Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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§ 39 Steuerrecht / aa) Fristen

Rz. 42 Die Frist zur Abgabe von Jahressteuererklärungen (insbesondere Einkommensteuer,[59] Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer) bei den Finanzämtern endet für Steuerpflichtige nach § 149 Abs. 2 S. 1 AO mit Ablauf des 31.7. des Folgejahres, es sei denn, sie lassen die Jahressteuererklärungen durch Steuerberater (oder andere Personen i.S.d. §§ 3, 4 StBerG) erste...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 6. Anmerkungen zum Muster

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§ 39 Steuerrecht / (2) Verknüpfung mit Stundung

Rz. 59 Um in solchen Konstellationen einen Aufschub der Umsatzsteuernachzahlung bis zum Entstehen der Aufrechnungslage zu erreichen, empfiehlt es sich, einen Antrag auf Stundung der bereits fälligen Umsatzsteuernachzahlung bis zur Fälligkeit des Anspruchs auf Einkommensteuererstattung zu stellen. Einer solchen Verrechnungsstundung werden die Finanzbehörden nach § 222 AO rege...mehr

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§ 39 Steuerrecht / aa) Freie Verhandlungs- und Beweiswürdigung des Gerichts

Rz. 144 Im Finanzgerichtsprozess gilt gem. § 96 FGO das Prinzip der freien Beweiswürdigung. Das Gericht muss das Gesamtergebnis der Verhandlung einbeziehen. Verletzungen von steuerlichen Mitwirkungspflichten durch den Steuerpflichtigen können negativ für den Steuerpflichtigen wirken.[204] Bei der Würdigung der Beweise muss das Gericht alle Umstände einbeziehen. Es darf nicht...mehr

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§ 39 Steuerrecht / b) Wirkung

Rz. 36 Der Grundlagenbescheid ist ein selbstständiger Verwaltungsakt, der gesondert bekannt gegeben wird und auch gesondert anzufechten ist. Der Folgebescheid baut zwingend auf dem Grundlagenbescheid auf. Demzufolge kann man gegen den Folgebescheid nicht mit der Begründung Einspruch einlegen, der Grundlagenbescheid sei rechtswidrig, § 351 Abs. 2 AO. Soweit der Grundlagenbesc...mehr

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§ 39 Steuerrecht / (5) Stundungszinsen, Säumniszuschläge

Rz. 65 Während des Vollstreckungsaufschubs fallen Säumniszuschläge gem. § 240 AO i.H.v. monatlich 1 % des rückständigen Steuerbetrages an, während die Stundungszinsen nur 0,5 % pro Monat ausmachen, §§ 234, 238 AO. Dabei kann auf die Zinsen ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falles (z.B. zinslose Verrechnungsstundung) unbillig wä...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 3. Muster: Einspruch mit Antrag auf ersatzlose Aufhebung des Gewerbesteuermessbescheids

Rz. 39 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 39.3: Einspruch mit Antrag auf ersatzlose Aufhebung des Gewerbesteuermessbescheides An das Finanzamt Bonn-Innenstadt Identifikationsnr.: 12/345/678/912; A. Müller, Maxstraße 27, 53111 Bonn Namens und in Vollmacht unseres Mandanten legen wir gegen den Gewerbesteuermessbescheid für 2022 vom 20.5.2023 Einspruch ein und...mehr

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§ 46 Unternehmensverträge / II. Rechtliche Grundlagen

Rz. 32 Betriebspachtverträge sind gesetzlich nicht näher geregelt;[94] sie kommen in der Praxis sowohl als konzerninterne Pachtverträge vor, bei denen die abhängige Gesellschaft ihren Betrieb an das herrschende Unternehmen verpachtet, als auch zwischen voneinander unabhängigen Unternehmen.[95] Bei Betriebspachtverträgen kommt es vor, dass Waren auf den Pächter mit der Maßgab...mehr

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§ 48 Vereine / IV. Muster: Satzung eines eingetragenen, gemeinnützigen Vereins

Rz. 39 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 48.1: Satzung eines eingetragenen, gemeinnützigen Vereins § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen _________________________; nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz "e.V.". (2) Der Sitz des Vereins ist in _________________________. (3) Geschäftsjahr ist das Kale...mehr

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§ 12 Datenschutzrecht / 2. Muster: Datenschutzhinweise für Kunden

Rz. 128 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 12.6: Datenschutzhinweise für Kunden Datenschutzhinweise für Kunden der _________________________ Im Folgenden möchten wir Sie darüber informieren, welche personenbezogenen Daten wir von Ihnen im Zusammenhang des mit Ihnen geschlossenen Vertrages verarbeiten, welche Rechte Sie diesbezüglich haben und wie Sie uns...mehr

