Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Rz. 314
Die Unternehmereigenschaft kann grundsätzlich nicht durch Erbfall übergehen. Der oder die Erben müssen aus eigenem Recht die Unternehmereigenschaft erwerben. In aller Regel werden die Erben zu Unternehmern, wenn sie das Unternehmen des Verstorbenen in gleichem Umfang fortsetzen, selbst wenn das Unternehmen nicht langfristig fortgeführt wird, sondern nur abgewickelt wird. Der Erbe muss somit in seiner Person die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UStG erfüllen.
Rz. 315
Muss der Erbe aber bei der Veräußerung des Nachlasses auf die regelmäßig noch bestehende Betriebsorganisation des Rechtsvorgängers zurückgreifen, um eine Vielzahl von Verkäufen bewältigen zu können, kann eine nachhaltige Tätigkeit des Erben in jedem Fall angenommen werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn zum Unternehmen des Erblassers ein größerer Warenbestand an Handelsware gehört hat und dieser nicht an einen einzigen Erwerber, sondern an eine Vielzahl von Erwerbern veräußert wird.
Rz. 316
Von der eigenen unternehmerischen Betätigung des Erben ist die Frage zu unterscheiden, ob und welche umsatzsteuerrechtlichen Rechtspositionen aus der unternehmerischen Tätigkeit des Erblassers, insbesondere auch dessen Zuordnung von Gegenständen zum Unternehmen beim Erben als Gesamtrechtsnachfolger nachwirken und bei diesem zu berücksichtigen sind. Nach § 1922 BGB und § 45 AO muss sich der Gesamtrechtsnachfolger steuerschuldbegründende Verhältnisse aus der Person des Rechtsvorgängers entgegenhalten lassen und kann sich auf steuerschuldausschließende oder -mindernde Umstände aus der Person des Rechtsvorgängers berufen. Der BFH hat deshalb entschieden, dass der Gesamtrechtsnachfolger in die umsatzsteuerrechtlich noch nicht abgewickelten unternehmerischen Rechtsverhältnisse seines Rechtsvorgängers eintri...