Rz. 7

Die Wirtschafts-Identifikationsnummer unterliegt gem. § 139c Abs. 2 AO im Hinblick auf Art und Umfang der Erhebung und Verwendung ähnlichen Restriktionen wie die Identifikationsnummer für natürliche Personen. Auch hier werden den Finanzbehörden weitergehende Befugnisse eingeräumt als anderen öffentlichen oder nicht öffentlichen Stellen.[1]

Aufgrund der höheren Öffentlichkeit der Unternehmensdaten (z. B. Publizitätspflichten o. ä.) und des geringeren datenschutzrechtlichen Schutzniveaus nicht unmittelbar einer natürlichen Person zuzuordnenden Daten unterliegen die Zweckverwendungsbestimmungen im Vergleich zu denen bei der Identifikationsnummer in § 139b Abs. 2 S. 2 AO weniger strikten Vorgaben.[2] Allgemeiner Grundsatz ist hier, dass eine Verarbeitung der Wirtschafts-Identifikationsnummer im Rahmen der (gesetzlichen) Aufgaben (im öffentlichen Bereich) oder im Rahmen der Geschäftszwecke[3] zulässig ist. Eine Verwendung im privaten Bereich oder zum persönlichen Gebrauch ohne Einwilligung der betroffenen Person oder des betroffenen Unternehmens ist dagegen unzulässig.[4] So ist – anders als in § 139b Abs. 2 S. 2 AO für die Identifikationsnummer – die Verwendung der Wirtschafts-Identifikationsnummer als internes Zuordnungskriterium für andere öffentliche und nicht-öffentliche Stellen zulässig, sodass die Weiterverbreitung der Wirtschafts-Identifikationsnummer bewusst in Kauf genommen wird.[5]

Verstöße gegen die Verarbeitungsbeschränkung des § 139c Abs. 2 S. 2 AO können nach Art. 83 DSGVO i. V. m. § 2a Abs. 5 AO mit einem Bußgeld geahndet werden.

 

Rz. 8

Eine weitere Abweichung ergibt sich aus § 139c Abs. 2 S. 3 AO. Nach der Gesetzesbegründung soll die Wirtschafts-Identifikationsnummer über kurz oder lang mit der USt-Identifikationsnummer zusammengeführt werden.[6] Bei einer Vielzahl von – insbes. für die Zollbehörden bedeutsamen – Datenaustauschverfahren wird bereits heute die Steuernummer oder die USt-Identifikationsnummer verwendet. Um diesen Datenaustauschverfahren nicht die Rechtsgrundlage zu entziehen, wird angeordnet, dass Rechtsvorschriften, die eine Übermittlung der Steuernummer oder der USt-Identifikationsnummer durch die Finanzbehörden an andere Behörden regeln, unberührt bleiben, soweit die Wirtschafts-Identifikationsnummer an die Stelle dieser Nummern getreten ist.[7]

[1] Klein/Rätke, AO, 17. Aufl. 2023, § 139c Rz. 9.
[2] Matthes, in BeckOK AO, § 139c AO Rz. 32.
[3] Vgl. § 28 Abs. 1 BDSG a. F.
[4] Baum, in eKommentar, § 139c AO Rz. 7.
[5] Klein/Rätke, AO, 17. Aufl. 2023, § 139c Rz. 10; Matthes, in BeckOK AO, § 139c AO Rz. 34.
[7] Kritisch hierzu Wiese, in Gosch, AO/FGO, § 139c AO Rz. 14.

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