Rz. 6

Das BVerfG hat in seinem Volkszählungsurteil[1] entschieden, dass der Gesetzgeber den Verwendungszweck für die Speicherung personenbezogener Daten bereichsspezifisch und präzise bestimmen muss. Alle Stellen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten sammeln, müssen sich auf das zum Erreichen des angegebenen Ziels erforderliche Minimum beschränken. Die Verwendung der Daten ist auf die gesetzlich bestimmten Zwecke begrenzt.

[1] BVerfG v. 15.12.1983, 1 BvR 209/83, BVerfGE 65, 1, 46; vgl. zum Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung auch Volquardsen, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, Vor §§ 139a–139d AO Rz. 18ff.

5.1.1 Besteuerungsverfahren (Abs. 4 S. 1)

 

Rz. 7

Diesen Vorgaben hat der Gesetzgeber entsprochen, indem er die gespeicherten Daten in § 139b Abs. 4 AO einer klaren – im Wesentlichen § 150 SGB VI nachgebildeten – Zweckbestimmung zugewiesen hat. Im Ergebnis dient die Datenspeicherung danach ausschließlich der eindeutigen Identifikation des Stpfl. in Besteuerungsverfahren. Dieser enge Verwendungszweck tritt wirksam der datenschutzrechtlichen Besorgnis entgegen, dass anhand der Identifikationsnummer die Verknüpfung einer Vielzahl von Daten und hierdurch die Bildung eines Personenkennzeichens ermöglicht wird (vgl. aber auch Rz. 5a).

5.1.2 Berechnung der Mindestrente (Abs. 4 S. 2)

 

Rz. 7a

Nachdem die Bemessungsgrundlage für den Rentenzuschlag zur Beseitigung der Altersarmut in der politischen Debatte lange umstritten war, wurde das zu versteuernde Einkommen unter Hinzurechnung des steuerfreien Teils der Rente bzw. eines Versorgungsfreibetrags und der Einkünfte aus Kapitalvermögen zugrunde gelegt.[1] Diese Bemessungsgrundlagen sind nunmehr mit dem Grundrentengesetz[2] in § 97a SGB VI eingefügt worden. §§ 151b und 151c SGB VI enthält hierzu die erforderlichen Auskunftsberechtigungen. Zur Einkommensprüfung ist vorgesehen, dass ein automatischer Abgleich der Daten der Rentenversicherungen und der Finanzbehörden, sowie der nach § 93 Abs. 8 AO abfragbaren Kontendaten erfolgt. Zuordnungskriterium dieses Datenabgleichs ist die Identifikationsnummer nach Abs. 3 Nr. 1 sowie der Tag und der Ort der Geburt nach Abs. 3 Nr. 8, die bei den zur Überprüfung berufenen Versicherungsträgern nach Abs. 4 S. 2 abgespeichert werden dürfen. Grundlage und Reichweite des zur Einkommensprüfung erforderlichen Abrufs auf die entsprechenden Steuerdaten ergibt sich hierbei aus § 97a Abs. 2 SGB VI. Da die Träger der Rentenversicherung die Identifikationsnummer aus dem Rentenbezugsmitteilungsverfahren[3] bereits kennen, waren zur effizienten Ausgestaltung des Abrufverfahrens zusätzliche personenbezogene Daten vorzusehen, anhand derer eine sichere Identifikation des Berechtigten erfolgen kann.[4]

[1] BT-Drs. 19/18473.
[2] Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen v. 12.8.2020, BGBl I 2020, 1879.
[4] Matthes, in BeckOK AO, § 139b AO Rz. 78.1.

5.1.3 Onlinezugangsgesetz (Abs. 4a)

 

Rz. 7b

Mit dem Familienleistungsgesetz[1] wurde die Möglichkeit geschaffen, die nach der Geburt eines Kindes als besonders lästig empfundenen Behördengänge durch einen weitgehend technisch unterstützten Prozess zu ersetzen. § 8 Abs. 2 OZG sieht hierzu die Befugnis der Elterngeldstellen vor, beim BZSt die Identifikationsnummer des Antragstellers abzurufen, um seine Grunddaten (Name, Tag und Ort der Geburt, Wohnort) abzuspeichern und mithilfe dieser Daten einen Abgleich mit dem OZG-Nutzerkonto nach § 2 Abs. 5 OZG vorzunehmen. § 139b Abs. 4a AO bildet damit die Rechtsgrundlage für die Nutzung der ELSTER-Softwarezertifikate als Instrument zur elektronischen Identifizierung und Authentifizierung in den Nutzerkonten des Onlinezugangsgesetzes.[2]

[1] Gesetz zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen v. 3.12.2020, BGBl I 2020, 2668.
[2] Matthes, in BeckOK AO, § 139b AO Rz. 79.

5.1.4 Abruf der digitalen Rentenübersicht (Abs. 4b)

 

Rz. 7c

Das Rentenübersichtsgesetz[1] verfolgt das Ziel, den Kenntnisstand der Bevölkerung über die eigene Altersvorsorge zu verbessern. Hierzu sind die angebundenen öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen berechtigt, die Identifikationsnummern bei ihren Kundinnen und Kunden zu erheben.[2] Nur die angebundenen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, der Alterssicherung der Landwirte und die berufsständischen Versorgungseinrichtungen können nach § 22a Abs. 2 S. 10 EStG die Identifikationsnummer ihrer Kundinnen und Kunden erheben. Die angebundenen Vorsorgeeinrichtungen sind berechtigt, eine rechtmäßig erhobene Identifikationsnummer ihrer Kundinnen und Kunden zu verarbeiten, auch wenn sie zu einem anderen Zweck erhoben wurde. Entsprechendes gilt für die Datenstelle der Rentenversicherung sowie für die mit der Anbindung und Übermittlung nach § 4 Abs. 2 RentÜG an die Zentrale Stelle für die digitale Rentenübersicht beauftragten Dritten. In mehreren Ausbaustufen soll ab Herbst 2022 begonnen werden, ein Portal aufzubauen, in dem aus den erworbenen Anwartschaften die Höhe der zu erwartenden A...

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