Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.21 Arbeitsgemeinschaften medizinischer Dienst (§ 5 Abs. 1 Nr. 21 KStG)

Rz. 285 Von der KSt befreit sind die Arbeitsgemeinschaften medizinischer Dienst nach § 278 SGB V und der Medizinische Dienst der Spitzenverbände der Krankenkasse nach § 282 SGB V. Die Steuerbefreiung greift ein, wenn diese Institutionen nicht als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisiert sind, wie dies in den alten Bundesländern geschehen ist. Als Körperschaften des...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 1.1 Steuerpflicht und Steuerbefreiung

Rz. 1 Die §§ 1 und 2 KStG regeln die unbeschränkte und die beschränkte Steuerpflicht. Alle Steuerrechtssubjekte, die unter diese Vorschriften fallen, sind körperschaftsteuerpflichtig. Die Frage nach der sachlichen Steuerpflicht, also danach, was ein persönlich körperschaftsteuerpflichtiges Steuersubjekt zu versteuern hat, ist in den §§ 7ff. KStG geregelt. Der KSt wird danach...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.2.2.2 Pensionskassen

Rz. 28 Der Begriff der Pensionskasse[1] ist im Steuerrecht der gleiche wie im Arbeitsrecht.[2] Eine Pensionskasse ist nach § 1b Abs. 3 BetrAVG eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die die betriebliche Altersversorgung für den Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen durchführt und diesen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt. Betriebliche Altersversorgung lieg...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.3.4.4 Beschränkung bei Unternehmern, Gesellschaftern und Angehörigen und Gleichbehandlung

Rz. 76 Nach § 1 Nr. 1 KStDV erfordert der soziale Charakter der Kasse auch eine zahlenmäßige Beschränkung, soweit Unternehmer, Gesellschafter und deren Angehörige Leistungsempfänger sind.[1] Danach darf die Mehrzahl der Leistungsempfänger nicht aus dem Unternehmer und seinen Angehörigen[2] und bei Gesellschaften nicht aus den Gesellschaftern (Mitunternehmern) und ihren Ange...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.15.1.4.1 Persönliche Steuerpflicht und Steuerbefreiung

Rz. 227 Genossenschaften sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 KStG unbeschränkt steuerpflichtig. Bestimmte Genossenschaften, die sich auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft betätigen, sind jedoch nach § 5 Abs. 1 Nr. 14 KStG von der KSt befreit. Zweck dieser Steuerbefreiung ist die agrarpolitische Förderung land- und forstwirtschaftlicher, insbesondere kleinbäuerlicher Betriebe, ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.17 Bürgschaftsbanken (§ 5 Abs. 1 Nr. 17 KStG)

Rz. 258 Die Steuerbefreiung für Bürgschaftsbanken (Kreditgarantiegemeinschaften) in § 5 Abs. 1 Nr. 17 KStG wurde durch Gesetz v. 25.2.1992[1] mit Wirkung ab Vz 1992 eingefügt. Bis dahin wurden Bürgschaftsbanken als gemeinnützig angesehen. Da aber Bedenken bestanden, ob die Voraussetzungen der §§ 51ff. AO tatsächlich erfüllt waren, wurde eine eigenständige Steuerbefreiung ein...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.18 Wirtschaftsförderungsgesellschaften (§ 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG)

Rz. 264 Wirtschaftsförderungsgesellschaften sind Gesellschaften, die der Verbesserung der Regionalstruktur oder der allgemeinen Wirtschaftsstruktur dienen. Die Steuerbefreiung solcher Gesellschaften als gemeinnützig[1] konnte zweifelhaft sein, weil es etwa an der Unmittelbarkeit fehlen konnte.[2] Durch das Gesetz v. 13.9.1993[3] wurde daher ab Vz 1993 eine eigenständige Steu...mehr

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Lohnsteuerbescheinigung: Er... / 2.4 Berichtigung der Lohnsteuerbescheinigung

Voraussetzung für die Rückerstattung der einbehaltenen Steuerabzugsbeträge an den Arbeitgeber ist, dass der Arbeitgeber zugleich auch eine bereits übermittelte oder ausgestellte Lohnsteuerbescheinigung berichtigt.[1] Hinweis Kein Anspruch auf Berichtigung der Lohnsteuerbescheinigung Ein Arbeitnehmer kann nach Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung deren Berichtigung nicht me...mehr

