Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.2.4.1 Abführung des ganzen Gewinns

Rz. 359 Der Ergebnisabführungsvertrag muss tatsächlich durchgeführt, d. h. der ganze Gewinn der Organgesellschaft an den Organträger abgeführt und der ganze Verlust der Organgesellschaft vom Organträger übernommen werden.[1] Damit stellt sich die Frage, was unter dem "ganzen Gewinn" zu verstehen ist. Nach § 14 Abs. 1 S. 1 KStG muss sich die Organgesellschaft verpflichten, du...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.5 Folgen außerhalb des Einspruchsverfahrens

Rz. 101 Begehrt der Stpfl. nach dem Abschluss des Einspruchsverfahrens eine Aufhebung oder Änderung eines angefochtenen Steuerbescheids aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die zuvor nicht innerhalb der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 AO gesetzten Ausschlussfrist vorgebracht worden sind, stellt sich die Frage, ob die Ausschlusswirkung auch außerhalb des Einspr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.4.1 Bestimmung der Fristdauer

Rz. 52 § 364b AO schreibt keine bestimmte Dauer der Frist vor. Auch von der Festlegung einer Mindestfrist hat der Gesetzgeber bewusst Abstand genommen, um es der Finanzbehörde zu ermöglichen, eine "entsprechend angemessene" Frist zu setzen.[1] Rz. 53 Damit liegt auch die Bestimmung der Fristdauer im Ermessen der Finanzbehörde.[2] Die Finanzbehörde hat sich bei ihrer Entscheid...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.2 Ausschlusswirkung (Abs. 2 Satz 1)

Rz. 86 Nach § 364 Abs. 2 Satz 1 AO sind Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der nach § 364b Abs. 1 AO gesetzten Frist vorgebracht werden, nicht zu berücksichtigen. Erfüllt der Einspruchsführer somit die von ihm angeforderten Mitwirkungshandlungen nicht innerhalb der Frist, sind die verspätet vorgebrachten Erklärungen und Beweismittel von der Finanzbehörde bei ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.3.2 Tatsachenangabe zur Beschwer (Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 27 Nach § 364b Abs. 1 Nr. 1 AO kann die Finanzbehörde dem Einspruchsführer eine Frist setzen "zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung er sich beschwert fühlt".§ 350 AO fordert bereits für die Zulässigkeit des Einspruchs, dass der Einspruchsführer geltend macht, durch den Verwaltungsakt beschwert zu sein. Diese Voraussetzung ist j...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.7 Adressat der Fristsetzung

Rz. 81 § 364b Abs. 1 AO bestimmt, dass die Frist gegenüber "dem Einspruchsführer" gesetzt werden kann. Nur dieser, nicht aber auch der Hinzugezogene als nach § 359 Nr. 2 AO ggf. weiterer Beteiligter des Einspruchsverfahrens, ist somit Adressat der Fristsetzung.[1] Rz. 82 Allerdings ist dem Hinzugezogenen die Fristsetzung gegenüber dem Einspruchsführer nachrichtlich mitzuteile...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 3 § 364b AO ist durch das Grenzpendlergesetz[1] neu eingefügt worden und seitdem unverändert geblieben. Rz. 4 Die Vorschrift wird seit ihrer Einführung teils heftig kritisiert[2] und gilt – zu Recht – als gesetzgebungstechnisch missglückt. Kaum eine Vorschrift im Einspruchsverfahren ist sowohl in grundlegenden Punkten als auch bei der Anwendung im Detail so unklar und ums...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.3.1 Vorbemerkungen

Rz. 23 Nach § 364b Abs. 1 AO können Gegenstand der Fristsetzung (nur) die in den Nr. 1 bis 3 aufgezählten Mitwirkungshandlungen sein.[1] Rz. 24 Für welche Mitwirkungshandlungen die Finanzbehörde eine Frist setzt, steht ebenfalls in ihrem Ermessen und bestimmt sich nach dem im Einzelfall gegebenen Aufklärungsbedarf.[2] Rz. 25 Die Fristsetzung kann sich auf eine einzelne der gen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.5 Aufhebung der Fristsetzung

