Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Gemeinnütziges Wohnen nach ... / 6. Eingriff in den Wettbewerb

Die Vermietung von vergünstigten Wohnungen nach § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 27 AO, die sich im ideellen Bereich abspielt, führt zu einem Zweckbetrieb. Diese Vermietung kann wettbewerbsverzerrend wirken in Bezug auf andere Vermieter. Das gilt auch für andere steuerbegünstigte Körperschaften, die Immobilien im Rahmen ihrer Vermögensverwaltung vermieten, aber andere Zwecke verfolgen. ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Gemeinnütziges Wohnen nach ... / 8. Fazit

Die Suche von geeignetem Wohnraum, der günstig angemietet werden kann, ist ein häufiges und großes Problem. In der Vergangenheit, als Wohnraum sehr knapp war, wurde dieses Problem durch direkte Förderung des Wohnungsbaus gefördert. Günstige Kredite beispielsweise, die den Wohnungsbau unterstützten, liefen mit der Zeit aus. Die seit dem 1.1.2025 eingeführte Regelung in § 52 Ab...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Darlehensaufnahme und Darle... / 2. Darlehensvergabe zur Vermögensanlage

Beispielsfall: Die A-Stiftung fördert die gemeinnützigen Zwecke Wissenschaft und Forschung. Die gemeinnützige B-Stiftung hat als satzungsmäßigen Zweck die Förderung der Jugendhilfe durch den Betrieb eines Segelschulschiffes, auf dem den Jugendlichen die Hochseesegelei und das seemännische Brauchtum nähergebracht werden sollen. Durch das Erlernen traditioneller Seemannschaft ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Gemeinnütziges Wohnen nach ... / 2. Vermietung

Um den gemeinnützigen Zweck erfüllen zu können, muss eine steuerbegünstigten Körperschaft Wohnraum vermieten. Um als Vermieter auftreten zu können, muss sie über den Wohnraum verfügen können. Vermietung von Immobilien wird generell der Vermögensverwaltung einer steuerbegünstigten Körperschaft zugeordnet. Die in § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 27 AO angesprochene Wohnraumüberlassung müs...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Darlehensaufnahme und Darle... / 1. Fremdkapitalfinanzierung von Zweckverwirklichungsmaßnahmen

Die Aufnahme von Fremdkapital durch gemeinnützige Stiftungen ist grundsätzlich unbedenklich, solange sie die wirtschaftliche Bestimmung des Stiftungskapitals und die Verwirklichung des Stiftungszwecks fördert (Hüttemann in Hüttemann/Richter/Weitemeyer, Landesstiftungsrecht, 2011, S. 446). Dies ist z.B. zur Erhaltung der Liquidität (Kontokorrentkredit) oder zur Immobilienfina...mehr

Beitrag aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung – Einzelabschluss, Verzeichnis abgekürzt zitierter Literatur

Adler/Düring/Schmaltz (ADS) Adler/Düring/Schmaltz: Rechnungslegung und Prüfung der Aktiengesellschaft, 4. Aufl., Stuttgart 1968ff. Zitation: (vgl.) ADS (1968), § 149 AktG, Rn. ###. Adler/Düring/Schmaltz: Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl., Stuttgart 1995ff. Zitation: (vgl.) ADS (1997), § 268, Rn. ###. Adler/Düring/Schmaltz: Rechnungslegung und Prüfung der Unter...mehr

Beitrag aus der verein wissen
2026 heißt es: Aufgepasst! / 3.7 Photovoltaikanlagen

Aktuell kann die Installation einer Photovoltaikanlage die Gemeinnützigkeit gefährden. Es kann beispielsweise zu Problemen führen, wenn eine Anlage als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb geführt werden muss oder sich aus dem Betrieb Verluste ergeben, die aus dem steuerbegünstigten Vermögen gedeckt werden. Um Vereinen hier keine Steine mehr in den Weg zu legen, soll § 58 der Ab...mehr

Beitrag aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung – Einzelabschluss, Abkürzungsverzeichnis

mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, GewStG § 7... / 2 Inhalt und Zweck

Rz. 2 Die GewSt knüpft nach § 6 GewStG an den Gewerbeertrag an. Er ist die einzige Bemessungsgrundlage der GewSt. § 7 S. 1 GewStG definiert den Gewerbeertrag als den nach den Vorschriften des EStG oder KStG zu ermittelnden Gewinn aus Gewerbebetrieb, vermehrt und vermindert um die in §§ 8 und 9 GewStG bezeichneten Hinzurechnungen und Kürzungen. Der Gewerbeertrag setzt sich so...mehr