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§ 40 Stiftungsrecht / b) Aktuelles Stiftungssteuerrecht

Rz. 94 Der Gesetzgeber hat im Laufe der Zeit ein modernes Steuerrecht für steuerbegünstigte Stiftungen normiert, das hier zumindest kurz zu skizzieren ist.[110]mehr

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§ 39 Steuerrecht / b) Rechtliche Grundlagen – Billigkeitsgründe

Rz. 69 Gem. § 163 AO kann das Finanzamt bereits eine abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen vornehmen. Soweit ein Steueranspruch entstanden ist, kann die Finanzbehörde gem. § 227 AO Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen kö...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 9. Kosten/Gebühren/Prozesszinsen

Rz. 157 Der Streitwert ist im finanzgerichtlichen Verfahren gem. §§ 1 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 3 GKG die beantragte Steuerherabsetzung. Geht der Streit nicht um eine bezifferte Geldleistung, bestimmt das Gericht gem. § 52 Abs. 1 GKG den Streitwert nach seinem Ermessen. § 52 Abs. 2 GKG sieht als Auffangwert einen Streitwert von 5.000 EUR vor.[228] Nach § 52 Abs. 4 GKG beträgt de...mehr

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§ 39 Steuerrecht / cc) Zinsen

Rz. 44 Soweit der Berater für den Mandanten Fristverlängerungsanträge stellt, wird er darauf hinweisen müssen, dass nach § 233a AO für Steuernachforderungen, aber auch Steuererstattungen,[65] Zinsen entstehen. Der Zinslauf beginnt erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, § 233a Abs. 2 S. 1 AO. Der Zinssatz beträgt 0,15 v.H. pro Monat (...mehr

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§ 40 Stiftungsrecht / IV. Anmerkungen zum Muster

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§ 39 Steuerrecht / a) Praxis

Rz. 93 Diese feine Unterscheidung verwischt die Praxis nahezu bis zur Unkenntlichkeit. Es ist oft möglich, eine Einigung in den Bereich des Tatsächlichen zu verlagern, auch wenn es sich im Grunde genommen um eine rechtliche Streitigkeit handelt.[117] Voraussetzung einer tatsächlichen Verständigung ist neben einer Einigung über vergangene Sachverhalte (nicht einen erst zukünf...mehr

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§ 39 Steuerrecht / dd) Erzwingung

Rz. 45 Es ist möglich, die Abgabe der Steuererklärung zu erzwingen, §§ 328 ff. AO. Dazu wird ein Zwangsgeld angedroht und ggf. festgesetzt, wenn die Steuererklärung nicht innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, abgegeben wird. Die Vollstreckung des festgesetzten Zwangsgeldes wird eingestellt, sobald der Steuerpflichtige die Steuererklärung abgibt, § 335 AO. D...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 3. Checkliste: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Rz. 49 Soweit der Steuerpflichtige eine gesetzliche Frist versäumt, kann die Finanzbehörde gem. § 110 AO verpflichtet sein, ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die auch über die versäumte Handlung zu befinden hat.mehr

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§ 39 Steuerrecht / cc) Zinsen

Rz. 7 Soweit Aussetzung der Vollziehung gewährt wurde, der Steuerpflichtige aber in der Hauptsache letztlich nicht durchdringt, hat er Zinsen gem. § 237 AO i.H.v. 0,5 % für jeden vollen Monat zu zahlen. Für Zinszeiträume bis 2012 wird allgemein von der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes ausgegangen.[15] Für Jahre ab 2013 begegnete die Zinshöhe bezüglich der Nachzahlungszins...mehr

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§ 39 Steuerrecht / (1) Fälligkeit des Anspruchs

Rz. 58 Daher würde es sich anbieten, dass Sch (aus dem Fall Rdn 56) seinen Einkommensteuererstattungsanspruch gegen die Umsatzsteuernachzahlung aufrechnet.[84] Dabei ergibt sich jedoch das Problem, dass der Anspruch, mit dem er aufrechnet, fällig sein muss. Das Einkommensteuerguthaben wird jedoch erst aufgrund der Einkommensteuerfestsetzung fällig, da es sich bei der Einkomm...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 92 Insbesondere in schwierigen Schätzungsfällen hat sich die tatsächliche Verständigung zwischen dem Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung durchgesetzt.[114] Das Steuerrecht unterliegt dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung, sodass es den Vergleich an sich nicht kennt. Jedoch ist spätestens seit der BFH-Entscheidung vom 11.12.1984[115] anerkannt, dass zwa...mehr

