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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 74 Aussetzung der Verhandlung / 2.3.4 Musterverfahren vor dem BFH, BVerfG, EGMR und EuGH

André Ossinger
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Rz. 30

Die Aussetzung eines Verfahrens kann grundsätzlich nicht damit gerechtfertigt werden, dass in einem Parallelverfahren oder in einem beim BFH anhängigen Verfahren nur dieselbe Rechtsfrage streitig ist.[1] Obgleich vermeintliche oder tatsächliche Musterprozesse beim BFH zwar rechtstatsächlich Einfluss auf finanzgerichtliche Klageverfahren nehmen, sind sie nicht rechtlich vorgreiflich i. S. d. § 74 FGO, weil die Entscheidungen der FG und des BFH immer nur Bindungswirkung zwischen den Beteiligten auslösen.[2] Nichtsdestotrotz können die Beteiligten insoweit das Verfahren aber nach § 155 S. 1 FGO i. V. m. § 251 ZPO zum Ruhen bringen.[3]

 

Rz. 31

Die Entscheidungen des BVerfG sind demgegenüber aber gem. § 31 Abs. 1 BVerfGG für die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie für alle Gerichte und Behörden bindend. Insbesondere eine Entscheidung des BVerfG aufgrund einer Verfassungsbeschwerde i. S. d. § 13 Nr. 8a BVerfGG oder einer Normenkontrolle i. S. d. § 13 Nr. 11 BVerfGG kann gem. § 31 Abs. 2 BVerfGG Gesetzeskraft erlangen.[4] Eine Verfahrensaussetzung kann daher geboten sein, wenn vor dem BVerfG bereits ein nicht als aussichtslos erscheinendes Musterverfahren gegen eine im Streitfall anzuwendende Norm aufgrund einer Richtervorlage oder einer Verfassungsbeschwerde anhängig ist, zahlreiche Parallelverfahren vorliegen und keiner der Verfahrensbeteiligten ein besonderes berechtigtes Interesse an einer Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der umstrittenen gesetzlichen Regelung trotz des beim BVerfG anhängigen Verfahrens hat.[5] Eine Aussetzung wegen eines vor dem BVerfG anhängigen Musterverfahrens ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn das Musterverfahren und das Klageverfahren hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Streitfrage im Wesentlichen gleich gelagert s...

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