Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 2.2.2 Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits

Rz. 9 Das zur Entscheidung berufene FG kann ein Verfahren nur aussetzen, wenn das vorgreifliche Rechtsverhältnis den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet. Hieran fehlt es, wenn das andere Verfahren bei demselben Senat desselben Gerichts anhängig ist. Denn nur wenn dem zuständigen Spruchkörper die Kompetenz für die vorgreifliche Entscheidung fehlt, lässt s...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 2.4 Verfahren

Rz. 38 Die Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO erfolgt von Amts wegen. Im Unterschied zum Ruhen des Verfahrens nach § 155 S. 1 FGO i. V. m. § 251 ZPO ist ein Antrag der Beteiligten nicht erforderlich und kann daher auch gegen den ausdrücklichen Willen eines Beteiligten erfolgen.[1] Die Verfahrensaussetzung kann allerdings auch auf Anregung der Beteiligten erfolgen. Ein s...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 5.3 Kostenfolge der Rücknahme

Rz. 46 Die Klagerücknahme hat gem. § 136 Abs. 2 FGO zwingend zur Folge, dass die Kosten des Verfahrens dem Kläger zur Last fallen.[1] Eine Kostenverteilung nach § 138 FGO scheidet daher aus. Eine abweichende Kostenfolge aufgrund des § 137 S. 2 FGO kommt ebenso nicht in Betracht.[2] Nach anderer Auffassung soll diese Vorschrift als Spezialregelung auch in Fällen einer Klagerü...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 3.3 Prozessunfähigkeit (§ 241 ZPO)

Rz. 59 Nach § 155 S. 1 FGO i. V. m. § 241 Abs. 1 ZPO tritt eine Unterbrechung des Rechtsstreits ein, wenn ein Beteiligter oder ein notwendig Beigeladener (s. Rz. 54) seine Prozessfähigkeit i. S. d. § 58 FGO nach Verfahrenseinleitung verliert. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn ein gesetzlicher Vertreter i. S. d. § 34 AO verstirbt oder seine Vertretungsbefugnis verliert und...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 7 Rechtsfolgen bei unwirksamer Klagerücknahme (Abs. 2 S. 3)

Rz. 55 Die prozessuale Rücknahmeerklärung ist zwar grds. unwiderruflich und unanfechtbar (Rz. 6-7). Allerdings erlaubt § 72 Abs. 2 S. 3 FGO nach Ergehen des Einstellungsbeschlusses noch die Geltendmachung der Unwirksamkeit der Klagerücknahme (zur Geltendmachung vor Ergehen des Einstellungsbeschlusses s. Rz. 51). Der Kläger/Antragsteller kann in diesen Fällen die Fortsetzung ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 2.2.5 Ermessen des Gerichts

Rz. 14 Die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens ist eine Ermessensentscheidung des Gerichts. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung insbesondere prozessökonomische Gesichtspunkte und die Interessen der Verfahrensbeteiligten gegeneinander abzuwägen.[1] Jedenfalls wenn die Verfahrensbeteiligten übereinstimmend die Aussetzung beantragen oder nach Hinweis des Gericht...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 7.3 Fortsetzung des Klageverfahrens

Rz. 60 Nach Ergehen des Einstellungsbeschlusses (Rz. 48) kann die Unwirksamkeit der Rücknahme wegen § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde geltend gemacht werden, vielmehr hat der Kläger bei dem mit der Sache befassten Gericht – das den Einstellungsbeschluss erlassen hat – unter Bezugnahme auf die Unwirksamkeit der Rücknahme einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens zu ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 2.2.4 Vorgreiflichkeit des Rechtsverhältnisses

Rz. 12 Schlussendlich muss die Entscheidung des anderen Gerichts oder Behörde vorgreiflich für das auszusetzende Verfahren sein. Dies erfordert allerdings keine rechtliche Bindung der vorgreiflichen Entscheidung. Es ist vielmehr ausreichend, dass die Entscheidung in dem anderen Verfahren in rechtlicher Hinsicht für das auszusetzende Verfahren von Bedeutung ist und insoweit b...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 4.1 Allgemeines

Rz. 64 Gem. § 155 S. 1 FGO i. V. m. § 251 S. 1 ZPO können die FG in den Hauptsacheverfahren in jedem Verfahrensstadium das Ruhen des Verfahrens anordnen, wenn die Verfahrensbeteiligten dies übereinstimmend beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Diese Regelung gibt de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 2.3.5 Strafverfahren

