Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Rechtsfähig oder nicht rechtsfähig? (AO-StB 2026, Heft 1, S. 21)

Einordnung ausländischer Rechtsgebilde unter die Personenvereinigungen gem. § 14a AO Dr. Christopher Seifert, StB[*] Durch die Neuregelung der zivilrechtlichen Rechtsfähigkeit mit dem MoPeG wird ab dem Jahr 2024 zwischen rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Personengesellschaften unterschieden. Im Steuerrecht wurde eine solche Unterscheidung für Personenvereinigungen bislan...mehr

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Berichtigung und Änderung v... / 6. Änderung wegen rückwirkender Ereignisse (§ 175 Abs. 1 Nr. 2 AO)

Die Frage, ob ein Steuer- oder Feststellungsbescheid aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses geändert werden kann, beschäftigt die Rspr. nach wie vor in nicht unerheblichem Umfang, wobei es insb. um die Frage geht, was als rückwirkendes Ereignis i.S.v. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO anzusehen ist. So kann z.B. die finanzgerichtliche Aufhebung eines Bescheids, dem materiell-recht...mehr

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Berichtigung und Änderung v... / d) Änderungssperre (§ 173 Abs. 2 AO)

Die in § 173 Abs. 2 AO geregelte Änderungssperre besagt, dass Bescheide, die auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden können, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 S. 3 AO ergangen ist (schriftliche oder elektronische Mitt...mehr

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Berichtigung und Änderung v... / a) § 174 Abs. 1 AO: Widerstreit zuungunsten des Steuerpflichtigen

Ein bestimmter Sachverhalt wird i.S.d. § 174 Abs. 1 AO mehrfach berücksichtigt, wenn die Veräußerung eines Grundstücks zwischen einander nahestehenden Personen zu einem überhöhten Kaufpreis sowohl in einem Grunderwerbsteuerbescheid als auch in einem Schenkungsteuerbescheid berücksichtigt wird (FG MV v. 19.9.2023 – 1 K 233/22, EFG 2024, 1961, Rev. eingelegt, Az. des BFH: II R...mehr

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Berichtigung und Änderung v... / 3. Schreib- und Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung (§ 173a AO)

Nach § 173a AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit dem Steuerpflichtigen bei Erstellung seiner Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und er deshalb der Finanzbehörde bestimmte, nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheids rechtserhebliche Tatsachen unzutreffend mitgeteilt hat. Nach dem eindeutigen Wortlaut des ...mehr

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Berichtigung und Änderung v... / 8. Vertrauensschutz (§ 176 AO)

Die Vertrauensschutzregelungen des § 176 AO betreffen Fallgestaltungen, in denen die Rspr. des BVerfG oder eines obersten Gerichtshof des Bundes Gesetzesnormen für nichtig oder verfassungswidrig halten oder eine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung oder einer obersten Bundes- oder Landesbehörde von einem obersten Gerichtshof des Bundes als nicht mit dem geltenden Recht ...mehr

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Tatsachenangaben in der Steuererklärung bei Steuerhinterziehung durch aktives Handeln (AO-StB 2026, Heft 1, S. 27)

VorsRiLG a.D. StB Helmut Tormöhlen[*] Beim objektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung durch aktives Tun stellt sich die Frage, was unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche "Tatsachen" sind. Ferner wird untersucht, ob eine Irreführung der FinBeh. erforderlich ist und wie es zu werten ist, wenn das FA die Umstände der Tatbegehung bereits kennt. Auße...mehr

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Berichtigung und Änderung v... / 1. Berichtigung nach § 129 AO

§ 129 AO ermöglicht die Berichtigung von Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten. Insb. die Frage, was als ähnliche offenbare Unrichtigkeit zu werten ist, beschäftigt immer wieder die steuerliche Gerichtsbarkeit. So hat der BFH entschieden, dass allein der Umstand, dass zur Bestimmung der zutreffenden Höhe des steuerlichen Einlagekontos nicht di...mehr

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Berichtigung und Änderung v... / c) § 174 Abs. 3 AO: Nachholung einer unterbliebenen Festsetzung

In den Fällen des § 174 Abs. 3 AO kann nur dann eine Änderung erfolgen, wenn der Steuerpflichtige auf eine irrige Rechtsansicht vertraut hat und ohne Änderungsmöglichkeit seine Rechte nicht weiterverfolgen konnte. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Steuerpflichtige die Möglichkeit gehabt hätte, einen noch offenen Rechtsbehelf zu erweitern und diese Möglichkeit nicht wahr...mehr

