Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 4 Zuschlag zum Mitwirkungsverzögerungsgeld (Abs. 3)

4.1 Fakultative Festsetzung eines Zuschlags zum Mitwirkungsverzögerungsgeld (Abs. 3 S. 1) 4.1.1 Gesonderte Festsetzung eines Zuschlags Rz. 46 Nach Abs. 3 S. 1 kann bei einer Mitwirkungsverzögerung ein Zuschlag zum Mitwirkungsverzögerungsgeld festgesetzt werden, wenn aus einem der in Nr. 1 und 2 genannten Gründe zu befürchten ist, dass der Stpfl. ohne einen solchen Zuschlag sei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 3.6 Ende der Mitwirkungsverzögerung (Abs. 2 S. 5)

Rz. 38 Nach Abs. 2 S. 5 endet die Mitwirkungsverzögerung – und damit auch der Zeitraum, für den das Mitwirkungsverzögerungsgeld festzusetzen ist – mit Ablauf des Tages, an dem das qualifizierte Mitwirkungsverlangen vollständig erfüllt wurde, spätestens mit Ablauf des Tages der Schlussbesprechung. Da die Mitwirkungsverzögerung erst mit Ablauf des Tages endet, an dem das maßge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.3 Entbehrlichkeit einer weitergehenden Begründung des qualifizierten Mitwirkungsverlangens (Abs. 1 S. 2)

Rz. 15 Nach Abs. 1 S. 2 ist eine weitergehende Begründung des qualifizierten Mitwirkungsverlangens nicht erforderlich, wenn die Finanzbehörde den Stpfl. auf diese Möglichkeit hingewiesen hat und dieser seinen Mitwirkungspflichten dennoch nicht oder nicht hinreichend nachgekommen ist. Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Möglichkeit eines qualifizierten Mitwirk...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 4.1.2 Festsetzung des Zuschlags in Wiederholungsfällen (Abs. 3 S. 1 Nr. 1)

Rz. 49 Die Festsetzung des Zuschlags nach Abs. 3 S. 1 Nr. 1 setzt zunächst voraus, dass in den letzten fünf Jahren vor dem ersten Tag der Mitwirkungsverzögerung ein Mitwirkungsverzögerungsgeld festgesetzt wurde. Nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt es allein auf die Tatsache der Festsetzung eines Mitwirkungsverzögerungsgelds ohne Rücksicht darauf an, welches rechtliche Sch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 9 Rechtsbehelfe gegen die im Zusammenhang mit dem qualifizierten Mitwirkungsverlangen ergehenden Verwaltungsakte

Rz. 96 Die im Zusammenhang mit einem qualifizierten Mitwirkungsverlangen ergehenden Verwaltungsakte – das qualifizierte Mitwirkungsverlangen als solches, die Entscheidung über die Gewährung einer Fristverlängerung gem. Abs. 1 S. 4, 2. Halbs., die Festsetzung eines Mitwirkungsverzögerungsgeldes nach Abs. 2 und die Festsetzung eines Zuschlags zum Mitwirkungsverzögerungsgeldes ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 4.2 Höchstgrenze des Zuschlags und Möglichkeit der Festsetzung in Teilbeträgen (Abs. 3 S. 2)

4.2.1 Höchstgrenze des Zuschlags (Abs. 3 S. 2, 1. Satzteil) Rz. 61 Die Anknüpfung an Kalendertage hat zur Folge, dass auch Samstage sowie Sonn- und Feiertage in die Berechnung einzubeziehen sind. Der Bemessung des Tagessatzes nach "vollen" Kalendertagen kommt demgegenüber keine praktische Bedeutung zu. Da eine einmal eingetretene Mitwirkungsverzögerung nach Abs. 2 S. 5 erst m...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 4.3 Entsprechende Anwendung des Abs. 2 S. 5 und 6 (Abs. 3 S. 3)

Rz. 67 Die entsprechende Anwendung des Abs. 2 S. 5 bedeutet, dass die in dieser Vorschrift festgelegten Gründe für die Beendigung der Mitwirkungsverzögerung auch für die Festsetzung von Zuschlägen nach Abs. 3 S. 1 gelten. Einer ausdrücklichen Anordnung hätte es insofern allerdings nicht bedurft, weil die Regelungen des Abs. 3 S. 1 und 2 an das Vorliegen einer Mitwirkungsverz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 4.2.2 Festsetzung in Teilbeträgen (Abs. 3 S. 2, 1. Satzteil)

