Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Frotscher/Drüen, GewStG § 9 Kürzungen / 4.3 Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft

Prof. Dr. Georg Schnitter
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 113

§ 9 Nr. 2 GewStG gilt für Anteile am Gewinn einer Personengesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer des Gewerbebetriebs anzusehen sind. § 9 Nr. 2 S. 1 GewStG nennt insoweit die OHG, die KG sowie andere Gesellschaften. Die Aufzählung ist beispielhaft.

 

Rz. 114

Die Kürzung nach § 9 Nr. 2 GewStG ist unabhängig von der Höhe des Anteils an der Mitunternehmerschaft. Es gibt – anders als bei § 9 Nr. 2a GewStG – keine Mindestbeteiligungshöhe.[1] Die Beteiligung muss zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb des Ez zum Betriebsvermögen gehört haben, wobei auch der Gewinnanteil innerhalb des jeweiligen Ez entstanden sein muss.[2]

 

Rz. 115

Eine unmittelbare Beteiligung an der Mitunternehmerschaft ist nicht erforderlich. Die Beteiligung kann auch über einen Treuhänder gehalten werden.[3] Handelt es sich um eine mittelbare Beteiligung an einer ausl. Mitunternehmerschaft, ist die Kürzung nach § 9 Nr. 2 GewStG nicht von Amts wegen, sondern erst nach Erfüllung der sich aus § 90 Abs. 2 AO ergebenden Mitwirkungspflichten zu gewähren.[4]

 

Rz. 116

Begünstigt sind nach § 9 Nr. 2 S. 1 GewStG nur Gewinnanteile aus Unternehmen, die einen Gewinn aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewStG erzielen. Es muss sich um eine Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft handeln. Hierzu gehören Beteiligungen an OHG, KG und anderen Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind. Andere Gesellschaften sind z. B. die gewerblich tätige GbR, die Erbengemeinschaft, die einen Gewerbebetrieb fortführt oder die eheliche Gütergemeinschaft, in der sich ein Gewerbebetrieb befindet. Gleiches gilt für die atypisch stille Gesellschaft[5] und die atypisch stille Unterbeteiligung[6], nicht dagegen für die typisch stille Gesellschaft und die typisch stille Unterbeteiligung. Andere Gesellschaft sein kann z. B. auch die Vorgründungsgesellschaft einer GmbH, wenn diese bereits ein Gewerbe betreibt und die Gesellschafter insoweit als Mitunternehmer anzusehen sind.[7]

 

Rz. 116a

Bei der Beteiligung eines atypisch stillen Gesellschafters am Gewerbebetrieb einer Organgesellschaft haben die Regelungen der Mitunternehmerbesteuerung gewerbesteuerlich Vorrang gegenüber den Regelungen der Organschaft. Daher ist der Gewerbeertrag bei der atypisch stillen Gesellschaft zu erfassen, nicht bei dem Organträger. § 9 Nr. 2 GewStG findet Anwendung auf der Ebene von atypisch stillem Gesellschafter und Organgesellschaft.[8]

 

Rz. 116b

Ebenfalls zu den Mitunternehmerschaften und damit zu den anderen Gesellschaften gehört die gewerblich geprägte Personengesellschaft i. S. d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG.[9] Damit kann die Komplementär-GmbH einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG die Kürzung nach § 9 Nr. 2 GewStG vornehmen. Handelt es sich um eine vermögensverwaltende Personengesellschaft ohne gewerbliche Prägung und befinden sich deren Anteile im Betriebsvermögen ihrer Gesellschafter, findet § 9 Nr. 2 GewStG keine Anwendung. Vielmehr ist der Gewinn dem Gewerbebetrieb des jeweiligen Gesellschafters zuzurechnen.[10]

 

Rz. 116c

Keine Mitunternehmerschaft und damit andere Gesellschaft ist die KGaA.[11] Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 2 S. 1 GewStG. Danach ist die KGaA den Kapitalgesellschaften zugeordnet. Im Übrigen ist der persönlich haftende Gesellschafter einer KGaA auch kein Mitunternehmer. Steuerlich wird er nur als solcher behandelt. Geltung hat aber § 9 Nr. 2b GewStG.

