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Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage [bis 01.01.2007]

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Art. 1 Abschnitt I Einleitende Bestimmungen

Art. 1 [Einleitende Bestimmungen]

1Die Mitgliedstaaten passen ihre gegenwärtige Mehrwertsteuerregelung den Bestimmungen der folgenden Artikel an.

2Sie erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, damit die Anpassungsvorschriften so bald wie möglich, spätestens am 1. Januar 1978, in Kraft treten.

Art. 2 Abschnitt II Steueranwendungsbereich

Art. 2 [Steueranwendungsbereich]

Der Mehrwertsteuer unterliegen:

 

1.

Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt;

 

2.

die Einfuhr von Gegenständen.

Art. 3 Abschnitt III Territorialität

Art. 3 [Territorialität]

 

(1) Im Sinne dieser Richtlinie ist zu verstehen unter

  • "Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats" das Inland, wie es für jeden Mitgliedstaat in den Absätzen 2 und 3 definiert ist;
  • "Gemeinschaft" und "Gebiet der Gemeinschaft" das Inland der Mitgliedstaaten, wie es für jeden Mitgliedstaat in den Absätzen 2 und 3 definiert ist;
  • "Drittlandsgebiet" und "Drittland" jedes Gebiet, das in den Absätzen 2 und 3 nicht als Inland eines Mitgliedstaats definiert ist.
 

(2) Für die Anwendung dieser Richtlinie ist unter "Inland" der Anwendungsbereich des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu verstehen, wie er in Artikel 227 für jeden Mitgliedstaat definiert ist.

 

(3) 1Folgende Hoheitsgebiete gelten nicht als Inland:

  • Bundesrepublik Deutschland:

    die Insel Helgoland,

    das Gebiet von Büsingen;

  • Königreich Spanien:

    Ceuta,

    Melilla;

  • Italienische Republik:

    Livigno,

    Campione d'Italia,

    der zum italienischen Hoheitsgebiet gehörende Teil des Luganer Sees.

2Ferner gelten nicht als Inland:

  • Königreich Spanien:

    Kanarische Inseln;

  • Französische Republik:

    die überseeischen Departements;

  • Republik Griechenland:

    Αγιο Ορος (Berg Athos).

 

(4) 1Abweichend von Absatz 1 und angesichts

  • der Abkommen und Verträge, die das Fürstentum Monaco und die Insel Man mit der Französischen Republik bzw. mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland geschlossenen haben,
  • des Vertrags zur Gründung der Republik Zypern,

    gelten das Fürstentum Monaco, die Insel Man und die auf Zypern gelegenen Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Akrotiri und Dhekelia für die Anwendung dieser Richtlinie nicht als Drittlandsgebiete.

2Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, damit

  • Umsätze, deren Herkunfts- oder Bestimmungsort im Fürstentum Monaco liegt, wie Umsätze behandelt werden, deren Herkunfts- oder Bestimmungsort in der Französischen Republik liegt;
  • Umsätze, deren Herkunfts- oder Bestimmungsort auf der Insel Man liegt, wie Umsätze behandelt werden, deren Herkunfts- oder Bestimmungsort im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland liegt;
  • Umsätze, deren Herkunfts- oder Bestimmungsort in den Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Akrotiri und Dhekelia liegt, wie Umsätze behandelt werden, deren Herkunfts- oder Bestimmungsort die Republik Zypern ist.

(4) 1Abweichend von Absatz 1 gelten das Fürstentum Monaco und die Insel Man angesichts der Abkommen und Verträge, die sie mit der Französischen Republik bzw. mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland geschlossen haben, für die Anwendung dieser Richtlinie nicht als Drittlandsgebiete.

2Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, damit

  • Umsätze, deren Herkunfts- oder Bestimmungsort im Fürstentum Monaco liegt, wie Umsätze behandelt werden, deren Herkunfts- oder Bestimmungsort in der Französischen Republik liegt;
  • Umsätze, deren Herkunfts- oder Bestimmungsort auf der Insel Man liegt, wie Umsätze behandelt werden, deren Herkunfts- oder Bestimmungsort im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland liegt.
 

(5) Ist die Kommission der Ansicht, dass die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 insbesondere in bezug auf die Wettbewerbsneutralität oder die eigenen Mittel nicht mehr gerechtfertigt sind, so unterbreitet sie dem Rat geeignete Vorschläge.

Art. 4 Abschnitt IV Steuerpflichtiger

Art. 4 [Steuerpflichtiger]

 

(1) Als Steuerpflichtiger gilt, wer eine der in Absatz 2 genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten selbständig und unabhängig von ihrem Ort ausübt, gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis.

 

(2) 1Die in Absatz 1 genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten sind alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe. 2Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt auch eine Leistung, die die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen umfaßt.

 

(3) Die Mitgliedstaaten können auch solche Personen als Steuerpflichtige betrachten, die gelegentlich eine der in Absatz 2 genannten Tätigkeiten ausüben und insbesondere eine der folgenden Leistungen erbringen:

 

a)

die Lieferung von Gebäuden oder Gebäudeteilen und dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn sie vor dem Erstbezug erfolgt. 2Die Mitgliedstaaten können die Einzelheiten der Anwendung dieses Kriteriums auf Umbauten von Gebäuden und den Begriff "dazugehöriger Grund und Boden" festlegen.

3Die Mitgliedstaaten können andere Kriterien als das des Erstbezugs bestimmen, z. B. den Zeitraum zwischen der Fertigstellung des Gebäudes und d...

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