Rz. 35 Es besteht kein verfahrensrechtlicher Vorrang eines Strafverfahrens gegenüber dem Verfahren der Steuerfestsetzung.[1] Daher ist der Ausgang eines anhängigen Strafverfahrens auch nicht vorgreiflich für ein wegen des gleichen Vorgangs anhängiges finanzgerichtliches Verfahren.[2] Die FG haben nach § 76 FGO eine selbständige Amtsermittlungspflicht und sind daher auch nich...mehr

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Feststellungserklärung 2025... / 3.2 Empfangsvollmacht bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen (Zeilen 30-38)

Die Zeilen 30-38 beschäftigen sich mit dem im Fall der gesonderten und einheitlichen Feststellung bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen erforderlichen Empfangsbevollmächtigten, dem der Feststellungsbescheid mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten bekannt gegeben werden kann. Regelungen hierzu enthält der neue § 183a AO. Der Anwendungsbereich der Vorsch...mehr

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Feststellungserklärung 2025... / 1.2 Abgabefrist

Die Feststellungserklärung 2025 ist grundsätzlich bis zum 31.7.2026[1] abzugeben. Bei Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr endet die Abgabefrist für das Wirtschaftsjahr 2025/2026 am 1.2.2027 (sofern das Wirtschaftsjahr am 30.6.2026 endet, generell sieben Monate nach Ende des Wirtschaftsjahres 2025/2026).[2] Bei Feststellungserklärungen, die durch Angehörige d...mehr

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Feststellungserklärung 2025... / 1.1 Erklärungspflicht

Erklärungspflichtig sind Personen, die entweder als Einzelunternehmer die Voraussetzungen für eine gesonderte Feststellung erfüllen oder zusammen mit anderen Personen Einkünfte erzielen, die ihnen gemeinschaftlich zuzurechnen sind. Eine Erklärung zur gesonderten Feststellung ist abzugeben von Einzelunternehmern mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder...mehr

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Feststellungserklärung 2025... / Zusammenfassung

Überblick Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen sind grundsätzlich unselbstständiger Bestandteil der jeweiligen Steuerbescheide, die nicht selbstständig angefochten werden können. Hiervon gibt es jedoch 2 gewichtige Ausnahmen, indem der Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen die gesonderte bzw. die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlag...mehr

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Feststellungserklärung 2025... / 3.1 Allgemeine Angaben (Zeilen 3-29)

Die Zeile 3 mit der Frage nach der Wirtschafts – Identifikationsnummer ist nur auszufüllen, wenn das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eine solche bereits mitgeteilt hat. Die Zeilen 4–14 dienen der Identifizierung der Gesellschaft/der Gemeinschaft, d. h. die dortigen Eintragungen sind erforderlich, damit das Finanzamt erfährt, wer der Inhaltsadressat des Feststellungsbesch...mehr

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Gewerbesteuererklärung 2025 / 2.1 Begriffsbestimmung und Abgrenzung

Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Maßgebend für den Begriff der im Inland betriebenen Betriebsstätte (§ 2 Abs. 1 Satz 3 GewStG) ist das innerstaatliche Recht[1] und damit § 12 AO. Die Gewerbesteuer knüpft insoweit an die einkommensteuerliche Definition der gewerblichen Tätigkeit an, d. h. gewerbesteuerpflichtiger ...mehr

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Gewerbesteuererklärung 2025 / 1 Steuererklärungspflicht – Abgabefrist

Verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, sind Einzelunternehmen, Personenhandelsgesellschaften und gewerblich geprägte Personengesellschaften, deren Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum den Betrag von 24.500 EUR überstiegen hat. [1] Außerdem Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH), wenn sie nicht von der Gewerbesteuer befreit sind[2] sowie Genossenschaften einschließlich eu...mehr

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Gewerbesteuererklärung 2025 / 4.1 Allgemeine Angaben

Der Hauptvordruck GewSt 1 A dient nicht nur zur Ermittlung des Gewerbeertrags, sondern auch zur Feststellung eines vortragsfähigen Gewerbeverlusts nach § 10a Satz 6 GewStG sowie zur gesonderten Feststellung des Zuwendungsvortrags. Die in den Zeilen 10–14a einzutragenden Angaben dienen der Identifizierung des Gewerbebetriebs sowie der Feststellung, wer Unternehmer und damit St...mehr