Rz. 64 Die Fristsetzung ist ein belastender Verwaltungsakt, den die Finanzbehörde nach § 130 AO zurücknehmen bzw. nach § 131 AO widerrufen kann.[1] Rz. 65 Der Widerruf der rechtmäßigen Fristsetzung nach § 131 Abs. 1 AO ist nur bis zum Ablauf der Frist zulässig. Die dann eingetretene Ausschlusswirkung kann nicht wieder beseitigt werden, weil der Widerruf nur "mit Wirkung für d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.4.2 Fristverlängerung

Rz. 58 Ob die nach § 364b AO von der Finanzbehörde gesetzte Frist verlängert werden kann, ist umstritten. Teilweise wird dies verneint, weil § 364b Abs. 2 Satz 3 AO bei einer Fristversäumnis ausdrücklich die Regelungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO für anwendbar erklärt, die eigentlich nur für gesetzliche Fristen gelten. Hierdurch sei die behörd...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.3.3 Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 36 Nach § 364b Abs. 1 Nr. 2 AO kann die Finanzbehörde dem Einspruchsführer "zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte" eine Frist setzen. Die ungenaue Formulierung des Gesetzes, insbesondere die Verwendung des Begriffes "Punkte", wird in der Literatur kritisiert.[1] Die Gesetzesbegründung spricht – etwas genauer – von "tatsächlichen Angaben" zu "bestimmten klä...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4 Belehrungspflicht (Abs. 3)

Rz. 123 § 364b Abs. 3 AO bestimmt, dass der Einspruchsführer mit der Fristsetzung über die Rechtsfolgen nach Absatz 2 zu belehren ist. Die Finanzbehörde hat den Einspruchsführer also darauf hinzuweisen, dass Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der nach § 364b Abs. 1 AO von der Finanzbehörde gesetzten Frist vorgebracht werden, im Einspruchsverfahren nicht zu ber...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 364b Fristsetzung

1 Allgemeines 1.1 Überblick und Zweck Rz. 1 § 364b AO ermöglicht der Finanzbehörde, dem Einspruchsführer in bestimmten Fällen eine Frist mit ausschließender Wirkung zu setzen. Abs. 1 benennt die Mitwirkungshandlungen, für deren Vornahme eine Frist gesetzt werden kann. Abs. 2 Satz 1 bestimmt die zwingende Ausschlusswirkung des Fristablaufs. Abs. 2 Satz 2 stellt über einen Verweis ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.3 Verböserung (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 93 Nach § 364b Abs. 2 Satz 2 AO bleibt § 367 Abs. 2 Satz 2 AO unberührt. Danach kann der Verwaltungsakt auch zum Nachteil des Einspruchsführers geändert werden, wenn dieser auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung unter Angabe von Gründen hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich hierzu zu äußern. Die Ausschlusswirkung des § 364b Abs. 2 Satz 1 AO...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.2 Fristsetzung als Ermessensentscheidung

Rz. 13 Nach § 364b Abs. 1 AO "kann" die Finanzbehörde dem Einspruchsführer eine Ausschlussfrist setzen. Bei der Fristsetzung handelt es sich somit um eine Ermessensentscheidung.[1] Rz. 14 Die Finanzbehörde hat ihr Ermessen nach § 5 AO insbesondere entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben. Sie hat daher zu prüfen, ob durch das Verhalten des Einspruchsführers die Gefahr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.6 Form und Inhalt der Fristsetzung

Rz. 71 Ein Verwaltungsakt kann nach § 119 Abs. 2 Satz 1 AO schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. § 364b AO trifft – anders als etwa §§ 157 Abs. 1 Satz 1, 191 Abs. 1 Satz 2, 196, 205 Abs. 1 oder 366 AO – keine hiervon abweichende Regelung zur Form der Fristsetzung. Die schriftliche oder elektronische Form wird vor diesem Hintergrund als zwa...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.1 Rechtsnatur der Fristsetzung

Rz. 8 § 364b AO erlaubt es der Finanzbehörde, für die Aufforderung des Einspruchsführers zur Erfüllung bestimmter Mitwirkungshandlungen eine Frist mit Ausschlusswirkung zu setzen. Die Vorschrift ist nicht die Rechtsgrundlage für die Aufforderung zur Mitwirkung, denn die Finanzbehörde ist hierzu bereits nach § 365 Abs. 1 AO i. V. m. §§ 90 Abs. 1, 93 AO befugt.[1] Sie berechtig...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.4 Unverschuldete Fristversäumnis (Abs. 2 Satz 3)