Rz. 66 Auch für die Zuschläge zum Mitwirkungsverzögerungsgeld lässt das Gesetz die Festsetzung in Teilbeträgen für volle Wochen und Monate der Mitwirkungsverzögerung zu. Im Hinblick auf den bei ihnen im Vordergrund stehenden Beugezweck kommt dieser Möglichkeit noch wesentliche größere Bedeutung als bei der Festsetzung des Mitwirkungsverzögerungsgeldes zu. Zum einen fällt der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 8 Evaluierung der Betragsgrenzen nach Abs. 3 S. 1 Nr. 2 (Abs. 7)

Rz. 95 Nach Abs. 7 sind die Betragsgrenzen nach Abs. 3 S. 1 Nr. 2 mindestens alle drei Jahre und spätestens erstmals zum 1. Januar 2026 zu evaluieren. Es handelt sich dabei um die Umsatzgrenzen, bei deren Erreichung nach S. 2 unwiderleglich vermutet wird, dass ein Stpfl. wegen seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch die Festsetzung eines Mitwirkungsverzögerungsgelde...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 6.1 Verhältnis von § 372 AO zu § 373 AO

Rz. 15 § 372 AO ist der Grundtatbestand zum Qualifikationstatbestand des § 373 AO.[1] D.h., dass in § 373 AO dem Grundtatbestand des § 372 AO weitere Merkmale hinzugefügt werden und dieser als eigenständige Strafnorm mit einer strengeren Strafandrohung versehen ist.[2] § 373 AO enthält deshalb auch keine Subsidiaritätsklausel (vgl. Rz. 2, 16).mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 7 Strafandrohung – § 372 Abs. 2 AO

Rz. 17 Die Strafandrohung ergibt sich wegen des Verweises in § 372 Abs. 2 AO aus § 370 Abs. 1 AO (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren). Hinsichtlich möglicher Nebenfolgen sind insbesondere § 375 AO sowie §§ 73ff. StGB zu beachten.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2 Gesetzessystematik – § 372 AO als Steuerstraftat

Rz. 3 Der Gesetzgeber hat § 372 AO systematisch gem. § 369 Abs. 1 Nr. 2 AO als Steuerstraftat eingeordnet und dadurch zentral die Zuständigkeit für eine einheitliche Verfolgung aller Bannverstöße dem Zoll bzw. der Zollfahndung zugewiesen.[1] Zu den sich daraus ergebenden Besonderheiten im Ermittlungsverfahren s. unter Rz. 22.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 4 Subjektiver Tatbestand – § 372 Abs. 1 AO

Rz. 12 § 372 AO setzt ein vorsätzliches Handeln voraus, wobei Handeln mit Eventualvorsatz genügt. Eventualvorsatz (auch als bedingter Vorsatz bzw. dolus eventualis bezeichnet) kommt in Betracht, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung weder anstrebt, noch für sicher, sondern nur für möglich hält. Der Täter muss dabei mit dem Eintritt des Erfolges in dem Sinne einverstan...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3 Objektiver Tatbestand – § 372 Abs. 1 AO

3.1 Objekt des Bannbruchs Rz. 4 Gegenstand des Bannbruchs sind ausschließlich körperliche, bewegliche Sachen.[1] 3.2 Tathandlungen – Verbringungsverbote Rz. 5 Der Begriff des Verbringens stellt den Oberbegriff zu den Definitionen der Ein-, Aus- und Durchfuhr dar. 3.2.1 Einfuhr Rz. 6 Der Begriff der Einfuhr umfasst das Verbringen eines Gegenstands aus einem fremden Gebiet in das d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 6 Konkurrenzen – § 372 Abs. 2 AO

6.1 Verhältnis von § 372 AO zu § 373 AO Rz. 15 § 372 AO ist der Grundtatbestand zum Qualifikationstatbestand des § 373 AO.[1] D.h., dass in § 373 AO dem Grundtatbestand des § 372 AO weitere Merkmale hinzugefügt werden und dieser als eigenständige Strafnorm mit einer strengeren Strafandrohung versehen ist.[2] § 373 AO enthält deshalb auch keine Subsidiaritätsklausel (vgl. Rz. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 6.2 Subsidiaritätsklausel

Rz. 16 Wegen § 372 Abs. 2 AO (vgl. schon Rz. 2) ist die praktische Bedeutung dieser Vorschrift gering.[1] Dies ergibt sich aus Folgendem: Der Anwendungsbereich der Subsidiaritätsklausel ist weit, denn nach dem Wortlaut der Norm ist § 372 AO nicht nur dann subsidiär, wenn das Verbringungsverbot eigenständig strafbewehrt ist, sondern schon dann, wenn es nach anderen Vorschrifte...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 8.2 Rücktritt und Selbstanzeige

Rz. 19 Wurde die Tat lediglich versucht (vgl. Rz. 13), so gelten die allgemeinen Rücktrittsregeln des § 24 StGB.[1] Demnach wird insbes. nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder die weitere Ausführung verhindert bzw. sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern, wenn die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollende...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 8.1 Schmuggelprivileg

Rz. 18 Nach § 32 Abs. 1 ZollVG a. F. (gültig bis 15.3.2017) wurden Steuerstraf- und -ordnungswidrigkeiten, die im grenzüberschreitenden Reiseverkehr begangen werden, nicht verfolgt, wenn sich die Tat auf Waren bezieht, die weder zum Handel noch zur gewerblichen Verwendung bestimmt sind, und der vollendete oder versuchte verkürzte Einfuhrabgabenbetrag 130 EUR nicht übersteigt u...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 9.1.3 Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten

Rz. 25 Die besonderen Verfahrensvorschriften der §§ 409–412 AO gelten bei Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Bannbruchs nicht.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 1.2 Praktische Bedeutung

Rz. 2 § 372 AO gilt zwar sowohl für nationale als auch für Ein-, Aus- und Durchführverbote nach dem europäischen Recht, doch ist die praktische Bedeutung des § 372 AO insbes. aus zwei Gründen gering: Subsidiaritätsklausel des § 372 Abs. 2 AO: Subsidiarität bedeutet, dass § 372 AO zurücktritt und erkennbar nur hilfsweise gelten soll, wenn kein anderes Gesetz die Strafbarkeit a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.3.1 Verbote nach deutschem Recht

Rz. 10 In der Praxis wichtige – strafbewehrte – Verbringungsverbote sind z. B. § 29 BtMG, § 143 MarkenG und § 52 WaffenG. Eine ausführliche Liste mit den wegen § 372 Abs. 2 AO (Subsidiaritätsklausel – vgl. Rz. 2) in der Praxis für § 372 AO nicht bedeutsamen Verbringungsverboten nach deutschem Recht findet sich z. B. in Ebner, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 5.1 Versuch

Rz. 13 Der Versuch des Bannbruchs ist gem. § 372 Abs. 2 i. V. m. § 370 Abs. 2 AO strafbar.[1] Allerdings ist zu beachten, dass dann, wenn das Verbotsgesetz selbst keine Sanktion wegen versuchten Verbotsverstoßes androht, auch eine Strafbarkeit nach § 372 AO nicht in Betracht kommt.[2] Für die Abgrenzung des straflosen Vorbereitungsstadiums vom strafbaren Versuch gelten die a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.1 Objekt des Bannbruchs

Rz. 4 Gegenstand des Bannbruchs sind ausschließlich körperliche, bewegliche Sachen.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.3.2 Verbringungsverbote nach Gemeinschaftsrecht

Rz. 11 Der Anwendungsbereich des § 372 AO ist auch eröffnet, wenn durch europäische Rechtsverordnungen unmittelbar auch im nationalen Recht geltendes Gemeinschaftsrecht geschaffen wird, das noch keine nationale Entsprechung gefunden hat. Aus welchen Gründen dies der Fall ist, ist ohne Bedeutung.[1] Erlässt die EG durch Verordnung, also mit unmittelbarer Wirkung[2], Einfuhr-, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 1.1 Geschütztes Rechtsgut

Rz. 1 § 372 AO ist – wie § 370 AO – eine Blankettnorm. Blankettstrafgesetze sind förmliche Gesetze, die (nur) Art und Maß der Strafe und i. Ü. bestimmen, dass diese Strafe denjenigen trifft, der durch ausfüllende Vorschriften (Gesetz, Rechtsverordnung oder Verwaltungsakt) festzusetzende Unterlassungs- oder Handlungsverpflichtungen verletzt.[1] Der Zweck des § 372 AO besteht ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 9.1.1 Verfahren ausschließlich wegen Bannbruchs

