(1) 1Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen unentgeltlich[1] eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen. 2Ein ähnliches schutzwürdiges Interesse ist insbesondere der Schutz der betroffenen oder einer anderen Person vor Bedrohungen, Beleidigungen sowie unbefugten Nachstellungen. 3Bei der Feststellung, ob Tatsachen im Sinne des Satzes 1 vorliegen, ist auch zu berücksichtigen, ob die betroffene oder eine andere Person einem Personenkreis angehört, der sich auf Grund seiner beruflichen oder ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeit allgemein in verstärktem Maße Anfeindungen oder sonstigen Angriffen ausgesetzt sieht.[2][3]

 

(2) 1Sofern nach Anhörung der betroffenen Person eine Gefahr nach Absatz 1 nicht ausgeschlossen werden kann, ist eine Melderegisterauskunft nicht zulässig. 2Ist die betroffene Person nicht erreichbar, ist in den Fällen, in denen eine Auskunftssperre auf Veranlassung einer in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 9 und 11[4] [Bis 06.04.2021: Nummer 1, 6, 7, 8 und 9] genannten Behörde von Amts wegen eingetragen wurde, die veranlassende Stelle anzuhören. 3Sofern eine Auskunft nicht erteilt wird, erhält die ersuchende Person oder Stelle eine Mitteilung, die keine Rückschlüsse darauf zulassen darf, ob zu der betroffenen Person keine Daten vorhanden sind oder eine Auskunftssperre besteht.

 

(3[5])[6] Wurde eine Auskunftssperre eingetragen, sind die betroffene Person und, sofern die Eintragung auf Veranlassung einer in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 9 und 11[7] [Bis 06.04.2021: Nummer 1, 6, 7, 8 und 9] genannten Behörde von Amts wegen erfolgte, zusätzlich die veranlassende Stelle über jedes Ersuchen um eine Melderegisterauskunft unverzüglich zu unterrichten.

Bis 02.04.2021:

(3) Wurde eine Auskunftssperre auf Veranlassung einer in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 6, 7, 8 und 9 genannten Behörde von Amts wegen eingetragen, sind die betroffene Person und die veranlassende Stelle über jedes Ersuchen um eine Melderegisterauskunft unverzüglich zu unterrichten.

 

(4) 1Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet. 2Sie kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden. 3Die betroffene Person ist vor Aufhebung der Sperre zu unterrichten, soweit sie erreichbar ist. 4Wurde die Sperre von einer in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 9 und 11[8] [Bis 06.04.2021: Nummer 1, 6, 7, 8 und 9] genannten Behörde veranlasst, ist diese zu unterrichten, wenn die betroffene Person nicht erreichbar ist.

 

(5) Die Melderegisterauskunft ist ferner nicht zulässig,

 

1.

soweit die Einsicht in ein Personenstandsregister nach § 63 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf und

 

2.

in den Fällen des § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

[1] Eingefügt durch Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU). Anzuwenden ab 26.11.2019.
[2] Inkrafttreten erneut geändert durch "Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020" (BGBl. Nr 13/2021, S. 473.
[3] Angefügt durch Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität. Anzuwenden ab 03.04.2021.
[4] Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG). Anzuwenden ab 07.04.2021.
[5] Inkrafttreten erneut geändert durch "Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020" (BGBl. Nr 13/2021, S. 473.
[6] Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität. Anzuwenden ab 03.04.2021.
[7] Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG). Anzuwenden ab 07.04.2021.
[8] Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG). Anzuwenden ab 07.04.2021.

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