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Berichtigung und Änderung v... / e) § 174 Abs. 5 AO: Hinzuziehung/Beiladung

Für die Beiladung eines Dritten nach § 174 Abs. 5 S. 2 AO genügt bereits die bloße Möglichkeit einer Folgeänderung, über deren Vorliegen im Beiladungsverfahren nicht abschließend zu entscheiden ist. Eine Beiladung ist aber nicht zulässig, wenn eindeutig und zweifelsfrei feststeht, dass die Festsetzungs- bzw. Feststellungsfrist gegenüber dem Dritten abgelaufen ist. Der BFH ha...mehr

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Berichtigung und Änderung v... / 2. Bescheidänderung wegen neuer Tatsachen (§ 173 AO)

a) Neue Tatsachen zuungunsten des Steuerpflichtigen (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO) Bei Bescheidänderungen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geht es häufig um die Frage, ob es sich bei dem Sachverhalt, der der Bescheidänderung zugrunde gelegt werden soll, um eine Tatsache handelt und ob sie auch nachträglich (nach abschließender Zeichnung des zu ändernden Bescheides) bekannt geworden ist. Di...mehr

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Berichtigung und Änderung v... / 4. Widerstreitende Steuerfestsetzung (§ 174 AO)

a) § 174 Abs. 1 AO: Widerstreit zuungunsten des Steuerpflichtigen Ein bestimmter Sachverhalt wird i.S.d. § 174 Abs. 1 AO mehrfach berücksichtigt, wenn die Veräußerung eines Grundstücks zwischen einander nahestehenden Personen zu einem überhöhten Kaufpreis sowohl in einem Grunderwerbsteuerbescheid als auch in einem Schenkungsteuerbescheid berücksichtigt wird (FG MV v. 19.9.202...mehr

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Berichtigung und Änderung von Steuer- und Feststellungsbescheiden (AO-StB 2026, Heft 1, S. 15)

Ein Rechtsprechungs-Update StB Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther[*] Über die Entwicklung der Rechtsprechung zu den verfahrensrechtlichen Berichtigungs- und Änderungsvorschriften wurde zuletzt in AO-StB 2022, 363 berichtet. Zwischenzeitlich sind zu den §§ 129, 172 ff. AO nicht nur zahlreiche Gerichtsentscheidungen ergangen, sondern auch einige Revisionsverfahren vor dem BFH anhän...mehr

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Berichtigung und Änderung v... / c) Grobes Verschulden (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO)

Wirkt sich eine nachträglich bekannt gewordene Tatsache zugunsten des Steuerpflichtigen aus, kommt eine Bescheidänderung dann nicht in Betracht, wenn er das nachträgliche Bekanntwerden grob schuldhaft verursacht hat. Unter grobem Verschulden ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu verstehen. Dabei ist dem Steuerpflichtigen ein grob schuldhaftes Verhalten seines Vertreters z...mehr

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Rechtsfähig oder nicht rech... / 4. Steuerliche Rechtsfolgen aus der Einordnung als Personenvereinigung

Zwar begründet die Einordnung als Personenvereinigung i.S.v. § 14a Abs. 1 AO keine Steuerpflicht.[32] Für die Frage, ob eine Personenvereinigung als Steuerpflichtiger (§ 33 Abs. 1 AO) anzusehen ist, ist jeweils das materielle Steuerrecht entscheidend.[33] An die Unterscheidung zwischen rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen knüpfen jedoch verschiedene ve...mehr

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Rechtsfähig oder nicht rech... / 6. Steuerliche Einordnung von ausländischen Rechtsgebilden

Die bereits im rein nationalen Kontext möglichen Abgrenzungsprobleme hinsichtlich der Rechtsfähigkeit werden im internationalen Kontext zusätzlich komplex. Die Aufzählungen für rechtsfähige und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen in § 14a AO sind jeweils nicht abschließend und im Gegensatz zu § 14b AO wird keine Differenzierung in territorialer Hinsicht vorgenommen. Ein...mehr

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Rechtsfähig oder nicht rech... / 3. Personenvereinigungen im Zivil- und Steuerrecht

