Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen Verfahren

§ 138n AO-E regelt das Verfahren zur Mitteilung einer innerstaatlichen Steuergestaltung im Sinne des § 138l Abs. 2 AO-E. Durch die Regelung werden die Bestimmungen zum Mitteilungsverfahren bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungen (vgl. insbesondere §§ 138f und § 138h AO) weitgehend auch auf innerstaatliche Steuergestaltungen übertragen.

Elektronisches Mitteilungsverfahren

§ 138n Abs. 1 Satz 1 AO-E bestimmt, dass die innerstaatliche Steuergestaltung im Sinne des § 138l Abs. 2 AO-E dem BZSt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz und über die amtlich bestimmte Schnittstelle mitzuteilen ist. Den Inhalt dieses Datensatzes bestimmt Abs. 2 des § 138n AO-E. Die Mitteilungen haben nach Maßgabe der §§ 87a und 87b AO elektronisch zu erfolgen.

§ 138n Abs. 1 Satz 2 AO-E bestimmt die Frist, innerhalb der eine innerstaatliche Steuergestaltung an das BZSt zu übermitteln ist. Die in § 138n Abs. 2 AO-E genannten Informationen sind danach innerhalb von zwei Monaten nach dem Eintritt des ersten in der in der Regelung genannten Ereignisses (maßgebendes Ereignis) zu erstatten.

Für den Beginn der Mitteilungsfrist ist der Tag maßgebend, an dem das erste der in Nr.n 1 bis 3 genannten Ereignisse eintritt:

  • Nach § 138n Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AO-E beginnt die Mitteilungsfrist, sobald die innerstaatliche Steuergestaltung einem Nutzer zur Umsetzung bereitgestellt wird. Eine tatsächliche Umsetzung der Steuergestaltung durch den Nutzer ist hierbei noch nicht erforderlich.
  • Nach § 138n Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO-E beginnt die Mitteilungsfrist, sobald der Nutzer der innerstaatlichen Steuergestaltung zu deren Umsetzung bereit ist. Hierunter fallen insbesondere solche Konstellationen, in denen die grenzüberschreitende Steuergestaltung durch den Nutzer selbst konzipiert wird.
  • § 138n Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO-E knüpft als Auffangtatbestand den Fristbeginn an den Tag, nachdem mindestens ein Nutzer den ersten Schritt zur Umsetzung der innerstaatlichen Steuergestaltung gemacht hat.

Inhalt des zu übermittelnden Datensatzes

§ 138n Abs. 2 AO-E bestimmt, welche Daten der Intermediär oder der Nutzer der innerstaatlichen Steuergestaltung an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln haben. Nach § 138n Abs. 2 Satz 1 AO-E hat der Datensatz an das BZSt die nachstehenden Informationen zu enthalten:

  • § 138n Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO-E bezeichnet die mitzuteilenden Angaben zu Intermediären. Für die Erhebung und sonstige Verarbeitung der personenbezogenen Daten gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) und der ergänzenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen der AO (insbesondere die §§ 2a, 29b, 29c, 30 und 32a bis 32j AO).
  • § 138n Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO-E bestimmt die mitzuteilenden Angaben zum Nutzer. Für die Erhebung und sonstige Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten gelten die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung und der ergänzenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen der AO (insbesondere die §§ 2a, 29b, 29c, 30 und 32a bis 32j AO). Die Erhebung der SteueridentifikationsNr.n der Nutzer stellt eine Maßnahme dar, die angemessen und geeignet ist, um dem BZSt die Auswertung der innerstaatlichen Steuergestaltung und die zielgenaue Information der örtlich zuständigen Finanzbehörden nach § 138i Abs. 2 und § 138j Abs. 4 AO zu ermöglichen.
  • § 138n Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO-E bestimmt die notwendigen Angaben zu etwaigen verbundenen Unternehmen des Nutzers. Das sind neben der Firma oder dem Namen auch die Anschrift und der Ansässigkeitsstaat des verbundenen Unternehmens des Nutzers sowie, soweit der mitteilungspflichtigen Person nach § 138m Abs. 1 Satz 1 oder 2 AO-E bekannt, das Steueridentifikationsmerkmal nach §§ 139b und 139c oder die SteuerNr. des verbundenen Unternehmens.
  • § 138n Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO-E bestimmt, dass der Intermediär Einzelheiten über das oder die Kennzeichen im Sinne des § 138l Abs. 3 AO-E benennen muss, die nach § 138l Abs. 1 AO-E eine konkrete Mitteilungspflicht auslösen.