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Lohnsteuerbescheinigung / 2.2.1 Korrektur bei fehlerhaftem Lohnsteuerabzug

Die Korrektur eines fehlerhaften Lohnsteuerabzugs darf nach Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung grundsätzlich nicht mehr erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber zu wenig Lohnsteuer einbehalten hat. Allerdings muss der Arbeitgeber in diesen Fällen zur Vermeidung der Haftung eine entsprechende Anzeige an das Betriebsstättenfinanzamt richten, damit die Nachford...mehr

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Lohnsteuerbescheinigung: Er... / 2.3 Erhöhung der Lohnsteuer

Wurde versehentlich ein zu geringer Lohnsteuerabzug vorgenommen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, das zuständige Betriebsstättenfinanzamt elektronisch über diesen Vorgang zu informieren (sog. haftungsbefreiende Anzeige).[1]Durch diese Anzeige wird der Arbeitgeber von der Haftung für die zu gering einbehaltene Lohnsteuer befreit. Das Betriebsstättenfinanzamt wird ggf. zusamm...mehr

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Lohnsteuerbescheinigung: Er... / 6.5 Nummern 4–7: Einbehaltene Steuerabzugsbeträge

Die vom steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn einbehaltenen Steuerabzugsbeträge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) sind in den Nummern 4–7 der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen. Irrtümlich abgeführte Lohnsteuer Hat der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug irrtümlich auch von steuerfreien Einnahmen vorgenommen und an das Finanzamt abgeführt, sind auch diese Steuera...mehr

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Lohnsteuerbescheinigung: Er... / 2.2 Minderung der Lohnsteuer

Ausnahmsweise kann der Arbeitgeber auch nach Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung eine Minderung der angemeldeten Lohnsteuerbeträge durch Abgabe einer berichtigten Lohnsteuer-Anmeldung gegenüber dem Finanzamt geltend machen, solange der Vorbehalt der Nachprüfung noch besteht.[1] Eine Minderung der einzubehaltenden Lohnsteuer ist nach Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigu...mehr

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Lohnsteuerbescheinigung / Zusammenfassung

Begriff Die Lohnsteuerbescheinigung ist bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder nach Ablauf des Kalenderjahres vom Arbeitgeber zu erteilen. Mit der Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung schließt der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug ab. Die Daten aus der Lohnsteuerbescheinigung müssen elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden; sie bilden die Grundlage für die Du...mehr

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Lohnsteuerbescheinigung: Er... / Zusammenfassung

Überblick Bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres schließt der Arbeitgeber das Lohnkonto des Arbeitnehmers ab. Auf Basis der Eintragungen im Lohnkonto ist die Lohnsteuerbescheinigung zu erteilen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, in der Bescheinigung bestimmte Angaben vorzunehmen, z. B. Dauer des Dienstverhältnisses, Bruttoarbeitslohn und einbe...mehr

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Lohnsteuerbescheinigung: Er... / 2.5 Stornierung

Für die Bescheinigungen besteht ein Stornierungsverfahren. Danach können bereits übermittelte Lohnsteuerbescheinigungen nachträglich in folgenden Fällen storniert werden: Es wurde ein falsches Kalenderjahr angegeben. Die kennzeichnenden Daten einer Person wurden falsch übermittelt; hierzu zählen z. B. Identifikationsnummer, Name, Vorname und Geburtsdatum. Mehrere Einzelbeschein...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 1.4.1.1 Ermittlungen "ins Blaue"/Rasterfahndung

Rz. 15 Eine Rasterfahndung der Strafverfolgungsbehörden zum Zwecke bloßer Vorfeldermittlungen von Steuerstraftaten ist als Verstoß gegen das aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG herrührende Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nicht zulässig.[1] Grundrechtseingreifende Ermittlungen "ins Blaue hinein" lässt die Verfassung nicht zu.[2] Deshalb sind diese scho...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 2.5.3 Ermittlung oder Verfolgung