Für den Begriff der Personenvereinigung bestehen verschiedene Verständnisse. Zivilrechtlich besteht ein weiteres Begriffsverständnis und man verwendet die Personenvereinigung als Oberbegriff für alle Personenzusammenschlüsse zur Verfolgung eines gemeinsamen gesetzlich zulässigen Zwecks. Diese können mit und ohne Rechtspersönlichkeit ausgestattet sein.[15] So haben etwa die ve...mehr

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Rechtsfähig oder nicht rech... / 8. Fazit

Die Beispiele machen deutlich, dass bei der Subsumtion von ausländischen Rechtsgebilden unter die Legaldefinition der Personenvereinigung gem. § 14a AO Widersprüche entstehen können. Dies gilt insb. dann, wenn ausländischen Rechtsgebilden zwar eine Rechtspersönlichkeit zugeordnet wird, basierend auf dem Rechtstypenvergleich für steuerliche Zwecke dennoch eine Einordnung als ...mehr

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Rechtsfähig oder nicht rech... / 2. Rechtspersönlichkeit vs. Rechtsfähigkeit

Grundsätzlich muss zwischen der Rechtsfähigkeit und der Rechtspersönlichkeit unterschieden werden.[6] Basierend auf dem Unternehmensbegriff in § 14 Abs. 2 BGB hat eine Personengesellschaft[7] Rechtsfähigkeit, wenn diese die Fähigkeit hat, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.[8] Gemäß § 705 Abs. 2 BGB kann etwa eine rechtsfähige Gesellschaft selbst Rechte erwe...mehr

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Rechtsfähig oder nicht rech... / 5. Abgrenzungsprobleme hinsichtlich der Rechtsfähigkeit in der Praxis

Grundsätzlich erlangt die GbR die Rechtsfähigkeit, wenn sie mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt (§ 719 Abs. 1 Alt. 1 BGB) sowie vor der Teilnahme am Rechtsverkehr bereits mit Eintragung in das Gesellschaftsregister (§ 719 Abs. 1 Alt. 2 BGB). Folglich wurde mit Wirkung des MoPeG ab 1.1.2024 auch die Rechtsfähigkeit für bereits bestehende, am Re...mehr

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Rechtsfähig oder nicht rech... / 1. Problemstellung: Zivilrechtliche Änderungen durch das MoPeG

Zwar war eine Rechtsfähigkeit vom (historischen) Gesetzgeber für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ursprünglich nicht vorgesehen, in der gelebten Rechtspraxis war diese jedoch etabliert und durch die st. Rspr. gestützt.[1] Nachdem das Recht der GbR im Speziellen und der Personengesellschaften im Allgemeinen somit überholt war, wurde dieses durch das Personengesellsc...mehr

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Rechtsfähig oder nicht rech... / [Ohne Titel]

Dr. Christopher Seifert, StB[*] Durch die Neuregelung der zivilrechtlichen Rechtsfähigkeit mit dem MoPeG wird ab dem Jahr 2024 zwischen rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Personengesellschaften unterschieden. Im Steuerrecht wurde eine solche Unterscheidung für Personenvereinigungen bislang nicht vorgenommen, weshalb mit den zivilrechtlichen Änderungen auch die Steuerrechts...mehr

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Tatsachenangaben in der Ste... / II. Abgrenzung von "Tatsachen" gegenüber Rechtsansichten

Der Täter einer Steuerhinterziehung durch aktives Handeln muss über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Tatsachen sind vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse, Verhältnisse oder Zustände der realen Innen- und Außenwelt, die einem Beweis zugänglich sind (OLG Düsseldorf v. 19.7.1995 – 2 Ss 198/95-44/95 II, wistra 1996, 32; Grötsch i...mehr

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Tatsachenangaben in der Ste... / IV. Kenntnis der Finanzbehörde von den tatsächlichen Umständen der Steuerhinterziehung

In der Praxis wird eine Steuerverkürzung zwar i.d.R. mit einer Täuschung der FinBeh. verbunden sein. Das Delikt der Steuerhinterziehung setzt jedoch – im Gegensatz zum Betrugstatbestand (§ 263 StGB) – keine Täuschung seitens des Täters und keinen Irrtum auf Seiten der FinBeh. voraus (BGH v. 6.6.2007 – 5 StR 127/07, NStZ 2007, 596; v. 14.12.2010 – 1 StR 275/10, wistra 2011, 1...mehr

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Tatsachenangaben in der Ste... / 2. Steuerumgehung

