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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 74 Aussetzung der Verhandlung / 4.2 Voraussetzungen

André Ossinger
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Rz. 66

Das Ruhen des Verfahrens kann von den Gerichten überhaupt nur dann angeordnet werden, wenn die Beteiligten dies übereinstimmend beantragen.[1] Das Gericht kann allerdings das Ruhen des Verfahren gegenüber den Beteiligten anregen.[2] Voraussetzung der Anordnung einer Verfahrensruhe ist daher im Ergebnis das ausdrückliche Einvernehmen der Beteiligten.[3] Die Zustimmung zu einem (begründeten) Antrag eines Beteiligten genügt allerdings.[4] Die Zustimmung zum Ruhen des Verfahrens kann auch bis zur Wirksamkeit der Anordnung desselben durch das Gericht widerrufen werden.[5]

 

Rz. 67

Die Verweigerung der Zustimmung zum Ruhen des Verfahrens durch einen Beteiligten kann u. U. rechtsmissbräuchlich sein, sodass die fehlende Zustimmung durch das Gericht zu ersetzen ist.[6] Insbesondere steht es auch der beklagten Finanzbehörde frei, auf einer streitigen Entscheidung zu bestehen. Daran ändert auch eine anhängige Revision beim BFH zur selben Rechtsfrage nichts.[7] Insoweit ist das FA nur in dem seltenen Fall zur Zustimmung verpflichtet, wenn die Verfassungsmäßigkeit dieser Rechtsfrage bereits durch das BVerfG als besonders zweifelhaft abgesehen wurde, ohne dass bereits ein Verfahren vor dem BVerfG in dieser Sache anhängig ist.[8]

 

Rz. 68

Nicht erforderlich ist die Einbeziehung der Beigeladenen.[9] Zwar erhält der Beigeladene durch die Beladung die Stellung eines Beteiligten.[10] Die Beteiligungsrechte eines Beigeladenen sind aber dadurch begrenzt, dass er sich im Rahmen des durch die Anträge der Hauptbeteiligten vorgegebenen Verfahrens- und Streitstands halten muss.[11] Insoweit ist der Beigeladene daher nur selbständiger Dritter in einem fremden Rechtsstreit.[12] Der Beigeladene kann daher im Gegensatz zu den Hauptbeteiligten nicht über den Streitgegenstand verfügen.

 

Rz. 69

Das Ruhen...

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