Rz. 42 Die Ermittlung und Verfolgung von verkürzungsrelevanten Sachverhalten und Steuerstraftaten ist Inhalt des § 88b AO. Damit ist die Fahndungsbezogenheit der Maßnahme beschrieben. Mit dieser Aufgabenzuweisung an die für Maßnahmen nach § 88b AO zuständigen Stellen verschiebt sich aber nicht die Zuständigkeit für die Verfolgung von Steuerstraftaten nach § 208 AO. Hier kann...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 2.7 Steuergeheimnisrelevanz

Rz. 65 Wegen der Datennutzungsbeschränkung in § 88b Abs. 1 AO ist gleichzeitig auch eine spezielle Nutzungsbeschränkung für besonders bestimmte dafür zuständige Stellen gegeben. Nicht zuletzt diese Beschränkung auf die durch Rechtsverordnung in jedem Land gesondert zu bestimmende zuständige Finanzbehörde, die ihrerseits das Steuergeheimnis zu wahren hat, unterstreicht die Be...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 3.2 Betroffene Finanzbehörden

Rz. 72 Betroffene zuständige Finanzbehörden sind zum einen die nach Abs. 3 – bzw. für den Bund nach den einschlägigen Normen – zuständigen Stellen.[1] Andere Länder oder den Bund betreffende Analyseergebnisse sind der dort jeweils für Auswertungen nach § 88b AO zuständigen Finanzbehörde zur Weiterbearbeitung – oder Weiterleitung – zur Verfügung zu stellen (Rz. 68). Zum andere...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 3 Weitergabe der Auswertungsergebnisse (Abs. 2)

Rz. 68 Die Auswertungsergebnisse der länderübergreifend analysierten Daten sind nach § 88b Abs. 2 AO den jeweils betroffenen zuständigen Finanzbehörden elektronisch zur Verfügung zu stellen. Hierbei handelt es sich um eine Pflicht, ein Ermessen besteht nicht.[1] Die auswertende Stelle trifft insoweit gegenüber den in den anderen Ländern und dem Bund betroffenen zuständigen F...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 1.4.2 Bestimmtheit der Norm

Rz. 23 Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ermächtigungsgrundlage betreffen neben der Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auch die gebotene Normenbestimmtheit und Normenklarheit.[1] Auch bei restriktiver Gesetzesanwendung wird teilweise in Frage gestellt, ob § 88b AO überhaupt hinreichend bestimmt ist und eine entsprechende Auslegung die Verfassungsmäßigk...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 4 Zuständige Finanzbehörde nach Abs. 3

Rz. 74 Aufseiten der Länder werden die zuständigen Finanzbehörden und damit die für die Aufgabe bestimmten oder eingerichteten zentralen Stellen durch eine nach § 88b Abs. 3 AO zu erlassende Rechtsverordnung der jeweiligen Landesregierung bestimmt. Diese wiederum ist ermächtigt, die Verpflichtung zum Erlass der Rechtsverordnung auf die jeweilige oberste Landesfinanzbehörde[1...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 2.6.4 Verwendung

Rz. 59 Das Tatbestandsmerkmal der Verwendung ist im Rahmen der Handlungsbefugnisse nicht gesondert spezifiziert. Dessen bedarf es aber auch nicht, da sich der Verwendungsbegriff aus der "Verwendung für die vorgesehene Zweckbestimmung" bestimmt. Es kann also insoweit auf die zu Gliederungspunkt 3.5 dargestellten Ziele der Norm (s. zu Rz. 39 ff.) verwiesen werden. Problematisch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 2.4 Zuständige Finanzbehörden

Rz. 38 Während sich die Befugnis zur Bereitstellung der Daten an alle Finanzbehörden richtet, spricht § 88b Abs. 1 AO mit Blick auf die weiteren Verarbeitungsschritte von den zuständigen Finanzbehörden. Dies regelt, dass nicht jede Finanzbehörde abrufberechtigt und weiterverarbeitungsberechtigt ist, sondern dass es dafür einer gesonderten Zuständigkeitserklärung bedarf.[1] D...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 2.6.1 Abrufberechtigung