Von Steuerumgehung (§ 42 AO) spricht man, wenn die gewählte rechtliche Gestaltung, gemessen an dem erstrebten wirtschaftlichen Erfolg, ungemessen und ausschließlich zur Steuerminderung vorgenommen worden ist, weil außersteuerliche Gründe nicht erkennbar sind (vgl. BFH v. 11.11.2004 – V R 36/02, HFR 2005, 203 = BFH/NV 2005, 392). Unangemessen ist eine nicht zwingende, überflü...mehr

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Tatsachenangaben in der Ste... / 1. Scheingeschäfte

Scheingeschäfte sind Rechtsgeschäfte, die zivilrechtlich nicht ernstlich gewollt sind, die lediglich zum äußeren Schein geschlossen werden, um steuerrechtliche Vorteile zu erlangen, welche auf Grund des scheinbaren Vorliegens eines Tatbestandes auch gewährt oder belassen werden. Dabei rufen die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein eines Rechtsgeschäfts hervor, wol...mehr

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Unbeschränkte und beschränk... / 2.1.2 Gewöhnlicher Aufenthalt

Nach § 9 Satz 1 AO hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.[1] Ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland ist dabei stets dann anzunehmen, wenn sich jemand mehr als 6 Monate zeitlich zusammenhängend hier aufhält, wobei kurzfristige Unterb...mehr

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Unbeschränkte und beschränk... / 2.1.1 Wohnsitz

Gemäß § 8 AO hat jemand dort seinen Wohnsitz, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.[1] An den Begriff Wohnung sind hierbei keine besonders hohen Anforderungen zu stellen.[2] Ausreichend ist eine objektive Eignung der Unterkunft zum Wohnen.[3] Es reichen deshalb etwa auch Jagdhütten oder Woh...mehr

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Unbeschränkte und beschränk... / 3 Unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht

Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist nach § 1 KStG ein körperschaftsteuerpflichtiges Subjekt mit Geschäftsleitung oder Sitz im Inland. Diese beiden Anknüpfungspunkte stellen das Äquivalent zum Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt des Einkommensteuerrechts dar.[1] Gemäß § 10 AO ist der Ort der Geschäftsleitung der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung.[2] Dies ist...mehr

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Steuerfahndung: Aufgaben un... / 2 Befugnisse der Steuerfahndung im Besteuerungsverfahren

Im Zusammenhang mit der Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten gehört die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen zu den Aufgaben der Fahndung. Nach § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO fällt ferner die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle in den Aufgabenbereich der Steuerfahndung (Vorfeldermittlungen). Ein "unbekannter Steuerfall" i. S. v. § 208 Abs. 1 S...mehr

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Steuerfahndung: Aufgaben un... / 2.1 Auskunftsersuchen der Steuerfahndung

Die Beantwortung eines Sammelauskunftsersuchens der Steuerfahndung zu Daten der Nutzer einer Internethandelsplattform kann nicht wegen einer privatrechtlich vereinbarten Geheimhaltung dieser Daten abgelehnt werden.[1] Nach Einführung der DAC 7-Richtlinie (2021 S. 14 EU v. 22.3.2021) und des Plattform-Steuertransparenzgesetzes (PStG v. 28.12.2022) wird ab dem VZ 2023 aber die ...mehr

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Rechtsfähig oder nicht rech... / 7. Ausgewählte Beispiele

Nachdem bereits im nationalen Recht das Verständnis von Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit abweichen kann, ist naheliegend, dass deren Beurteilung im ausländischen Recht stark variieren.[54] Nachfolgend werden die Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit für ausgewählte Beispiele untersucht. Es ist indes vorwegzunehmen, dass die Unterscheidung zwischen Rechtspersönlich...mehr

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Steuerfahndung: Aufgaben un... / Zusammenfassung

Überblick Die Beamten der Steuerfahndungsstellen sind Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft. Nach § 404 AO haben sie im Strafverfahren dieselben Befugnisse wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes. Im Wesentlichen sind dies: Recht des 1. Zugriffs (§ 163 Abs. 1 StPO); Recht zur Vernehmung des Beschuldigten (§§ 161, 163a Abs. 4 StPO); eine Pflicht zum Erscheinen besteht für...mehr

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Berichtigung und Änderung v... / 9. Fazit