Rz. 23 Ist der Vorwurf ausschließlich der des Bannbruchs aufgrund eines Verstoßes gegen ein nach nationalem Recht nicht strafbewehrtes Verbringungsverbot nach dem Gemeinschaftsrecht, so ist Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ausschließlich eine Steuerstraftat gem. § 369 Abs. 1 Nr. 2 AO mit der Folge, dass die Besonderheiten gem. §§ 208, 385–408 AO gelten.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.3 Verbot

Rz. 9 Verbringungsverbote i. S. d. § 372 AO müssen durch Gesetz oder Rechtsverordnung oder durch Rechtsakte des Rates oder der Kommission der EG angeordnet sein.[1] 3.3.1 Verbote nach deutschem Recht Rz. 10 In der Praxis wichtige – strafbewehrte – Verbringungsverbote sind z. B. § 29 BtMG, § 143 MarkenG und § 52 WaffenG. Eine ausführliche Liste mit den wegen § 372 Abs. 2 AO (Su...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.2.1 Einfuhr

Rz. 6 Der Begriff der Einfuhr umfasst das Verbringen eines Gegenstands aus einem fremden Gebiet in das durch § 372 AO bzw. durch andere Normen geschützte Gebiet (sog. Banngebiet).[1] Da es sich bei § 372 AO um eine Blankettvorschrift (vgl. Rz. 1) handelt, ist im Übrigen durch Auslegung des ausfüllenden Gesetzes zu ermitteln, ob eine Einfuhr vorliegt bzw. ein Verbringen als E...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 5.2 Vollendung und Beendigung

Rz. 14 Vollendet ist die Tat mit Verwirklichung sämtlicher Tatbestandsmerkmale. Beendet ist die Tat, wenn etwaige Wirkungen der Tat erst zu einem späteren Zeitpunkt eintreten; der Zeitpunkt der Beendigung ist insbesondere relevant für den Beginn der Verfolgungsverjährung.[1] Ausführlich zu Voll- und Beendigungszeitpunkten bei Einfuhrdelikten: Fischer, StGB, 71. Aufl. 2024, § ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 9.1.2 Verfahren wegen Bannbruchs und spezieller strafbewehrter Verbringungsverbote

Rz. 24 In Fällen, in denen neben dem Verstoß gegen eine spezielle Strafnorm[1] auch Bannbruch tatbestandlich gegeben ist, liegen keine ausschließlichen Steuerstraftaten vor. Die Zollbehörden haben damit keine selbstständige Ermittlungskompetenz, sondern lediglich polizeiliche Rechte und Pflichten.[2] Im Übrigen besteht im Rahmen der Betäubungsmittelkriminalität gem. §21 Abs....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.2.2 Ausfuhr

Rz. 7 Der Begriff der Ausfuhr umfasst das Verbringen eines Gegenstands aus einem durch § 372 AO oder andere Normen geschützten Gebiet in ein fremdes Gebiet.[1] Da es sich bei § 372 AO um eine Blankettvorschrift (vgl. Rz. 1) handelt, ist im Übrigen durch Auslegung des ausfüllenden Gesetzes auch hier zu ermitteln, ob eine Ausfuhr vorliegt bzw. ein Verbringen als Ausfuhr gilt.[...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 372 Bannbruch

1 Geschütztes Rechtsgut und praktische Bedeutung 1.1 Geschütztes Rechtsgut Rz. 1 § 372 AO ist – wie § 370 AO – eine Blankettnorm. Blankettstrafgesetze sind förmliche Gesetze, die (nur) Art und Maß der Strafe und i. Ü. bestimmen, dass diese Strafe denjenigen trifft, der durch ausfüllende Vorschriften (Gesetz, Rechtsverordnung oder Verwaltungsakt) festzusetzende Unterlassungs- o...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.2 Tathandlungen – Verbringungsverbote

Rz. 5 Der Begriff des Verbringens stellt den Oberbegriff zu den Definitionen der Ein-, Aus- und Durchfuhr dar. 3.2.1 Einfuhr Rz. 6 Der Begriff der Einfuhr umfasst das Verbringen eines Gegenstands aus einem fremden Gebiet in das durch § 372 AO bzw. durch andere Normen geschützte Gebiet (sog. Banngebiet).[1] Da es sich bei § 372 AO um eine Blankettvorschrift (vgl. Rz. 1) handelt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.2.3 Durchfuhr