Beitrag aus der verein wissen
2026 heißt es: Aufgepasst! / 3.2 Sphärenzuordnung für kleinere Vereine

Vereinseinnahmen werden je nach Herkunft steuerlich unterschiedlich behandelt. Darum müssen in der Buchhaltung Aufteilungen in die sogenannten Sphären vorgenommen werden. Die vier Sphären sind der ideelle Bereich, die Vermögensverwaltung, der Zweckbetrieb und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb. Für kleinere Vereine gilt die Regelung, dass sie grundsätzlich von der Körpersch...mehr

Beitrag aus der verein wissen
2026 heißt es: Aufgepasst! / 3.3 Zeitnahe Mittelverwendung

Grundsätzlich sind gemeinnützige Vereine verpflichtet, ihre Mittel "zeitnah" zu verwenden. Zeitnah heißt, dass die Einnahmen spätestens zum Ende des zweiten auf den Zugang der Gelder folgenden Jahres für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO). Diese Regelung gilt derzeit nicht für Vereine, die weniger als 45.000 EUR im Jahr vereinnahmen. Anfangs plante...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, GewStG § 7... / 12 Einbeziehung von passiven ausl. Betriebsstätteneinkünften (§ 7 S. 8 GewStG)

Rz. 136 Nach § 7 S. 8 GewStG gelten Einkünfte, die in einer ausländischen Betriebsstätte anfallen und nach den §§ 7 bis 13 AStG steuerpflichtig wären, falls diese Betriebsstätte eine ausländische Gesellschaft i. S. d. §§ 7 bis 13 AStG wäre, als in einer inländischen Betriebsstätte erzielt. Erfasst werden auch negative Einkünfte.[1] Rz. 137 Von der Regelung in § 7 S. 8 GewStG ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, GewStG § 7... / 3.2 Ermittlung des Gewinns

Rz. 26 Die Ermittlung des Gewinns für gewerbesteuerliche Zwecke erfolgt nach § 7 S. 1 GewStG unter Heranziehung der einkommen- bzw. körperschaftsteuerlichen Vorschriften. Damit gelten auch für gewerbesteuerliche Zwecke die allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätze. Auf die Erfassung innerhalb der Bilanz kommt es nicht an. Auch außerbilanzielle Korrekturen sind gewerbesteuerlic...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, GewStG § 7... / 3.8 Organschaft

Rz. 67 Die gewerbesteuerliche Organschaft ist in § 2 Abs. 2 S. 2 GewStG geregelt. Folge der gewerbesteuerlichen Organschaft ist, dass die Organgesellschaft als Betriebsstätte des Organträgers gilt. Trotz dieser Fiktion bilden Organgesellschaft und Organträger kein einheitliches Unternehmen.[1] Sie bleiben vielmehr selbstständige Gewerbebetriebe.[2] Nur die GewSt-Pflicht wird...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, GewStG § 7... / 3.5 Besonderheiten bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen

Rz. 59 Für die Ermittlung des Gewinns für gewerbesteuerliche Zwecke bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen gelten über § 8 Abs. 1 KStG neben den Vorschriften des KStG auch die des EStG. Geltung hat dies auch für nach § 1a KStG zur Körperschaftsbesteuerung optierende Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften sowie eingetragene Gesellschaften bür...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, GewStG § 7... / 3.7 Steuerfreie Einnahmen

Rz. 64 Der nach den Vorschriften des EStG bzw. KStG zu ermittelnde Gewinn ist nach § 7 S. 1 GewStG grundsätzlich nur insoweit dem Gewerbeertrag zugrunde zu legen, als er – jeweils im selben Zeitabschnitt – auch bei der Ermittlung der entsprechenden Einkünfte zu berücksichtigen ist. Folglich sind Einnahmen, die unter keine Einkunftsart fallen oder die nach dem Gesetz steuerfr...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, GewStG § 7... / 3.1 Allgemeines

Rz. 15 § 7 GewStG setzt einen inl. Gewerbebetrieb voraus (§ 2 Abs. 1 S. 1 GewStG). Es kann sich dabei sowohl um einen stehenden Gewerbebetrieb als auch um einen Reisegewerbebetrieb handeln. Bei Mitunternehmerschaften gilt § 7 GewStG auch hinsichtlich des Sonderbetriebsvermögens. Geltung hat dies auch für das Sonderbetriebsvermögen II.[1] Rz. 16 Grundlage des Gewerbeertrags is...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 3... / 3.4 Verfahren nach der DSGVO (§ 32i Abs. 5 AO)

