Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 3.4.1.1 Sachlicher Regelungsbereich

Rz. 126 Abs. 3 regelt den sachlichen und persönlichen Anwendungsbereich für Einbringungen nach den §§ 20–25 UmwStG. Dabei ist zu berücksichtigen, dass "Einbringung" ein steuerrechtlicher Begriff ist, der keine Entsprechung im UmwG hat. Unter den Begriff "Einbringung" fallen daher sowohl Umwandlungen nach dem UmwG, die im Wege der Gesamt- oder Teilrechtsnachfolge abgewickelt ...mehr

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Literaturauswertung zum HGB / 1.1 Allgemeines

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Literaturauswertung zum HGB / 2.50 Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung

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Literaturauswertung zum HGB / 2.23 Buchführung

Arendt/Siegel, Aufzeichnungspflicht von Trinkgeldern an Arbeitnehmer – Ein Überblick mit Fokus auf die Gastronomie, DStR 28/2025, S. 1565; Bramburger/Schwirkslies, Buchführung – Richtig abgrenzen und steuerlich ansetzen – Aus- und Fortbildungskosten, b+b 8/2025, S. 31; Cremer, Erstattungszinsen – Steuerliche Einordnung und buchhalterische Behandlung, BBK 16/2025, S. 739; Zwir...mehr

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§ 39 Steuerrecht / Literaturtipps

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§ 39 Steuerrecht / h) Unselbstständige Berichtigung von Rechtsfehlern, § 177 AO

Rz. 26 Das Finanzamt hat – soweit die Änderung reicht – auch gegenläufige Rechtsfehler, die an sich nicht mehr selbstständig berichtigt werden könnten, gem. § 177 AO zugunsten bzw. zu Ungunsten des Steuerpflichtigen gegenzurechnen, wenn es punktuell nach den §§ 172 ff. AO berichtigt.[50] Werden nachträglich sowohl steuererhöhende Tatsachen als auch steuermindernde Tatsachen ...mehr

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§ 39 Steuerrecht / e) Widerstreitende Steuerfestsetzungen, § 174 AO

Rz. 23 § 174 AO ist eine der kompliziertesten Vorschriften des Steuerverfahrensrechts. Sie versucht, das Problem sich widerstreitender Steuerfestsetzungen in allen denkbaren Konstellationen zu lösen.[42] Hauptanwendungsfall ist die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben tatsächlichen Sachverhalts in mehreren Bescheiden, z.B. wenn das Finanzamt dieselben Werbungskosten ...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 3. Checkliste: Berücksichtigung neuer Tatsachen, § 173 AO

Rz. 29 Nach dieser Vorschrift können Steuerbescheide berichtigt werden, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden. Wenn eine niedrigere Steuer festzusetzen ist, ist zudem erforderlich, dass den Steuerpflichtigen an dem nachträglichen Bekanntwerden kein grobes Verschulden trifft. Sind die Steuerbescheide aufgrund einer Außenprüfung ergangen, ist eine Beri...mehr

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§ 39 Steuerrecht / i) Vertrauensschutz, § 176 AO

Rz. 27 Der Vertrauensschutz kann eine Einschränkung des Berichtigungsumfangs erforderlich machen. § 176 AO normiert den Grundsatz ausdrücklich. Er schützt das Vertrauen in eine dem Steuerpflichtigen günstige Gesetzgebung, Verwaltungsvorschrift und Rechtsprechung, auf der die ursprüngliche Steuerfestsetzung beruht.[52] In der Praxis häufigster Fall ist die dem Steuerpflichtig...mehr

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§ 39 Steuerrecht / j) Schreib und Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung, § 173a AO

Rz. 28 § 173a AO verpflichtet die Finanzbehörde, Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit dem Steuerpflichtigen bei Erstellung seiner Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und er ihr deshalb bestimmte, nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheids rechtserhebliche Tatsachen unzutreffend mitgeteilt hat.mehr

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§ 39 Steuerrecht / f) Änderung von Folgebescheiden, § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO

