anfangsverdacht ein Ermittlungsverfahren einleiten bzw. bei der Möglichkeit eines durchzuführenden Strafverfahre...mehr