Rz. 14 Besonderheiten gelten für den Rechtsschutz betreffend Verfahren des Datenschutzes im Steuerverwaltungsverfahren nach der DSGVO, die die örtliche Zuständigkeit entweder nach dem Sitz der Aufsichtsbehörde[1] oder nach dem Sitz des Beklagten[2] zuweist. Für weitere Einzelheiten wird auf die Kommentierung von Myßen [3] verwiesen.mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 3... / 2.2 Abgabenangelegenheiten (Abs. 2)

Rz. 10 Der Finanzrechtsweg nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO setzt ferner voraus, dass es sich bei der Streitigkeit um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über Abgabenangelegenheiten handelt. Während das Tatbestandsmerkmal der öffentlich-rechtlichen Streitigkeit die Entscheidungskompetenz zwischen den ordentlichen Gerichten bzw. der Arbeitsgerichtsbarkeit sowie den allgemeinen ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 3... / 3 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten über die Vollziehung von Verwaltungsakten (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 19 Nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 FGO ist der Finanzrechtsweg auch in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten (Rz. 7) gegeben über die Vollziehung von Verwaltungsakten in anderen als den in § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden i. S. der §§ 1, 2 FVG [1] nach den Vorschriften der AO zu vollziehen sind. ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 3... / 2.1 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

Rz. 7 Für die Frage, ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Abgrenzung zur bürgerlich-rechtlichen Streitigkeit, für die nach § 13 GVG die ordentlichen Gerichte zuständig sind, vorliegt, ist die Natur des Rechtsverhältnisses entscheidend, aus dem der Klageanspruch nach dem tatsächlichen Sachvortrag des Klägers hergeleitet wird.[1] Allerdings ist bisher nicht abschließe...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 2.2 Bindungswirkung und Ausschluss einer Rechtswegverweisung

Rz. 11 Ein rechtskräftiger Verweisungsbeschluss des FG ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen wird, gem. § 17a Abs. 2 S. 3 GVG hinsichtlich des Rechtswegs bindend (sog. aufdrängende Wirkung der Verweisung). D. h. aber auch, dass ein rechtskräftiger Verweisungsbeschluss eines anderen Gerichts durch den dieses Gericht nach § 17a Abs. 2 S. 1 GVG den Rechtsstreit...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 3... / 6 Einschränkungen der Rechtswegzuständigkeit i. Z. m. Straf- und Bußgeldverfahren (Abs. 3)

Rz. 34 In Angelegenheiten des Straf- und Bußgeldverfahrens sind die FG gem. § 33 Abs. 3 FGO nicht zuständig. Das Straf- und Strafverfahrensrecht weichen ihrem Wesen nach so sehr von dem allgemeinen Steuer- und Steuerverfahrensrecht ab, dass das Gesetz die Strafkompetenz nicht den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, sondern den ordentlichen Gerichten zugewiesen hat.[1] Dies ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 3.1 Verweisung wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit

Rz. 25 Für die Verweisung wegen örtlicher [1] oder sachlicher [2] Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts der Finanzgerichtsbarkeit gelten die Ausführungen zur Rechtswegverweisung (Rz. 8–19) über den ausdrücklichen Verweis in § 70 S. 1 FGO entsprechend.[3] Hierüber gelten die Vorschriften sowohl im Klageverfahren als auch im Antragsverfahren; dabei folgt die sachliche Zuständ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 3... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 38 FGO regelt die örtliche Zuständigkeit der FG und bestimmt, welches Gericht im ersten Rechtszug das Verfahren im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit [1] durchzuführen hat. Die Regelung knüpft insoweit an die Regelung zur sachlichen Zuständigkeit in § 35 FGO an, nach der die FG im ersten Rechtszug sachlich zuständig sind und verteilt die Klageverfahren unter den sachlich ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 3... / 2.4 Negativer Zuständigkeitskonflikt mehrerer FG (Abs. 1 Nr. 4)