Rz. 24 Soweit ein Grundlagenbescheid gem. § 171 Abs. 10 AO (z.B. ein Feststellungsbescheid oder ein Steuermessbescheid) geändert wird, ist auch der Folgebescheid zu ändern. Wird ein Grundlagenbescheid übersehen, kommt statt einer Änderung nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO auch eine Änderung nach § 129 AO wegen offenbarer Unrichtigkeit in Betracht.[44] Dies kann im Hinblick auf die ...mehr

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§ 39 Steuerrecht / c) Änderung von Steuerbescheiden mit Zustimmung oder auf Antrag, § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO

Rz. 21 Das Finanzamt kann einen endgültigen Bescheid mit Zustimmung oder auf Antrag des Steuerpflichtigen zu dessen Gunsten als auch zu dessen Ungunsten aufheben oder ändern, soweit der Steuerpflichtige vor Ablauf der Einspruchsfrist einen Antrag gestellt bzw. seine Zustimmung erteilt hat.[38] Werden in einem auslegungsbedürftigen Schreiben genau bestimmte Änderungen beantra...mehr

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§ 39 Steuerrecht / d) Berichtigung wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel, § 173 AO

Rz. 22 Diese Änderungsvorschrift kommt in der Praxis am häufigsten vor. Sie ist in der nachfolgenden Checkliste dargestellt (vgl. Rdn 29).mehr

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§ 39 Steuerrecht / a) Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung, § 164 AO

Rz. 19 Soweit der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, kann die Behörde den Steuerbescheid mit einer Nebenbestimmung versehen, nach der die Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. In diesem Fall kann das Finanzamt die Steuerfestsetzung innerhalb der Festsetzungsfrist (§§ 169 ff. AO) jederzeit aufheben oder ändern. Auch der Steuerpflichtige kann gem. § 16...mehr

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§ 39 Steuerrecht / b) Vorläufige Steuerfestsetzung, § 165 AO

Rz. 20 Streng von dem Vorbehalt der Nachprüfung zu unterscheiden ist die vorläufige Steuerfestsetzung. Soweit der Steuerbescheid eine vorläufige Festsetzung enthält, bedeutet dies nicht, dass jederzeit eine Änderung zugunsten wie auch zu Ungunsten des Steuerpflichtigen möglich wäre. Vielmehr ist der Vorläufigkeitsvermerk auf bestimmte Punkte innerhalb der Steuerfestsetzung b...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 98 Zur weitgehenden Ausschöpfung der Steuerquellen sieht § 371 AO die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige im Falle der Steuerhinterziehung nach § 370 AO vor.[123] Durch das in Anlehnung an die Rechtsprechungsänderung des BGH[124] erlassene Schwarzgeldbekämpfungsgesetz vom 28.4.2011 und das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zu...mehr

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§ 39 Steuerrecht / g) Eintritt eines Ereignisses mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit, § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO

Rz. 25 Ein Steuerbescheid ist auch dann zu berichtigen, wenn ein neuer Sachverhalt (nicht aber eine Änderung der Rechtsprechung)[46] eintritt, der steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat. Dies ist bei den laufend veranlagten Steuern eher der Ausnahmefall, da die erforderlichen Anpassungen in aller Regel erst im jeweils laufenden Besteuerungszeitraum vorgenommen werden ...mehr

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§ 40 Stiftungsrecht / 3. "Gemeinnützige" und die "mildtätige" Familienstiftung

Rz. 140 Die "gemeinnützige Familienstiftung", die der Gesetzgeber in § 58 Nr. 6 AO "erfunden" hat, ist bereits oben angesprochen worden (siehe Rdn 92). Bei jeder gemeinnützigen Stiftung sollte dieser Aspekt – und sei es als Notfallvorsorge – mit dem potentiellen Stifter erörtert werden. Rz. 141 Soweit die wirtschaftliche oder persönliche Hilfsbedürftigkeit i.S.d. § 53 AO vorl...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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§ 39 Steuerrecht / a) Einspruchsverfahren