Rz. 51 Die Berechtigung, Daten untereinander abzurufen, ist logische Grundlage der Norm (s. zu Rz. 5, Rz. 34 und Rz. 36f.). Die dafür notwendige technische Infrastruktur muss unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Anforderungen länderübergreifend geschaffen werden. Stellt ein Land oder der Bund bestimmte Daten oder Datenbanken nicht für Zwecke des § 88b AO und damit für ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 2.5.6 Erhebliche Bedeutung (Nr. 3)

Rz. 49 Die Fälle von erheblicher Bedeutung werden sich sehr oft länderübergreifend oder gerade im internationalen Bereich abspielen.[1] Soweit aber ein landesinterner Fall verbleibt, der etwa die Anforderungen des besonders schweren Falles einer Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO zu erfüllen geeignet ist, sollen auch insoweit Muster und eventuelle weitere Verbind...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 1.4.1.2 Sonstige Form des Eingriffs in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung

Rz. 16 Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung trägt Gefährdungen und Verletzungen der Persönlichkeit Rechnung, die sich für den Einzelnen insbesondere unter den Bedingungen moderner Datenverarbeitung, aus informationsbezogenen Maßnahmen ergeben.[1] Dieses Recht flankiert und erweitert den grundrechtlichen Schutz von Verhaltensfreiheit und Privatsphäre und lässt diese...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 1.4.1.3 Restriktive Normauslegung

Rz. 20 Einschränkungen der Freiheitsgrundsätze durch den Staat müssen auf einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage beruhen.[1] Dies schließt eine ausufernde Datennutzungs- und Ermittlungsberechtigung auf Basis des § 88b AO aus. Rz. 21 Es bedarf dementsprechend einer dies berücksichtigenden verfassungskonformen Auslegung der Norm.[2] § 88b AO regelt in verfassungskonfor...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 2.1 Gespeicherte Daten

Rz. 29 Der Datenpool, der zur gesetzeskonformen Verwendung für einen automationsgestützten Abgleich bereitsteht, ist nicht auf bestimmte Datenbanken der Steuerbehörden beschränkt. Die Berechtigung bezieht sich vielmehr auf von der Finanzverwaltung gespeicherte Daten, sowohl aus Verwaltungsverfahren in Steuersachen[1], als auch aus Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat od...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 3.1 Auswertungsergebnisse

Rz. 69 Auswertungen einer zuständigen Landes- oder Bundesfinanzbehörde werden wegen des länderübergreifenden Datenmaterials i. d. R. auch länderübergreifende Ergebnisse erbringen. Die Beschränkung des Gesetzeswortlauts auf die Auswertungsergebnisse nach Abs. 1 enthält zugleich eine Begrenzung auf die zweckbezogen ermittelten Ergebnisse. Rz. 70 Zu den Auswertungsergebnissen na...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 2.5.2 Verhütung

Rz. 40 Ein Ziel des Gesetzes ist zum einen die Verhütung von Steuerverkürzungen. Mit der Berechtigung zur Datennutzung für den Zweck der Verhütung von Steuerverkürzungen enthält die Berechtigungsnorm einen präventiven Ansatz.[1] Die Regelung dient nicht nur der Entdeckung tatsächlich begangener Straftaten, sondern hat einen besonderen Wert in ihrer spezial- aber auch general...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 2.5.1 Tatbestandsmerkmal Steuerverkürzung

Rz. 39a Das Tatbestandsmerkmal der Steuerverkürzung ist kein bloßer Oberbegriff für Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten, sondern geht über diese hinaus. Es enthält – als objektives Tatbestandsmerkmal des Steuerstraftatbestands des § 370 AO – kein subjektives Tatelement, sondern umfasst alle Sachverhalte, in denen Steuern nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeiti...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 1.1 Gegenstand und Zweck der Vorschrift

Rz. 4 Die Vorschrift dient der Steuervollzugssicherung im Rahmen eines elektronischen Risikomanagements.[1] Zu den unterstützenden technischen Anforderungen an das Besteuerungsverfahren zählt gerade auch die Reaktionsmöglichkeit der Verwaltung auf Steuerverkürzungen durch immer stärkere Nutzung der innovativen technischen Möglichkeiten. Zu diesem Zweck wurde mit der Regelung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 2.6.3 Überprüfung