Rz. 12 Haben sich mehrere FG, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, rechtskräftig (z. B. durch Beschluss nach § 70 Abs. 1 FGO i. V. m. § 17a Abs. 1 GVG oder durch Zwischenurteil nach § 97 FGO) für unzuständig erklärt (sog. negativer Kompetenzkonflikt), kann gem. § 39 Abs. 1 Nr. 4 FGO eine Entscheidung des BFH über das zuständige FG herbeigeführt werden. Eine An...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 3.2 (Eingeschränkte) Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses

Rz. 27 Ein rechtskräftiger Verweisungsbeschluss des FG wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit ist – wie die Rechtswegverweisung – für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen wird, gem. § 70 S. 1 FGO i. V. m. § 17a Abs. 2 S. 3 GVG bindend. Das gilt auch, wenn der Verweisungsbeschluss von einem örtlich unzuständigen FG getroffen worden ist.[1] Damit soll nach a...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 3... / 3 Anrufung und Entscheidung des BFH (Abs. 2)

Rz. 17 Die Zuständigkeitsbestimmung durch den BFH setzt einen Antrag voraus. Antragsberechtigt sind nach § 39 Abs. 2 S. 1 FGO alle Beteiligten[1] und darüber hinaus jedes mit dem Rechtsstreit befasste FG.[2] Der in § 64 Abs. 4 FGO normierte umfassende Vertretungszwang beim BFH ist auch bei einem Antrag nach § 39 FGO zu beachten.[3] Eine Antragstellung durch die Beteiligten is...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 3... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm gem. Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG der Rechtsweg, d. h. der Zugang zu den Gerichten, offen.[1] Der Zugang zu den ordentlichen Gerichten wird allerdings gem. Art. 19 Abs. 4 S. 2 GG nur eröffnet, wenn eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist. Insoweit eröffnet § 33 FGO vorrangig für bestimmte...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 3... / 2.3 Anknüpfung an Gesetzgebungskompetenz des Bundes und Verwaltungshoheit durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden

Rz. 15 Allerdings wird durch §§ 33 Abs. 1 Nr. 1 i. V. mit Abs. 2 FGO nicht für alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten der Finanzrechtsweg eröffnet, sondern nur für solche Abgaben, die einerseits der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und andererseits durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden i. S. der §§ 1, 2 FVG [1] verwaltet werden. Rz. 16 Im H...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die §§ 33–39 FGO bestimmen den Zugang zur Finanzgerichtsbarkeit [1] und des zuständigen Gerichts innerhalb der Finanzgerichtsbarkeit.[2] Hierdurch wird im Rahmen der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG [3] der Anspruch auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG gewährleistet.[4] Denn der gesetzliche Richter ist das durch Gesetz nach abstrakten Krite...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 3... / 3.1 Entscheidungen oberster Finanzbehörden (Abs. 2 S. 1 1. Alt.)

Rz. 9 Richtet sich die Klage gegen eine oberste Finanzbehörde (Rz. 10), ist gem. § 38 Abs. 2 S. 1 1. Alt. FGO das FG zuständig, in dessen Gerichtsbezirk der Kläger seinen Wohnsitz[1], hilfsweise seine Geschäftsleitung[2] oder letztlich seinen gewöhnlichen Aufenthalt[3] hat. Hat der Kläger mehrere Wohnsitze im (Verwaltungs-)Bezirk der obersten Finanzbehörde, die in verschiede...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 3... / 5 Andere öffentlich-rechtliche Streitigkeiten aufgrund gesetzlicher Zuweisung (Abs. 1 Nr. 4)

Rz. 28 Nach § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO ist der Finanzrechtsweg auch in anderen als den in § 33 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 FGO bezeichneten öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten (Rz. 7) eröffnet, wenn dies durch Bundes- oder Landesgesetz ausdrücklich bestimmt ist (sog. aufdrängende Spezialzuweisung). Hierbei muss es sich nach dem Gesetzeswortlaut allerdings nicht zwingend um eine Abgabena...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Rückstellungen: ABC / Gewerbesteuer

Die für das laufende Gj anfallende voraussichtliche Gewerbesteuerabschlusszahlung ist als Verbindlichkeitsrückstellung (Steuerrückstellung) zu passivieren. Gleiches gilt für auf vorangegangene Gj zu erwartende Nachzahlungen aufgrund geänderter Veranlagung (z. B. infolge einer Betriebsprüfung). Bis zum Abschlussstichtag aufgelaufene bzw. zu erwartende Zinsen (§§ 233a–237 AO),...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 3... / 2 Grundsatz: Sitz der Behörde (Abs. 1 und 3)