Rz. 2 Das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren ist in den Vorschriften des 7. Teils der Abgabenordnung (AO) in den §§ 347–367 geregelt. Gegen die in § 347 AO aufgeführten Verwaltungsakte ist der Einspruch bei der erlassenden Behörde, d.h. i.d.R. dem Finanzamt, der statthafte Rechtsbehelf. Die Oberfinanzdirektion ist als Aufsichtsbehörde des Finanzamtes mit dem Fall nur d...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 3. Checkliste: Zulässigkeit des Einspruchs

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§ 39 Steuerrecht / 4. Checkliste: Begründetheit des Einspruchs

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§ 39 Steuerrecht / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 17 Soweit ein Verwaltungsakt in formelle Bestandskraft erwachsen ist, d.h. mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht mehr anfechtbar ist, kann die Finanzbehörde nur noch in Ausnahmefällen einen berichtigenden Bescheid erlassen, soweit gesetzliche Vorschriften eingreifen. Die AO verfügt über ein zwar kompliziert anmutendes, aber ausdifferenziertes System von Korrekturvorschri...mehr

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§ 48 Vereine / 3. Gemeinnützigkeit

Rz. 33 Eingetragene Vereine können den Status der Gemeinnützigkeit erlangen, womit Steuervorteile (§ 52 AO) und die Möglichkeit verbunden sind, Spenden gegen steuerlich berücksichtigungsfähige Spendenquittungen zu vereinnahmen. Um die Gemeinnützigkeit beantragen zu können, gelten für den Zweck und die notwendigen Inhalte der Satzung besondere Vorschriften, die im Wesentliche...mehr

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§ 39 Steuerrecht / d) Aussetzung und Ruhen des Verfahrens

Rz. 8 Gem. § 363 Abs. 1 AO kann die Finanzbehörde ohne Zustimmung des Rechtsbehelfsführers ihre Entscheidung über den eingelegten Einspruch aussetzen, wenn die Entscheidung vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anhängigen Rechtstreits bildet oder von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist (Fall der ...mehr

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§ 40 Stiftungsrecht / a) Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit

Rz. 84 Grundsätzlich sind die Errichtung und die Tätigkeit einer Stiftung mit unterschiedlichen steuerlichen Belastungen verbunden (Schenkungsteuer, Körperschaftsteuer etc.). Steuerbegünstigte Stiftungen (siehe Rdn 85 ff.), die steuerbegünstigte Zwecke i.S.d. §§ 51 ff. AO verfolgen, d.h. gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke fördern, sind im Gegensatz dazu nach de...mehr

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§ 48 Vereine / V. Anmerkungen zum Muster

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§ 39 Steuerrecht / bb) Verspätungszuschlag

Rz. 43 Wird eine Steuerklärung nicht oder nicht fristgemäß abgegeben, kann das Finanzamt nach § 152 Abs. 1 S. 1 AO einen Verspätungszuschlag festsetzen. In den Fällen des § 152 Abs. 2 AO muss es das sogar, namentlich beim Überschreiten des 14-Monatszeitraums (Nr. 1) bzw. des für LuF geltenden 19-Monatszeitraums (Nr. 2) oder wenn das Finanzamt gem. § 149 Abs. 4 AO eine sog. V...mehr

Kommentar aus Haufe TVöD Office Premium
Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.1 Bestimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde (§ 29 Abs. 1)

Rz. 4 Die Aufsicht über die Ausführung des MuSchG und der aufgrund des MuSchG erlassenen Vorschriften obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Das Gesetz definiert diese als Aufsichtsbehörden. Die Aufsichtsbehörden sind nach der sich aus § 29 Abs. 1 ergebenden Legaldefinition diejenigen nach Landesrecht zuständigen Behörden (§ 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz, L...mehr

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§ 39 Steuerrecht / ee) Gebühren

Rz. 88 § 89 Abs. 3–7 AO sehen die Erhebung von Gebühren für den Antrag auf verbindliche Auskunft vor. Die Gebühr ist nach § 89 Abs. 4 AO im Grundsatz nach dem Gegenstandswert zu berechnen, d.h. der unmittelbaren steuerlichen Auswirkung in Gestalt der Differenz zwischen den Steuerbeträgen, die bei Anwendung der vom Antragsteller im Antrag vorgetragenen Rechtsauffassung und be...mehr

