Rz. 4

§ 139b Abs. 3 AO enthält eine abschließende Aufzählung personenbezogener Daten, die vom BZSt im Wesentlichen zum Zweck der eindeutigen Identifikation eines Stpfl. gespeichert werden.[1] Die Speicherung der zuständigen Finanzbehörden[2] ist hingegen erforderlich, um dem zentral mit der Vergabe des Identifikationsmerkmals beauftragten BZSt eine Mitteilung der Nummer an die zuständige Finanzbehörde zu ermöglichen.

§ 139b Abs. 3 Nr. 7 und Abs. 6 Nr. 5 AO sahen ursprünglich auch eine Speicherung des Ordens- und des Künstlernamens vor. Diese Angaben wurden durch das Gesetz zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften v. 20.7.2007, BGBl I 2007, 1566 m. W. v. 1.11.2007 aus der Aufzählung der zu speichernden Daten gestrichen. Laut der Gesetzesbegründung erfüllen diese Angaben ihre Funktion (Identitätsnachweis) unter den Bedingungen der modernen Informations- und Kommunikationstechnologien bereits seit Längerem nicht mehr und sind deshalb entbehrlich.

 

Rz. 4a

Durch das Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) v. 20.12.2007, BGBl I 2007, 3150 wurden Übermittlungssperren nach dem MRRG und den Meldegesetzen der Länder in den Katalog der zu speichernden Daten aufgenommen. Nach § 21 Abs. 5 und 7 MRRG unterliegen Melderegisterdaten insbes. in Fällen, in denen dem Betroffenen oder einer anderen Person durch die Auskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, einer Übermittlungssperre. Empfänger von Daten, die einer Übermittlungssperre unterliegen, dürfen diese Daten nur verarbeiten oder nutzen, wenn der besondere Zweck der Übermittlungssperre nicht beeinträchtigt wird.[3] Um dies zu gewährleisten, müssen die dem BZSt mitgeteilten Übermittlungssperren gespeichert werden. Die Übermittlungssperren sind nicht nur vom BZSt, sondern auch von den die Daten verwendenden Finanzbehörden und Dritten, denen die Daten zulässigerweise übermittelt worden sind, zu beachten.[4] Ab dem 1.5.2015 richten sich die Übermittlungssperren nach dem – durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG) v. 3.5.2013, BGBl I 2013, 1084 eingeführten – Bundesmeldegesetz (BMG).

 

Rz. 4b

Die Aufzählung des § 139b Abs. 3 AO wurde durch das Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den ZK der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 22.12.2014, BGBl I 2014, 2417, um das Datum "Tag des Ein- und Auszugs" ergänzt. Diese Ergänzung dient vornehmlich der zutreffenden Bildung der Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM). Durch die bislang nur temporäre Speicherung dieses Datums[5] traten insbesondere dann Fehler auf, wenn Stpfl. bzw. Meldebehörden Wegzüge ins bzw. Zuzüge aus dem Ausland nicht rechtzeitig meldeten und infolgedessen dem Lohnsteuerabzug unzutreffende Meldungen zugrunde gelegt wurden.

 

Rz. 4c

Die Nr. 15 (Staatsangehörigkeit) und Nr. 16 (Datum des letzten Verwaltungskontaktes – Monat, Jahr) sind mit dem Registermodernisierungsgesetz[6] eingefügt worden. Beide Daten sind für Besteuerungszwecke irrelevant und zeigen hier prägnant auf, dass der Anwendungsbereich der Identifikationsnummer auf außersteuerliche Verwendungszwecke ausgedehnt wird. Die Ergänzung des Datenkranzes dient dem Gleichlauf mit § 4 Abs. 2 Identifikationsnummergesetz.[7]

Da das BZSt weiterhin verantwortlich für Bereitstellung und Pflege der IDNr.-Datenbank ist und der für den Registerabgleich zuständigen Behörde[8] nur einen lesenden Zugriff auf diesen Datenkranz zur Verfügung stellt, war diese Angleichung im Stammgesetz vorzunehmen. Da diese Daten für das Besteuerungsverfahren nicht relevant sind, scheidet nach Maßgabe des Abs. 2 Satz 1 ein Abruf durch Finanzbehörden aus. Insoweit wird den ursprünglich im Rahmen des StÄndG 2003[9] geltend gemachten Bedenken gegen die Aufnahme der Staatsangehörigkeit hinreichend Rechnung getragen.

§ 4 Abs. 1. S. 1 IDNrG stellt klar, dass diese beiden Daten in Auftragsdatenverarbeitung für das BZSt zum Zwecke des Abgleichs öffentlicher Register gespeichert werden. Verantwortlich für die Daten bleibt damit das BZSt, obgleich dort kein Nutzen besteht. Die Staatsangehörigkeit wird nach Maßgabe des § 31 Abs. 2 S. 2 Staatsangehörigkeitsgesetz durch die Staatsangehörigkeitsbehörde übermittelt. Das Datum des letzten Verwaltungskontakts wird der Registermodernisierungsbehörde nach § 4 Abs. 4 IDNrG von gesetzlich bestimmten Registern bei Vorliegen eines Verwaltungskontakts automatisiert übermittelt und an das BZSt weitergeleitet. Das Datum dient der Qualitätssicherung und soll in Fällen einer Verwendung für statistische Zwecke (z. B. Zensus) Auskunft über die Validität der berücksichtigten Daten geben. Dieses Datenfeld wird ausschließlich durch nichtsteuerliche Verwaltungskontakte gespeist, sodass die regelmäßigen Kontakte im Zuge der Durchführung eines Besteuerungsverfahrens unberücksichtigt bleiben. Einfließen werden allein die im Zuge einer digital nach dem Onlinezugangsgesetz bezogenen Verwaltungsdienstleistung erforderlichen Behördenkontakte, wobei ...

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