Rz. 4 Grundsätzlich ist nach § 38 Abs. 1 FGO das FG örtlich zuständig, in dessen (Gerichts-)Bezirk die tatsächlich verklagte Behörde ihren Sitz hat. Insoweit ist maßgebend, welche Behörde der Kläger/Antragsteller in seiner Klage- bzw. Antragsschrift benannt hat; unabhängig davon, ob dies auch die örtlich zutreffende Behörde ist.[1] Wenn allerdings der Sitz der Behörde und de...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 3... / 3 Funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerden (Nr. 2)

Rz. 5 Nach § 36 Nr. 2 FGO entscheidet der BFH nach Maßgabe der §§ 128–133 FGO auch über "Beschwerden gegen andere Entscheidungen des FG, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters". Insoweit ist der BFH gem. § 128 Abs. 1 FGO ausdrücklich nur zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen andere Entscheidungen der FG als Urteile oder Gerichtsbescheide berufen, sodass eine Beschwer...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 3... / 3.2 Zölle, Verbrauchsteuern, Monopolabgaben (Abs. 2 S. 1 2. Alt.)

Rz. 11 Für Streitigkeiten über Zölle, Verbrauchsteuern und Monopolabgaben ist das FG örtlich zuständig, in dessen Gerichtsbezirk (Rz. 5) ein Tatbestand verwirklicht wurde, an den das jeweilige Gesetz die Abgabe knüpft; z. B. die Abfertigung einer aus dem Drittland eingeführten Ware zum freien Verkehr. Soweit der Rechtsstreit aber nicht eine Abgabenschuld betrifft, soll die G...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 3... / 5.1 Bundesgesetzlich zugewiesene Streitigkeiten

Rz. 29 Von der Möglichkeit der spezialgesetzlichen Zuweisung zur Finanzgerichtsbarkeit hat der Bundesgesetzgeber Gebrauch gemacht in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Altersvorsorgezulagen im Sinne des XI. Abschnitts des EStG [1], Arbeitnehmersparzulage i. Z. mit vermögenswirksamen Leistungen[2], Bergmannsprämien [3], Datenschutzrechtliche Streitigkeiten i. Z. mit der...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 2.4 Rechtsmittel gegen Verweisungsentscheidungen

Rz. 20 Zwar steht gegen Verweisungsbeschlüsse nach § 17a Abs. 2 und 3 GVG gem. § 17a Abs. 4 S. 3 GVG grundsätzlich die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung zu. Die nach § 17a Abs. 4 S. 3 GVG gegebene sofortige Beschwerde ist in der Finanzgerichtsbarkeit die Beschwerde nach § 128 Abs. 1 FGO an den BFH.[1] Rz. 21 Die Beschwerde ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 1.2 Sperrwirkung durch Rechtshängigkeit (Klagesperre, § 17 Abs. 1 S. 2 GVG)

Rz. 3 Durch die Erhebung einer Klage vor dem FG oder irgendeinem anderen Gericht wird diese Streitsache entsprechend der Regelung des § 66 FGO für die Finanzgerichtsbarkeit rechtshängig. Während der Rechtshängigkeit kann diese Streitsache aufgrund § 17 Abs. 1 S. 2 GVG von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. Daher entfaltet die Rechtshängigkeit eine Sperrwirkun...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 3... / 4 Annexzuständigkeiten und weitere gesetzliche Zuständigkeiten

Rz. 8 Im Rahmen seiner funktionellen Zuständigkeit hat der BFH auch über entscheidungserhebliche Vorfragen aus anderen Rechtsgebieten zu entscheiden[1] und kann Vorlagen an das BVerfG im Wege einer konkreten Normenkontrolle [2] sowie Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH i. Z. m. der Auslegung primären oder sekundären Unionsrechts[3] richten. Rz. 9 Soweit der BFH in der Haupt...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 3... / 5.2 Landesgesetzlich zugewiesene Streitigkeiten