Zusammenfassung des Inhalts der innerstaatlichen Steuergestaltung

§ 138n Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AO-E bestimmt, dass der Intermediär den Inhalt der innerstaatlichen Steuergestaltung zusammenfasst. Diese Zusammenfassung muss es einem sachkundigen, objektiven Dritten ohne weiteres ermöglichen nachzuvollziehen, wie es im Rahmen der innerstaatlichen Steuergestaltung zu einem gesetzlich möglicherweise nicht vorgesehenen steuerlichen Vorteil kommt und was dieser steuerliche Vorteil ist.

  • Nach § 138n Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a AO-E ist – soweit bekannt– auch die allgemein gebräuchliche Bezeichnung der Steuergestaltung zu benennen (z.B. "Cum Cum" oder "Share-Deals").
  • Nach § 138n Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe b AO-E soll auch eine abstrakt gehaltene Beschreibung der im Hinblick auf die konkrete innerstaatliche Steuergestaltung relevanten Geschäftstätigkeit oder Gestaltung des Nutzers mitgeteilt werden. Dies gilt allerdings nur, soweit dies nicht zur Offenlegung eines Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens oder von Informationen, deren Offenlegung die öffentliche Ordnung verletzen würde, führt.

Weitere erforderliche Angaben

Gemäß § 138n Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 AO-E ist in der Mitteilung auch das Datum des Tages anzugeben, an dem mit der Umsetzung der Steuergestaltung begonnen wird; hierunter ist das Datum des ersten Umsetzungsschritts im Sinne von § 138n Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO-E zu verstehen, in welchem Besteuerungszeitraum oder -Zeitpunkt der steuerliche Vorteil der Steuergestaltung eintritt ist unbeachtlich.

§ 138n Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO-E bestimmt, dass auch Einzelheiten über die für das Gelingen der Steuergestaltung wesentlichen, einschlägigen Vorschriften benannt werden.

Nach § 138n Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 AO-E ist der wirtschaftliche Wert der innerstaatlichen Steuergestaltung zu bezeichnen, der sich auf die konkrete Transaktion bezieht. Maßgebend zur Wertbestimmung kann insbesondere die Höhe der Gegenleistung oder der Investition sein.

§ 138n Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 AO-E legt fest, dass – soweit dies dem Intermediär bekannt ist – alle anderen Personen benannt werden, die von der innerstaatlichen Steuergestaltung wahrscheinlich betroffen sind. In den Fällen, in denen eine Mitteilungspflicht besteht, weil ein nutzerbezogenes Kriterium im Sinne des § 138l Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AO-E erfüllt ist, sind weitere Nutzer im Sinne des § 138l Abs. 4 AO-E, die selbst die Voraussetzungen des § 138l Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AO-E nicht erfüllen und daher wie andere an der Gestaltung beteiligte Personen zu behandeln sind, anzugeben, soweit sie der mitteilungspflichtigen Person nach § 138m Abs. 1 Satz 1 oder 2 AO-E bekannt sind.

Soweit dem Intermediär bekannt ist, dass neben ihm mindestens ein weiterer Intermediär im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Mitteilung derselben innerstaatlichen Steuergestaltung verpflichtet ist, so kann er im Datensatz nach Satz 1 die Angaben nach § 138n Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO-E auch hinsichtlich der anderen ihm bekannten Intermediäre machen (§ 138n Abs. 2 Satz 2 AO-E). Diese – freiwillige – Angabe weiterer Intermediäre durch den mitteilenden Intermediär im Datensatz nach Satz 1 ist Voraussetzung für die Befreiung weiterer Intermediäre von der Mitteilungspflicht der hinsichtlich derselben innerstaatlichen Steuergestaltung.