Rz. 98 Nach § 364b Abs. 2 S. 3 AO gilt bei Überschreitung der Frist § 110 AO entsprechend. War also der Einspruchsführer ohne Verschulden verhindert, die gesetzte Ausschlussfrist einzuhalten, so ist ihm danach – obwohl es sich um eine behördliche und nicht wie in § 110 Abs. 1 Satz 1 AO gefordert um eine gesetzliche Frist handelt – auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen St...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 5 Rechtsschutz

Rz. 131 Es ist streitig, ob die Fristsetzung des § 364b Abs. 1 AO gesondert anfechtbar ist. Soweit – wie hier – die Auffassung vertreten wird, dass die Fristsetzung des § 364b Abs. 1 AO als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist, soll nach einem Teil der Literatur gegen diesen ein Einspruch statthaft sein.[1] Begründet wird dies insbesondere mit dem Fehlen einer § 363 Abs. 3 AO ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.3.4 Bezeichnung von Beweismitteln und Vorlage von Urkunden (Abs. 1 Nr. 3)

Rz. 43 Nach § 364b Abs. 1 Nr. 3 AO kann die Finanzbehörde dem Einspruchsführer eine Frist setzen, "zur Bezeichnung von Beweismitteln oder zur Vorlage von Urkunden, soweit er dazu verpflichtet ist". Rz. 44 Beweismittel sind nach der Aufzählung in § 92 Satz 2 AO insbesondere die Einholung von Auskünften jeder Art von den Beteiligten und anderen Personen, die Zuziehung von Sachv...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.1 Vorbemerkungen

Rz. 85 Die Rechtsfolgen der Fristsetzung für das Einspruchsverfahren sind in § 364b Abs. 2 AO genannt. Danach dürfen nach Ablauf der Frist vorgebrachte Erklärungen und Beweismittel von der Finanzbehörde nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, die Voraussetzungen des § 367 Abs 2 Satz 2 AO für eine Änderung zum Nachteil des Klägers oder nach § 110 AO für eine Wiedereins...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.1 Überblick und Zweck

Rz. 1 § 364b AO ermöglicht der Finanzbehörde, dem Einspruchsführer in bestimmten Fällen eine Frist mit ausschließender Wirkung zu setzen. Abs. 1 benennt die Mitwirkungshandlungen, für deren Vornahme eine Frist gesetzt werden kann. Abs. 2 Satz 1 bestimmt die zwingende Ausschlusswirkung des Fristablaufs. Abs. 2 Satz 2 stellt über einen Verweis auf § 367 Abs. 2 Satz 2 AO klar, das...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.6 Folgen für das finanzgerichtliche Verfahren

Rz. 111 Nach § 76 Abs. 3 Satz 1 FGO kann das Gericht Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 AO gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden.[1] Rz. 112 Die Zurückweisung der Erklärungen und Beweismittel setzt zunäc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1 Allgemeines

1.1 Überblick und Zweck Rz. 1 § 364b AO ermöglicht der Finanzbehörde, dem Einspruchsführer in bestimmten Fällen eine Frist mit ausschließender Wirkung zu setzen. Abs. 1 benennt die Mitwirkungshandlungen, für deren Vornahme eine Frist gesetzt werden kann. Abs. 2 Satz 1 bestimmt die zwingende Ausschlusswirkung des Fristablaufs. Abs. 2 Satz 2 stellt über einen Verweis auf § 367 Abs...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2 Fristsetzung (Abs. 1)

2.1 Rechtsnatur der Fristsetzung Rz. 8 § 364b AO erlaubt es der Finanzbehörde, für die Aufforderung des Einspruchsführers zur Erfüllung bestimmter Mitwirkungshandlungen eine Frist mit Ausschlusswirkung zu setzen. Die Vorschrift ist nicht die Rechtsgrundlage für die Aufforderung zur Mitwirkung, denn die Finanzbehörde ist hierzu bereits nach § 365 Abs. 1 AO i. V. m. §§ 90 Abs. 1...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.3 Gegenstand der Fristsetzung