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§ 39 Steuerrecht / aa) Aufrechnung

Rz. 57 Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche gelten die Vorschriften der §§ 387 ff. BGB sinngemäß, § 226 Abs. 1 AO. Dabei schließt § 226 Abs. 2 AO die Aufrechnung mit verjährten Forderungen aus.[83] Denn anders als im BGB (siehe dort zur Aufrechnung bei Verjährung, § 215 BGB) führt die Verjährung im ...mehr

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§ 39 Steuerrecht / d) Selbstanzeige in Stufen

Rz. 102 Oft haben Steuerpflichtige mit Schwarz-Einkünften keine Belege (mehr) über die verschwiegenen Einkünfte. Umstritten war, ob in solchen Fällen eine Selbstanzeige in Stufen möglich war, bei der in der ersten Stufe nur der Sachverhalt dem Grunde nach erklärt wird und die Zahlen später nachgeliefert werden. Nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung ist eine strafb...mehr

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§ 39 Steuerrecht / b) Rechtliche Grundlagen

Rz. 75 Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer (§§ 26, 26b EStG) veranlagt werden, sind Gesamtschuldner (§ 44 AO). Diese haben im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens gem. § 268 AO die Möglichkeit, zu beantragen, die Vollstreckung der gemeinsam geschuldeten Steuern gegen sie auf den Betrag zu beschränken, der sich nach Maßgabe der §§ 269–278 AO bei einer Aufteilung der Ste...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 7. Anmerkungen zum Muster

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§ 40 Stiftungsrecht / III. Muster: Satzung einer gemeinnützigen Stiftung

Rz. 158 Siehe Rdn 84 ff. Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 40.3: Satzung einer gemeinnützigen Stiftung Satzung der Stiftung _________________________, gemeinnützige Stiftung für _________________________, mit Sitz in _________________________ Präambel _________________________ § 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr (1) Die Stiftung führt den Namen: Stiftun...mehr

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§ 39 Steuerrecht / c) Verbindliche Auskunft

Rz. 83 Nach § 89 Abs. 2 AO kann ein Antrag auf verbindliche Auskunft für erst in Zukunft zu verwirklichende und genau bestimmte Sachverhalte gestellt werden, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht.[100] Zuständig ist gem. § 89 Abs. 2 S. 2 AO das Finanzamt, das bei Verwirklichung des Sachverhalts für die Besteueru...mehr

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§ 40 Stiftungsrecht / Literaturtipps

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§ 48 Vereine / Literaturtipps

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§ 57 Zivilprozessrecht / Literaturtipps

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§ 39 Steuerrecht / d) Präklusion

Rz. 48 Die Finanzbehörde kann gem. § 364b AO dem Einspruchsführer eine Ausschlussfrist setzen, wenn dieser den Einspruch zunächst nicht begründet hat. Ziel der Regelung ist, die Gerichte von Klagen und Rechtsmitteln freizustellen, die durch nachträgliches Vorbringen, insbesondere durch verspätete Abgabe oder Nichtabgabe von Steuererklärungen verursacht werden.[72] Erklärunge...mehr

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§ 39 Steuerrecht / b) Schätzung

Rz. 46 Regelmäßig beschreiten die Finanzbehörden den umständlichen Weg der Erzwingung nicht. Denn sie können auch ohne vorherige Erzwingungsmaßnahmen gem. § 162 AO Schätzungsbescheide erlassen.[67] Dies erhöht den Druck auf den Steuerpflichtigen, da die Finanzbehörden erfahrungsgemäß sehr großzügig schätzen, sodass sich hohe Abschlusszahlungen ergeben. Der Steuerpflichtige i...mehr

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§ 39 Steuerrecht / l) Klagefrist, § 47 FGO

