(1) Personenvereinigungen im Sinne dieses Gesetzes und der Steuergesetze sind Personenzusammenschlüsse ohne Rechtspersönlichkeit zur Verfolgung eines gesetzlich zulässigen Zwecks.
(2) Rechtsfähige Personenvereinigungen sind insbesondere
1. |
Vereine ohne Rechtspersönlichkeit (§ 54 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), |
2. |
rechtsfähige Personengesellschaften einschließlich Gesellschaften (§ 705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), Personenhandelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften, Partenreedereien und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen und |
3. |
Gemeinschaften der Wohnungseigentümer (§ 9a des Wohnungseigentumsgesetzes). |
(3) Nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sind insbesondere
1. |
Bruchteilsgemeinschaften (§ 741 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), |
2. |
Gütergemeinschaften (§ 1415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und |
3. |
Erbengemeinschaften (§ 2032 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). |
(4) Auf nicht rechtsfähige Gesellschaften (§ 740 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sind die für nicht rechtsfähige Personenvereinigungen geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 267 Absatz 1 Satz 1 sinngemäß anzuwenden.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen