Rz. 11

§ 139c Abs. 6 AO enthält die verfassungsrechtlich gebotenen Regelungen zur Zweckbestimmung der für wirtschaftlich Tätige gespeicherten Daten. Die Regelung ist der in § 139b Abs. 4 AO für die Identifikationsnummer enthaltenen Regelung nachempfunden, sodass sinngemäß auf die dortigen Ausführungen verwiesen wird.[1]

 

Rz. 12

Mit dem Familienleistungsgesetz[2] wurde der dem § 139b Abs. 4a AO nachempfundene Abs. 6a eingefügt. Hiernach dürfen die zur Wirtschafts-Identifikationsnummer gespeicherten Steuerdaten auch dazu verwendet werden, einen Nutzer nach dem OZG zu identifizieren. Hierzu ist es zulässig, diese Daten an ein Nutzerkonto nach § 3 OZG zu übermitteln und dort für die (erleichterte) Beantragung und/oder Bereitstellung einer Verwaltungsdienstleistung bereitzustellen. § 8 Abs. 2 OZG enthält die Befugnis für das BZSt, im Wege eines sicheren Verfahrens nach § 87a Abs. 6 AO die dort im Rahmen eines Besteuerungsverfahren gesammelten Daten zu Identifizierung eines Nutzers zum Zwecke des Abgleichs und der Identifizierung zu übermitteln. Die Übermittlung ist jedoch nur nach vorheriger Einwilligung des Nutzers zulässig, die dieser jedoch mit der Registrierung am Portalverbund abgibt. Mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz[3] wurde der Abs. 6a an die mit dem MoPeG[4] eintretende Rechtsänderung angepasst. Nach dem § 2 Abs. 5 Satz 4 OZG können juristische Personen, Vereinigungen, denen ein Recht zustehen kann[5], natürliche Personen, die gewerblich oder beruflich tätig sind, oder Behörden sich ein Organisationskonto einrichten lassen. Der Abs. 6a erfasste bislang alle Personengesellschaften. Aufgrund der Neuregelungen des Rechts der Personengesellschaften ab dem 1.1.2024 wird die Regelung auf "rechtsfähige Personengesellschaften" beschränkt, da nicht rechtsfähige Personengesellschaften[6] selbst kein Recht zustehen kann.[7]

Damit ist die nicht rechtsfähige "Innen-"GbR nicht mit umfasst.

 

Rz. 13

Nach § 139c Abs. 7 AO unterliegen die unter der Wirtschafts-Identifikationsnummer zu juristischen Personen und Personenvereinigungen gespeicherten Daten keiner Zweckbindung. Denn die Regelung spricht ausschließlich die in Abs. 3, nicht hingegen die in Abs. 4 und 5 genannten Daten an. Dieser geringere Schutz rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um Daten handelt, die sich aus der Teilnahme am Wirtschaftsleben ergeben und größtenteils ohnehin öffentlich zugänglich sind (z. B. aus dem Handelsregister). Die Erfassung wirtschaftlicher Vorgänge greift weniger in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein, als dies bei höchstpersönlichen Lebensvorgängen der Fall ist.[8] Aber auch bei der Übermittlung solcher Daten ist stets das Steuergeheimnis[9] zu wahren.[10]

 

Rz. 14

Die zu wirtschaftlich tätigen natürlichen Personen gespeicherten Daten sind wiederum durch einen im Wesentlichen mit § 139b Abs. 5 AO übereinstimmenden Passus gegen zweckentfremdende Verwendungen geschützt.[11] Die strikte Zweckbindung wird jedoch auch in diesen Fällen abweichend von § 139b Abs. 5 AO durchbrochen, wenn eine Rechtsvorschrift[12] ausdrücklich eine anderweitige Verwendung vorsieht. Hintergrund für diese Öffnungsklausel sind Überlegungen im Bereich der Wirtschafts- und Arbeitsbehörden, die ebenfalls darauf abzielen, ein einheitliches Nummernsystem zu installieren. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) hat zu diesem Zweck bereits die Einf. einer Wirtschaftsnummer erprobt.[13] Dabei hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass eine parallel zur steuerlichen Wirtschafts-Identifikationsnummer vergebene Wirtschaftsnummer dem vor allem vom BMWi verfolgten Zweck (Leistung eines Beitrags zum Bürokratieabbau) diametral entgegenlaufen würde. § 139c Abs. 7 AO eröffnet nunmehr die Möglichkeit, die Wirtschafts-Identifikationsnummer auch außerhalb der Finanzverwaltung zu verwenden, wenn dies ausdrücklich durch eine gesetzliche Regelung für zulässig erklärt wird.

[2] Gesetz zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen v. 3.12.2020, BGBl I 2020, 2668.
[3] Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzeitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung sonstiger finanzrechtlicher Bestimmungen v. 22.12.2023, BGBl I 2023, Nr. 411.
[4] Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts v. 10.8.2021, BGBl I 2021, 3436.
[7] BT-Drs. 20/8628.
[8] Wiese, in Gosch, AO/FGO, § 139c AO Rz. 2.
[10] Klein/Rätke, AO, 17. Aufl. 2023, § 139c Rz. 13; Wiese, in Gosch, AO/FGO, § 139c AO Rz. 19.
[11] Volquardsen, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 139b AO Rz. 8.

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