§§ 1 - 7 Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Meldebehörden
Meldebehörden sind die durch Landesrecht dazu bestimmten Behörden.
§ 2 Aufgaben und Befugnisse der Meldebehörden
(1) Die Meldebehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner) zu registrieren, um deren Identität und deren Wohnungen feststellen und nachweisen zu können.
(2) 1Die Meldebehörden führen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Melderegister. 2Diese enthalten Daten, die bei der betroffenen Person erhoben, von öffentlichen Stellen übermittelt oder sonst amtlich bekannt werden.
(3) Die Meldebehörden erteilen Melderegisterauskünfte, wirken nach Maßgabe dieses Gesetzes oder sonstiger Rechtsvorschriften bei der Durchführung von Aufgaben anderer öffentlicher Stellen mit und übermitteln Daten.
(4) 1Die Meldebehörden dürfen personenbezogene Daten, die im Melderegister gespeichert werden, nur nach Maßgabe dieses Gesetzes oder sonstiger Rechtsvorschriften verarbeiten[1]. 2Daten nicht meldepflichtiger Personen dürfen nur verarbeitet werden, wenn die betroffene Person in die Datenverarbeitung eingewilligt hat.[2]
§ 3 Speicherung von Daten
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Absatz 1 und 3 speichern die Meldebehörden folgende Daten sowie die zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:
1. |
Familienname, |
2. |
frühere Namen, |
3. |
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens, |
4. |
Doktorgrad, |
5. |
Ordensname, Künstlername, |
6. |
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat, |
7. |
Geschlecht, |
8. |
keine Eintragung, |
9. |
zum gesetzlichen Vertreter
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10. |
derzeitige Staatsangehörigkeiten, |
11. |
rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, |
13. |
Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland, |
15. |
zum Ehegatten oder Lebenspartner
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16. |
zu minderjährigen Kindern
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17a. |
[5]die AZR-Nummer in den Fällen und nach Maßgabe des § 10 Absatz 4 Satz 1 und 2 Nummer 4 des AZR-Gesetzes, |
18. |
Auskunfts- und Übermittlungssperren, |
19. |
Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat. |
(2) Über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus speichern die Meldebehörden folgende Daten sowie die zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:
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