2.3.1 Vorbemerkungen Rz. 23 Nach § 364b Abs. 1 AO können Gegenstand der Fristsetzung (nur) die in den Nr. 1 bis 3 aufgezählten Mitwirkungshandlungen sein.[1] Rz. 24 Für welche Mitwirkungshandlungen die Finanzbehörde eine Frist setzt, steht ebenfalls in ihrem Ermessen und bestimmt sich nach dem im Einzelfall gegebenen Aufklärungsbedarf.[2] Rz. 25 Die Fristsetzung kann sich auf e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.4 Dauer der Frist

2.4.1 Bestimmung der Fristdauer Rz. 52 § 364b AO schreibt keine bestimmte Dauer der Frist vor. Auch von der Festlegung einer Mindestfrist hat der Gesetzgeber bewusst Abstand genommen, um es der Finanzbehörde zu ermöglichen, eine "entsprechend angemessene" Frist zu setzen.[1] Rz. 53 Damit liegt auch die Bestimmung der Fristdauer im Ermessen der Finanzbehörde.[2] Die Finanzbehör...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3 Rechtsfolgen der Fristsetzung

3.1 Vorbemerkungen Rz. 85 Die Rechtsfolgen der Fristsetzung für das Einspruchsverfahren sind in § 364b Abs. 2 AO genannt. Danach dürfen nach Ablauf der Frist vorgebrachte Erklärungen und Beweismittel von der Finanzbehörde nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, die Voraussetzungen des § 367 Abs 2 Satz 2 AO für eine Änderung zum Nachteil des Klägers oder nach § 110 AO f...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Pfändung von Lohn und Gehalt / Zusammenfassung

Begriff Die Lohn- und Gehaltspfändung ist ein Spezialbereich der Zwangsvollstreckung eines Gläubigers in das Vermögen seines Schuldners. Da bei vielen Arbeitnehmern als Schuldner das Arbeitsentgelt die einzig vielversprechende Vollstreckungsmöglichkeit bietet, es andererseits aber regelmäßig die Existenzgrundlage des Schuldners und seiner Angehörigen darstellt, regelt die ZP...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 2.1.3 Zeitpunkt des auswechselnden Verwaltungsaktes

Rz. 28 Der verfahrensauswechselnde Verwaltungsakt muss zeitlich nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung und vor oder während der Rechtshängigkeit des finanzgerichtlichen Verfahrens ergehen. Vor der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung richtet sich die Rechtsfolge bei verfahrensauswechselnden Verwaltungsakten nach der parallelen Vorschrift des § 365 Abs. 3 AO. Rz. 29 Im ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Krypto 2 Go (Teil 11): Vert... / 2. Steuerliche Folgen

Zugleich ergeben sich steuerliche Folgen. Die fehlende Offenbarungspflicht darf zwar nicht dahingehend verstanden werden, dass Krypto-Gewinne in den betreffenden Veranlagungszeiträumen (einkommen-)steuerfrei sind. Sofern die Veranlagungszeiträume nicht bestandskräftig sind, können die steuerpflichtigen Gewinne veranlagt werden. Gleichwohl lohnt sich der Streit: a) Zum einen um...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 2.4.2 Zuständigkeitswechsel vor Erlass des ursprünglichen Verwaltungsakts

Rz. 15 Wird vor Erlass des ursprünglichen Verwaltungsakts eine andere Behörde örtlich zuständig, liegen die Voraussetzungen des § 63 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht vor. Gleichwohl wird die Norm entsprechend angewendet, wenn der ursprüngliche Verwaltungsakt noch durch die örtlich unzuständig gewordene Behörde, die Einspruchsentscheidung aber durch die örtlich zuständige Behörde erlas...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 1.1 Inhalt und Zweck

Rz. 1 § 63 FGO regelt als Gegenstück zu § 40 Abs. 2 FGO [1] die passive Prozessführungsbefugnis und damit, wer auf Beklagtenseite zulässigerweise zum Beteiligten[2] eines Verfahrens vor dem FG werden kann.[3] Zu unterscheiden ist dies von der materiellen Sachlegitimation und damit von der Frage, ob der Beklagte materiellrechtlich zuständig für die Vornahme der begehrten oder ...mehr

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Der Ertragsteuer-Check 2025... / 9. Weitere wichtige Entscheidungen

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 1.2 Verhältnis zu anderen Regelungen