Rz. 58 Die Überprüfung der Daten auf die o. b. Muster bildet zunächst einen eine Vielzahl von Fällen betreffenden Anwendungsfall des § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO ab, der durch die Analysemöglichkeiten des § 88b AO systematisiert werden kann.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 9 § 88b AO schafft eine ergänzende Aufgabe und Datennutzungsberechtigung im Besteuerungsverfahren ohne Verletzung des § 30 AO. Teilweise wird § 88b AO als Gesetz im Sinne des § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO zur Einschränkung des Steuergeheimnisses gesehen.[1] Dem ist m. E. nicht zu folgen. Vielmehr stellt das in § 88b AO geregelte Verfahren selbst ein Verwaltungsverfahren in Steuer...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 2.2 Bereitstellung

Rz. 33 § 88b AO ermächtigt zur Bereitstellung von Daten im Rahmen der jeweils bestehenden eigenen Datenhoheit.[1] Mit diesem Verarbeitungsschritt findet noch keine Übermittlung der Daten statt, diese werden lediglich zur gesetzesentsprechenden Nutzung angeboten.[2] Der Aufbau von gesonderten Datenbanken zum Zweck der Datenauswertung ist damit – wie auch die Begründung des Ge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 2 Berechtigungsnorm (Abs. 1)

Rz. 27 Ausweislich der Gesetzesbegründung zielt § 88b Abs. 1 AO darauf ab, Daten im Rahmen der bestehenden Datenhoheit eines Landes oder des Bundes länderübergreifend bereitzustellen und durch die zuständigen Stellen beim Bund und in den Ländern zu den genannten Zwecken zu nutzen.[1] Durch die Regelung der Datenbereitstellung durch die zuständigen Finanzbehörden einerseits u...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 2.3 Gegenseitiger Datenabruf

Rz. 36 Der Datenabruf soll auf Gegenseitigkeit beruhen. Dies ist aber nicht i. S. eines Datentauschs zu verstehen. Für bereitgestellte Daten besteht ein Abrufrecht der anderen zuständigen Stellen. Die Gegenseitigkeit bezieht sich auf die Bereitstellung "eigener Daten" zum Datenabruf und damit auch auf die Berechtigung zur Datenbereitstellung, nicht auf eine potenzielle Verpf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 2.5.5 Internationale Bedeutung (Nr. 2)

Rz. 47 Bei der Steuerverkürzung von internationaler Bedeutung liegt noch eine gesteigerte Ausnutzung der begrenzten Datenaustausch- und Datenabfragemöglichkeiten bei über das Rechtsgebiet der Bundesrepublik Deutschland hinausgehenden Verkürzungsgestaltungen vor. Dem begegnet mit wachsender Bedeutung der internationale Informationsaustausch nach §§ 117ff. AO.[1] Innerhalb Deu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 6 Die in der Steuerverwaltung vorhandenen Daten werden durch eine bessere Vernetzung speziell für diese Aufgabe berufener und übergreifend tätiger Stellen einer verbesserten Aufbereitung und Auswertung zugeführt. Diese Analysen führen zu Erkenntnissen, die für den Zuständigkeitsbereich des ausführenden Landes oder des Bundes, aber insbesondere und gezielt auch übergreife...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88b Länderübergreifender Abruf und Verwendung von Daten zur Verhütung, Ermittlung und Verfolgung von Steuerverkürzungen

1 Allgemeines Rz. 1 Die moderne Informationstechnologie hat Gesellschaft und Wirtschaft spürbar verändert. Technische Entwicklungen, wie das Internet und seine Möglichkeiten zur Gestaltung von Prozessen, haben Eingang in das Besteuerungsverfahren sowie in die Strategien der Steuervermeidung gefunden. Gerade in jüngerer Zeit entwickeln sich aus den Gestaltungspotentialen der Kü...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 2.6.2 Automatisierter Datenabgleich