Die verfahrensrechtlichen Berichtigungs- und Änderungsvorschriften sind und bleiben streitbefangen, wie der vorstehende Überblick über die in den letzten Jahren ergangene aktuelle Rspr. zeigt. Erlässt das FA einen Änderungsbescheid zu Lasten des Steuerpflichtigen, lohnt daher in jedem Fall ein Blick in die Rspr., um zu prüfen, ob die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für...mehr

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Steuerfahndung: Arrest in S... / 1.3 Strenge formale Vorschriften für die Arrestanordnung

Die Arrestanordnung muss die Arrestsumme im Einzelnen unter Angabe der Steuerarten und der Besteuerungszeiträume beziffern. Sie ist zu begründen, zu unterschreiben und zuzustellen. Mündliche Arrestanordnungen sind nichtig.[1] Hinweis Arrestanordnung Der Vollzug des Arrests (Arrest-Pfändung) ist zwar schon vor der Zustellung der Arrestanordnung zulässig. Vor dem Zeitpunkt der U...mehr

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Tatsachenangaben in der Ste... / I. Grundprobleme

Den objektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung durch aktives Tun erfüllt nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, wer gegenüber den FinBeh. oder anderen Behörden unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen macht und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Es stellt sich in diesem Zusammenha...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Steuerfahndung: Aufgaben un... / 3 Sonderfall Einheitssachgebiete

In Hamburg und Berlin wurde die in finanzbehördlich geführten Steuerstrafverfahren gesetzlich festgelegte Zuständigkeitsverteilung zwischen Bußgeld- und Strafsachenstelle und Steuerfahndung in §§ 386 ff. AO faktisch aufgehoben. Auch in Brandenburg und im Raum Köln soll dies der Fall sein. In den solchermaßen geschaffenen sog. Misch- oder Kombi-Sachgebieten unterstehen sowohl...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Steuerfahndung: Arrest in S... / 1.2 Steuerpflichtiger muss als steuerlich unzuverlässig gelten

Der Arrestgrund beinhaltet die Befürchtung, dass die Vollstreckung der später rechtskräftig festgesetzten Steuerforderung ohne die Anordnung des Arrests vereitelt oder wesentlich erschwert wird.[1] Ein Sicherstellungsbedürfnis (Arrestgrund) liegt z. B. bei folgenden Fall-Konstellationen vor: Verbringen von Vermögen ins Ausland, Vernichten von Geschäftsbüchern, Führen eines Betri...mehr

Buchungssatz aus Finance Office Professional
Jahresabschluss, Bestandsve... / 3 Inventurpflicht: Wann eine Inventur erstellt werden muss

Die Pflicht zur Durchführung einer Inventur ergibt sich aus § 240 Abs. 1 HGB in Verbindung mit §§ 140, 141 Abs. 1 AO. Danach sind die Jahresabschlüsse aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen zu erstellen. Allerdings besteht nach § 241a HGB insofern eine Ausnahme von der Inventurpflicht, als Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von 2 aufeinanderfolgenden Geschäftsjahr...mehr

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Berichtigung und Änderung v... / [Ohne Titel]

StB Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther[*] Über die Entwicklung der Rechtsprechung zu den verfahrensrechtlichen Berichtigungs- und Änderungsvorschriften wurde zuletzt in AO-StB 2022, 363 berichtet. Zwischenzeitlich sind zu den §§ 129, 172 ff. AO nicht nur zahlreiche Gerichtsentscheidungen ergangen, sondern auch einige Revisionsverfahren vor dem BFH anhängig, woran erkennbar ist, w...mehr

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Steuerfahndung: Arrest in S... / Zusammenfassung

Überblick Die Steuerfahndung ist in den letzten Jahren verstärkt dazu übergegangen, anlässlich von Durchsuchungsmaßnahmen Vermögenswerte im Wege des Arrests vorläufig sicherzustellen: Vorgefundenes Bargeld wird mitgenommen, Bankkonten werden gepfändet, sodass der Beschuldigte nicht mehr darüber verfügen kann, oder es werden für Immobilien Sicherungshypotheken eingetragen. Du...mehr

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Steuerfahndung: Arrest in S... / 2.2 Sofortige Klage gegen die Arrestanordnung in Verbindung mit dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

Die Frist für die Einlegung der sofortigen Klage beträgt 1 Monat. Sie beginnt mit der förmlichen Zustellung der Arrestanordnung. Im gerichtlichen Verfahren gegen die Arrestanordnung hat das Finanzamt eine Mitwirkungspflicht. Das FG Leipzig führte mit Beschluss vom 11.8.1993 aus: Der Antragsgegner hat dem Gericht nicht in ausreichendem Maße dargelegt, dass die in der Arrestanor...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Unbeschränkte und beschränk... / Zusammenfassung

