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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Rückwirkung

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Rz. 1

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

In drei Entscheidungen vom 07.07.2010 hat das BVerfG folgende Grundsätze erarbeitet (vgl zB BVerfG 127, 1 = BGBl 2010 I, 1296 = BStBl 2011 II, 76):

Ein Gesetz darf nicht ohne weiteres im Nachhinein für den Einzelnen stärker belastende Rechtsfolgen vorschreiben, als sie zum Zeitpunkt seines rechtserheblichen Verhaltens galten. Eine solche den Bürger rückwirkend benachteiligende Änderung bedarf einer besonderen Rechtfertigung vor dem > Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten des GG. Eine Rechtsnorm mit echter Rückwirkung ist grundsätzlich verfassungsrechtlich unzulässig. Das ist sie, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll. Nicht grundsätzlich unzulässig ist hingegen eine unechte Rückwirkung. Das gilt für eine Norm, deren belastende Rechtsfolgen erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits verwirklichten Sachverhalt ausgelöst werden. Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz. Eine unechte Rückwirkung ist deshalb dann verfassungsgemäß, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt. Im Steuerrecht ist eine echte Rückwirkung von Rechtsfolgen nur gegeben, wenn der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abändert. Das bedeutet, dass die Änderung von Normen mit Wirkung für den laufenden VZ zur unechten Rückwirk...

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