Nach § 138n Abs. 2 Satz 3 AO-E gelten die Bestimmungen des Satzes 2 entsprechend, wenn dem Nutzer einer innerstaatlichen Steuergestaltung bekannt ist, dass neben ihm mindestens ein weiterer Nutzer zur Mitteilung derselben innerstaatlichen Steuergestaltung verpflichtet ist. Übermittelt der mitteilende Nutzer – freiwillig – auch die Angaben gemäß § 138n Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO-E von weiteren Nutzern derselben innerstaatlichen Steuergestaltung so kommt auch für die weiteren Nutzer – entsprechend Satz 2 – eine Befreiung von der Mitteilungspflicht derselben innerstaatlichen Steuergestaltung nach § 138m Abs. 3 Satz 2 AO-E in Betracht.

Nach § 138n Abs. 3 Satz 1 AO-E hat der mitteilende Intermediär den Nutzer darüber zu informieren, welche ihn betreffenden Angaben der Intermediär an das BZSt zu übermitteln wird.

Sind mehrere Intermediäre zur Mitteilung derselben innerstaatlichen Steuergestaltung verpflichtet und hat ein Intermediär von der Möglichkeit, weitere Intermediäre in seiner Meldung an das BZSt zu benennen, Gebrauch gemacht, so hat er (der mitteilende Intermediär) die anderen Intermediäre nach § 138n Abs. 3 Satz 2 AO-E unverzüglich darüber zu informieren, dass er die Angaben gemäß § 138n Abs. 2 AO-E an das BZSt übermittelt hat.

Datensatzübermittlung/Änderungsmitteilungen

§ 138n Abs. 4 AO-E übernimmt vollständig die für grenzüberschreitende Steuergestaltungen geltenden Bestimmungen des § 138f Abs. 5 AO auch für innerstaatliche Steuergestaltungen. Insoweit wird auf die dortigen Regelungen verwiesen.

Grundsätzlich ist zu jeder innerstaatlichen Steuergestaltung ein eigenständiger Datensatz zu übermitteln, der alle Angaben des § 138n Abs. 2 Satz 1 AO-E enthält. Durch die Regelung des § 138n Abs. 5 AO-E wird jedoch vermieden, dass der Intermediär einer marktfähigen Steuergestaltung für jeden neu hinzukommenden Nutzer nochmals einen vollständigen Datensatz im Sinne des § 138n Abs. 2 Satz 1 AO-E an das BZSt übermitteln muss. Die insoweit für grenzüberschreitende Steuergestaltungen in § 138h AO enthaltenen Vereinfachungsregelungen werden daher in § 138n Abs. 5 AO-E auch für marktfähige innerstaatlichen Steuergestaltungen gem. § 138l Abs. 2 AO-E übernommen.

Die Mitteilung zu Änderungen bei einer marktfähigen innerstaatlichen Steuergestaltung i. S. d. § 138n Abs. 5 Satz 2 AO-E ist auf solche Fallgestaltungen beschränkt, die selbst eine neue Mitteilungspflicht auslösen. Insoweit wird durch § 138n Abs. 5 Satz 2 AO-E eine Vereinfachung dahingehend geschaffen, dass nur neue Informationen anstelle sämtlicher Informationen i.S.d. § 138n Abs. 2 AO-E mitzuteilen sind.

Der Intermediär muss die Angaben gesammelt innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des Kalendervierteljahres mitteilen, in dem die jeweils mitteilungspflichtigen Umstände eingetreten sind.

Tipp der Redaktion: Hier finden Sie einen nach Steuerarten geordneten Überblick über alles wichtigen Änderungen durch das Wachstumschancengesetz

Schlagworte zum Thema:  Steuergestaltung, Anzeigepflicht, Abgabenordnung