Rz. 2 § 32i AO ist im Verhältnis zu § 63 FGO die speziellere Norm bei Verfahren vor dem FG nach der DSGVO; im Regelfall ergeben sich aufgrund des auch dort geltenden Behördenprinzips keine abweichenden Rechtsfolgen.[1] Rz. 3 § 367 Abs. 2b S. 6 AO hat rein deklaratorischen Charakter und bestätigt die Regelung des § 63 Abs. 1 Nr. 1 AO in Fällen, in denen der Einspruch durch All...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.1 Ungeschriebene Voraussetzungen

Rz. 19 Als ungeschriebene Voraussetzung müssen für den durch die Klageänderung rechtshängig gewordenen neuen Streitgegenstand die allgemeinen Sachentscheidungsvoraussetzungen der jeweiligen Klageart bzw. Antragsart vorliegen.[1] Die Einhaltung der Sachentscheidungsvoraussetzungen steht nicht zur Disposition der Beteiligten.[2] Hierbei ist in Fällen der Anfechtungsklage vor a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 2.4.2 Fälle des § 155 Satz 1 FGO i. V. m. § 264 ZPO

Rz. 15 Unabhängig davon, ob nach den obenstehenden Definitionen eine Klageänderung vorliegt, werden vom Gesetz in § 155 S. 1 FGO i. V. m. § 264 ZPO bestimmte Fälle nicht als Klageänderung behandelt und sind somit ohne besondere Voraussetzungen zulässig. Rz. 16 Werden im finanzgerichtlichen Verfahren neuer Tatsachenvortrag oder neue Rechtsausführungen ergänzt, stellt dies nach...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 5 § 365 Abs. 3 AO regelt den vergleichbaren Fall der Änderung oder Ersetzung eines Verwaltungsakts innerhalb des Einspruchsverfahrens vor Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung. Im sozialgerichtlichen Verfahren gilt nach § 96 SGG ebenfalls eine dem § 68 FGO vergleichbare Regelung.[1] Rz. 6 Im Verhältnis zu § 67 FGO ist § 68 FGO die speziellere Norm. § 68 FGO ist ein spezi...mehr

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Krypto 2 Go (Teil 11): Vert... / II. Erklärungspflicht bei unklarer Rechtslage?

Keine unrichtigen Angaben macht der Steuerpflichtige nach der Rechtsprechung, wenn er offen oder verdeckt eine ihm günstige unzutreffende Rechtsansicht vertritt, aber die steuerlich erheblichen Tatsachen richtig und vollständig vorträgt und es dem Finanzamt dadurch ermöglicht, die Steuer – unter abweichender rechtlicher Beurteilung – zutreffend festzusetzen.[2] Offenbarungspf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 2.4.3.2 Bei Untätigkeit der Behörde (Abs. 2 Nr. 2)

Rz. 19 In den Fällen, in denen über einen anhängigen Einspruch nicht entschieden wird[1], richtet sich die passive Prozessführungsbefugnis gem. § 63 Abs. 2 Nr. 2 FGO ausnahmsweise nach dem materiellrechtlich für die Einspruchsentscheidung örtlich zuständigen FA. Wird daher nach § 367 Abs. 1 S. 2 AO während des Einspruchsverfahrens eine andere Behörde örtlich zuständig, ist d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.2.2 Sachdienlichkeit

Rz. 23 Erfolgt keine Einwilligung in die Klageänderung, muss die Klageänderung sachdienlich sein. Über die Sachdienlichkeit entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Diese Entscheidung kann nur daraufhin überprüft werden, ob der Rechtsbegriff der Sachdienlichkeit verkannt worden ist.[1] Sachdienlich ist die Klageänderung, wenn sich der sachliche Streitstoff nicht...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 2.2 Subjektive Klageänderung

Rz. 11 Eine subjektive Klageänderung liegt vor, wenn ein anfänglicher Kläger oder Beklagter durch einen anderen ersetzt wird.[1] Auch bei Wegfall oder Hinzutreten eines Klägers oder eines Beklagten liegt ein Fall der subjektiven Klageänderung vor.[2] Keine subjektive Klageänderung liegt hingegen bei Hinzutreten, Wegfall oder Austausch eines Beigeladenen vor, da dieser nur mi...mehr

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Krypto 2 Go (Teil 11): Vert... / VI. Fazit

