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Auslandstätigkeit / 5 Öffentlicher Arbeitgeber

Stefan Karsten Meyer
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Deutsche Staatsangehörige, die im Inland weder Wohnsitz[1] noch gewöhnlichen Aufenthalt[2] haben, jedoch zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen, unterliegen der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht[3]; ebenso die zu ihrem Haushalt gehörenden Angehörigen mit deutscher Staatsangehörigkeit.

Diplomatische Missionen oder konsularische Vertretungen

Hierunter fallen insbesondere ins Ausland entsandte deutsche Staatsangehörige als Mitglieder einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung, z. B. Botschaftsangehörige, einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Angehörigen.[4]

Steuerfreiheit und Progressionsvorbehalt bei Gehältern/Bezügen von Bediensteten internationaler Organisationen

Die Zahl der unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer, die Gehälter und Bezüge von internationalen Organisationen erhalten, nimmt stetig zu. Oftmals wird in Abkommen und Protokollen, die Deutschland mit diesen internationalen Organisationen geschlossen hat, geregelt, ob diese Vergütungen in Deutschland besteuert werden können oder nicht.[5]

[1] § 8 AO.
[2] § 9 AO.
[3] § 1 Abs. 2 EStG,

BFH, Urteil v. 11.7.2024, VI R 35/21, BStBl 2024 II S. 710, zur Steuerpflicht von Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse.

[4] R 1 EStR.
[5] BMF, Schreiben v. 12.12.2023, IV B 2 – S 1300/21/10024 :005, BStBl 2023 I S. 2179, Rz. 40-41. Einen Überblick mit Fundstellen gibt BMF, Schreiben v. 18.3.2013, IV B 4 – S 1311/07/10039, BStBl 2013 I S. 404. Die von Deutschland abgeschlossenen und noch geltenden völkerrechtlichen Vereinbarungen werden jährlich mit Stand 31.12. im Fundstellennachweis B des Bundesgesetzblatts veröffentlicht. Für eine Übersicht s. auch SenFin...

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