Rz. 9

§ 139c Abs. 35 AO enthalten jeweils eine Aufzählung von Daten, die zur Identifikation des wirtschaftlich Tätigen notwendig sind und deshalb beim BZSt gespeichert werden müssen. Der Gesetzgeber wollte zunächst die Aufzählung der bei wirtschaftlich Tätigen zu speichernden Daten exemplarisch ausgestalten[1], wandelte sie dann aber in eine abschließende um. Abhängig davon, ob es sich um eine wirtschaftlich tätige natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung handelt, ergibt sich ein unterschiedlicher Umfang an zu speichernden Daten. Der Katalog der für natürliche Personen mit wirtschaftlicher Betätigung zu speichernden Daten wurde durch das Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den ZK der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 22.12.2014, BGBl I 2014, 2417, um zwei Positionen ergänzt. So wurden in Abs. 3 Nrn. 13 und 14, Abs. 4 Nr. 17 und Abs. 5 Nr. 19 Folgeänderungen zur Einführung des Abs. 5a eingeführt. Durch die Speicherung der zu einem wirtschaftlich Tätigen gehörenden verbundenen Unternehmen wird es den Finanzbehörden erleichtert, Unternehmensverbünde nachzuvollziehen und daraus die zutreffenden steuerlichen Konsequenzen abzuleiten. Mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz[2] wurde die Nr. 11 des Abs. 5 an die mit dem MoPeG[3] eintretenden Rechtsänderungen angepasst. Mit dem MoPeG wurde die Möglichkeit geschaffen, dass sich rechtsfähige Personengesellschaften in das neue Gesellschaftsregister eintragen lassen können.[4] Dem trägt die Neufassung der Regelung Rechnung[5], indem das Gesellschaftsregister zu den eintragungspflichtigen und zur Wirtschafts-Identifikationsnummer zu speichernden Angaben hinzugenommen wird.

 

Rz. 10

Außerdem wurde § 139c AO mit diesem Gesetz ein neuer – die Wirtschafts-Identifikationsnummer um ein fünfstelliges Unterscheidungsmerkmal erweiternder – Abs. 5a hinzugefügt. Dieses Unterscheidungsmerkmal soll der eindeutigen Identifizierung in Fällen dienen, in denen wirtschaftlich Tätige mehrere Tätigkeiten, Betriebe oder Betriebstätten führen. Zu diesem Zweck wird die Wirtschafts-Identifikationsnummer für die erste Betätigung um die Ziffern 00001 ergänzt. Jeder weiteren Betätigung ordnet das BZSt auf Anforderung der Finanzbehörde fortlaufend ein eigenes Unterscheidungsmerkmal zu.[6] Zu jedem Unterscheidungsmerkmal speichert das BZSt die in den § 139c Abs. 5a S. 4 Nr. 1 bis 13 AO aufgeführten Daten. Hierdurch wird gewährleistet, dass steuerliche Sachverhalte nicht nur dem wirtschaftlich Tätigen selbst, sondern auch dem entsprechenden Unternehmensteil zugeordnet werden können. Die stärker ausdifferenzierte Zuordnung der Merkmale nach Abs. 5a S. 4 Nrn. 1–13 dient der Bereinigung statistischer Auffälligkeiten, die durch die Zusammenführungen mehrerer, durch unterschiedliche wirtschaftliche Betätigungen verursachte Daten beim Betriebsinhaber entstanden. Der Gesetzgeber verspricht sich so eine bessere Übersicht über steuerliche Sachverhalte, die sich ggf. je nach Art der betrieblichen Tätigkeit unterschiedlich darstellen. Durch das Steueränderungsgesetz 2015 v. 2.11.2015[7] wurde § 139c Abs. 5a AO redaktionell überarbeitet.

[2] Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung sonstiger finanzrechtlicher Bestimmungen v. 22.12.2023, BGBl I 2023, Nr. 411.
[3] Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts v. 10.8.2021, BGBl I 2021, 3436.
[4] Vgl. §§ 706 bis 707d BGB in der ab dem 1.1.2024 geltenden Fassung.
[5] BT-Drs. 20/8628.
[6] Vgl. das Beispiel in der Gesetzesbegründung, BR-Drs. 432/14.
[7] BGBl I 2015, 1834.

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