Im Rahmen der Auswertung des ersten Datenpakets sind steuerstrafrechtliche Krypto-Fälle regelmäßig im Wege einer strafbefreienden Selbstanzeige erledigt worden, ohne den strafrechtlichen Vorwurf abschließend zu ermitteln. Hintergrund war das erste Sammelauskunfts- und Vorlageersuchen an Krypto-Börsen. Vorfeldermittlungen gem. § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO: Die Informationen aus diese...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 2.4.4 Zuständigkeitswechsel nach Einspruchsentscheidung

Rz. 20 Wird nach Ergehen einer Einspruchsentscheidung aber vor Rechtshängigkeit der Klage eine andere Behörde örtlich zuständig, so bleibt es im Grundsatz mit Ausnahme der unter 2.4.1. dargestellten Ausnahmen dabei, dass die Klage gegen die Behörde zu richten ist, die auch den Verwaltungsakt erlassen hat. § 63 Abs. 2 Nr. 1 FGO findet weder direkt noch entsprechend Anwendung....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 2.4.3.1 Vor Erlass der Einspruchsentscheidung (Abs. 2 Nr. 1)

Rz. 18 Wird nach Erlass des Verwaltungsakts und vor Ergehen der Einspruchsentscheidung eine andere Behörde örtlich zuständig und erlässt diese auch nach den Regelungen des § 367 AO zutreffend die Einspruchsentscheidung, ist die Klage nach § 63 Abs. 2 Nr. 1 FGO abweichend vom Grundsatz des Abs. 1 gegen die Behörde zu richten, die die Einspruchsentscheidung erlassen hat. Dies ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 2.2 Offenbare Unrichtigkeiten (Satz 4 Nr. 1)

Rz. 35 Auch nach § 129 AO geänderte Verwaltungsakte stellen ändernde Verwaltungsakte i. S. d. § 68 S. 1 FGO dar. Die Regelung hat allein klarstellenden Charakter und entfaltet keine über § 68 S. 1 FGO hinausgehenden Wirkungen.[1] Ob die Voraussetzungen von § 129 AO tatsächlich vorliegen, bedarf daher i. d. R. für die Anwendung der Rechtsfolgen von § 68 FGO keiner Prüfung.[2]...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 2.3.1 Beklagter bei Anfechtungsklagen (Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 10 Im Ausgangspunkt sind Anfechtungs- oder Fortsetzungsfeststellungsklagen sowie Anträge nach § 69 FGO gegen die Behörde zu richten, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat. Ebenso gilt dies für die Fälle der Fortsetzungsfeststellungsklage in analoger Anwendung des § 100 Abs. 1 S. 4 FGO. Der Begriff "ursprünglicher Verwaltungsakt" meint den letzten vor der Ein...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 2.1.1 Angefochtener Verwaltungsakt

Rz. 12 Nach § 68 S. 1 FGO muss der Stpfl. einen Verwaltungsakt angefochten haben. Gemeint sind damit nur Fälle, in denen der Kläger den Verwaltungsakt in zulässigerweise mit der Anfechtungsklage angefochten hat.[1] Die unzulässige Klage löst die Rechtsfolgen des § 68 FGO nicht aus.[2] Die zulässige Anfechtung wirkt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, also auch ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 2.5 Mitwirkung einer anderen Behörde (Abs. 3)

Rz. 24 § 63 Abs. 3 FGO regelt die Fälle, in denen nicht die handelnde Behörde, sondern die sachlich und örtlich zuständige Behörde verklagt werden muss. Die Norm geht in ihrem Wortlaut nur von Anfechtungs- und Leistungsklagen aus, ist jedoch auch auf Feststellungsklagen entsprechend anzuwenden.[1] Voraussetzung für die Anwendung der Norm ist, dass die handelnde Behörde aufgr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.2 Ausschluss des Einspruchsverfahrens (Satz 2)

Rz. 42 Als Folgewirkung zur Änderung des Verfahrensgegenstandes regelt § 68 S. 2 FGO die Unzulässigkeit des Einspruchsverfahrens gegen den ersetzenden Bescheid. Andernfalls käme es zu einer doppelten Rechtshängigkeit.[1] Dem Kläger wird so in Bezug auf die Änderungen die Möglichkeit des kostenfreien Einspruchsverfahrens genommen.[2] Diese Verkürzung des Rechtsschutzes hat de...mehr