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Feststellungserklärung 2025... / 3.7 Mitteilung von Steuergestaltungen (Zeilen 47-49)

Die Zeilen 47-49 betreffen anzeigepflichtige grenzüberschreitende Steuergestaltungen, für die eine Meldepflicht nach §§ 138d ff. AO besteht.mehr

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Feststellungserklärung 2025... / 2.10 Anlage FG-S-AUS

Die Anlage FG-G-AUS betrifft Steuerpflichtige mit selbständigen Einkünften,[1] die ausländische Einkünfte erzielt haben bzw. bei denen ausländische Steuern angefallen sind. Sofern sowohl laufende ausländische Einkünfte als auch ausländische Veräußerungsgewinne/tarifbegünstigte Einkünfte erzielt wurden, ist jeweils eine eigene Anlage FG-S-AUS abzugeben. Da bei Auslandssachver...mehr

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Feststellungserklärung 2025... / 2.8 Anlage FG-L-AUS

Die Anlage FG-L-AUS betrifft Land – und Forstwirte mit ausländischen Einkünften und Steuern. Sofern sowohl laufende ausländische Einkünfte als auch ausländische Veräußerungsgewinne/tarifbegünstigte Einkünfte erzielt wurden, ist jeweils eine eigene Anlage FG-L-AUS abzugeben. Da bei Auslandssachverhalten eine erhöhte Mitwirkungspflicht gilt,[1] sind die Angaben durch in Kopie ...mehr

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Feststellungserklärung 2025... / 2.1 Erklärung zur gesonderten Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung (ESt 1 D)

Der Hauptvordruck – die Erklärung zur gesonderten Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung – dient auf der Vorderseite zunächst dazu, das Unternehmen zu identifizieren (Zeilen 1–12), und sodann den Unternehmer selbst mit seiner Privatanschrift und seinem Wohnsitzfinanzamt (Zeilen 13–25). In den Zeilen 26–28 ist kenntlich zu machen, an welche Adresse der Fest...mehr

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Gewerbesteuererklärung 2025 / 8 Vorauszahlungen

Der Unternehmer hat für die Gewerbesteuer vierteljährliche Vorauszahlungen zu leisten, und zwar jeweils am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr sind die Vorauszahlungen während des Wirtschaftsjahrs zu entrichten, das in dem Erhebungszeitraum (= Kalenderjahr) endet: Die Höhe der Vorauszahlungen soll nach Möglichkeit der später festzusetzenden ...mehr

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Feststellungserklärung 2025... / 2.9 Anlage FG-G-AUS

Die Anlage FG-G-AUS betrifft Gewerbetreibende mit ausländischen Einkünften und Steuern. Sofern sowohl laufende ausländische Einkünfte als auch ausländische Veräußerungsgewinne/tarifbegünstigte Einkünfte erzielt wurden, ist jeweils eine eigene Anlage FG-G-AUS abzugeben. Da bei Auslandssachverhalten eine erhöhte Mitwirkungspflicht gilt,[1] sind die Angaben durch in Kopie beige...mehr

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Gewerbesteuererklärung 2025 / 4.14 Angaben zur Verlustfeststellung (Zeilen 129-142a)

Die Eintragungen ab Zeile 129 betreffen im Wesentlichen den vortragsfähigen Gewerbeverlust.[1] Gewerbeverluste (Gewinn oder Verlust + Hinzurechnungen ./. Kürzungen) können ohne zeitliche Beschränkungen vorgetragen werden, d. h. sie mindern in den Folgejahren den jeweiligen Gewerbeertrag bis zu ihrem völligen Verbrauch. Dagegen ist ein Verlustrücktrag nicht möglich. Die Verrech...mehr

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Gewerbesteuererklärung 2025 / 5 Zerlegung der Gewerbesteuer

Wenn eine Zerlegung der Gewerbesteuer in Betracht kommt, muss der Steuerpflichtige zusätzlich eine Erklärung für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags (Vordruck GewSt 1 D) ausfüllen. Voraussetzung für die Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags ist, dass in mehreren Gemeinden Betriebsstätten zur Ausübung des Gewerbes unterhalten werden. Dies ist im Vordruck...mehr

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Gewerbesteuererklärung 2025 / 4.2 Gewinn/Verlust aus Gewerbebetrieb (Zeile 39)

