(1) Personenvereinigungen im Sinne dieses Gesetzes und der Steuergesetze sind Personenzusammenschlüsse ohne Rechtspersönlichkeit zur Verfolgung eines gesetzlich zulässigen Zwecks.

 

(2) Rechtsfähige Personenvereinigungen sind insbesondere

 

1.

Vereine ohne Rechtspersönlichkeit (§ 54 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),

 

2.

rechtsfähige Personengesellschaften einschließlich Gesellschaften (§ 705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), Personenhandelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften, Partenreedereien und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen und

 

3.

Gemeinschaften der Wohnungseigentümer (§ 9a des Wohnungseigentumsgesetzes).

 

(3) Nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sind insbesondere

 

1.

Bruchteilsgemeinschaften (§ 741 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),

 

2.

Gütergemeinschaften (§ 1415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und

 

3.

Erbengemeinschaften (§ 2032 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).

 

(4) Auf nicht rechtsfähige Gesellschaften (§ 740 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sind die für nicht rechtsfähige Personenvereinigungen geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 267 Absatz 1 Satz 1 sinngemäß anzuwenden.

[1] § 14a eingefügt durch Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) vom 22.12.2023. Anzuwenden ab 01.01.2024.

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