Rz. 127 Die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage beträgt gem. § 47 Abs. 1 FGO einen Monat. Sie beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung[168] über den außergerichtlichen Rechtsbehelf. Eine vor Bekanntgabe erhobene Klage ist und bleibt auch nach Bekanntgabe nach der Rechtsprechung unzulässig.[169] Wird die Einspruchsentscheidung – wie meist – mit einfachem Brief bek...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 125 Grds. sind Steuererstattungsansprüche gegenüber dem Finanzamt nach § 46 Abs. 1 AO ohne Begrenzung durch den Pfändungsschutz nach § 850c ZPO pfändbar. Drittschuldner ist in der Regel das Finanzamt gem. § 46 Abs. 7 AO, das allerdings mit anderweitigen Steuerschulden gegen den Erstattungsanspruch wirksam aufrechnen kann (vgl. § 47 AO, § 392 BGB). Zuständig für die Steue...mehr

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§ 39 Steuerrecht / aa) Voraussetzungen

Rz. 5 Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen, wenn eine summarische Prüfung ergibt, dass neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten.[6] Dies ist u.a. der Fall, wenn gewichtige Gründe dafür sprechen, dass von einer falschen Tatsachengrundlage ausgegangen wurde, o...mehr

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§ 39 Steuerrecht / c) Rechtsfolgen

Rz. 47 Versäumt der Steuerpflichtige die Einspruchsfrist, ist der Schätzungsbescheid formell bestandskräftig. Soweit der Schätzungsbescheid nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 AO steht, kann das Finanzamt ihn regelmäßig nicht mehr zugunsten des Steuerpflichtigen ändern. Eine Änderung wegen neuer Tatsachen scheitert daran, dass den Steuerpflichtigen regelmäßi...mehr

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§ 39 Steuerrecht / bb) Bindungswirkung

Rz. 85 Die verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO wird nach Tz. 3.5.5 AEAO zu § 89 "anders als die frühere Auskunft mit Bindungswirkung" als Verwaltungsakt angesehen. Der alte Streit über die Rechtsnatur der verbindlichen Auskunft soll sich damit erledigt haben. Der Vertrauensschutzgedanke liegt der verbindlichen Auskunft jedoch immer noch zugrunde.[104] Das ist insbesond...mehr

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§ 39 Steuerrecht / c) Einspruch

Rz. 37 Beim Einspruch gegen den Grundlagenbescheid ist zu beachten, dass die Rechtsbehelfsbefugnis bei einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheiden (für Mitunternehmerschaften) gem. § 352 AO eingeschränkt ist.[58] Einspruch können regelmäßig nur die geschäftsführenden Gesellschafter für die Gesellschaft einlegen. Ausnahmen gelten für ausgeschiedene Gesellschafter un...mehr

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§ 39 Steuerrecht / c) Erklärungszeitraum

Rz. 101 Die Festsetzungsfrist beträgt im Fall der Steuerhinterziehung zehn Jahre und fünf Jahre, soweit Steuern leichtfertig verkürzt worden sind, § 169 Abs. 2 S. 2 AO. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Steuerpflichtige die Steuererklärung eingereicht hat, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr ...mehr

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§ 39 Steuerrecht / c) Aussetzung der Vollziehung

Rz. 4 Die Einlegung des Einspruchs hemmt die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes nicht. Es bedarf der Aussetzung der Vollziehung, § 361 AO. Nach dieser Vorschrift kann die Finanzbehörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, die Vollziehung von Amts wegen ganz oder teilweise aussetzen. Es empfiehlt sich aber, einen ausdrücklichen Antrag auf Aussetzu...mehr

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§ 39 Steuerrecht / e) Ausschluss der Straffreiheit

Rz. 103 Gem. § 371 Abs. 2 AO ist die Straffreiheit in bestimmten Fällen ausgeschlossen. Danach darf vor der Selbstanzeige nunmehr keine Anordnung einer Außenprüfung nach § 196 AO bekannt gegeben worden sein (§ 371 Abs. 2 Nr. 1 lit. a AO n.F.).[133] Hier wurde der Zeitpunkt, bis zu dem noch eine strafbefreiende Selbstanzeige möglich ist, deutlich nach vorne verlagert, da es b...mehr