Rz. 3

In § 139c Abs. 1 S. 1 AO ist festgelegt, dass die Vergabe dieses Merkmals im Gegensatz zur Identifikationsnummer nach § 139b AO nicht von Amts wegen durch das BZSt, sondern nur auf Anforderung durch die zuständige Finanzbehörde erfolgt. Dieser Unterschied erklärt sich aus dem Umstand, dass im Bereich der wirtschaftlich Tätigen die erforderlichen Daten für eine erstmalige Zuteilung des Merkmals nicht durch einen Datenaustausch mit einem dem Melderegister vergleichbaren Verzeichnis zu beschaffen sind. Zudem sind die örtlichen Finanzbehörden dazu berufen, das Merkmal "wirtschaftliche Betätigung" i. S. d. § 139a Abs. 3 AO zu beurteilen. Es können demnach nur wirtschaftlich Tätige, die bereits steuerlich erfasst sind, eine – mit den Buchstaben "DE" beginnende[1] – Wirtschafts-Identifikationsnummer zugeteilt bekommen. Die Entscheidung, ob ein Steuerrechtssubjekt wirtschaftlich tätig ist oder nicht, wird von der zuständigen Finanzbehörde getroffen. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Datenübermittlung und die Zuteilung einer Wirtschafts-Identifikationsnummer trägt gem. § 25 Abs. 2 BDSG die antragstellende örtliche Finanzbehörde.[2]

 

Rz. 4

Nach § 139c Abs. 1 S. 3 AO darf jede Wirtschafts-Identifikationsnummer nur einmal vergeben werden. Dies bedeutet allerdings nicht, dass ein wirtschaftlich Tätiger letztlich auch nur eine Wirtschafts-Identifikationsnummer erhalten kann.[3] In bestimmten Fällen ist es vielmehr erforderlich, dem Steuersubjekt mehrere Wirtschafts-Identifikationsnummern zuzuteilen[4], um fehlerhafte Verarbeitungen in den Automationsverfahren der Finanzbehörden zu vermeiden.[5]

 

Rz. 5

Die Vorschrift wurde erstmals durch das EURLUmsG[6] geändert. Die Änderungen beschränken sich darauf, jeweils den Begriff "FA" durch die Bezeichnung "Finanzbehörden" zu ersetzen. Nach der ursprünglichen Fassung war nur das zuständige FA befugt, die Vergabe einer Wirtschafts-Identifikationsnummer für einen wirtschaftlich Tätigen zu beantragen. Da wirtschaftlich Tätige nicht nur beim FA, sondern auch bei anderen Finanzbehörden geführt werden (z. B. bei den Hauptzollämtern oder beim BZSt), müssen auch diese Stellen autorisiert sein, die Vergabe einer Wirtschafts-Identifikationsnummer durch das BZSt zu beantragen. Durch das ZollkodexAnpG[7] wurde die Regelung m. W. v. 31.12.2014 insbesondere um einen neuen Abs. 5a ergänzt. Danach wird die Wirtschafts-Identifikationsnummer um ein fünfstelliges Unterscheidungsmerkmal erweitert (vgl. Rz. 10).

 

Rz. 6

Ein Zeitpunkt für die erstmalige Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer ist bislang noch nicht festgelegt worden. Denn Art. 1 § 1 der Verordnung zur Einführung dauerhafter Identifikationsnummern in Besteuerungsverfahren und zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung v. 28.11.2006, BGBl I 2006, 2726 regelt die Einführung zum 1.7.2007 ausschließlich für die Identifikationsnummer nach § 139b AO.[8]

Allerdings finden sich bereits eine Reihe von Bezügen in Spezialsteuergesetzen, die die Verwendung und damit auch die vorherige Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer voraussetzen.[9]

[2] Klein/Rätke, AO, 17. Aufl. 2023, § 139c Rz. 4; Matthes, in BeckOK AO, § 139c AO Rz. 21.
[3] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 139a AO Rz. 4; Wiese, in Gosch, AO/FGO, § 139c AO Rz. 5; Klein/Rätke, AO, 17. Aufl. 2023, § 139c Rz. 5.
[4] Z. B. in Insolvenzfällen mit sog. Neuerwerb i. S. d. § 35 InsO.
[5] Reinkensmeier/Werkmeister, StBp 2010, 125.
[6] Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften v. 9.12.2004, BGBl I 2004, 3310.
[7] Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den ZK der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 22.12.2014, BGBl I 2014, 2417.
[8] Volquardsen, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 139d AO Rz. 3f.

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