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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 2 Unternehmer, Unternehmen / 5.5 Begrenzung der Wirkungen der Organschaft auf das Inland

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Rz. 264

MWv 1.1.1987 wurde § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG aus unionsrechtlichen Gründen zur Anpassung an die damals maßgebliche 6. EG-Richtlinie um die S. 2 bis 4 ergänzt. Nach dieser Vorschrift ist die Organschaft zwar auch grenzüberschreitend bei Vorliegen aller Voraussetzungen gegeben, die Wirkungen der Organschaft werden aber auf die Leistungen zwischen den im Inland belegenen Unternehmensteilen beschränkt (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 UStG). Damit sind grenzüberschreitende Leistungen innerhalb des Organkreises grundsätzlich steuerbar, soweit der Ort der Leistung im Inland liegt. Allerdings sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 3 UStG aber alle im Inland belegenen Teile des Organkreises als ein einheitliches Unternehmen anzusehen. Dabei ist es unbeachtlich, ob der Organträger sein Unternehmen im Inland oder im Ausland betreibt.

 

Rz. 265

Mit der Aufnahme der S. 2 bis 4 in den § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG wurde den Vorgaben des Unionsrechts[1] entsprochen – das notwendige Konsultationsverfahren wurde durchgeführt –, sodass die derzeitige auf das Inland beschränkte Wirkung der Organschaft unionsrechtlich abgesichert ist. Auch nach Auffassung des BFH[2] verstößt die Beschränkung der Wirkungen der Organschaft auf das Inland weder gegen Unionsrecht noch gegen Verfassungsrecht.

 

Rz. 266

Unternehmensteil i. S. d. Rechtsvorschrift kann allerdings nur eine feste, ortsgebundene Einrichtung sein, die auch auf bestimmte Dauer eingerichtet ist. Damit können kurzfristige Montagestellen, die nicht die Voraussetzungen einer Betriebsstätte nach Abschn. 3a.1 Abs. 3 UStAE (im Sinne einer "festen Niederlassung"[3] nach Art. 11 MwStVO) erfüllen, nicht als inländischer Unternehmensteil angesehen werden.

 

Rz. 267

Die im Inland gelegenen Unternehmensteile eines Organkreises stellen das einheitliche Unternehmen dar. Dazu gehöre...

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