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Schwarz/Pahlke, AO § 240 Säumniszuschläge / 1.2 Wesen des Säumniszuschlags

Dr. Armin Pahlke
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Rz. 2

Der Säumniszuschlag ist ein dem Steuerrecht eigenes Druck- und Zwangsmittel besonderer Art, das den Stpfl. (als ausschließlich Haftenden; vgl. Rz. 46) bzw. Steuerzahlungspflichtigen zu pünktlicher Steuerzahlung anhalten soll.[1] Er soll damit Zahlungsansprüche des Fiskus durchsetzen helfen. Weiterhin soll der Säumniszuschlag die Aufwendungen abgelten, die der Verwaltung durch die nicht fristgemäße Zahlung der fälligen Steuer entstehen.[2]

 

Rz. 3

Wegen dieser Funktion hat § 240 AO als Nebenzweck zugleich die Funktion eines Zinses oder Zinsersatzes.[3]

 

Rz. 4

Ein Verschulden ist für die Verwirkung des Säumniszuschlags nicht erforderlich.[4] Trotz des Druckmittelcharakters geht der geschuldete Säumniszuschlag als steuerliche Nebenleistung und damit als Schuld aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Erben über. Er kann ohne Widerspruch gegen die Wertungen des Gesetzgebers beim Erben erhoben werden. Nur unter besonderen Umständen ist ein Billigkeitserlass angemessen.[5]

 

Rz. 5

Der Säumniszuschlag ist keine öffentliche Abgabe i. S. d. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, für die im Rechtsbehelfsverfahren nach der VwGO die sonst regelmäßig gegebene aufschiebende Wirkung entfällt.[6]

[1] BFH v. 8.12.1975, GrS 1/71, BStBl II 1976, 262; BFH v. 29.8.1991, V R 78/86, BStBl II 1991, 906; BFH v. 16.7.1997, XI R 32/96, BFH/NV 1998, 9; BFH v. 24.4.2014, BStBl II 2015, 106.
[2] BFH v. 24.3.1992, VII R 39/91, BStBl II 1992, 956; BFH v. 16.7.1997, XI R 32/96, BFH/NV 1998, 9; BFH v. 27.9.2001, X R 134/98, BStBl II 2002, 176; BFH v. 2.3.2017, II B 33/16, BStBl II 2017, 646.
[3] BFH v. 29.8.1991, V R 78/86,BStBl II 1991, 906; BFH v. 7.12.1994,I R 7/94,BStBl II 1995, 477; BFH v. 25.2.1997,VII R 15/96, BStBl II 1998, 2; Heuermann in HHSp, AO/FGO, § 240 AO Rz. 12; Klein/Werth, AO, 19. Aufl. 2025, § 240 Rz. 1; Ko...

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