(1) 1Die Wirtschafts-Identifikationsnummer wird auf Anforderung der zuständigen Finanzbehörde vergeben. 2Sie beginnt mit den Buchstaben "DE". 3Jede Wirtschafts- Identifikationsnummer darf nur einmal vergeben werden.

 

(2) 1Die Finanzbehörden dürfen die Wirtschafts-Identifikationsnummer verarbeiten, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet. 2Andere öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen dürfen die Wirtschafts-Identifikationsnummer nur verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder Geschäftszwecke oder für Datenübermittlungen zwischen ihnen und den Finanzbehörden erforderlich ist. 3Soweit die Wirtschafts-Identifikationsnummer andere Nummern ersetzt, bleiben Rechtsvorschriften, die eine Übermittlung durch die Finanzbehörden an andere Behörden regeln, unberührt.

 

(3) Das Bundeszentralamt für Steuern speichert zu natürlichen Personen, die wirtschaftlich tätig sind, folgende Daten:

 

1.

Wirtschafts-Identifikationsnummer,

 

2.

Identifikationsnummer,

 

3.

Firma (§§ 17 ff. des Handelsgesetzbuchs) oder Name des Unternehmens,

 

4.

frühere Firmennamen oder Namen des Unternehmens,

 

5.

Rechtsform,

 

6.

Wirtschaftszweignummer,

 

7.

amtlicher Gemeindeschlüssel,

 

8.

Anschrift des Unternehmens, Firmensitz,

 

9.

Handelsregistereintrag (Registergericht, Datum und Nummer der Eintragung),

 

10.

Datum der Betriebseröffnung oder Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit,

 

11.

Datum der Betriebseinstellung oder Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit,

 

12.

zuständige Finanzbehörden,

 

13.

Unterscheidungsmerkmale nach Absatz 5a,

 

14.

Angaben zu verbundenen Unternehmen.

 

(4) Das Bundeszentralamt für Steuern speichert zu juristischen Personen folgende Daten:

 

1.

Wirtschafts-Identifikationsnummer,

 

2.

Identifikationsmerkmale der gesetzlichen Vertreter,

 

3.

Firma (§§ 17 ff. des Handelsgesetzbuchs),

 

4.

frühere Firmennamen,

 

5.

Rechtsform,

 

6.

Wirtschaftszweignummer,

 

7.

amtlicher Gemeindeschlüssel,

 

8.

Sitz gemäß § 11, insbesondere Ort der Geschäftsleitung,

 

9.

Datum des Gründungsaktes,

 

10.

Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregistereintrag (Registergericht, Datum und Nummer der Eintragung),

 

11.

Datum der Betriebseröffnung oder Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit,

 

12.

Datum der Betriebseinstellung oder Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit,

 

13.

Zeitpunkt der Auflösung,

 

14.

Datum der Löschung im Register,

 

15.

verbundene Unternehmen,

 

16.

zuständige Finanzbehörden,

 

17.

Unterscheidungsmerkmale nach Absatz 5a.

 

(5) Das Bundeszentralamt für Steuern speichert zu Personenvereinigungen folgende Daten:

 

1.

Wirtschafts-Identifikationsnummer,

 

2.

Identifikationsmerkmale der gesetzlichen Vertreter,

 

3.

Identifikationsmerkmale der Beteiligten,

 

4.

Firma (§§ 17 ff. des Handelsgesetzbuchs) oder Name der Personenvereinigung,

 

5.

frühere Firmennamen oder Namen der Personenvereinigung,

 

6.

Rechtsform,

 

7.

Wirtschaftszweignummer,

 

8.

amtlicher Gemeindeschlüssel,

 

9.

Sitz gemäß § 11, insbesondere Ort der Geschäftsleitung,

 

10.

Datum des Gesellschaftsvertrags,

 

11.

[1]Eintrag im Handels-, Partnerschafts- oder Gesellschaftsregister (Registergericht, Datum und Nummer der Eintragung),

Bis 31.12.2023:

11.

Handels- oder Partnerschaftsregistereintrag (Registergericht, Datum und Nummer der Eintragung),

 

12.

Datum der Betriebseröffnung oder Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit,

 

13.

Datum der Betriebseinstellung oder Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit,

 

14.

Zeitpunkt der Auflösung,

 

15.

Zeitpunkt der Beendigung,

 

16.

Datum der Löschung im Register,

 

17.

verbundene Unternehmen,

 

18.

zuständige Finanzbehörden,

 

19.

Unterscheidungsmerkmale nach Absatz 5a.

 

(5a) 1Bei jedem wirtschaftlich Tätigen (§ 139a Absatz 3) wird die Wirtschafts-Identifikationsnummer für jede einzelne seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten, jeden seiner Betriebe sowie für jede seiner Betriebstätten um ein fünfstelliges Unterscheidungsmerkmal ergänzt, so dass die Tätigkeiten, Betriebe und Betriebstätten des wirtschaftlich Tätigen in Besteuerungsverfahren eindeutig identifiziert werden können. 2Der ersten wirtschaftlichen Tätigkeit des wirtschaftlich Tätigen, seinem ersten Betrieb oder seiner ersten Betriebstätte wird vom Bundeszentralamt für Steuern hierbei das Unterscheidungsmerkmal 00001 zugeordnet. 3Jeder weiteren wirtschaftlichen Tätigkeit, jedem weiteren Betrieb sowie jeder weiteren Betriebstätte des wirtschaftlich Tätigen ordnet das Bundeszentralamt für Steuern auf Anforderung der zuständigen Finanzbehörde fortlaufend ein eigenes Unterscheidungsmerkmal zu. 4Das Bundeszentralamt für Steuern speichert zu den einzelnen wirtschaftlichen Tätigkeiten, den einzelnen Betrieben sowie den einzelnen Betriebstätten des wirtschaftlich Tätigen folgende Daten:

 

1.

Unterscheidungsmerkmal,

 

2.

Wirtschafts-Identifikationsnummer des wirtschaftlich Tätigen,

 

3.

Firma (§§ 17 ff. des Handelsgesetzbuchs) oder Name der wirtschaftlichen Tätigkeit, des Betriebes oder der Betriebstätte,

 

4.

frühere Firmennamen oder N...

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