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§ 39 Steuerrecht / a) Beispiele

Rz. 35 Die wichtigsten Grundlagenbescheide sind die Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach den §§ 179 ff. AO sowie der Grundsteuer- und der Gewerbesteuermessbescheid nach § 184 AO.mehr

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§ 39 Steuerrecht / g) Strafzuschlag

Rz. 105 Nach § 371 Abs. 2 Nr. 3 AO tritt Straffreiheit grundsätzlich auch dann nicht ein, wenn die verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte Steuervorteil einen Betrag von 25.000 EUR je Tat übersteigt. Allerdings wird nach § 398a AO, wenn die Straffreiheit nur wegen Überschreitens dieses Betrages entfällt, von der Verfolgung abgesehen, wenn der Täter inn...mehr

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§ 39 Steuerrecht / i) Steuerverkürzung

Rz. 107 Soweit es sich nicht um eine vorsätzliche Steuerhinterziehung, sondern lediglich um eine leichtfertige Steuerverkürzung i.S.v. § 378 AO, also keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit handelt, sind die Anforderungen an eine Selbstanzeige weniger streng. Eine Geldbuße wird nicht festgesetzt, soweit der Täter unrichtige oder unvollständige Angaben berichtigt oder...mehr

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§ 39 Steuerrecht / bb) Rechtsbehelf – Klage

Rz. 6 Lehnt die Finanzbehörde die beantragte Aussetzung der Vollziehung ab oder gewährt entgegen dem Antrag nur eine Aussetzung gegen Sicherheitsleistung,[12] kann hiergegen wiederum Einspruch gem. § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO eingelegt werden oder gem. § 69 Abs. 3 S. 2 FGO ein Antrag beim Finanzgericht auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden. Es ist also nicht erforderlich,...mehr

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§ 39 Steuerrecht / bb) Pfändung

Rz. 78 Nach § 46 AO richtet sich nicht nur die Abtretung und Verpfändung von Steuererstattungsansprüchen durch den Steuerpflichtigen, sondern auch deren Pfändung durch einen Gläubiger des Steuerpflichtigen. In der Praxis ist insbesondere § 46 Abs. 6 S. 1 AO zu berücksichtigen; ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung darf nicht e...mehr

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§ 39 Steuerrecht / a) Aussetzung der Vollziehung

Rz. 161 Trotz der Klage kann die Finanzverwaltung den Steuerbescheid vollziehen. Die Klage hat ebenso wie der Einspruch keinen Suspensiveffekt (§ 361 Abs. 1 AO, § 69 Abs. 1 FGO). Die Finanzverwaltung kann aus dem angefochtenen Verwaltungsakt die Zwangsvollstreckung betreiben. Die FGO gewährleistet den grundrechtlich geforderten effektiven Rechtsschutz gegen vollziehbare Verwa...mehr

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§ 39 Steuerrecht / (1) Voraussetzungen

Rz. 61 Gem. § 222 S. 1 AO können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Steuerpflichtigen bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Dabei soll die Finanzbehörde die Stundung i.d.R. nur auf Antrag und nur gegen Sicherheitsleist...mehr

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§ 48 Vereine / a) Gesetzliche Regelungen

Rz. 2 Die grundgesetzliche Grundlage eines jeden Vereins ist die Vereinigungsfreiheit, die in Art. 9, 21 GG geregelt ist. Dieses Recht umfasst auch die Vereinsautonomie, also das Recht, die Binnenorganisation des Vereins im Rahmen der gesetzlichen Rahmenregeln frei auszugestalten. Das private Vereinsrecht ist in den §§ 21–79 BGB geregelt. Bestimmungen zu Spezialfragen wie Ve...mehr

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§ 39 Steuerrecht / d) Anmerkungen zum Muster

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§ 39 Steuerrecht / c) Muster: Antrag auf Erlass von Säumniszuschlägen

Rz. 72 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 39.7: Antrag auf Erlass von Säumniszuschlägen An das Finanzamt Bonn-Innenstadt Identifikationsnr.: 12/345/678/912; W. Schulz, Franzstraße 87, 53111 Bonn Namens und in Vollmacht unseres Mandanten beantragen wir den Erlass von Säumniszuschlägen zur Umsatzsteuer 2025 i.H.v. 50 % der angefallenen Säumniszuschläge von in...mehr

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§ 39 Steuerrecht / f) Steuernachzahlung