Rz. 8 Der Begriff der Durchfuhr bezieht sich auf das Verbringen eines beweglichen Gegenstands durch geschütztes Gebiet (sog. Banngebiet) in ein fremdes Gebiet, ohne dass der Gegenstand in den freien Verkehr des geschützten Gebietes gelangt[1], für die Definition im Einzelfall ist auch hier das blankettausfüllende Gesetz (vgl. Rz. 1). entscheidend.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 9 Verfahrensfragen

9.1 Strafrechtliches Ermittlungsverfahren Rz. 22 Wegen der systematischen Einordnung des Bannbruchs als Steuerstraftat (vgl. Rz. 3) sind die Zollbehörden als Ermittlungsbehörden für die Verfolgung des Bannbruchs zuständig.[1] Im Einzelnen bedeutet dies in der Praxis Folgendes: 9.1.1 Verfahren ausschließlich wegen Bannbruchs Rz. 23 Ist der Vorwurf ausschließlich der des Bannbruch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 1 Geschütztes Rechtsgut und praktische Bedeutung

1.1 Geschütztes Rechtsgut Rz. 1 § 372 AO ist – wie § 370 AO – eine Blankettnorm. Blankettstrafgesetze sind förmliche Gesetze, die (nur) Art und Maß der Strafe und i. Ü. bestimmen, dass diese Strafe denjenigen trifft, der durch ausfüllende Vorschriften (Gesetz, Rechtsverordnung oder Verwaltungsakt) festzusetzende Unterlassungs- oder Handlungsverpflichtungen verletzt.[1] Der Zw...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 5 Versuch, Vollendung und Beendigung

5.1 Versuch Rz. 13 Der Versuch des Bannbruchs ist gem. § 372 Abs. 2 i. V. m. § 370 Abs. 2 AO strafbar.[1] Allerdings ist zu beachten, dass dann, wenn das Verbotsgesetz selbst keine Sanktion wegen versuchten Verbotsverstoßes androht, auch eine Strafbarkeit nach § 372 AO nicht in Betracht kommt.[2] Für die Abgrenzung des straflosen Vorbereitungsstadiums vom strafbaren Versuch g...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 8 Spezialprobleme

8.1 Schmuggelprivileg Rz. 18 Nach § 32 Abs. 1 ZollVG a. F. (gültig bis 15.3.2017) wurden Steuerstraf- und -ordnungswidrigkeiten, die im grenzüberschreitenden Reiseverkehr begangen werden, nicht verfolgt, wenn sich die Tat auf Waren bezieht, die weder zum Handel noch zur gewerblichen Verwendung bestimmt sind, und der vollendete oder versuchte verkürzte Einfuhrabgabenbetrag 130 E...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 8.3 Steuergeheimnis

Rz. 21 Hat der Schädiger tateinheitlich zur Steuerverkürzung Warenfalsifikate in die Bundesrepublik eingeführt und geht es dem Geschädigten um die Erkenntnis näherer Einzelheiten bezüglich Art und Umfang der eingeführten Falsifikate, um die Ermittlung des Vertriebsnetzes und um die Preisgabe des Namens des Beschuldigten zur Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche, so ist ihm n...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 9.1 Strafrechtliches Ermittlungsverfahren

Rz. 22 Wegen der systematischen Einordnung des Bannbruchs als Steuerstraftat (vgl. Rz. 3) sind die Zollbehörden als Ermittlungsbehörden für die Verfolgung des Bannbruchs zuständig.[1] Im Einzelnen bedeutet dies in der Praxis Folgendes: 9.1.1 Verfahren ausschließlich wegen Bannbruchs Rz. 23 Ist der Vorwurf ausschließlich der des Bannbruchs aufgrund eines Verstoßes gegen ein nach...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Kautionen / 4.2 Bürgschaft für Steuerschulden eines anderen

Gem. § 48 AO können Dritte sich auch für Leistungen aus dem Steuerschuldverhältnis[1] eines anderen gegenüber der Finanzbehörde vertraglich verpflichten.[2] Die Ansprüche aus derartigen Verträgen wie z. B. einer Bürgschaft sind privat-rechtlicher und nicht öffentlich-rechtlicher Natur und können daher nur gem. § 192 AO nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts durchgeset...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / 6.6 Steuerliches Einlagekonto I

In der Praxis ist festzustellen, dass insbesondere in den ersten Jahren (2008 ff.) oftmals unvollständige Feststellungserklärungen erstellt wurden und damit die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos zu niedrig erfolgt ist. In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob noch eine Korrektur der unzutreffenden, aber bestandskräftigen Feststellung möglich ist. In Betracht komme...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Kautionen / 2 Mietkaution und Verzinsung