Ausgangspunkt für die Ermittlung des Gewerbeertrags ist der Gewinn/Verlust aus Gewerbebetrieb, der nach den Vorschriften des Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetzes ermittelt wurde. Bei Körperschaften ist der Ausgangswert für den Gewinn aus Gewerbebetrieb die Summe der Einkünfte laut Anlage ZVE der Körperschaftsteuererklärung, der ggf. noch (bei nicht gewerbesteuerpf...mehr

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Gewerbesteuererklärung 2025 / 6 Rechtsbehelfe

Gegen den Gewerbesteuermessbescheid oder einen für Zwecke der Vorauszahlungen erlassenen Gewerbesteuermessbescheid kann beim zuständigen Finanzamt Einspruch eingelegt und evtl. die Aussetzung der Vollziehung des Bescheids beantragt werden. Wird dem Antrag entsprochen, wird die Gemeinde die Gewerbesteuerforderung ebenfalls aussetzen. Gleiches gilt bei Einwendungen gegen den Z...mehr

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Gewerbesteuererklärung 2025 / 4.5.2 Erweiterte Kürzung bei Grundstücksunternehmen (Zeile 88)

An die Stelle der in den Zeilen 83-87 einzutragenden Kürzung tritt auf Antrag bei Grundstücksverwaltungsgesellschaften eine Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.[1] In § 9 Nr. 1 Sätze 3 – 6 GewStG wird sodann im Einzelnen erläutert, was unter den Begriff "Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes...mehr

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Vermögensabschöpfung im Ste... / 2 Praktische Bedeutung der gesetzlichen Neuregelung

Das neue Recht der Vermögensabschöpfung ist nach Inkrafttreten am 1.7.2017 inzwischen vollständig in der Praxis angekommen. Das neue Recht, einerseits als "bemerkenswert guter Entwurf!", als "ein Beweis für noch vorhandene und nur verloren geglaubte Gesetzgebungskunst", anderorts insbesondere in seiner Verzahnung mit der Abgabenordnung in Steuerverfahren als "nicht überzeuge...mehr

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Vermögensabschöpfung im Ste... / 3.2.3 Steuerlich verjährte Ansprüche

Dieser obig skizzierte Streitstand zwischen der Auffassung der Strafverfolgungsbehörden und den Steuerexperten im Schrifttum ist von enormer praktischer Bedeutung. Sogar hat Prof. Dr. Markus Jäger als maßgebender Richter im ersten Steuerstrafsenat des BGH für Strafsachen klargestellt, dass dieses Problem der Verjährung im Besteuerungsverfahren versus Einziehung im Steuerstra...mehr

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Vermögensabschöpfung im Ste... / 3.2 Das Erlöschen gemäß § 73e StGB im Blickwinkel der besonderen Prämissen im Besteuerungsverfahren

Aus der Norm des § 73e StGB folgt, dass die strafrechtliche Einziehung ausgeschlossen ist, soweit der Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes erwachsen ist, erloschen ist. Bei reinen Vermögensdelikten, wie Betrug, führt das Erlöschen des zivilrechtlichen Anspruchs, etwa durch Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) oder durch (Te...mehr

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Vermögensabschöpfung im Ste... / 3.2.2 Argumente gegen die fiskalische Auslegung

Dieser extrem fiskalischen Auslegung der neuen Regelungen des Vermögensabschöpfungsgesetzes werden im Schrifttum folgende gewichtige Argumente entgegengehalten: Der Begriff "Erlöschen" eines Steueranspruchs i. S. v. 73e StGB kann auch so ausgelegt werden, dass darunter auch Fälle zu subsumieren sind, in denen ein Steueranspruch im Besteuerungsverfahren nicht mehr durchsetzbar...mehr

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Vermögensabschöpfung im Ste... / 3.2.1 Fiskalische Auslegung des Vermögensabschöpfungsgesetzes

Die Vertreter der Strafverfolgungsbehörden (Steuerfahnder, Beamte der Bußgeld- und Strafsachenstelle bzw. Staatsanwälte) haben durch die Verschärfung der Vermögensabschöpfung im Steuerstrafrecht erheblichen Rückenwind erhalten und wollen nunmehr mit der im Folgenden dargestellten Argumentation die Einziehung als präferierte Universalwaffe gegen Steuerhinterzieher mit einer "...mehr

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Vermögensabschöpfung im Ste... / 3.1 Einziehung von Vermögenswerten, die "durch" oder "für" eine rechtswidrigen Tat erlangt wurden