Rz. 104 Für die Straffreiheit ist entscheidend, dass der Steuerpflichtige die hinterzogenen Steuern tatsächlich innerhalb einer vom Finanzamt festzusetzenden angemessenen Frist zahlt, § 371 Abs. 3 AO.[135] Soweit dies aufgrund der wirtschaftlichen Situation nicht gelingt, greift der Vorteil einer Selbstanzeige nicht durch.[136]mehr

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§ 39 Steuerrecht / b) Klagerücknahme

Rz. 194 Vgl. zu Klagerücknahme und Gestaltungsempfehlung auch Brandt, AO-StB 2003, 61. Rz. 195 Der Kläger kann seine Klage gem. § 72 FGO bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Er kann sie also noch zurücknehmen, nachdem er Nichtzulassungsbeschwerde oder Revision eingelegt hat. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung bzw. bei Verzicht auf die mündliche Verhandlung und n...mehr

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§ 41 Strafrecht / b) Rechtliche Grundlagen

Rz. 25 Gerade in schwierigen Rechtsfragen kann es vorkommen, dass sich Verteidigung und Mandantschaft der Hilfe bestimmter Berufsgruppen bedienen wollen, da diese in speziellen Fragen über eine erhöhte Sachkenntnis verfügen. Nur beispielhaft sei hier auf das Steuerrecht, Wirtschaftsverwaltungsrecht oder Bereiche des gewerblichen Rechtsschutzes hingewiesen. Dabei kann es auch ...mehr

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§ 39 Steuerrecht / a) Zusage nach Außenprüfung

Rz. 81 Gem. § 204 AO soll die Finanzbehörde dem Steuerpflichtigen im Anschluss an eine Außenprüfung auf Antrag verbindlich zusagen, wie sie einen für die Vergangenheit geprüften und im Prüfungsbericht dargestellten Sachverhalt in Zukunft steuerrechtlich behandeln wird, wenn die Kenntnis der künftigen steuerrechtlichen Behandlung für die geschäftlichen Maßnahmen des Steuerpfl...mehr

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§ 39 Steuerrecht / dd) Beraterüberlegung

Rz. 87 Hier zeigt sich auch die Crux aller Auskünfte: Zum einen kann schon die Tatsache einer Anfrage die Finanzverwaltung – zu Unrecht – argwöhnisch machen, eine ihr vorgestellte Konstruktion sei ein verkappter Gestaltungsmissbrauch zur Steuerersparnis,[108] während sie ohne die Anfrage die Konstruktion nicht näher hinterfragen würde. Zum anderen zwingt die Beschränkung von...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 3. Muster: Antrag auf eine verbindliche Zusage

Rz. 89 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 39.9: Antrag auf eine verbindliche Zusage An das Finanzamt Bonn-Innenstadt Identifikationsnr.: 12/345/678/912; A. Müller, Maxstraße 27, 53111 Bonn Wir stellen den Antrag auf verbindliche Zusage nach § 204 AO Bei unserem Mandanten hat eine Außenprüfung stattgefunden. Dabei hat sich der Betriebsprüfer davon überzeugt,...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 4. Muster: Antrag auf Änderung des Einkommensteuerbescheids

Rz. 30 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 39.2: Antrag auf Änderung des Einkommensteuerbescheides An das Finanzamt Bonn-Innenstadt Identifikationsnr.: 12/123/456/789 (Ehemann) und 23/234/789/456 (Ehefrau); Eheleute M. und F. Meyer, Adolfstraße 9, 53111 Bonn Namens und in Vollmacht unserer Mandanten beantragen wir die Änderung des Einkommensteuerbescheids fü...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 4. Steuerrechtliche Haftung

Rz. 135 Steuerrechtlich haftet der Geschäftsführer persönlich gem. §§ 34 Abs. 1, 69 AO.[620] Allein ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens befreit ihn nicht von der Haftung z.B. wegen Nichtabführung einbehaltener Lohnsteuer; dafür haftet er auch nach Insolvenzantrag so lange, wie liquide Mittel zur Zahlung der Lohnsteuer vorhanden sind und ihm das Gericht nicht dur...mehr

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§ 40 Stiftungsrecht / 6. Rechnungslegung und Prüfung von Stiftungen

Rz. 102 Die Rechnungslegung bei Stiftungen[120] dient den Stiftungsorganen und der Stiftungsaufsicht sowie der Finanzverwaltung als Informationsquelle und im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben als Entscheidungsgrundlage. Die grundlegenden Vorschriften zur Rechnungslegung von Stiftungen finden sich im BGB (§§ 84a Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 666 BGB und §§ 259, 260 BGB), ggf. ergän...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 8. Kosten/Gebühren

