Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung
Durch das (MoPeG) wird das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit Wirkung ab 1.1.2024 konsolidiert und am Leitbild einer auf gewisse Dauer angelegten, mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestatteten Personengesellschaft ausgerichtet. Die GbR wird dabei nunmehr als Grundform aller rechtsfähigen Personen(handels)gesellschaften ausgestaltet und das Recht der Personengesellschaft an die Bedürfnisse eines modernen Wirtschaftslebens angepasst.
Rechtsfähige und nicht rechtsfähige Gesellschaft
Die GbR kann entweder selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll (rechtsfähige Gesellschaft), oder sie kann den Gesellschaftern zur Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses untereinander dienen (nicht rechtsfähige Gesellschaft).
Vertretungsbefugnis von der Geschäftsführungsbefugnis entkoppelt
Die Beiträge der Gesellschafter sowie die für oder durch die rechtsfähige GbR erworbenen Rechte und die gegen sie begründeten Verbindlichkeiten sind Vermögen der Gesellschaft. AlsKonsequenz aus der rechtlichen Verselbstständigung der rechtsfähigen GbR wird die Vertretungsbefugnis von der Geschäftsführungsbefugnis entkoppelt. Im Verhältnis zu Dritten entsteht die rechtsfähige GbR, sobald sie mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, spätestens aber mit ihrer Eintragung im Gesellschaftsregister.
Eine nicht rechtsfähige GbR hat als bloßes Schuldverhältnis zwischen den Gesellschaftern ohne Außenwirkung kein Vermögen und keine gesetzlichen Vertreter.
Anwendungserlasses zur AO angepasst
Durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz wurden zahlreiche Bestimmungen AO an die Rechtslage nach Inkrafttreten des MoPeG am 1.1.2024 geändert. Die von den Rechtsänderungen durch das MoPeG und des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes betroffenen Regelungen des Anwendungserlasses zur AO (AEAO) hat das BMF nun mit Wirkung ab 1.1.2024 angepasst:
- Neu: AEAO zu § 14a – Personenvereinigungen
- Neu: AEAO zu § 14b – Körperschaften mit Sitz im Ausland
- Geändert: AEAO zu § 34 - Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter
- Geändert: AEAO zu § 39 - Zurechnung:
- Geändert: AEAO zu § 45 - Gesamtrechtsnachfolge:
- Geändert: AEAO Zu § 122 - Bekanntgabe des Verwaltungsakts
- Geändert: AEAO zu § 152 - Verspätungszuschlag
- Geändert: AEAO zu § 181 - Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist, Erklärungspflicht
- Geändert: AEAO zu § 183 - Bekanntgabe bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung gegenüber rechtsfähigen Personenvereinigungen
- Neu: AEAO zu § 183a - Empfangsbevollmächtigte bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und in sonstigen Fällen
- Geändert: AEAO zu § 191 - Haftungsbescheide, Duldungsbescheide
- Geändert: AEAO zu § 251 - Insolvenzverfahren
BMF, Schreiben v. 29.12.2023, IV D 1 - S 0062/23/10005 :001
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