Überblick Die Voraussetzungen und Arten der unbeschränkten Einkommen- und Körperschaftsteuerpflicht nach den Regelungen im EStG und KStG werden in diesem Beitrag skizziert. Zudem werden die steuerlichen Folgen der beschränkten Steuerpflicht in zusammengefasster Form dargestellt. Schließlich werden die Regelungen zur unbeschränkten und beschränkten Erbschaftsteuerpflicht erör...mehr

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Steuerfahndung: Arrest in S... / 1.1 Arrestanspruch – Entstehen des Steueranspruchs ist ausreichend

Steueransprüche müssen noch nicht fällig sein oder zahlenmäßig feststehen, es genügt, dass sie entstanden sind. Nach § 38 AO entstehen Ansprüche aus den Steuerschuldverhältnissen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Der Steuerarrest kann bereits dann angeordnet werden, wenn der Steueranspruch zwar noch nicht endgültig festge...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Berichtigung und Änderung v... / b) Treu und Glauben

Will das FA eine Bescheidänderung zu Lasten des Steuerpflichtigen durchführen, ist es trotz nachträglich bekannt gewordener Tatsachen daran gehindert, wenn es die Tatsache bei gehöriger Erfüllung der Ermittlungspflicht bereits bei abschließender Zeichnung des Bescheides hätte erkennen können. Verzichtet das FA gegenüber dem Steuerpflichtigen ausdrücklich auf die Abgabe einer ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Unbeschränkte und beschränk... / 5.2 Steuerliche Folgen der beschränkten Steuerpflicht

Folge einer beschränkten Steuerpflicht ist, dass grundsätzlich in recht weitem Umfang ein Steuerabzug an der Quelle erfolgt, der oftmals auch zu einer Definitivbelastung führt. Zudem werden regelmäßig persönliche Vergünstigen oder persönliche Umstände nicht berücksichtigt (z. B. Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag, Splitting). Auch besteht grundsätzlich ein fester Steuersatz. ...mehr

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Steuerfahndung: Arrest in S... / 1 Grundsätze des steuerlichen Arrests

Die Anordnung des Arrests setzt einen Arrestanspruch und das Vorliegen eines Arrestgrunds voraus.[1] 1.1 Arrestanspruch – Entstehen des Steueranspruchs ist ausreichend Steueransprüche müssen noch nicht fällig sein oder zahlenmäßig feststehen, es genügt, dass sie entstanden sind. Nach § 38 AO entstehen Ansprüche aus den Steuerschuldverhältnissen, sobald der Tatbestand verwirkli...mehr

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Steuerfahndung: Arrest in S... / 3 Strafprozessualer Arrest als Zwischenlösung

Da die Entscheidung zur Durchführung eines Arrests anlässlich der zeitlich eng begrenzten Durchsuchungsmaßnahme zu treffen ist, die Ausfertigung einer Arrestanordnung den Finanzämtern in dieser Zeit aber kaum möglich ist, kann von der BuStra-Stelle des Finanzamts zunächst der strafrechtliche Arrest, sog. Zurückgewinnhilfe, angeordnet werden.[1] Von der Steuerfahndung ist hier...mehr

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Unbeschränkte und beschränk... / 2.1 Grundtatbestand der unbeschränkten Steuerpflicht

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG ist eine natürliche Person, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, in Deutschland unbeschränkt mit ihrem Welteinkommen einkommensteuerpflichtig.[1] Die Definition des Begriffs "Inland" findet sich hierbei in § 1 Abs. 1 Satz 2 EStG.[2] Das Welteinkommensprinzip gilt dabei uneingeschränkt grundsätzlich für alle positiven Eink...mehr

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Steuerfahndung: Arrest in S... / 2.4 Antrag auf einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung

Dieser setzt voraus, dass die Vollstreckung im Einzelfall unbillig ist.[1] Eine Unbilligkeit ist nur anzunehmen, wenn die Vollstreckung oder eine einzelne Vollstreckungsmaßnahme dem Vollstreckungsschuldner einen unangemessenen Nachteil bringen würde, der durch kurzfristiges Zuwarten oder durch eine andere Vollstreckungsmaßnahme vermieden werden könnte.mehr