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Doppelbesteuerungsabkommen, DBA / 2.2 Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaats

Rainer Hartmann
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DBA haben immer Vorrang vor innerstaatlichem Recht.[1] Bei Auslandstätigkeiten in DBA-Staaten regelt allein das DBA, ob die Arbeitseinkünfte für die Dauer des Auslandsaufenthalts in der Bundesrepublik oder in dem jeweiligen ausländischen Tätigkeitsstaat zu versteuern sind.

Die Regelungen der einzelnen DBA sind zum Teil unterschiedlich, orientieren sich aber meistens an dem OECD-Musterabkommen. Danach steht das Besteuerungsrecht für den im Ausland erzielten Arbeitslohn grundsätzlich dem Tätigkeitsstaat zu.[2] Der inländische Ansässigkeitsstaat verzichtet dagegen auf sein Besteuerungsrecht. Er hat aber die Möglichkeit, die ausländischen Lohnbezüge zum Zwecke der Steuersatzberechnung in die Einkommensteuerveranlagung einzubeziehen.

Der Ort der Arbeitsausübung und damit der Tätigkeitsstaat bestimmt sich ausschließlich danach, wo sich der Arbeitnehmer zur Ausübung seiner Tätigkeit persönlich aufhält. Unerheblich ist, wo der Arbeitgeber ansässig ist bzw. wohin die Zahlung des Arbeitslohns geleistet wird.[3]

Das Besteuerungsrecht für geldwerte Vorteile aus der Ausübung von Aktienoptionen und von vergleichbaren Rechten richtet sich zeitanteilig nach dem Ort der Tätigkeit des Arbeitnehmers im Erdienungszeitraum.[4]

Bei Abfindungen, die anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, ist der Arbeitsort danach zu beurteilen, in welchem Staat die für die Entschädigungszahlung ursächliche Arbeitsleistung erbracht wird. Das Besteuerungsrecht bestimmt sich demzufolge nach der im Sachzusammenhang mit der jeweiligen Entschädigungsleistung stehenden Arbeitsleistung und steht dem betreffenden Tätigkeitsstaat daher nur insoweit zu, als der Arbeitnehmer in der Vergangenheit dort seine Arbeitsleistung erbracht hat.[5]

Zu Sonderfällen der abweichenden Besteuerung von Abfindunge...

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