Meist wird mit dem Mieter die Zahlung einer Mietkaution vereinbart. Der Vermieter von Wohnraum ist gesetzlich verpflichtet, die Mietkaution getrennt von seinem Vermögen bei einer Bank zum üblichen Zinssatz für 3-monatige Spareinlagen anzulegen.[1] Alternativ kann der Mieter selbst ein Kautionskonto mit höherer Verzinsung anlegen und es dann an den Vermieter verpfänden. Bei g...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / 1.2 Erklärungsfrist

Grundsätzlich ist die Körperschaftsteuererklärung für 2023 bis zum 31.7.2023 abzugeben[1]. Da diese Frist im Einzelfall zu knapp bemessen sein kann, gewährt das Finanzamt auf Antrag eine Fristverlängerung. Diese gilt allgemein als bis zum 28.2.2025 gewährt, sofern die Erklärung von einem Steuerberater erstellt wird.[2] Praxis-Tipp Erweiterte allgemeine Fristverlängerung Beding...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Körperschaftsteuererklärung... / 4.8 Anlage WA – Steuerabzugsbeträge, fortführungsgebundener Verlustvortrag und weitere Angaben

Die Anlage WA dient vor allem der Berücksichtigung von einbehaltenen und damit auf die Steuerschuld anrechenbaren Steuerabzugsbeträgen, den Angaben zu einem schädlichen Beteiligungserwerb, dem Antrag auf einen fortführungsgebundenen Verlustvortrag, der Erklärung von weiteren Angaben, z. B. zu Verträgen mit Gesellschaftern bzw. Anzeigepflichten nach §§ 138, 138a und 138d AO und de...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / 4.4 Anlage GK – Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Diese Anlage übernimmt eine zentrale Rolle bei der steuerlichen Einkommensermittlung. Bestehen mehrere Betriebe (nicht relevant für Kapitalgesellschaften), ist in Zeile 1 der jeweilige Betrieb für die Einkommensermittlung zu bezeichnen. Für alle Körperschaften erforderlich ist hingegen die Eintragung zur Dauer des Wirtschaftsjahres in Zeile 2. Für den Fall, dass im Jahr 2023 ...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / 6.1 Corona-Maßnahmen I

Auch im Bereich der Körperschaftsteuer hat "Corona" seine Spuren hinterlassen. Erfreulicherweise überwiegend im positiven Sinne. Zu nennen ist die bereits oben angesprochene Erhöhung des Volumens für den Verlustrücktrag [1] auf zunächst 5 Mio. EUR und sodann auf aktuell 10 Mio. EUR. Doch auch Änderungen im Rahmen des JStG 2020 brachten angesichts von Corona einige vorteilhafte...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Körperschaftsteuererklärung... / 3 Elektronische Steuererklärung

Bereits seit dem Veranlagungszeitraum 2011 sind alle Unternehmer verpflichtet, auch die Jahressteuererklärungen auf elektronischem Weg an das Finanzamt zu übermitteln. Die gesetzlichen Grundlagen dafür wurden durch das Steuerbürokratieabbaugesetz und das JStG 2010 geschaffen. Damit ist nicht nur die Einkommensteuererklärung mit enthaltenen Gewinneinkünften (Einkünfte aus Lan...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / 2.2 Zusatzvordrucke

Die folgenden weiteren Vordrucke (in alphabetischer Reihenfolge) sind in den nachfolgenden Fallkonstellationen zu verwenden: Für die Anrechnung bzw. den Abzug ausländischer Steuern die Anlage AESt; die Anlage AEV für nicht nach DBA steuerfreie negative Einkünfte bzw. Gewinnminderungen nach § 2a Abs. 1 EStG; die Anlage Ber für steuerbefreite Berufsverbände; die Anlage EÜR, sofern...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 2 Aufbau und Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer (Abs. 1)

Rz. 3 In § 139c Abs. 1 S. 1 AO ist festgelegt, dass die Vergabe dieses Merkmals im Gegensatz zur Identifikationsnummer nach § 139b AO nicht von Amts wegen durch das BZSt, sondern nur auf Anforderung durch die zuständige Finanzbehörde erfolgt. Dieser Unterschied erklärt sich aus dem Umstand, dass im Bereich der wirtschaftlich Tätigen die erforderlichen Daten für eine erstmali...mehr