 

Rz. 116d

Ebenfalls keine Mitunternehmerschaften sind Partnerschaftsgesellschaften.[12] Mitunternehmerschaften und damit andere Gesellschaften sind sie nur in den Fällen der gewerblichen Infizierung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG.[13]

 

Rz. 116e

Die EWIV betreibt keinen eigenen Gewerbebetrieb. Vielmehr betreiben die Mitglieder die EWIV gemeinsam als Teil ihres jeweils eigenen Gewerbebetriebs, da der Zweck der EWIV darin besteht, die wirtschaftliche Tätigkeit ihrer Mitglieder zu erleichtern oder zu entwickeln, indem Sachmittel, Tätigkeiten oder Erfahrungen gebündelt werden. Damit findet § 9 Nr. 2 GewStG mangels Mitunternehmerschaft keine Anwendung.[14]

 

Rz. 116f

Keine Mitunternehmerschaft ist auch die KG im Treuhandmodell.[15] Bei dieser Gestaltung hält ein Kommanditist treuhänderisch für den Komplementär einen geringen Anteil am Kapital der KG, wobei die restlichen Anteile am Kapital vom Komplementär gehalten werden. Der Treuhänder ist mangels Mitunternehmerinitiative und -risiko nicht als Mitunternehmer anzusehen, sodass die KG nicht als Mitunternehmerschaft zu qualifizieren ist. Es liegt vielmehr eine Ein-Unternehmer-Personengesellschaft mit dem Komplementär als einzigem Unternehmer vor. Diesem sind unmittelbar die Gewinne und Verluste der KG zuzurechnen. § 9 Nr. 2 GewStG findet keine Anwendung.

 

Rz. 117

§ 9 Nr. 2 GewStG erfasst auch Beteiligungen an ausl. Personengesellschaften, sofern diese mit einer Mitunternehmerschaft i. S. d. § 9 Nr. 2 GewStG bzw. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG vergleichbar sind. Insoweit ist ein Typenvergleich vorzunehmen. Es ist zu fragen, ob die ausl. Gesellschaft i...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    84
  • Transaktionsbezogene Netto-Margen-Methode (TNMM) – ABC IntStR
    80
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.3 Teilentgeltliche Praxisveräußerung
    60
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    57
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    53
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    53
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    49
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 29 Zerlegungsmaßstab / 3.2 Zerlegung nach Arbeitslöhnen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG)
    45
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 15 Aufspaltung, Abspaltung und ... / 4.3.3.1 Begriff des Teilbetriebs
    45
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 4.4.3 Diskontbeträge (§ 8 Nr. 1 Buchst. a S. 2 Hs. 2 GewStG)
    44
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.1 Tod eines Freiberuflers
    44
  • Änderungsvorschriften / 3.3.2 Korrektur zuungunsten des Steuerpflichtigen
    43
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    42
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 10a Gewerbeverlust / 2.3 Kürzung im Abzugsjahr
    41
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    39
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 238 Höhe und Berechnung der Zinsen
    38
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 347 Statthaftigkeit des Einspruchs / 9.2.5 Angemessene Entscheidungsfrist der Finanzbehörde
    38
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 355 Einspruchsfrist / 3.1 Bekanntgabe des Verwaltungsakts
    38
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 15 Aufspaltung, Abspaltung und ... / 4.3.3.4 Teilbetriebe bei übertragendem und übernehmendem Rechtsträger
    37
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 180 Gesonderte Feststellung von ... / 3.1.4.4 Steuerermäßigungen
    37
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Vermögensverwaltende GbR : Abfärbewirkung bei Beteiligung an einer gewerblichen Mitunternehmerschaft
Colorful water dye forming natural pattern.
Bild: Haufe Online Redaktion

Die Beteiligung einer vermögensverwaltenden GbR an einer gewerblichen Mitunternehmerschaft kann auch dann zu einer sog. Aufwärtsabfärbung führen, wenn die Beteiligung geringfügig ist und aus ihr lediglich verrechenbare Verlustanteile i.S.v. § 15a EStG resultieren.


BFH Kommentierung: Gewerbesteuerrechtliches Schachtelprivileg bei doppelt ansässigen Kapitalgesellschaften
Richter im Gerichtssaal
Bild: Haufe Online Redaktion

Zu den inländischen Kapitalgesellschaften i.S. des § 9 Nr. 2a GewStG gehören auch Kapitalgesellschaften, die ihren statutarischen Sitz im Ausland und ihren Ort der Geschäftsleitung im Inland haben.


Steuern sparen: 100 Steuertipps & Tricks 2024/25
100 Steuertipps & Tricks 2024/25
Bild: Haufe Shop

Simon Neumann kennt die Tricks zum Steuern-Sparen wie kaum ein anderer. Die Erklärvideos auf seinem YouTube-Kanal FinanzNerd und bei TikTok nehmen die Angst vor der Steuererklärung und erreichen monatlich fast 10 Millionen Zuschauer. Seine Erfahrungen hat er in einfache Worte verpackt und mit konkreten Anleitungen versehen: In seinem Buch präsentiert er die 100 wichtigsten Steuertipps & Tricks 2024/25 – verständlich erklärt und leicht anwendbar.


Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 4.4 Umfang der Kürzung
Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 4.4 Umfang der Kürzung

  Rz. 120 Gekürzt wird im Rahmen von § 9 Nr. 2 GewStG der Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft. Hierzu gehören der Anteil des die Beteiligung haltenden Unternehmens am von der Mitunternehmerschaft erzielten Gewinn aus dem Gesamthandsvermögen und die zu ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren