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Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage [bis 01.01.2007]

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Art. 1 Abschnitt I Einleitende Bestimmungen

Art. 1 [Einleitende Bestimmungen]

1Die Mitgliedstaaten passen ihre gegenwärtige Mehrwertsteuerregelung den Bestimmungen der folgenden Artikel an.

2Sie erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, damit die Anpassungsvorschriften so bald wie möglich, spätestens am 1. Januar 1978, in Kraft treten.

Art. 2 Abschnitt II Steueranwendungsbereich

Art. 2 [Steueranwendungsbereich]

Der Mehrwertsteuer unterliegen:

 

1.

Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt;

 

2.

die Einfuhr von Gegenständen.

Art. 3 Abschnitt III Territorialität

Art. 3 [Territorialität]

 

(1) Im Sinne dieser Richtlinie ist zu verstehen unter

  • "Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats" das Inland, wie es für jeden Mitgliedstaat in den Absätzen 2 und 3 definiert ist;
  • "Gemeinschaft" und "Gebiet der Gemeinschaft" das Inland der Mitgliedstaaten, wie es für jeden Mitgliedstaat in den Absätzen 2 und 3 definiert ist;
  • "Drittlandsgebiet" und "Drittland" jedes Gebiet, das in den Absätzen 2 und 3 nicht als Inland eines Mitgliedstaats definiert ist.
 

(2) Für die Anwendung dieser Richtlinie ist unter "Inland" der Anwendungsbereich des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu verstehen, wie er in Artikel 227 für jeden Mitgliedstaat definiert ist.

 

(3) 1Folgende Hoheitsgebiete gelten nicht als Inland:

  • Bundesrepublik Deutschland:

    die Insel Helgoland,

    das Gebiet von Büsingen;

  • Königreich Spanien:

    Ceuta,

    Melilla;

  • Italienische Republik:

    Livigno,

    Campione d'Italia,

    der zum italienischen Hoheitsgebiet gehörende Teil des Luganer Sees.

2Ferner gelten nicht als Inland:

  • Königreich Spanien:

    Kanarische Inseln;

  • Französische Republik:

    die überseeischen Departements;

  • Republik Griechenland:

    Αγιο Ορος (Berg Athos).

 

(4) 1Abweichend von Absatz 1 und angesichts

  • der Abkommen und Verträge, die das Fürstentum Monaco und die Insel Man mit der Französischen Republik bzw. mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nord...

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