Rz. 54 Auf bloße Einzelfälle beschränkte Informationsbeschaffung ist umständlich, zeitaufwendig und angesichts der bestehenden technischen Möglichkeiten nicht mehr zeitgemäß. Eine wirksame, zeitnahe Bekämpfung länderübergreifender oder gerade international strukturierter Steuerverkürzungen erfordert eine technische Infrastruktur, die dem Bund und den Ländern den kurzfristige...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die moderne Informationstechnologie hat Gesellschaft und Wirtschaft spürbar verändert. Technische Entwicklungen, wie das Internet und seine Möglichkeiten zur Gestaltung von Prozessen, haben Eingang in das Besteuerungsverfahren sowie in die Strategien der Steuervermeidung gefunden. Gerade in jüngerer Zeit entwickeln sich aus den Gestaltungspotentialen der Künstlichen Int...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 1.4 Verfassungsmäßigkeit der Norm

Rz. 13 Da der automatisierte Datenabgleich nach § 88b AO der Verhütung, Ermittlung oder Verfolgung einer länderübergreifenden, sowie international bedeutsamen oder erheblichen Steuerverkürzung dient, wird vertreten, die Norm begründe die Einführung der anlasslosen Rasterfahndung in das Steuerverfahrensrecht. Dies sei umso gravierender, als in § 88b AO weder eine konkrete Gef...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 1.4.1 Verfassungsrechtliche Problemstellungen

1.4.1.1 Ermittlungen "ins Blaue"/Rasterfahndung Rz. 15 Eine Rasterfahndung der Strafverfolgungsbehörden zum Zwecke bloßer Vorfeldermittlungen von Steuerstraftaten ist als Verstoß gegen das aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG herrührende Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nicht zulässig.[1] Grundrechtseingreifende Ermittlungen "ins Blaue hinein" lässt die ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 5 Normkritik

Rz. 78 Die Fassung der Norm ist unübersichtlich und bedarf einschränkender Auslegung. Dies führt aber nicht zur Unbestimmtheit der Norm oder zu ihrer Verfassungswidrigkeit. Eine Behebung verbleibender Bestimmtheitsmängel durch verfassungskonforme Auslegung der Norm ist jedenfalls möglich (Rz. 26), da der Regelungskern der Norm deutlich den Zweck erkennen lässt, dem die Regel...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 2.6.5 Speicherung

Rz. 63 Die normierte Speicherungsberechtigung führt nicht zur länderübergreifenden Speicherungsnotwendigkeit. Vielmehr wird diese durch die Nutzungsberechtigungen des § 88b Abs. 1 AO ersetzt. Der Aufbau von gesonderten Datenbanken zu diesem Zweck ist entbehrlich (s. zu Rz. 33). Rz. 64 Gleichwohl unterstützt die normierte Berechtigung zur Speicherung die Aufgabenerledigung der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 2.5 Zweckbestimmung

Rz. 39 Zunächst beschreibt § 88b AO die Nutzungsmöglichkeiten und Ziele. Diese zweckbestimmte Eingrenzung ist ein wesentlicher Faktor für die Bestimmtheit der Norm. Eine Behebung eventuell verbliebener Bestimmtheitsmängel durch verfassungskonforme Auslegung der Norm ist jedenfalls dann möglich, wenn der Regelungskern der Norm deutlich den Zweck erkennen lässt, dem die Regelu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 3.3 Elektronische Zurverfügungstellung

Rz. 73 Die Zurverfügungstellung erfolgt durch elektronische Datenübermittlung. Das setzt zwischen den jeweiligen Behörden zwar ein gesichertes Übermittlungsverfahren voraus, dieses muss aber ohnehin schon auch für den Abruf der Daten des jeweils anderen Landes bzw. des Bundes gegeben sein.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 2.6 Handlungsbefugnisse

Rz. 50 Für die Frage der tatsächlichen Nutzung der Daten kann nicht auf eine vollständige Beschreibung der Ausgestaltung, sondern nur auf eine maßgebliche, klar definierbare und auch durch weitere Rechtsgrundsätze auslegbare Normvorgabe abzustellen sein. 2.6.1 Abrufberechtigung Rz. 51 Die Berechtigung, Daten untereinander abzurufen, ist logische Grundlage der Norm (s. zu Rz. 5...mehr