Rz. 14 Das Einspruchsverfahren ist kostenfrei. Damit gibt der Gesetzgeber dem Steuerpflichtigen jedoch Steine statt Brot. Denn die Auslagen und Gebühren für den Bevollmächtigten erhält der Rechtsbehelfsführer nicht erstattet, wenn er im Rechtsbehelfsverfahren obsiegt. Nur für den Fall, dass der Rechtsbehelfsführer erst im anschließenden finanzgerichtlichen Verfahren Erfolg h...mehr

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§ 39 Steuerrecht / b) Weitere gesetzlich geregelte Fälle

Rz. 82 Neben der verbindlichen Zusage im Anschluss an eine Außenprüfung gibt es weitere gesetzlich geregelte Fälle einer Zusage im Steuerrecht. Dies sind die verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO, die verbindliche Zolltarifauskunft, Art. 33 Zollkodex der Union und die Lohnsteueranrufungsauskunft gem. § 42e EStG.mehr

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§ 39 Steuerrecht / cc) Verwaltung: Nicht bei Steuervorteilen und alternativen Gestaltungen

Rz. 86 Nach dem Anwendungserlass zur AO (§ 89, Tz. 3.5.4) soll die Finanzverwaltung keine Auskunft erteilen in "Angelegenheiten, bei denen die Erreichung eines Steuervorteils im Vordergrund steht (z.B. Prüfung von Steuersparmodellen, Feststellung der Grenzpunkte für einen Gestaltungsmissbrauch oder für das Handeln eines ordentlichen Geschäftsleiters)". Auch für alternative G...mehr

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§ 40 Stiftungsrecht / 3. Stiftungsgeschäft, Satzung und Anerkennung

Rz. 30 Nach § 80 Abs. 2 BGB ist zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung des Privatrechts neben dem Stiftungsgeschäft (siehe hierzu Rdn 31 ff.) die Anerkennung durch die zuständige Behörde in dem Bundesland erforderlich, in dessen Gebiet die Stiftung ihren Sitz haben soll. Die Stiftung ist nach § 82 BGB anzuerkennen ("Recht auf Stiftung"), wennmehr

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§ 39 Steuerrecht / bb) Mitwirkungspflicht der Beteiligten

Rz. 140 Tatsächlich trägt das Gericht aber nicht die alleinige Sachaufklärungspflicht. Die Beteiligten, insbesondere auch das Finanzamt,[195] haben eine Mitwirkungspflicht. Diese ergibt sich aus § 76 Abs. 1 S. 2–4 und aus § 76 Abs. 3 FGO. Denn nach § 76 Abs. 1 FGO sind die Beteiligten bei der Erforschung des Sachverhaltes von Amts wegen durch das Gericht "heranzuziehen". Sie...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 34 Der Grundlagenbescheid ist ein Feststellungsbescheid, Steuermessbescheid oder anderer Verwaltungsakt, der für die Festsetzung einer Steuer bindend ist (§ 171 Abs. 10 AO). a) Beispiele Rz. 35 Die wichtigsten Grundlagenbescheide sind die Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach den §§ 179 ff. AO sowie der Grundsteuer- und...mehr

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§ 39 Steuerrecht / a) Typischer Sachverhalt

Rz. 68 Im Unterschied zu oben stehendem Fall (siehe Rdn 56) kann Herr Schulz eine Stundung nicht erwarten, da aufgrund des erlittenen Forderungsausfalles der Steueranspruch bei einer Stundung gefährdet erscheint. Die Finanzbehörde vollstreckt schließlich wegen der Umsatzsteuernachzahlung i.H.v. 6.000 EUR. Es fallen Säumniszuschläge i.H.v. 1 % gem. § 240 AO für insgesamt vier...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 13. Steuerliche Haftung

Rz. 343 Gem. § 74 AO haftet der an einem Unternehmen wesentlich beteiligte Eigentümer von Gegenständen für die Steuern, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet.mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / 7. Insolvenzstrafrechtliche Besonderheiten für den Schuldner

Rz. 42 In der wirtschaftlichen Krise bestehen neben der Strafandrohung bei Verletzung der Insolvenzantragspflicht in § 15a InsO für den Schuldner bzw. dessen geschäftsführenden Organe sowie für den faktischen Geschäftsführer (§ 14 StGB) weitere, typische strafrechtliche Risiken. Beschäftigt der Schuldner Arbeitnehmer, macht er sich ggf. dann strafbar, wenn er fällige Arbeitne...mehr

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§ 39 Steuerrecht / h) Verzinsung

Rz. 106 Hinterzogene Steuern sind gem. §§ 235, 238 AO mit 0,5 % pro Monat zu verzinsen.mehr