Rz. 8

Nach der Rspr. des BVerfG bedarf es darüber hinaus eines – amtshilfefesten – Schutzes gegen Zweckentfremdung durch Weitergabe- und Verwertungsverbote. Diese strikte Zweckbindung erreicht § 139b Abs. 5 AO durch die Klarstellung, dass die Verwendung der beim BZSt gespeicherten Daten zu anderen Zwecken ausgeschlossen ist. Damit engt Abs. 5 den Verwendungszweck für die zur Identifikationsnummer gespeicherten Daten deutlich mehr ein, als dies von den allgemeinen Regelungen zum Verwendungszweck nach §§ 29b und 29c AO vorgesehen ist. Auch zukünftig bleibt daher eine Verwendung der Daten für Auskünfte an andere öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen ausgeschlossen.[1] Dies ist umso bedeutsamer, als der beim BZSt entstehende Datenpool aufgrund seines Umfangs und seiner Aktualität aller Voraussicht nach Begehrlichkeiten anderer Stellen auslösen wird. Mit Einfügung des Satzes 2 durch das Jahressteuergesetz 2022[2] wird die Verwendung der nach Maßgabe des Abs. 3a gespeicherten Zahlungsdaten einem engeren Verwendungszweck, nämlich der Auszahlung öffentlicher Leistungen, zugeführt. Eine darüberhinausgehende Verwendung ist gesetzlich nicht zulässig. Dies gilt auch für eine Beschlagnahme der Daten. Vor diesem Hintergrund ist z. B. auch eine Nutzung der Daten zur Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen unzulässig.[3]

Damit handelt es sich um eine Zweckverwendungsbestimmung mit datenschutzrechtlicher Relevanz i. S. d. § 29b AO. Bei einer Zuwiderhandlung sind hier in erster Linie datenschutzrechtliche Sanktionen bis hin zur Festsetzung eines Bußgeldes nach Art. 5, 83 Abs. 5a DSGVO[4] durch die Datenschutzaufsichtsbehörden in Höhe von bis zu 20 Mio. EUR denkbar.

Reizvoll ist die Koppelung der Auszahlung öffentlicher Leistungen an die IDNr deshalb, da das BZSt im Zusammenspiel mit den Meldebehörden akribisch darauf achten muss, dass für eine identische Person nicht zwei oder mehr IDNr zugeteilt werden. Damit ist sicherzustellen, dass jede im Inland ansässige Person die Leistung einmal, aber auch nur einmal, erhält. Eine Ausweitung der sehr engen Zweckverwendungsbestimmung in Abs. 5 S. 2 durch ein spezielleres Gesetz ist selbstverständlich nicht ausgeschlossen. Zur erstmaligen Anwendung dieser Regelung vgl. Abs. 13.

 

Rz. 8a

Werden von den Meldebehörden Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) in die IDNr-Datenbank eingespielt, so sind die Finanzbehörden und sonstige öffentliche Stellen, die auf die Daten des BZSt zugreifen, an diese Sperren gebunden und haben sicherzustellen, dass die Daten nur an den berechtigten Personenkreis herausgegeben werden. Nach § 50 Abs. 5 BMG können betroffene Personen so sicherstellen, dass Kirchen, Parteien oder ähnliche Bedarfsträger die von der Übermittlung gesperrten Daten über den Umweg eines anderen Registers erhalten.

Ausdrücklich von der strikten Zweckbindung des Abs. 5 ausgenommen ist der Anwendungsbereich des Identifikationsnummerngesetzes, sodass der Datenabgleich für Zwecke der Registermodernisierung ohne die Beachtung dieser Einschränkung vorgenommen werden kann.[5]

 

Rz. 9

Durch das EURLUmsG v. 9.12.2004, BGBl I 2004, 3310 ist mit § 383a AO eine Bußgeldvorschrift zur Ahndung zweckwidriger Verwendungen des Identifikationsmerkmals eingeführt worden. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 EUR belegt werden.

[1] BFH v. 18.1.2012, II R 49/10, BStBl II 2012, 168; Koenig/Cöster, AO, 4. Aufl. 2021, § 139b Rz. 11; Wiese, in Gosch, AO/FGO, § 139b AO Rz. 21; Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 139b Rz. 3; Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 139b AO.
[2] V. 16.12.2022 (JStG 2022), BGBl I 2022, 2294, Art. 25.
[3] Vgl. Gesetzesbegründung BT.-Drs. 20/3879
[4] Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG.

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