Der Gesetzgeber führte das Bruttoprinzip ein, indem er das sog. Unmittelbarkeitsprinzip, gekennzeichnet mit dem früheren Wortlaut "aus" mit dem Wort "durch" die Tat in den §§ 73 Abs. 1, 73a Abs. 1, 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB n. F. ersetzte. Nach § 73 Abs. 1 StGB ist nun Voraussetzung für die Anordnung der Einziehung, dass der Täter (oder der Teilnehmer) "durch eine rechtsw...mehr

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Vermögensabschöpfung im Ste... / 3.3 Zeitlicher Anwendungsbereich

Die Übergangsregelung in Art. 316h Satz 1 EGStG stellt klar, dass eine Einziehung nach neuem Recht auch schon für vor dem 1.7.2017 begangene Steuerstraftaten angeordnet werden kann. Zum einen bedeutet dies, dass bei vor dem 1.7.2017 begangene Steuerstraftaten eine Vermögensabschöpfung nach dem Bruttoprinzip erfolgen kann. Zum anderen bedeutet die Rückwirkungsanordnung, dass ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4k... / 3.3.1.3 Keine tatsächliche Besteuerung korrespondierender Erträge aufgrund § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO

Rz. 121 Als weitere Tatbestandsvoraussetzung des § 4k Abs. 2 S. 2 EStG wird eine fehlende tatsächliche Besteuerung der korrespondierenden Erträge konstatiert. Hierzu kann es kommen, wenn nach der Bruchteilsbetrachtung des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO Leistungsbeziehungen zwischen der aus deutscher Sicht vermögensverwaltenden Personengesellschaft, die im Staat ihrer Errichtung als in...mehr

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Leitfaden 2025 - Anlage GK / 3.3 Einnahmen aus der Verwertung von Altmaterial i. S. d. § 64 Abs. 5 AO sowie aus Tätigkeiten i. S. d. § 64 Abs. 6 AO bei nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreiten Körperschaften

Vor Zeilen 28–33 In diesen Zeilen sind Einzelangaben zu machen, wenn die Einnahmen aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (ohne Zweckbetriebe) die Grenze von 45.000 EUR übersteigen und solche aus der Verwertung von Altmaterial enthalten sind. Bei solchen Einnahmen kann der steuerpflichtige Gewinn auf Antrag der Körperschaft mit dem geschätzten branchenüblic...mehr

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Leitfaden 2025 - Anlage WA / 9 Länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen nach § 138a AO

Vor Zeilen 27–29 In diesen Zeilen sind Angaben zu dem länderbezogenen Bericht internationaler Unternehmensgruppen zu machen. Der länderbezogene Bericht ist zu erstellen und an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln, wenn der Steuerpflichtige zu einer der in Zeile 27 unter Ziff. 1–4 bezeichneten Gruppe gehört. Zu übermitteln hat ihn: die inländische Konzernobergesellsc...mehr

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Leitfaden 2025 – Anlage Gem / 8 Durchführung von sportlichen Veranstaltungen gegen Entgelt

Vor Zeilen 39–49b Die Zeilen 39–49b fassen bestimmte Angaben zusammen, die erforderlich sind, um die Steuerbegünstigung von Sportvereinen zu überprüfen. Die Besonderheit der Besteuerung bei Sportvereinen besteht darin, dass sie bei sportlichen Veranstaltungen wählen können, ob diese nach § 67a Abs. 1 AO (sportliche Veranstaltungen als Zweckbetriebe, wenn die Einnahmen die Zwec...mehr

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Leitfaden 2025 – Anlage Gem / 10 Zuführung von Vermögen/Ausstattung anderer Körperschaften

Vor Zeilen 63–70 Besondere Regeln gelten, wenn die Mittel nicht unmittelbar für die begünstigten Zwecke eingesetzt, sondern dem Vermögen der Körperschaft zugeführt werden. Die zur Prüfung der Zulässigkeit einer solchen Maßnahme erforderlichen Angaben sind in den Zeilen 63–70 zu machen. Erläuterungen hierzu sind in der Anleitung zur KSt-Erklärung, Rz. 222–224, enthalten. Zeile ...mehr

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Leitfaden 2025 – Anlage Gem / 5 Mildtätige Zwecke

Zeile 25 Die Steuerbegünstigung wegen Verfolgung mildtätiger Zwecke enthält drei selbständige Tatbestände. Die Voraussetzungen dieser Tatbestände werden in Zeile 25 (§ 53 Nr. 1 AO), in den Zeilen 26-27 (§ 53 Nr. 2 AO) und in Zeile28 (§ 53 Nr. 3 AO) getrennt abgefragt. In Zeile 25 haben nach § 53 Nr. 1 AO wegen der Verfolgung mildtätiger Zwecke steuerbegünstigte Körperschaften ...mehr

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Leitfaden 2025 - Anlage GK / 4.10 Weitere außerbilanzielle Korrekturen

Zeile 76 In dieser Zeile sind die steuerpflichtigen Einkünfte zu mindern, wenn sich eine bilanzielle Gewinnerhöhung im Zusammenhang mit einer bereits versteuerten verdeckten Gewinnausschüttung ergibt. Dies ist der Fall, wenn eine Verpflichtung der Körperschaft gegenüber dem Gesellschafter in der Handels- und Steuerbilanz der Körperschaft passiviert, aber von der Finanzverwalt...mehr

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Leitfaden 2025 – Anlage Gem / 4 Wirtschaftliche Betätigung

Vor Zeilen 10–24 In den Zeilen 10–24 wird abgefragt, ob die steuerbefreite Körperschaft mit einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der KSt und GewSt unterliegt. Steuerpflicht kann bestehen, wenn die Einnahmen aller wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe einschließlich der Zweckbetriebe 45.000 EUR übersteigen und wenn bei Vereinen und anderen Körperschaften, die keine Ausschüttun...mehr

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Leitfaden 2025 - Vordruck K... / 4 Art der Steuerpflicht (Sitz und Geschäftsleitung im Veranlagungszeitraum)

Zeilen 6–7 In diesen Zeilen sind der Ort der Geschäftsleitung, der Ort des Sitzes und der jeweilige Staat anzugeben, wenn der jeweilige Ort im Ausland belegen ist. Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung (§ 10 AO). Das ist der Ort, wo die den Willen der Körperschaft gestaltenden Personen (Exekutivorgane, Vorstand, Geschäftsführer) ihre Entscheidung...mehr

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Leitfaden 2025 - Vordruck G... / 2 Kopfzeilen

Zeilen 1–2 Die Zeilen 1 und 2 enthalten die Angabe des zuständigen Finanzamts und der Steuernummer. Zuständig ist das Betriebsstättenfinanzamt, also das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Für einen Reisegewerbetreibenden ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit befindet. Nach § 3...mehr

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Leitfaden 2025 - Anlage STG

Zweck des Vordrucks Der Vordruck Steuergestaltung, der als Anlage zu der KSt-Erklärung und der Feststellungserklärung nach § 14 Abs. 5 KStG bwz. zum Bescheid konzipiert ist, fasst die Angaben zu grenzüberschreitenden Steuergestaltungen zusammen. Nach § 138d AO sind grenzüberschreitende Steuergestaltungen anzuzeigen. Ist der Steuerpflichtige der Nutzer der Steuergestaltung, ge...mehr

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Leitfaden 2025 - Vordruck G... / 6 Mitteilung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen

Zeilen 22–25 Nach § 138d AO sind grenzüberschreitende Steuergestaltungen anzuzeigen. Ist der Stpfl. der Nutzer der Steuergestaltung, hat er dies nach § 138k AO in der Steuererklärung des Erhebungszeitraums anzuzeigen, in dem der steuerliche Vorteil aus der Steuergestaltung sich erstmals auswirken soll. Dafür genügt in der Steuererklärung die Angabe der Registriernummer und de...mehr

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Leitfaden 2025 – Anlage Gem / 9 Rücklagen zum Ende des letzten Jahres des Prüfungszeitraums

Vor Zeilen 50–59 Eine steuerbegünstigte Körperschaft hat ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für die begünstigten Zwecke zu verwenden. Die Verwendung ist zeitnah, wenn die Mittel in den 2 auf den Zufluss folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die steuerbegünstigten Zwecke eingesetzt werden. Ist das nicht der Fall, sind Rücklagen zu bilden, die nur in bestimmtem Umfang z...mehr

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Leitfaden 2025 - Anlage Ber / 5 Wirtschaftliche Betätigung

Vor Zeilen 14–21e Der Zweck des Berufsverbands darf nicht auf das Unterhalten eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs gerichtet sein. Das Unterhalten eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ist für die Steuerbefreiung des Berufsverbandes nur dann unschädlich, wenn er als Nebentätigkeit unterhalten wird, ohne Verbandszweck zu sein.[1] Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrie...mehr