Rz. 40
Nach § 40 Abs. 1 3. Alt. FGO kann durch Klage auch die Verurteilung zu einer anderen Leistung begehrt werden. Damit ist die sog. allgemeine Leistungsklage angesprochen.
Wie die Verpflichtungsklage, ist auch die Leistungsklage auf die Verurteilung zu einer "anderen Leistung" gerichtet. Im Unterschied zur Verpflichtungsklage ist die Leistungsklage daher nicht auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet, d. h. nicht verwaltungsaktbezogen, sondern zielt auf eine andere oder sonstige Leistung ab. Nach herrschender Meinung kann eine solche Leistung in einem Tun, Dulden oder Unterlassen bestehen, so dass sich die Leistungsklage im Ergebnis auf bloßes Verwaltungshandeln richtet. Die Leistungsklage ist dabei allerdings nicht auf solche Handlungen, von denen keine unmittelbare Rechtswirkung ausgehen (sog. Realakt) beschränkt, sondern umfasst auch Auskünfte und Warnungen, öffentlich-rechtliche Willenserklärungen oder Innenrechtshandlungen sowie sonstige Verfahrenshandlungen, denen kein Verwaltungsaktcharakter zukommt.
Rz. 41
Die allgemeine Leistungsklage ist insoweit nach ständiger Rechtsprechung gegenüber der Verpflichtungsklage, aber auch der Anfechtungsklage subsidiär. Wegen derselben Rechtswirkungen kann dahinstehen, dass die allgemeine Leistungsklage der Verpflichtungsklage nicht subsidiär, sondern alternativ gegenübersteht, da die Verpflichtungsklage auf die Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts und die allgemeine Leistungsklage auf die Verurteilung zum Erlass einer anderen Leistung gerichtet ist. Wie bei der Verpflichtungsklage soll aber auch mit der allgemeinen Leistungsklage die Finanzbehörde zum Handeln verpflichtet werden, so dass mit dem Urteil zugleich inzident der Anspruch des Klägers auf die begehrte Leistung festgestellt wird. Soweit allerding...