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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 309 Pfändung einer Geldforderung / 5.2.1 Bestimmung des Pfandgegenstands

Dr. Ulf-Christian Dißars
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Rz. 16

Nach § 119 Abs. 1 AO muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dies bedeutet, dass es insbesondere über den Adressaten und die zu treffenden Regelungen bei einer verständigen Würdigung keine Zweifel geben darf. Geringfügige Ungenauigkeiten, die die Möglichkeit einer Verwechslung nicht eröffnen, sind hingegen unschädlich. Dies gilt auch für die Bestimmtheitsanforderungen, die im Rahmen der Pfändungsverfügung zu stellen sind.

 

Rz. 17

Vor allem ist deshalb der Drittschuldner als Adressat des Verwaltungsakts so genau zu bezeichnen, dass eine eindeutige Identifizierung möglich ist. Hierzu gehören die Angabe des Namens, möglichst mit Beruf oder Gewerbe, die Adresse und erforderlichenfalls die Benennung des gesetzlichen Vertreters. Ungenaue, insbesondere fehlerhafte Schreibweisen des Namens sind unschädlich, solange aus den Umständen geschlossen werden kann, wer gemeint ist. Ausreichend kann auch die Firma eines Kaufmanns sein, da diese der Name ist, unter dem der Kaufmann sich im Rechtsverkehr betätigt. Möglich ist auch die Bezugnahme auf Verträge oder andere Urkunden, wenn in diesen der Drittschuldner genau bezeichnet wird.[1]

 

Rz. 18

Wie der Drittschuldner ist auch der Vollstreckungsschuldner als Gläubiger der zu pfändenden Forderung in der Pfändungsverfügung eindeutig zu bezeichnen. Auch hier sind Fehler, die keinen Zweifel an der Identität des Vollstreckungsschuldners aufkommen lassen, unerheblich.

 

Rz. 19

Ferner ist der Gegenstand, in den vollstreckt wird, also die Forderung des Vollstreckungsschuldners an den Drittschuldner, so genau zu benennen, dass keine Zweifel aufkommen.[2] Abzustellen ist hierbei auf den Empfängerhorizont, also den Drittschuldner. Kleinere Ungenauigkeiten sind auch hier unschädlich. Wesentliche Ungenauigkeiten, die einen Zweif...

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