Rz. 30 Die Landesgesetzgeber eröffnen den Finanzrechtsweg üblicherweise für (öffentlich-rechtliche) Streitigkeiten über solche Steuern, die – abweichend von § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO – der Landesgesetzgebung nach Art. 105 Abs. 2a GG (vgl. auch Rz. 16a) unterliegen und von Landesfinanzbehörden verwaltet werden.[1] Ebenso werden in diesem Zusammenhang regelmäßig die Vorschriften d...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 3... / 2.2 Ungewissheit über den Gerichtsbezirk eines FG (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 8 Nach § 39 Abs. 1 Nr. 2 FGO wird das örtlich zuständige FG durch den BFH bestimmt, wenn es wegen der Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke nicht eindeutig bestimmbar ist. Die Ungewissheit muss tatsächlicher Art sein, z. B. die räumliche Zuordnung des Wohnsitzgrundstücks[1] oder der Verwirklichung eines zollrechtlichen Tatbestands[2] zum Gerichtsbezirk. Im Übrigen ersche...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 3 Entscheidung über die Zuständigkeit

Rz. 5 Die Eröffnung des Finanzrechtswegs i. S. d. § 33 FGO sowie die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nach den §§ 35–39 FGO sind Voraussetzung der gerichtlichen Sachentscheidung (sog. Sachentscheidungsvoraussetzungen). D. h., das FG hat diese Voraussetzungen von Amts wegen zu prüfen, bevor es in der Sache entscheidet. Denklogisch ist dabei die Zulässigkeit des Finanzre...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 1.1 Verweisung bei Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts

Rz. 1 Im Rahmen der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG wird der Anspruch auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG gewährleistet. Der gesetzliche Richter ist das durch Gesetz nach abstrakten Kriterien vorausbestimmte, für diesen Rechtsstreit zuständige Gericht. Die Zuständigkeit eines Gerichts der Finanzgerichtsbarkeit bestimmt sich über die Eröffnung...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 1.3 Entscheidungsbefugnis und Entscheidungspflicht des angerufenen Gerichts (§ 17 Abs. 2 S. 1 GVG)

Rz. 4 Aus der Rechtshängigkeit folgen sodann die Entscheidungsbefugnis und Entscheidungspflicht des angerufenen Gerichts. Nach § 17 Abs. 2 S. 1 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit – gem. § 17 Abs. 2 S. 2 GVG unbeschadet der Art. 14 Abs. 3 Satz 4 und 34 Satz 3 GG – unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten (sog. rechtsweg...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 3... / 2.3 Positiver Zuständigkeitskonflikt mehrerer FG (Abs. 1 Nr. 3)

Rz. 9 Haben sich mehrere FG rechtskräftig für zuständig erklärt (sog. positiver Kompetenzkonflikt), kann eine Entscheidung des BFH über das zuständige FG (auch ein solches, das sich bisher gar nicht selbst für zuständig erklärt hat) herbeigeführt werden. Dies setzt denklogisch eine mehrfache Rechtshängigkeit derselben Sache (identische Streitgegenstände) voraus, wobei sich d...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 3... / 4 Zuständigkeit durch bindende Verweisung

Rz. 15 Hält sich das angerufene FG für die bei ihm erhobene Klage oder einen bei ihm gestellten Antrag für örtlich unzuständig, erfolgt nach Anhörung der Beteiligten eine Verweisung gem. § 70 FGO an das nach Ansicht des verweisenden FG zuständige FG. Mit dem Eingang der Akten wird dieses FG sodann für die verwiesene Sache örtlich zuständig.[1] Der Verweisungsbeschluss ist fü...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 3... / 2 Funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über Revisionen (Nr. 1)

Rz. 2 Nach § 36 Nr. 1 FGO entscheidet der BFH nach Maßgabe der §§ 115–127 FGO nur über "Revisionen gegen Urteile des FG und gegen Entscheidungen, die Urteilen des FG gleichstehen". Den Urteilen gleich stehen nach § 90a Abs. 3 FGO nur die Gerichtsbescheide, wobei gegen Gerichtsbescheide des Vorsitzenden oder des Berichterstatters im vorbereitenden Verfahren nach § 79a Abs. 2 ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 3... / 4 Öffentlich-rechtliche und berufsrechtliche Streitigkeiten über bestimmte Angelegenheiten des StBerG (Abs. 1 Nr. 3)

Rz. 23 Nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 FGO sind unter einer umständlichen Verweisung auf das StBerG bestimmte öffentlich-rechtliche bzw. berufsrechtliche Steuerberatersachen dem Finanzgerichtsweg zugewiesen. Hintergrund dieser besonderen Rechtswegbestimmung mag – wenig überzeugend – der enge sachliche Zusammenhang mit den den FG zugewiesenen Angelegenheiten begründen.[1] Rz. 24 Durch ...mehr